Stellungnahme: 10-08


zum Entwurf für ein "Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht" (PrStG)

Stellungnahme vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) Stellung zu nehmen.

Grundsätzlich ist die mit dem Entwurf verfolgte Absicht, die Medien in der Ausübung einer ihrer wesentlichen Funktionen, staatliches Handeln zu kontrollieren und Missstände aufzudecken, unterstützungswürdig.

Allerdings bestehen Zweifel, ob die vorgesehene Regelung geboten und aus Gründen des Opferschutzes sinnvoll erscheint.

Durch das Bundesverfassungsgericht ist anerkannt, dass Medienmitarbeiter(innen) straflos zu stellen sind, wenn ihre Beteiligung an dem Geheimnisverrat auf den Verdacht der Veröffentlichung beschränkt ist.

Wirkt jedoch der (die) Medienvertreter(in) durch das Setzen unlauterer Anreize wie zum Beispiel das Inaussichtstellen von materiellen Gegenleistungen auf den Geheimnisverrat hin, so erscheint das Handeln ebenso wenig schutzwürdig wie die Bereitschaft des Hehlers zum Ankauf gestohlener Waren.

Unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes kommt hinzu, dass die Geldzahlung für angebotene Geheimnisse aus Ermittlungs- und Strafverfahren in vielen Fällen zur ungerechtfertigten Bloßstellung der Opfer führt, wenn intimste Details zum Zweck der Steigerung des Medieninteresses veröffentlicht werden. Dies widerspricht der staatlichen Verpflichtung, den Schutz der Opfer im Ermittlungs- und Strafverfahren zu gewährleisten. Gelangen Medienvertreter(innen) hingegen ohne Gegenleistung in den Besitz von Geheimnissen im Sinne von § 353b StGB, dürfte bereits jetzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Straflosigkeit auszugehen sein. Der vorgesehenen Gesetzesergänzung in § 353b StGB bedarf es ebenso wenig wie der Änderung in § 97 Abs. 5 StPO, die als Änderung der Verdachtsschwelle im Beschlagnahmerecht systemwidrig erscheint und in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten in der Umsetzung führen würde.

Es wird deshalb empfohlen, von der vorgesehenen Änderung Abstand zu nehmen.


Jutta Wagner                                                               
Präsidentin

Dagmar Freudenberg                                                                        Vorsitzende der Kommission Strafrecht