Stellungnahme: 19-02


Mehr Frauen in die Parlamente

Stellungnahme vom

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Mit der letzten Bundestagswahl ist der Anteil der Parlamentarierinnen unter ein Drittel der Abgeordneten gesunken. Der klägliche Anteil von Frauen – auch in den deutschen Landesparlamenten – beruht auch auf einer strukturellen Benachteiligung von Frauen in der Politik. Diese besteht nicht nur in der immer noch frauentypischen Doppelbelastung durch Familie und Beruf. Sie besteht auch darin, dass die Männermehrheiten in den Parteien ohne wirksame Frauenquote Positionen mit politischer Gestaltungsmacht bevorzugt unter sich verteilen. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Hierfür hat der Staat einen Handlungsauftrag. Wenn die politischen Parteien zu wenige Frauen für öffentliche Ämter aufstellen, kann der Staat dies nicht auf Dauer so hinnehmen. Denn der Satz "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (vgl. BVerfGE 15, 337 <345>; 48, 327 <340>; 57, 335 <345 f.>; 85, 191 LS 3; 113, 1, 15). Auch völkerrechtlich stehen wir in der Pflicht: Der zuständige Ausschuss der Vereinten Nationen (CEDAW) hat in seinen abschließenden Bemerkungen wiederholt darauf hingewiesen, dass Frauen in Deutschland im öffentlichen Leben und bei wichtigen Entscheidungen unterrepräsentiert sind und Maßnahmen eingefordert, die den Anteil von Frauen in politischen Positionen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene erhöhen (CEDAW/C/DEU/CO/6, para. 32; CEDAW/C/DEU/CO/7-8, para. 31, 32).

Die politischen Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und müssen ihrem in Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG verankerten Auftrag zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes gerecht werden. Dies geht nicht ohne eine angemessene Repräsentanz von Frauen in den Parlamenten. Für diese sind die Parteien – auch unabhängig von konkreten rechtlichen Vorgaben – mit verantwortlich. Solange nicht alle Parteien – dem Beispiel von SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen folgend – adäquate Wahlchancen für Frauen gewährleisten, wird die Forderung nach einer Paritégesetzgebung nach französischem Vorbild nicht verstummen. Verständlicherweise! In Frankreich war dafür eine Verfassungsänderung notwendig. Ob dies auch in Deutschland erforderlich ist, hängt davon ab, ob es uns gelingt, innerhalb der geltenden Verfassung endlich einen materialen Maßstab für „gerechte Staatlichkeit“ (so Cara Röhner, 2019) zu finden. Hierüber muss die bereits begonnene breite gesellschaftliche Debatte fortgesetzt werden und eine wissenschaftliche Diskussion über die angemessene Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 GG auch im Wahlrecht stattfinden. Bis dahin fordert der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) von Parteien und Gesetzgebung im Jubiläumsjahr 100 Jahre Frauenwahlrecht, ein klares Signal für Parität zu setzen und unverzüglich erste Schritte einzuleiten. Es handelt sich um Mindestforderungen, die mit dem entsprechenden politischen Willen umsetzbar sind. Der djb fordert alle demokratischen Parteien auf, hieran mitzuwirken.

1. Parteien müssen mehr Frauen zur Wahl stellen.

Erläuterung:

Parteien erfüllen ihren Mitwirkungsauftrag an der politischen Willensbildung des Volkes nicht zuletzt dadurch, dass bei Direktkandidaturen und der Aufstellung von Wahllisten die Chancengleichheit gewahrt bleibt. Am Ende haben die Wählerinnen und Wähler das letzte Wort. Sie erhalten jedoch derzeit nicht die Chance Frauen und Männer in vergleichbarer Zahl zu wählen, weil einige Parteien selbst dann Frauen in deutlich geringerem Umfang zur Wahl stellten, wenn es geeignete Bewerberinnen um ein Mandat gegeben hatte. Die Wahl-Möglichkeiten der Wählerinnen und Wähler werden durch eine derartige Praxis eingeschränkt. Dies lässt sich weder durch Parteifreiheit noch durch Wahlrechtsgleichheit rechtfertigen.

2. Frauenförderung muss in den Parteisatzungen verankert werden.

Erläuterung:

In den Parteisatzungen legen die Parteien die Grundstrukturen ihrer inneren Ordnung fest. Damit bieten die Parteisatzungen den passenden Rahmen für eine Erklärung der Parteien, wie Frauen als Kandidatinnen für politische Wahlen im Geiste des Durchsetzungsauftrags des Art. 3 Abs. 2 GG geeignet gefördert werden.

Der djb fordert daher die Einführung einer neuen Nr. 7a in § 6 Abs. 2 PartG:

§ 6 (1) …

(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über

7a. Maßnahmen, wie Frauen bei der Aufstellung der Kandidaturen für politische Wahlen geeignet gefördert werden.

Eine solche Regelung verpflichtet die Parteien, sich mit dem in Art. 3 Abs. 2 GG verankerten Auftrag zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern auseinanderzusetzen. Sie bietet eine Referenz für innerparteilich zu beschließende Fördermaßnahmen, die auf die Aufstellung von Frauen als Direktkandidatinnen und auf aussichtsreichen Listenplätzen ausgerichtet sind. Die damit einhergehenden innerparteilichen Debatten können einerseits die Parteimitglieder für das Thema sensibilisieren und andererseits unterschiedliche Instrumente zur Frauenförderung hervorbringen. Für diejenigen Frauen und Männer einer Partei, die in besonderem Maße für innerparteiliche Chancengleichheit eintreten, bedeutet die rechtliche Regelung zudem eine verstärkende Argumentationsgrundlage. Sie ist damit auch Ausgangspunkt für darüber hinausgehende Maßnahmen, die sowohl im innerparteilichen Organisationsrecht als auch im Wege einer gesetzlichen Regelung durch den Bundestag getroffen werden können.

3.   Frauenförderung muss sich lohnen. Parteienfinanzierung als Anreiz für mehr Frauen in den Parlamenten.

Erläuterung:

Der djb fordert, Maßnahmen von Parteien finanziell zu fördern, die zu einem höheren Anteil weiblicher Abgeordneter beitragen. Frauenförderung ist durch den Staat mit einem Bonus im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung zu belohnen. Ein solcher ist in § 18 ParteiG zu verankern und an Parteien (gestuft) auszuzahlen, deren Wahllisten Frauenquoten von 35 Prozent an aufwärts einhalten. Entscheidend sind dabei Regelungen, die dafür sorgen, dass Frauen aussichtsreiche Listenplätze erhalten. Dies kann z.B. durch eine alternierende Besetzung (Reißverschlussverfahren) für die aussichtsreichen Listenplätze erreicht werden. Beispiel: Bei einer Frauenquote von 40 Prozent könnten die ersten 40 Prozent der Listenplätze alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen sein. Mit einer solchen Regelung würde den unterschiedlich großen Listen der verschiedenen Parteien Rechnung getragen. Um zusätzliche Anreize zu schaffen, könnte auch die Verankerung von Frauenfördermaßnahmen in den Parteisatzungen finanziell belohnt werden.

4. Frauenquoten für Parlamentsausschüsse.

Erläuterung:

Der djb fordert schließlich die Bundes- und die Landesgesetzgebung auf, eine Frauenquote von 40 Prozent für die Besetzung von parlamentarischen Ausschüssen und Unterausschüssen in den Geschäftsordnungen ihrer Parlamente vorzusehen – soweit es den Parteien möglich ist. Entsprechende Quotierungsvorgaben können durch Änderung der Geschäftsordnungen vorgenommen werden, auf Bundesebene durch eine Ergänzung der §§ 54 ff. GO-BT. Eine entsprechende Berücksichtigung von Frauen verhilft dem Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG zur Geltung. Die Parlamente bekennen sich zugleich zu Grundsätzen, die für die Besetzung von Gremien der öffentlichen Hand (vgl. BGremBG) und der Privatwirtschaft etabliert sind.