Stellungnahme: 08-14


zum Abkommensentwurf zum deutsch-französischen Wahlgüterstand

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Der Deutsche Juristinnenbund (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zurStellungnahme zum Abkommensentwurf eines deutsch-französischen Wahlgüterstandes. Er hält es für eine große Chance zur Angleichung der europäischen Güterrechtsregelungen, weil er auch anderen Ländern die Möglichkeit des Beitritts eröffnet.

Zu Artikel 1: Ziel und Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Ehepaare mit deutscher und französischer Staats­angehörigkeit. Nach Art. 17 i. V. m. Art. 14 EGBGB können nach deutschem Internationalem Privatrecht alle Ehegatten, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit haben und auch alle, die verschiedeneStaatsangehörigkeiten haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, den Wahlgüterstand vereinbaren. Wenn der Schutz des Wahlgüterstandes noch erweitert werden würde auf Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Vermögens als Ganzem, würde der Wahlgüterstand über den Schutz des deutschen gesetzlichen Güterrechts hinausgehen und daher insbesondere für Frauen eine wirkliche Alternative darstellen. Der djb würde dies begrüßen.

Zu Artikel 5: Verfügungsbeschränkungen

Rechtsgeschäfte eines Ehegatten über Haushaltsgegenstände und die Ehewohnung sind gem. Art. 5 Abs. 1 ohne Zustimmung des anderen Ehegatten unwirksam. Die Verfügungsbeschränkung für die Ehewohnung wird ausdrücklich begrüßt, da es der djb für wichtig hält, dass die Ehewohnung zugunsten des betreuenden Elternteils und der Kinder vor übereilten Verfügungen geschützt ist.

Die Verfügungsbeschränkung in Art. 5 geht hinsichtlich der Familienwohnung/Ehewohnung weiter als die Verfügungsbeschränkung der deutschen Zugewinngemeinschaft. Es fehlt allerdings das Verfügungsverbot des § 1365 BGB über das Vermögen als Ganzes. Der djb regt an, dies hier noch zu ergänzen. Die Argumentation, dass es sich bei dem Vermögen als Ganzem häufig um die Familienwohnung handeln wird, ist sicherlich richtig. Es sind aber Fälle denkbar, in welchen auch anderes Vermögen übertragen werden soll.

Selbst wenn die Wohnung eines Ehegatten sein ganzes Vermögen darstellt, ist nicht gleichzeitig gewährleistet, dass die Familie auch in dieser Wohnung wohnt. Wenn die Familie eine Wohnung angemietet hat und diejenige des Ehegatten vermietet ist, was häufig schon allein aus steuerlichen Gesichtspunkten so gemacht wird, genießt diese Wohnung den Schutz des Art. 5 nicht.

Insbesondere angesichts der Tatsache, dass auch der deutsch-französische Wahlgüterstand ebenso wie die deutsche Regelung keinen effektiven Informationsanspruch über die Vermögensverhältnisse in der so genannten intakten Ehe kennt, sollte die Verfügungsbeschränkung zum Vermögen als Ganzem noch ergänzt werden.

Im Übrigen wird angeregt, den Informationsanspruch über wesentliche Vermögensverwaltungen des anderen Ehegatten zu ergänzen. Nach der französischen Rechtsordnung ist dies unproblematisch, da der andere Ehegatte als unmittelbarer Miteigentümer – jedenfalls des Gesamtgutes und hier auch der Früchte des Eigengutes – auch immer die Möglichkeit einer umfangreichen Information hat. In der deutschen Zugewinngemeinschaft, als Güterstand der Gütertrennung, ist dies aber vollständig anders. Nach der täglichen Erfahrung der Praktikerinnen im Familienrecht ist es eher die Regel als die Ausnahme, dass die Ehefrauen keinerlei Informationen über das Vermögen des Ehemannes haben. Dies gilt zwar auch umgekehrt. Da aber noch die meisten Familien die klassische Rollenteilung leben, betrifft dies Frauen ungleich öfter.

Zu Artikel 6: Geschäfte zur Führung des Haushalts

Es wird hier eingewandt, dass das Abstellen auf die Kenntnis des Dritten/Vertragspartners nicht sachgerecht ist, um die Familie zu schützen. Nicht immer ist es für den Dritten erkennbar, dass eine Vermögensverfügung den finanziellen Rahmen der Familie sprengt. Insbesondere hinsichtlich der zunehmenden Verschuldung von Familien sollte diese Regelung überdacht werden.

Im Übrigen weist der djb darauf hin, dass dies auch ein Beweisproblem ist und der Dritte/Vertragspartner in der Regel ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Geschäfts hat.

Zu Artikel 8: Anspruch auf Ausgleichsforderung

Die Möglichkeit, auf Antrag eines Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs auch andere Vermögensgegenstände übertragen zu lassen, wird ausdrücklich begrüßt, da dies zu einem gerechten Interessenausgleich führen kann.

Zu Artikel 10: Zusammensetzung des Anfangsvermögens

Die Vorschrift des Art. 10, dass Verbindlichkeiten auch beim privilegierten Anfangsvermögen über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden können, ist bedenklich.

Der Grundsatz der Halbteilung gilt – anders als beispielsweise im Versorgungsausgleichsrecht – innerhalb des güterrechtlichen Ausgleichs nicht uneingeschränkt.[1] Ein Ehegatte braucht den anderen – auch nicht teilweise – an der privilegierten Zuwendung zu beteiligen. Zu diesem Ergebnis käme es aber, wenn ein defizitäres Anfangsvermögen mit einem solchen Hinzuerwerb (wie hier beabsichtigt) verrechnet würde“ (BGH a. a. O., S. 2167). Davon ausgehend wird der vom Bundesgerichtshof herausgearbeitete Grundgedanke nunmehr aufgegeben. Die uneingeschränkte Berücksichtigung von Verbindlichkeiten kann dazu führen, dass der Hinzuerwerb negativ ist. Das wird indes von der bisherigen herrschenden Meinung abgelehnt. Soweit sich daraus eine Verringerung des Endvermögens ergibt, wird angeregt, zu ergänzen um folgenden Halbsatz: „... es sei denn, es handelt sich um negativen privilegierten Erwerb.“ Auch die Begrenzung in Art. 14 ändert hieran nichts, denn hierdurch erfolgt keine Korrektur, wenn das privilegierte negative Anfangsvermögen gleich hoch oder höher ist als das Anfangsvermögen.

Zu Abs. 3:

Es ist nicht nachvollziehbar, warum dem Anfangsvermögen Gegenstände nicht hinzugerechnet werden sollen, die von Verwandten in gerader Linie verschenkt worden sind. Es werden hier Vermögensgegenstände mit einbezogen, die dem Wert nach auch Anstandsschenkungen entsprechen können. Diese erhöhen den Zugewinn des anderen, obwohl dies für Gegenstände, die in der Ehe erworben wurden und verschenkt werden, nicht gilt.

Zu Artikel 14: Begrenzung der Ausgleichsforderung

Eine Begrenzung auf nur die Hälfte des noch vorhandenen Vermögens ist nicht plausibel. Dies stellt sogar eine erhebliche Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten gegenüber der jetzigen Situation dar. Ein strenger Halbteilungsgrundsatz ist nicht durchsetzbar. Die/der Pflichtige soll zwar keine Schulden aufnehmen müssen, um den Anspruch bedienen zu können; jedoch soll sie/er sich nicht noch zu Lasten der/des Berechtigten auf den Halbteilungsgrundsatz berufen dürfen.

Zu Artikel 16: Belegvorlage

Die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen wird ausdrücklich begrüßt. Die bisherige Regelung des deutschen Zugewinnrechts krankte an der fehlenden Möglichkeit, Belege einzufordern.

Zu Artikel 21: Beitritt

Das bilaterale Abkommen eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit und formuliert den Wunsch, dass andere Staaten beitreten sollen. Der djb begrüßt dies ausdrücklich, da dies ein erster Schritt zu einer Angleichung der sehr unterschiedlichen Güterstände in der EU ist. Es ist wünschenswert, dass bei einem gemeinsamen europäischen Markt und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auch das Güterrecht von bilateralen Ehen angeglichen werden kann.

Jutta Wagner 
Präsidentin                                                           

Dr. Angelika Nake
Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht,
Recht anderer Lebensgemeinschaften                                                                                          

[1]    Ausführlich hierzu die Stellungnahme des djb zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinn­ausgleichs- und Vormundschaftsrechts hier.