Thesen zur beitragsfreien Entgeltumwandlung
- Die betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung ist als verpflichtende zweite Säule der Alterssicherung auszugestalten.
- Die Beträge für die Entgeltumwandlung sind zu verbeitragen oder die Beitragsausfälle für die Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sind von der Allgemeinheit durch Steuern auszugleichen.
- Vorschläge für eine geschlechtergerechte Alterssicherung sind als Maßnahmen auch zur Armutsvermeidung von Frauen aufzugreifen.
1. Vorbemerkung
Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat zur Rentenreform 2001 zu der als Teil einer von der damaligen Bundesregierung gewollten Umbaustrategie der Alterssicherung in mehreren Punkten kritisch Stellung genommen (St 00-25 vom 7. Dezember 2000 zur BT-Drs. 14/4595). Hierzu gehörte u. a. die abgabenfreie Entgeltumwandlung. Die damals geforderte geschlechterneutrale Tarifierung ist mittlerweile vom Gesetzgeber aufgegriffen worden. Die abgabenfreie Entgeltumwandlung war für den Einstieg zunächst bis 2008 vorgesehen. Zur Frage, ob die Beitragsfreiheit entfristet werden soll, nimmt der djb heute Stellung.
2. Förderung der betrieblichen Altersversorgung
Die Beitragsbefreiung der Entgeltumwandlung ist als ein Anreiz gedacht gewesen, um die seit Mitte der 80er Jahre stagnierende Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung zu überwinden. Dieser Ansatz ist grundsätzlich zu begrüßen. Er trägt der Tatsache Rechnung, dass die Altersversorgung häufig erst ein lebensstandardsicherndes Niveau erreicht, wenn die gesetzliche Rentenversicherung durch die Betriebsrente ergänzt wird.
Für erwerbstätige Frauen liegt das besondere Problem darin, dass sie in viel geringerem Umfang als männliche Erwerbstätige Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung haben. Die unterschiedliche Arbeitsmarktstruktur schlägt sich hier nieder. Hierauf weist zu Recht der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hin. In Ziffer 5 seiner Stellungnahme stellt er mit Bedauern fest, „dass die betriebliche Altersversorgung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen bisher noch zu wenig verbreitet ist.“.
Der weitgehende Ausschluss der kleinen und mittleren Unternehmen bedeutet, dass es die Alterssicherungsform ist, die für viele Frauen nicht zur Verfügung steht. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung, der unabhängig von der Betriebsgröße grundsätzlich besteht, hat z.B. nicht dazu geführt, dass der Orthopäde für seine Arzthelferinnen oder der Friseur für die bei ihm angestellten Friseurinnen eine betriebliche Altersversorgung einführt. Ein Gesetz, das die Betriebsrenten fördert, ohne die für Frauen und Männer unterschiedlichen Ausgangsposition in den Blick zu nehmen, ist nicht geeignet, der Verpflichtung des Staates nach Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, Rechnung zu tragen.
Der djb schlägt vor, den Anspruch nach § 1a BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung verbindlicher zu gestalten. Ausgehend von der Entscheidung des Gesetzgebers, der umlagefinanzierten Alterssicherung die kapitalfundierte Zusatzversorgung an die Seite zu stellen, ist es aus Sicht des djb erforderlich, die private Vorsorge im Wege der Entgeltumwandlung verpflichtend vorzuschreiben.
3. Auswirkungen auf die Finanzierung der Sozialversicherungssysteme
Die beitragsfreie Entgeltumwandlung geht zu Lasten der Sozialversicherungssysteme. Sie senkt deren Beitragseinnahmen dauerhaft. Dies betrifft nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung. Die umgewandelten Entgeltteile werden auch von der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Änderung zu § 14 Abs. 1 Satz SGB IV entfristet die Beitragsfreiheit für alle vier Sozialversicherungszweige.
Der djb stellt zur Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung fest, dass die Verteilungswirkungen im Ergebnis leider die ungünstigen Wirkungen zeigen, die vom djb 2000 bereits als wahrscheinlich benannt worden waren. Die beitragsfreie Entgeltumwandlung zu entfristen, würde diese Entwicklung verstetigen.
Der Aufbau der kapitalfundierten Alterssicherung wird subventioniert. Das Mittel hierfür ist, das umgewandelte Entgelt beitragsfrei zu stellen. Damit finanzieren die bisher über die gesetzliche Rentenversicherung primär Geschützten den Aufbau des Systems, das außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung für sie faktisch nur teilweise zur Verfügung stehen wird. Die Einnahmeausfälle durch die beitragsfreie Entgeltumwandlung treffen alle Versicherten und damit nicht nur die „Entgeltumwandler“.
Das Niveau der Alterssicherung, das Frauen eigenständig aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten haben, ist bekanntermaßen niedrig. Es besteht kein Spielraum, hier mit erneuten Leistungsreduktionen das Rentenniveau weiter abzusenken.
Die Auswirkungen der Entgeltumwandlung für die gesetzliche Altersrente sprechen dagegen, die Beitragsfreiheit zu entfristen, solange die Beitragsausfälle nicht aus Steuermitteln ausgeglichen werden.
Der djb schlägt vor, die Beitragsfreiheit aufzuheben oder die Beitragsausfälle für die gesetzlichen Sozialversicherungen aus Steuermitteln auszugleichen.
4. Schutz von Geringverdienenden
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat das Ziel, Maßnahmen zu entwickeln, die über die Altersgrundsicherung hinaus Altersarmut vermeiden. Der djb ist der Auffassung, dass hierzu Handlungsbedarf besteht.
Die vorliegenden Vorschläge für eine geschlechtergerechte Alterssicherung sind aufzugreifen. Die beginnende Diskussion über eine Erwerbstätigenversicherung kann der Einstieg sein.
Jutta Wagner
Präsidentin
Christel Riedel
Vorsitzende der Kommission Recht der
sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich
Prof. Dr. Ursula Rust
Mitglied der Kommission Recht der
sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich