1. Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2008
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss 15. Oktober 2008 angeordnet, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Nachbarn gegen die für eine Kindertagesstätte erteilte Baugenehmigung besteht. Damit kann die Kindertagesstätte in der Reventlowstraße des Vereins SterniPark e.V. vorläufig nicht betrieben werden (Aktenzeichen 2 Bs 171/08).
Der Nachbar hatte sich gegen die vom Bezirksamt Altona erteilte Baugenehmigung für eine Kindertagesstätte mit 60 Plätzen gewandt. Der Antrag der Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat nun die Beschwerden des Betreibers SterniPark e.V. und des Bezirksamtes zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Rechte des Nachbarn. Eine Kindertageseinrichtung in der beantragten und genehmigten Größe sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil die Kindertagesstätte in einem besonders geschützten Wohngebiet liege. Kindertageseinrichtungen seien in besonders geschützten Wohngebieten nur mit Einschränkung zulässig. Entscheidend sind Größe und Störungspotential: Die Kindertagesstätte in der Reventlowstraße ist nach Ansicht des Gerichts zu groß.
2. Stellungnahme
Bei der Gründung und Unterhaltung von privaten Kindertagesstätten ist eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zu beachten. Anträge zur Gründung sind an die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Kindertagesbetreuung zu stellen. Die zuständigen Mitarbeiter beraten auch bei Fragen zu den weiteren Genehmigungs- und Förderungsvoraussetzungen. Zusätzliche Ansprechpartner können darüber hinaus die Feuerwehr, das betriebliche Gesundheitsamt, das Finanzamt und – wie im vorliegenden Fall – bei baulichen Veränderungen das örtliche Bauprüfamt sein.
Wie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg zeigt, sind viele Betreiber, teilweise auch die entscheidenden Behörden – wie das Bezirksamt Altona im Falle SterniPark e.V. – mit der Vielzahl der Rechtsvorschriften und den häufig fehlenden präzisen Anforderungen an die Gründung und den Betrieb einer Kindertagesstätte überfordert.
Konsequenzen für die Gründung von privaten oder betrieblichen Kindertagesstätten müssen daher sein:
– Herabsetzung der rechtlichen Anforderungen zur Errichtung und Unterhaltung einer privaten oder betrieblichen Kindertagesstätte („Entbürokratisierung“).
– Erleichterung des Verfahrens zur Errichtung und Unterhaltung einer privaten oder betrieblichen Kindertagesstätte: „Eine Behörde koordiniert alle weiteren Behörden“.
– Schaffung klarer gesetzlicher Regelungen
im Bauplanungsrecht, insbesondere die Festlegung von Größe und Umfang von Kindertagesstätten
(in Allgemeinen Wohngebieten, Besonderen Wohngebieten, Gewerbegebieten);
durch Festlegung immissionsrechtlicher Ausnahmen für Kinderlärm statt des bestehenden „Kinderlärmgesetzes“ (§ 29a des "Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch"), gegebenenfalls auch durch Festschreibung zulässiger Dezibelwerte je nach Gebiet.
Deutscher Juristinnenbund e.V.
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