Themenpapier: 19-31


Unterstützung und Schutz der Betroffenen von sexualisierter Gewalt

Themenpapier vom

Kontext: Bereits 2011 hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) unterzeichnet, jedoch erst nach ausführlichen Diskussionen 2017 auch ratifiziert. Damit gilt die Istanbul-Konvention seit dem 1. Februar 2018 im Range eines Bundesgesetzes (BGBl II 2017, S. 1026), welches Landesrecht vorgeht, und zugleich weiterhin als Internationales Recht, welches eine völkerrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts erfordern kann. Trotz vieler guter Regelungen und Praktiken gegen geschlechtsspezifische Gewalt besteht in Deutschland noch erheblicher Handlungsbedarf zur Umsetzung der Vorgaben aus der Istanbul-Konvention.

Aus Anlass des Internationalen Tags gegen Gewalt gegen Frauen am 25. November 2019 erläutert der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) dringlichen Umsetzungsbedarf in sieben Themenpapieren. Umsetzungsdefizite bestehen weiterhin bezüglich der staatlichen Verpflichtung zu Schutz und Unterstützung der Betroffenen von sexualisierter Gewalt, womit sich das siebte Themenpapier befasst.

Was die Istanbul-Konvention verlangt: Nach Artikel 25 der Istanbul-Konvention müssen Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexualisierter Gewalt in ausreichender Zahl eingerichtet werden, die medizinische und gerichtsmedizinische Untersuchungen, Traumahilfe und Beratung anbieten. Gemäß Artikel 18 müssen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen auf die Verhinderung sekundärer Viktimisierung zielen. Artikel 55(2) der Konvention garantiert den Betroffenen bei den Ermittlungen und im Gerichtsverfahren Beistand und Unterstützung durch staatliche oder nicht-staatliche Organisationen oder Berater*innen. Nach Artikel 56 Abs. 1 lit. e sind den Betroffenen geeignete Unterstützungsdienste zur Verfügung stellen, damit ihre Rechte und Interessen in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren in gebührender Weise vorgetragen und berücksichtigt werden.

Aktuelle Situation und Rechtslage: Zwar gibt es Frauennotrufe, Fachberatungsstellen und Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Trauma-Ambulanzen, aber weder in hinreichender Zahl noch lässt sich schließen, dass sie derzeit alle Funktionen von Krisenzentren für Betroffene von sexualisierter Gewalt erfüllen könnten.[1] Dies bedeutet nicht zwingend, dass flächendeckend neue Einrichtungen als Krisenzentren für Opfer sexualisierter Gewalt errichtet werden müssen. Die vorhandenen Angebote müssen aber daraufhin überprüft werden, ob sie die Verpflichtung aus Artikel 25 der Konvention tatsächlich erfüllen. Dies kann die Notwendigkeit einer stark intensivierten Vernetzung oder auch Ergänzung bestehender Unterstützungsleistungen bedingen.

Das aktuelle Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ sieht zwar für die kommenden Jahre eine Förderung in Höhe von 30 Millionen Euro für den Aus-, Um- und Neubau sowie die Sanierung von Frauenhäusern und Fachberatungsstellen vor.[2] Damit sollen die Hilfestrukturen gestärkt werden und insbesondere auch der Zugang für Frauen mit Behinderung sowie Frauen mit Kindern verbessert werden. Allerdings ist damit weder die dauerhafte Sicherstellung eines ausreichenden Angebots für beratungssuchende Frauen und eines entsprechend geschulten Personals noch die Bereitstellung von Krisenzentren für Betroffene von sexualisierter Gewalt garantiert. Angebote, die den Anforderungen an Krisenzentren im Sinne der Istanbul-Konvention entsprechen, liegen nur vor, wenn Betroffene von Vergewaltigung und sexualisierter Gewalt sich an eine allgemein bekannte und zugängliche Stelle wenden können, welche entweder die genannten Leistungen (medizinische und gerichtsmedizinische Untersuchungen, Traumahilfe, Beratung etc.) selbst anbietet oder die Betroffenen ohne Verzögerung oder weitere Anforderungen an die entsprechenden Dienste vermittelt.

Nach § 406f StPO können Verletzte sich im Strafverfahren eines rechtsanwaltlichen Beistandes bedienen und beantragen, dass bei ihren Vernehmungen eine Person ihres Vertrauens anwesend ist.[3] Dass dies den Konventionsvorgaben aus Art. 55 und 56 entspricht, ist mehr als zweifelhaft. Auch die Regelung zur psychosozialen Prozessbegleitung in § 406g StPO gleicht dies nicht aus.[4]  Auf Grund der notwendigen Trennung von Beratung und Prozessbegleitung[5] wird die Garantie aus Artikel 55 hierdurch nicht erfasst. Darüber hinaus stellt die Beiordnung der Begleitung für volljährige Betroffene von sexualisierter Gewalt nach derzeitiger Rechtslage kein garantiertes Recht dar.

Zwar haben in Deutschland seit dem 1. Januar 2017 Opfer von bestimmten Straftaten einen Anspruch auf kostenfreie professionelle Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens (sog. psychosoziale Prozessbegleitung), jedoch gilt dies nicht für sämtliche Betroffene von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – insbesondere nicht für alle Betroffenen von Sexualstraftaten. Erwachsene Betroffene von Sexualstraftaten nach § 177 StGB, die als Vergehen einzustufen sind, bleiben von der Beiordnungsmöglichkeit ausgenommen, sofern kein Mangel an ausreichender eigenständiger Interessenwahrnehmung vorliegt.[6] In Fällen einfacher und gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB oder der „einfachen“ Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB ist eine Beiordnung nach § 406g Abs. 3 i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO nach wie vor grundsätzlich ausgeschlossen.[7]

Bei der psychosozialen Prozessbegleitung i.S.d. § 406g StPO handelt es sich um eine Form der nicht-rechtlichen Begleitung in Strafverfahren, die der Informationsvermittlung sowie qualifizierten Betreuung und Unterstützung im Strafverfahren dient. Ihr Ziel ist es laut § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG), die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden.

Die Regelung in § 406g Abs. 3 StPO sieht die Gewährung des Rechts auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung jedoch nicht für alle Betroffenen von Gewalt gegen Frauen* und häuslicher Gewalt vor, sondern nur bei Erfüllung bestimmter Straftatbestände. Zwar können sich alle Betroffenen der psychosozialen Prozessbegleitung bedienen (§ 406g Abs. 1 StPO), müssen diese jedoch häufig selbst finanzieren. In vielen Fällen ist dies den Betroffenen wirtschaftlich nicht möglich, so dass ihren Schutzbedürfnissen nicht Rechnung getragen wird. Durch das am 15. November 2019 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens[8] kann nun auch der Unterstützungsbedarf beim besonders schweren Fall des Vergehens nach § 177 Abs. 6 StGB (Vergewaltigung) zur Kostenerstattung führen. Andere Sexualstraftaten, die keine Verbrechen sind, bleiben nach wie vor nicht erfasst.

Handlungsbedarf: Betroffene von Gewalt gegen Frauen*, insbesondere sexualisierter sowie häuslicher Gewalt im Sinne der Istanbul-Konvention, haben Anspruch auf staatlichen Schutz und staatliche Unterstützung. Sie sind regelmäßig als besonders schutzbedürftig im Sinne der nationalen Opferschutzregelungen anzusehen. Es bedarf daher einer Neugestaltung von § 406g StPO und von § 397 StPO, welche sicherstellt, dass alle Betroffenen von Gewalt gegen Frauen*, insbesondere sexualisierter und häuslicher Gewalt, die Möglichkeit haben, das Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung kostenfrei in Anspruch zu nehmen.

Forderungen:

Es sind Unterstützungsangebote für Betroffene von Vergewaltigung und sexualisierter Gewalt in ausreichender Zahl vorzuhalten, die den Anforderungen an Krisenzentren im Sinne der Istanbul-Konvention entsprechen. Das Recht auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung ist auf alle Betroffenen von Gewalt gegen Frauen* und häuslicher Gewalt im Sinne der Istanbul-Konvention auszuweiten. Es ist sicherzustellen, dass Verfahrensbeistände und Nebenklagevertretungen in ihrer Unterstützung der Betroffenen von geschlechtsbezogener, insbesondere sexualisierter, Gewalt in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren nicht illegitim behindert werden.

Prof. Dr. Maria Wersig                            
Präsidentin     

Prof Dr. Ulrike Lembke
Vorsitzende der Kommission Europa- und Völkerrecht

Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia)
Vorsitzende der Kommission Strafrecht

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Anmerkungen

[1] Zum aktuellen Versorgungsstand und für konkrete Empfehlungen zur Umsetzung von Artikel 25 der Istanbul-Konvention siehe das Kooperationsprojekt des Deutschen Instituts für Menschenrechte und des Bundesverbandes Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff), Artikel 25 Istanbul-Konvention: Akutversorgung nach sexualisierter Gewalt, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/frauenrechte/istanbul-konvention/projekt-artikel-25-istanbul-konvention/.

[2] Bundesinvestitionsprogramm "Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen", Meldung des BMFSFJ vom 21.10.2019, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/bundesinvestitionsprogramm--gemeinsam-gegen-gewalt-an-frauen--startet/140312.

[3] Der Verfahrensbeistand ist von der Nebenklagevertretung nach § 397 Abs. 1 StPO zu unterscheiden. Der Anwendungsbereich der Nebenklage wurde durch das am 15. November 2019 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens zwar leicht, aber für Betroffene von geschlechtsbezogener Gewalt nicht hinreichend, erweitert und zugleich die Tätigkeit der Nebenklage bei mehreren Verletzten durch eine Neuregelung in § 397b StPO erheblich eingeschränkt, siehe hierzu Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, 8. Oktober 2019, https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K3/st19-22/. Die bereits vorfindlichen erheblichen Behinderungen der Nebenklage in der gerichtlichen Praxis wurden nicht adressiert, hierzu schon Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper „Opferrechte in Strafverfahren wegen geschlechtsbezogener Gewalt“, 22. November 2018, https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K3/st18-18/.

[4] Ausführlich hierzu Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper „Opferrechte in Strafverfahren wegen geschlechtsbezogener Gewalt“, 22. November 2018, https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K3/st18-18/.

[5] Dazu Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz, Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU), 12. Dezember 2014, https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K3/st14-21/.

[6] Kritisch hierzu Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, 8. Oktober 2019, https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K3/st19-22/. Der spätere Regierungsentwurf, welcher am 15. November vom Bundestag als Gesetz verabschiedet wurde, wies diesbezüglich keine Änderungen auf.

[7] Kritisch hierzu Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, 8. Oktober 2019, https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K3/st19-22/. Der spätere Regierungsentwurf, welcher am 15. November vom Bundestag als Gesetz verabschiedet wurde, wies diesbezüglich keine Änderungen auf.

[8] Siehe Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Pressemitteilung vom 15. November 2019, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/111519_Modernisierung_StPo.html.