Der Deutsche Juristinnenbund (djb) begrüßt das Bemühen der Bundesregierung, der Länder und Kommunen um einen besseren Kinderschutz. Der vorliegende Gesetzentwurf allerdings wird die Rechtslage auf diesem sensiblen Gebiet kaum verändern. Möglicherweise trägt er wenigstens dazu bei, das Bewusstsein der Berufsgruppen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, und das der Bevölkerung allmählich zu verändern. Vorschriften, in welcher Weise die in der Jugendhilfe Tätigen ihre Arbeit methodisch zu tun haben (z.B. Vorschreiben von Hausbesuchen), werden jedoch wenig geeignet sein, der körperlichen und seelischen Not von Kindern entgegen zu wirken.
Zwar darf kein Zweifel an der Sichtweise aufkommen, dass ein wirksamer Kinder- und Jugendschutz in der Regel nur mit den Eltern und nicht gegen die Eltern möglich ist (Art. 6 II 1 GG). Dennoch muss klar sein, dass im Zweifel der Kinderschutz Vorrang vor dem Elternrecht und auch vor dem Berufsrecht verschiedener Berufsgruppen hat, das ja – ebenso wie das Elternrecht – im Interesse der zu Schützenden und nicht im Interesse der Schützer da ist, also lediglich ein dienendes Recht ist.
Unter diesem Blickwinkel bringt der Regierungsentwurf nur zwei Verbesserungen.
- Er erweitert die Befugnis der Berufsgruppen des § 203 StGB zur Weitergabe von Daten um die Phase der Gefährdungseinschätzung.
- Er sichert die Hilfe für Kinder und Jugendliche bei Zuständigkeitswechsel des Jugendamtes.
Ein flächendeckendes neues Schutznetz ist mit dem Entwurf nicht verbunden. Wirklicher Kinderschutz würde nur dadurch geschaffen, dass die Berechtigungen von Personen, sich in bestimmter Weise zu verhalten, in Verpflichtungen verwandelt würden. Wenn Kinderschutz wirklich eine gesellschaftliche Aufgabe ist, muss die Gesellschaft auch Pflichten haben, die sie notfalls von jeder/jedem Einzelnen einfordern kann. Dies muss nicht in Form der Verhängung von Sanktionen geschehen, wie uns § 1631 II BGB beweist, der eine elterliche Erziehung unter Anwendung von Gewalt für unzulässig erklärt, ohne an den Verstoß als solchen eine Sanktion zu knüpfen.
Auch wenn also der vorliegende Gesetzentwurf hier viele Wünsche offen lässt, lohnt es sich, die geplanten Vorschriften in ein Gesamtsystem einzubringen und miteinander zu vergleichen. Der djb tut dies mit Hilfe einer Synopse (Anlage).
Nebeneinander gestellt sind hier
- die in den Jugendämtern arbeitenden Fachkräfte,
- die in § 203 I StGB genannten Professionen,
- sonstige Fachleute in pflegenden und erziehenden Berufen,
- die Personen, die unsere Gesetze mit „jedermann“ oder „wer“ bezeichnen.
Hier stellen wir uns vor, dass
- ein Erziehungsbeistand, der wöchentlich wegen eines älteren Kindes in die Familie kommt,
- eine Kinderärztin/ein Kinderarzt, die/der wegen einer hoch fiebrigen Erkrankung aufgesucht wird,
- eine Grundschullehrerin/ein Grundschullehrer, die/der mit den Kindern schwimmen geht,
- eine Nachbarin/ein Nachbar, bei der/dem sich das Kind nachmittags oft aufhält,
durch Zufall bemerkt, dass das Kind den Rücken voller blauer Striemen und Flecken hat. Alle vier sagen sich, dass diese Male durchaus von einem irgendwie gearteten Sturz herrühren könnten. Das Kind hat nichts Derartiges erzählt. Es versucht, seinen Rücken bedeckt zu halten.
Zunächst einmal fällt auf, dass die Struktur der für die vier Gruppen geltenden Normen nicht einheitlich ist, auch wenn sich – jedenfalls bei den drei professionellen Adressaten – eine gewisse Übereinstimmung abzeichnet. Sie haben nämlich in drei Schritten zu agieren:
- Feststellen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung,
- Kontaktaufnahme mit den Eltern und evtl. Anbieten von Hilfe,
- ggfs. Einschalten einer weiteren Fachinstitution.
1. Bei Beistand und Lehrerin/Lehrer genügen die wichtigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung, um mit den Eltern in Kontakt zu treten. Die Ärztin/der Arzt darf dies nur, wenn sie/er zudem feststellt, dass sie/er als Mediziner/in die Situation nicht abschließend richtig einschätzen kann oder dass sie/er das Kind nicht vor weiteren Schlägen schützen könnte. Warum dies Voraussetzung für ein Gespräch mit den Personensorgeberechtigten und nicht erst für die Einschaltung des Jugendamtes ist, erschließt sich nicht.
2. Der Beistand nimmt mit den Eltern eine Gefahrenabschätzung vor, wohingegen die anderen Berufsgruppen die Gefahr einschätzen. Ob dies einen Unterschied macht, wissen wir nicht.
3. Die Lehrerin/der Lehrer informiert die Eltern lediglich, die Ärztin/der Arzt erörtert die Situation mit den Eltern, der Beistand nimmt zusammen mit den Eltern eine Gefahrenabschätzung vor. Wenn die Lehrerin/der Lehrer allerdings eine Fachkraft hinzuzieht, dann dient dies auf einmal auch der Gefährdungseinschätzung.
4. Der Beistand zieht auch – offenbar noch vor den Eltern – eine Fachkraft hinzu, was Ärztin/Arzt und Lehrerin/Lehrer ebenfalls tun können. Allerdings scheint die Zielrichtung der Einbeziehung nicht vollidentisch zu sein. In allen drei Fällen dient sie zwar der Gefährdungsein/abschätzung, bei der Ärztin/beim Arzt aber zusätzlich der Einschätzung der erforderlichen Hilfe. Wieso?
5. Was den Grad der Verbindlichkeit des Tuns der drei Professionsgruppen betrifft, so ist dieser nicht einheitlich. Er ist zu unterscheiden beim Tatbestand und bei der Rechtsfolge.
Abgesehen von den unterschiedlichen Aktivitäten, die von den Handelnden erwartet werden (abschätzen – erörtern – informieren), müssen Beistand und Lehrerin/Lehrer tätig werden, die Ärztin/der Arzt soll lediglich, was im Recht einem Muss gleichkommt, wenn nicht eine außergewöhnliche Situation das Nichttun rechtfertigt – die bei der Lehrerin/beim Lehrer aber auch vorliegen könnte.
Das Jugendamt hat bei Vorliegen der Voraussetzungen das Familiengericht anzurufen (das FamFG spricht in § 24 vom Anregen eines Verfahrens), d.h. es muss dies tun. Ärztin/Arzt und Lehrerin/Lehrer sind lediglich befugt, dem Jugendamt ihre Erkenntnisse mitzuteilen. Sie müssen es nicht tun. Aber auch für sie stellt sich irgendwann die Frage, ob ein Nichttun nicht eine unterlassene Hilfeleistung im Sinne des § 323c StGB darstellt. In jedem Fall würde es auch der Ärztin/dem Arzt und der Lehrerin/dem Lehrer freistehen, das Familiengericht einzuschalten.
6. Und damit sind wir beim „Jedermann“ unserer Rechtsordnung. Sicher ist die Nachbarin/der Nachbar, die/der sich altruistisch um ein fremdes Kind kümmert, in einer anderen Position als die vorher behandelten Profis. Aber darf sie/er schweigen, wenn sie/er sieht, dass das siebenjährige Kind den Rücken voller Striemen und Wunden hat?
Wenn ein KiSchG seinen Namen verdienen soll, dann muss es den Schutz von Kindern zur staatlichen und gesellschaftlichen Aufgabe erheben (so § 1 III) und darf auch nicht davor zurückschrecken, den Mitgliedern der Gesellschaft Pflichten aufzuerlegen. Dass behördliche Mitteilungs- oder Informationspflichten auch hier das letzte Mittel sein müssen und wir nicht zu einem Staat von Denunzianten werden dürfen, ist klar. Aber es bleibt dabei, dass Kinder die schwächsten Glieder in der Gesellschaft sind und daher den meisten Schutz verdienen. Auch darf Datenschutz nicht zu Täterschutz werden.
Der djb appelliert daher an den Gesetzgeber, mehr zum Schutz von Kindern zu tun als der vorliegende Entwurf verspricht. Wer professionell mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat, den trifft dabei eine höhere Verantwortung und Verpflichtung. Wer auf andere Weise von Missbrauch oder Vernachlässigung von Kindern oder sonstigem Versagen von Personensorgeberechtigten erfährt, kann, wenn es ihr/ihm zuzumuten ist, ebenfalls nicht schweigen und das Kind seinem Schicksal überlassen.
§ 2 sollte daher einen Absatz 4 erhalten, der lautet: „Steht fest, dass das Kind oder der Jugendliche gefährdet ist und ist eine Gefahrenabwehr anders nicht möglich, so sind die in Abs. 1 genannten Personen verpflichtet, das Jugendamt zu informieren.“
Auch § 3 sollte einen entsprechenden Absatz 4 bekommen, wodurch der derzeitige Absatz 4 zu Absatz 5 würde.
Dem § 3 sollte sich ein § 4 anschließen, der an § 323c StGB angelehnt ist:
„Werden jemandem gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat er die Pflicht, dies dem Jugendamt mitzuteilen, wenn dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist.“
Prof. Dr. Helga Oberloskamp
Vorsitzende der Kommission Durchsetzung Kinderschutz