Stellungnahme: 09-12


zum Verfahren 1 BvL 14/09 – Verfassungsrechtliche Prüfung, ob § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er eine Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, zum Unterhalt verpflichteten Kindesv

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Entscheidung des BVerfG vom 12. Oktober 2010

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem Vorabentscheidungsverfahren zu § 116 SGB X Stellung nehmen zu dürfen, und nimmt diese gerne wahr.

Der djb teilt die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts zu § 116 SGB X nicht, sieht aber Anlass für eine verfassungskonforme Auslegung der Norm.

§ 116 Abs. 6 SGB X schließt einen Übergang eines Schadensersatzanspruches bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, aus. Die Regelung zielt nach dem Willen des Gesetzgebers darauf ab, den Familienfrieden zu erhalten und den geschädigten Angehörigen wirtschaftlich zu schützen. Innerhalb der Familien soll es keinen Streit um die Ersatzleistung geben und dem Geschädigten soll die erbrachte Sozialleistung nicht mittelbar durch den Regress wieder entzogen werden. In dieser Konstruktion sieht der djb weder eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Familienangehörigen, die mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft und solchen, die nicht mit ihm in einer solchen Gemeinschaft leben, noch eine Benachteiligung von nichtehelichen gegenüber ehelichen Kindern.

I.      Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

1.     Differenzierungskriterium Schutz des Familienfriedens – Erhaltung persönlicher Beziehungen

Das Kriterium des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft in § 116 Abs. 6 SGB X ist einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, nach der Bindungen zwischen Elternteil und Kind von einer Intensität, die über sporadische Besuchskontakte bei gemeinsamem Sorgerecht hinausgehen, der häuslichen Gemeinschaft im Einzelfall gleichgestellt werden können. Bezüglich der Zielsetzung des § 116 SGB X, den Familienfrieden zu erhalten, ist dem vorlegenden Gericht zuzustimmen, dass dieser Schutzgedanke nicht nur auf eine traditionelle Form des familiären Zusammenlebens zu beschränken ist. Familienfriede ist nicht nur für Familien im traditionellen Sinne erstrebenswert, sondern für alle Familienformen, in denen eine „gelebte Gemeinschaft“ aufgrund besonders enger persönlicher Beziehungen besteht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das einen weiten Familienbegriff zugrunde legt und auch Alleinerziehende, Eltern mit Pflegekindern etc. in den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG einbezieht. Entscheidend kommt es auf eine „gelebte Gemeinschaft“ an. Dies kann im Einzelfall auch für an verschiedenen Orten lebende Elternteile mit gemeinsamem Sorgerecht und intensiven Umgangskontakten zu bejahen sein. Eine entsprechende Tendenz, auch die Beziehungen zwischen Kindern und nicht ständig mit ihnen zusammenlebenden Eltern aufzuwerten, lässt sich auch den Familien- und Kindschaftsrechtsreformen der letzten Jahre deutlich entnehmen (s.n. gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung als Regel nach § 1626, § 1671 BGB, Möglichkeit der gemeinsamen Sorgeerklärung für nicht verheiratete Eltern nach § 1626a BGB und insbesondere die Ausgestaltung des Umgangs als Recht des Kindes und Pflicht der Eltern nach § 1684 Abs. 1 BGB, § 1626 Abs. 3 BGB).

Entsprechende Überlegungen, den Begriff des gemeinsamen Haushalts in bestimmten Konstellationen weiter auszulegen, lassen sich bereits in der bisherigen Rechtsprechung zu § 116 SGB X (und dem Pendant in § 67 VVG) nachweisen. Zeitweise Abwesenheiten und Auslandsaufenthalte ausländischer Familienangehöriger wurden hier vereinzelt als irrelevant eingestuft. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1971, 479) hängt die häusliche Gemeinschaft etwa nicht vom überwiegenden Aufenthalt in der Familienwohnung ab, soweit die Abwesenheit äußere Gründe hat, die nicht für eine willkürliche Lockerung des Familienverbandes sprechen (z.B. bei einem Seemann auf Fahrt oder während der Ausbildung, beim zur Bundeswehr Einberufenen oder bei einem Arbeitnehmer, der werktags auswärts eingesetzt wird und an der Arbeitsstelle einen Schlafplatz hat, BGH VersR 1961, 1077). Auch für einen ausländischen Arbeitnehmer, dessen Ehefrau und Kinder im Ausland verblieben sind, bejaht etwa das OLG Nürnberg eine häusliche Gemeinschaft, wenn die dortige Familienwohnung beibehalten und die dortige Familie von ihm ganz oder überwiegend unterhalten wird, nicht aber, wenn er bei inländischem Wohnsitz seine im Ausland lebenden Kinder nur im Jahresurlaub regelmäßig besucht (OLG Nürnberg ZfSch 1989, 53). Ebenso lässt sich an die jüngere Rechtsprechung der Sozialgerichte anknüpfen, um Kriterien für eine verfassungskonforme Auslegung der häuslichen Gemeinschaft zu entwickeln. Nach dieser Rechtsprechung zu Bedarfsgemeinschaften im SGB II-Bezug kann ein Zusammenleben in zwei unterschiedlichen „temporären“ Haushaltsgemeinschaften anzunehmen sein, wenn sich das Kind im Rahmen seiner Umgangskontakte jeweils einige Zeit im Haushalt des anderen Elternteils aufhält (vgl. BSG vom 7.11.2006 – B 7b AS 14/06 R, Bezug nehmend SG Reutlingen, info also 2009, 75, 77).

2.     Differenzierungskriterium wirtschaftlicher Schutz des geschädigten Angehörigen

Auch der Schutzbedarf des geschädigten Kindes begründet keine Notwendigkeit, den Regress des Sozialleistungsträgers gegenüber getrennt lebenden Elternteilen generell auszuschließen. Da es an der gemeinsamen Mittelaufbringung und Mittelverwendung der Haushaltsangehörigen fehlt, kann der nicht im gleichen Haushalt lebende Angehörige über den Regress nicht wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen werden. Es besteht keine Gefahr, dass dem Geschädigten die erbrachte Sozialleistung mittelbar wieder entzogen werden wird.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes nach §§ 1601 ff. BGB gegen den getrennt lebenden Unterhaltsverpflichteten bleibt von der Regressnahme unberührt. Dem unterhaltsverpflichteten Schädiger stehen Pfändungsfreibeträge nach §§ 850c ff. ZPO zu, sofern er über die Haftungsregeln des § 823 BGB o.ä. in Anspruch genommen wird. Bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenzen werden die bestehenden Unterhaltspflichten, insbesondere auch der Unterhalt des Kindes, hinreichend berücksichtigt. Gegenüber einem von seinem Kind getrennt lebenden Elternteil ist die Barunterhaltsverpflichtung in Form einer Geldrente nach § 1612 BGB auch klar zu beziffern und ihre Erfüllung überprüfbar. Damit besteht die Gefahr einer verdeckten Unterversorgung des Kindes nicht – anders als bei einer mit der Regressnahme belasteten gemeinsamen Haushaltskasse. Auch § 1606 Abs. 3 BGB streitet nicht für eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von getrennt und zusammenlebenden Angehörigen. Die Regelung stellt lediglich klar, dass der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil im Regelfall seiner Unterhaltspflicht bereits durch Betreuung des Kindes nachkommt und folglich – auch bei eigenem Einkommen – keinen weiteren Barunterhalt zu leisten hat. Die Regelung bezweckt damit vor allem den Schutz des betreuenden Elternteils vor etwaigen Einwänden des Barunterhaltsverpflichteten, der mit zunehmendem Alter steigenden Barunterhaltspflicht stehe ein sinkender Betreuungsbedarf gegenüber (vgl. Born in MüKo BGB § 1606 Rn. 25).

Die Anknüpfung des § 116 Abs. 6 SGB X an eine häusliche Gemeinschaft steht zudem im Einklang mit der familienrechtlichen Differenzierung zwischen Bar- und Betreuungsunterhaltsleistung i.S.d. § 1606 Abs. 3 und § 1612 BGB. Gleichzeitig fügt die Regelung sich auch in die sozialrechtliche Systematik ein, denn die unterschiedliche Behandlung von zusammenlebenden Angehörigen und getrennt lebenden Angehörigen ist dem Sozialrecht keine Unbekannte. Sowohl die Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. die Sozialhilfe beziehen (nur) in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige über die Bedarfs-, Einstands- oder Haushaltsgemeinschaft ein. Die Differenzierung setzt sich in den Regelungen zu Unterhaltsrückriffen in ähnlicher Weise fort (vgl. §§ 33 SGB II, 94 SGB XII).

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist damit zu verneinen.

II.     Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG

Der djb sieht auch keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG. § 116 Abs. 6 SGB X behandelt eheliche und nichteheliche Kinder formal gleich, denn die Privilegierung greift für verheiratete Elternteile, die mit ihren Kindern zusammenleben, ebenso wie für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Die Kindesunterhaltsverpflichtung für eheliche und nichteheliche Kinder ist in §§ 1601 ff. BGB gleich ausgestaltet. Der vom Kind getrennt lebende Elternteil wird stets in Regress genommen, unabhängig davon, ob er (un)verheiratet, getrennt lebend oder geschieden ist. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine größere Zahl unverheirateter Elternteile einem möglichen Regress ausgesetzt ist als (ehemals) verheiratete Elternteile und dass nichteheliche Kinder hierdurch mittelbar gegenüber ehelichen benachteiligt würden. Im Übrigen wäre die Ungleichbehandlung im Falle einer unterschiedlichen Betroffenheit mit dem Argument zu rechtfertigen, dass ein Schutzbedürfnis gegen den sozialrechtlichen Regress für das geschädigte Kind nur bei gemeinsamer Haushaltskasse der zusammenlebenden Angehörigen besteht.

Mit der vorgeschlagenen verfassungskonformen Auslegung wird dem Wandel des Familienverständnisses Rechnung getragen und bleibt der Schutzzweck des § 116 SGB Abs. 6 SGB X gewahrt.

Jutta Wagner
Präsidentin                                                

Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms                                                       Vorsitzende der Kommission
Recht der sozialen Sicherung,
Familienlastenausgleich

Prof. Dr. Susanne Dern
Mitglied der Kommission Recht der sozialen Sicherung,
Familienlastenausgleich