Themenpapier: 19-30


Strafzumessung bei sexualisierter Gewalt durch (Ex-)Partner

Themenpapier vom

Kontext: Bereits 2011 hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) unterzeichnet, jedoch erst nach ausführlichen Diskussionen 2017 auch ratifiziert. Damit gilt die Istanbul-Konvention seit dem 1. Februar 2018 im Range eines Bundesgesetzes (BGBl II 2017, S. 1026), welches Landesrecht vorgeht, und zugleich weiterhin als Internationales Recht, welches eine völkerrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts erfordern kann. Trotz vieler guter Regelungen und Praktiken gegen geschlechtsspezifische Gewalt besteht in Deutschland noch erheblicher Handlungsbedarf zur Umsetzung der Vorgaben aus der Istanbul-Konvention.

Aus Anlass des Internationalen Tags gegen Gewalt gegen Frauen am 25. November 2019 erläutert der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) dringlichen Umsetzungsbedarf in sieben Themenpapieren. Umsetzungsdefizite bestehen unter anderem in Bezug auf die effektive Strafverfolgung von sexualisierter Gewalt. Das sechste Themenpapier nimmt Praktiken der Strafzumessung bei sexualisierter Gewalt durch (Ex-)Partner kritisch in den Blick.

Was die Istanbul-Konvention verlangt: Artikel 43 der Istanbul-Konvention fordert die Anwendung des Strafrechts auf von der Konvention erfasste Taten unabhängig von der Täter-Opfer-Beziehung. Artikel 46(a) verpflichtet zu den notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Strafzumessung als erschwerend berücksichtigt werden kann, wenn die Tatbegehung durch den (Ex?)Ehemann oder (Ex?)Partner erfolgte.

Aktuelle Situation und Rechtslage: Am 7. Juli 2016 hat der Bundestag eine Reform des Sexualstrafrechts verabschiedet, wonach dieses nun auch nicht einverständliche sexuelle Handlungen ohne weitere Voraussetzungen unter Strafe stellt (Nein heißt Nein). Die Reform war wesentlich feministischer Kampagnenarbeit zu verdanken und beruhte auf der späten Einsicht von Bundesregierung und Gesetzgeber, dass Artikel 36 der Istanbul-Konvention eine solche Änderung des deutschen Sexualstrafrechts erforderlich[1] machte. Allerdings gehen die Anforderungen der Konvention zur wirksamen Bekämpfung und Verfolgung sexualisierter Gewalt deutlich weiter.[2] Dazu gehören bereits genannte Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen für Betroffene sowie die Maßnahmen zur Effektuierung der Strafverfolgung, aber auch Regelungen im Bereich der Strafzumessung.

Insbesondere, wenn es um sexuelle Übergriffe oder sexualisierte Gewalt nach vorheriger Intimbeziehung geht, droht die Effektivität der Strafverfolgung durch stereotype Opferbeschuldigungen ebenso wie durch die Aussicht auf eine geringe Strafe oder Einstellung des Verfahrens zu leiden. Die Rechtsprechung geht bei sexuellen Übergriffen innerhalb oder nach einer vorherigen intimen Beziehung regelmäßig von einem minder schweren Fall aus, was zu einer Strafminderung führt.[3] Die dogmatische Herleitung dieser Strafminderung bei Vergewaltigungen war schon nach früherem Sexualstrafrecht fragwürdig, die dahinterstehenden Argumentationen basierten auf einer opferschädigenden Unfähigkeit, zwischen Intimität und sexualisierter Gewalt zu unterscheiden.

Jede sexualisierte Gewalt kann schwerwiegende Folgen haben, für den traumatisierenden Vertrauensbruch bei einem Übergriff durch den zuvor vertrauten oder intimen Partner ist dieses Risiko aber wesentlich erhöht.[4] Auch bisher schon liegt in Fällen eines solchen Vertrauensbruchs dogmatisch eher eine Strafschärfung nahe, wie sie für Vermögensdelikte fraglos anerkannt ist.[5] Jedenfalls darf ein minder schwerer Fall nicht allein damit begründet werden, dass die Tat durch den (Ex-)Partner begangen wurde. Genau umgekehrt schreibt Art. 46(a) der Istanbul-Konvention vor, bei der Strafzumessung für Taten im Anwendungsbereich der Konvention in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Tatbegehung durch (Ex?)Ehemann oder (Ex?)Partner strafschärfend zu berücksichtigen ist. 

Die Regelung in § 177 StGB selbst ist ohne Rücksicht auf die Beziehung zwischen Täter und Opfer ausgestaltet. Die geforderte Möglichkeit der Strafschärfung könnte aber durch Anwendung der allgemeinen Strafzumessungsregeln in § 46 Abs. 2 StGB erfolgen. So ist bereits jetzt die strafschärfende Berücksichtigung misogyner und sexistischer Motive als „menschenverachtende Beweggründe“ rechtlich möglich und dringend geboten. Auch ein erheblicher Vertrauensbruch kann als „verschuldete Auswirkung der Tat“ im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies gebietet auch eine entsprechende konventionskonforme Auslegung.

Handlungsbedarf: Dennoch ist dies angesichts einer verfestigten Rechtsprechung, welche vorherige Intimität als strafmildernd einordnet, nicht ausreichend. Die Umsetzung der Konvention verlangt angesichts der bisherigen Erfahrungen mit Instanzen der Strafverfolgung eine explizite Regelung, welche die Annahme eines minder schweren Falles allein aufgrund der Begehung durch (Ex?)Partner ausschließt. Die konkrete Ausgestaltung und Verortung ist grundsätzlich der Einschätzung des Gesetzgebers überlassen. Die Regelung muss die Grundsätze der Strafzumessung nach der Konvention aber effektiv verwirklichen. Für die Aufnahme in § 177 StGB (z.B. durch Hinzufügen eines Satzes 2 in Absatz 9: „Ein minder schwerer Fall kann nicht allein mit dem Umstand einer früheren oder bestehenden Partnerschaft begründet werden.“) spricht, dass eine bestehende oder frühere Beziehung zwischen Opfer und Täter in anderen Deliktsbereichen nicht zwangsläufig mit einem Vertrauensbruch einher geht und daher nicht grundsätzlich dieselbe strafzumessungsrechtliche Relevanz hat, was aber Konsequenz einer Aufnahme in den Allgemeinen Teil wäre. Auch das Risiko der Heranziehung von stereotypen Opferbeschuldigungen besteht insbesondere im Bereich von sexualisierter Gewalt. Um misogyne und sexistische Motive sowie deren Relevanz zu erkennen und entsprechend zu berücksichtigen, sind neben den gesetzgeberischen Maßnahmen entsprechende Fortbildungen unerlässlich.

Forderungen:

Es ist durch geeignete Maßnahmen zu garantieren, dass die Strafverfolgung bei sexualisierter Gewalt gegen Frauen unabhängig von der Täter-Opfer-Beziehung erfolgt. Ferner darf ein minder schwerer Fall nicht allein damit begründet werden, dass die Tat durch den (Ex-)Ehemann oder (Ex-)Partner begangen wurde. Vielmehr sind alle geeigneten – ggf. auch gesetzgeberischen – Maßnahmen zu ergreifen, damit bei Straftaten im Anwendungsbereich der Konvention in jedem Einzelfall geprüft wird, ob der Tatbegehung durch (Ex-)Partner strafschärfende Wirkung zukommt.

 

Prof. Dr. Maria Wersig                            
Präsidentin     

Prof Dr. Ulrike Lembke
Vorsitzende der Kommission Europa- und Völkerrecht

Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia)
Vorsitzende der Kommission Strafrecht

 

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Anmerkungen

[1] Dazu djb, Stellungnahme vom 9. Mai 2014, https://www.djb.de/Kom/K3/st14-07/; Tatjana Hörnle, Menschenrechtliche Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention. Ein Gutachten zur Reform des § 177 StGB, DIMR 2015.

[2] Die Anforderungen sind in wesentlichen Punkten kongruent mit ohnehin zu erfüllenden Anforderungen aus der Richtlinie zum Opferschutz 2012/29/EU.

[3] Kritisch dazu Joachim Renzikowski, in: Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2017, § 177 nF, Rn. 195; ferner Ulrike Lembke, Vergebliche Gesetzgebung. Die Reform des Sexualstrafrechts 1997/98 als Jahrhundertprojekt und ihr Scheitern in und an der sog. Rechtswirklichkeit, in: ZfRSoz 2014, S. 253 (272ff).

[4]Monika Gerstendörfer, Die Reform des „Sexual“strafrechts aus psychologischer Sicht, in: Streit 1996, S. 104-108 (104).

[5]Peter Reichenbach, Elegie für junge Liebende, in: NStZ2004, S. 128-129.