Stellungnahme: 09-11


zur Erweiterung des Aufgabenbereichs von Betreuerinnen und Betreuern über den Tod des Betreuten hinaus (§§ 1896 ff. BGB) (Petition 4-16-07-4034-033835, Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages)

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Bezüglich einer Änderung des BGB dahingehend, dass die rechtliche Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB nicht mit dem Tod der Betreuten sondern mit deren Bestattung enden soll, folgt der djb den Ausführungen des BMJ und sieht für einen erweiterten Pflichtenkreis wie das Kümmern um die Nachlassherausgabe und Nachlasssicherung keinen Handlungsbedarf. Eine derartige Erweiterung des Aufgabenbereichs könnte zu erheblichen Konflikten mit den Erben führen und stellt zudem ein nicht abgesichertes hohes Haftungsrisiko für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer dar.

Im Übrigen würde die Kontrolle über die Vermögensverwaltung der Betreuerin/des Betreuers erschwert. Der Vermögensbestand ist zum Todestag abzurechnen. Das darf nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

Soweit die Betreuerin/der Betreuer allerdings im Rahmen der Notgeschäftsführung gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1893 Abs. 1, 1698a und 1698b BGB verpflichtet ist, nach dem Tod tätig zu werden, sollte neben der Erstattung der Auslagen eine Aufwandsentschädigung entsprechend § 1835a BGB für einen angemessenen Zeitaufwand gezahlt werden. Denn man kann einer Betreuerin/einem Betreuer, selbst wenn die Tätigkeit im Wesentlichen ehrenamtlich erbracht wird, keine Pflicht zur Notgeschäftsführung auferlegen, ohne einen Anspruch auf eine Vergütung zu begründen.

 

Jutta Wagner                                                  
Präsidentin    

Christiane Schreiber
Vorsitzende der Kommission Ältere Menschen