Urteil des BVerfG vom 5. Mai 2009
Der Deutsche Juristinnenbund (djb) spricht sich für mehr Flexibilität im Ehenamensrecht aus.
Das Namensrecht ist an Art. 6 Abs. 2 GG als Kennzeichnung der ehelichen und familiären Verbundenheit und der Abstammungslinien zu messen, aber auch an Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Art. 3 Abs. 1 GG ist aber auch insoweit betroffen, als der Ehegatte, der den „echten“ Doppelnamen des anderen Ehegatten als Ehenamen annimmt, im Gegensatz zu anderen Eheschließenden seinen Geburtsnamen nicht als Begleitnamen anfügen oder vorausstellen kann. In dem Fall, in dem er den „echten“ Doppelnamen des anderen annimmt, verliert er zwangsweise seinen Geburtsnamen.
Dies verstößt auch gegen Art. 6 Abs. 2 GG, da er dann seine Abstammungslinie nicht mehr nachzeichnen kann (BVerfGE 104, 373, 385), er verliert mit der Wahl des Doppelnamens als Ehenamen seinen Geburtsnamen. Wenn die Ehegatten aber den Einzelnamen als Ehenamen wählen, verliert der andere Ehegatte die Hälfte seines Namens. Der Ehegatte kann dann seinen „echten“ Doppelnamen an die nachfolgende Generation nicht weitergeben. Dies würde dann aber gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen, da auch er seine Abstammungslinie dann nicht nachzeichnen kann. Die Beibehaltung des eigenen Namens – gänzlich unter Verzicht auf die Annahme eines Ehenamens – führt dann dazu, dass er dann anders heißt als die gemeinsamen Kinder. Von den Kindern wird dies aber häufig als Belastung empfunden.
Es stellt sich daher die Frage, welche Ordnungsfunktionen hier entgegenstehen und ob sie die Einschränkung der Grundrechte rechtfertigen. Im Urteil des OLG München wird in erster Linie auf die Praktikabilität und die Namenstransparenz abgestellt. Ob tatsächlich die Funktion des Namens verlorengeht, wenn die Namenszahl anwächst, wäre zu überlegen. Im arabischen Rechtskreis ist die Regel, die Namen seiner Vorfahren als Namenskette anzureihen. Dies wird gerade als wesentliche Funktion des Namens betrachtet, dass die Kette der Vorfahren aus dem Namen hervorgeht. Die Identifikationskraft und die Nachzeichnung der Abstammungslinie steigt insoweit mit der Länge der Namenskette im arabischen Rechtsraum.
Aber auch im deutschen Rechtsraum gibt es bereits heute legale Namensketten. So hieß die Gründerin des Allensbach-Institutes in ihrer zweiten Ehe Elisabeth Noelle-Neumann-Maier-Leibnitz. Auch tragen einige Kinder legalerweise Doppelnamen, zum einen gab es einen Zeitraum, in welchem die Eltern den Kindern beide Namen als Nachnamen geben konnten und zum anderen besteht die Möglichkeit für Elternteile mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates für ihre Kinder für das Namensrecht dieses Staates optieren können – z. B. Spanien – diese Kinder tragen dann ebenfalls einen Doppelnamen nach spanischem Namensrecht.
Des Weiteren ist ohnehin die Eindeutigkeit des Namensrechts zweifelhaft, da der Geburtsname im Laufe der letzten Jahre mal vorangestellt und mal angehängt worden ist, zurzeit kann er angehängt oder vorangestellt werden. Insoweit steht überhaupt in Frage, inwieweit eine Namenstransparenz noch gegeben ist. Auch die Praktikabilität kann kein Gesichtspunkt zur Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein (so LG München). In Zeiten der modernen Kommunikation nimmt die Identifizierung durch den Namen ohnehin zugunsten Zugangscodes und Kennwörtern ab.
Auch der Blick auf Europa spricht für eine Weiterung des Namensrechts. Nach der Entscheidung des EuGH in der Sache Grunkin-Paul (EuGH, C-353/06) muss es möglich sein, dass auch deutsche Staatsangehörige Doppelnamen führen, wenn diese in einem Staat legal erworben und geführt wurden, der die Bildung von Doppelnamen zulässt. Eine andere Beurteilung verstieße gegen die Freizügigkeit gem. Art. 18 EG. Dies führt aber dann dazu, dass Kinder – auch deutscher Staatsangehörigkeit – im Ausland einen Doppelnamen eintragen lassen können, der in Deutschland dann auch geführt werden darf. Gleiches hat der EuGH bereits für Doppelstaatler in der Sache Garcia Avello festgestellt. Die Zahl der Deutschen mit echten Doppelnamen wird hierdurch zunehmen und das Problem – welches hier in der Verfassungsbeschwerde angesprochen wird – wird daher auch öfter auftauchen. In der Entscheidung Grunkin-Paul hat der EuGH ebenfalls darauf abgestellt, dass alleine die Verwaltungsvereinfachung kein Grund für die Beeinträchtigungen der Freizügigkeit sein kann. Dies muss dann aber auch für das Namensbestimmungsrecht als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gelten.
Schützenswert im Rahmen des Namensrechts sind nach Ansicht des djb ohnehin in erster Linie die Kinder, die sich den Namen nicht aussuchen können. Diesen mutet man zu, durch Einbenennungen und Adoptionen ihren Nachnamen zu wechseln, um den familiären Zusammenhang der neuen Familie darzustellen. Eine Rückbenennung in den Geburtsnamen der Mutter soll dann aber nicht mehr möglich sein. Nach § 1618 BGB ist auch möglich, dass einem „echten“ Doppelnamen der bisherige Name des Kindes vorangestellt oder angefügt wird, so dass hier eventuell ein Dreifachname entstehen kann.
Nach Ansicht des djb legen Kinder großen Wert darauf, dass die Eltern gleiche Namen tragen. Dies wird mit der Zunahme der Ehen, in welchen beide Ehegatten ihren Namen beibehalten ohne einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, für die Kinder zunehmen unwichtiger. Zurzeit ist die Situation nach Ansicht des djb aber noch anders. Es sollte daher ermöglicht werden, den Ehenamen – auch als Doppelnamen zu wählen und den eigenen Geburtsnamen als Begleitnamen anzufügen oder voranzustellen. Die Abstammungslinie würde deutlicher werden, wenn nur eine Regelung möglich ist.
Das Interesse der Kinder an einem gemeinsamen Namen und das Interesse desjenigen, der seinen Namen nicht als Ehenamen weiterführt, wäre hierdurch an ehesten gewahrt.
Jutta Wagner
Präsidentin
Dr. Angelika Nake
Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht,
Recht anderer Lebensgemeinschaften