Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Zusendung des oben genannten Referentenentwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme. Er sieht folgende gleichstel-lungspolitische Relevanz des Entwurfs:
I.
Der Entwurf hat vor allem eine Erweiterung des Schriftenbegriffs des Strafgesetzbuches hin zu einem Inhaltsbegriff zum Gegenstand. Der djb begrüßt dies, denn Pornographie wird in-zwischen vor allem auf digitalem Wege verbreitet. Zwar war für das Pornographiestrafrecht bereits mit der Einführung des § 184d StGB durch das 49. StÄG ein hohes Schutzniveau er-reicht worden. Allerdings ist es auch im Sinne der Rechtsklarheit zu begrüßen, dass mit der generellen Erweiterung des Schriften- hin zu einem Inhaltsbegriff Straftatbestände, die sich auf das Äußern und Verbreiten von Inhalten beziehen, stark vereinfacht und vereinheitlicht werden.
Ausdrücklich begrüßt der djb zudem die Erweiterung des Schriften- hin zum Inhaltsbegriff in § 130 StGB, denn volksverhetzende Inhalte dürften inzwischen vor allem digital geäußert und verbreitet werden. Betroffen sind davon insbesondere auch Frauen, die sich öffentlich äu-ßern, wie der djb in seinem Policy Paper „Mit Recht gegen Hate Speech – Bekämpfung digi-taler Gewalt gegen Frauen“ ausgeführt hat. Wie dort dargelegt, bedarf es aber weiterer strafrechtsbezogener Maßnahmen, um Frauen effektiv gegen Hate Speech zu schützen.
II.
Des Weiteren sieht der Referentenentwurf unter anderem vor, dass in § 184b I Nr. 1 b) StGB der Begriff „unnatürlich“ durch den Begriff „aufreizend“ ersetzt wird. Dem ist zuzustimmen, da die Norm sexuell aufreizende Darstellungen von Köperhaltungen ganz oder teilweise nackter Kinder erfassen soll, auch wenn die Körperhaltung auf natürliche Weise, zum Bei-spiel im Schlaf, eingenommen wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission zur Reform des Sexualstrafrechts neben dieser Änderung empfohlen hatte, die Strafbarkeit für klar als solche erkennbare fiktive Kin-der- und Jugendpornographie entfallen zu lassen, da eindeutig künstliche Darstellungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung nicht verboten werden müssen. Mit einer solchen Regelung würden die Pornographiedelikte noch konsequenter auf den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung zugeschnitten, ohne die europarechtlichen Vorgaben zu verletzen. Art. 20 Abs. 3 der Lanzarote-Konvention lässt diese Ausnahmen von der Strafbarkeit unter anderem bei ausschließlich simulierten Darstellungen, die Abbildungen eines nicht existierenden Kin-des enthält, ausdrücklich zu. Die RL 2011/93/EU erfasst gem. Art. 2 lit. c. nur reale oder si-mulierte Darstellungen als Kinderpornographie.
Prof. Dr. Maria Wersig
Präsidentin
Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia)
Vorsitzende der Kommission Strafrecht