Stellungnahme: 07-15


zu den Gesetzentwürfen der Länder zur Regelung des Jugendstrafvollzugs

Information vom

Zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 (2 BvR 1673/04, NJW 2006, S. 2093-2098) haben die Länder gesetzliche Regelungen des Jugendstrafvollzugs erarbeitet. Folgende Entwürfe liegen vor:

  • Niedersächsisches Strafvollzugsgesetz (November 2006)
  • Jugendstrafvollzugsgesetz („Neuner-Gruppe“, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) (September 2006)
  • Jugendstrafvollzugsgesetz (Baden-Württemberg) (Juni 2006)
  • Strafvollzugsgesetz (Bayern) (Juni 2006)
  • Hamburgisches Strafvollzugsgesetz (März 2007)
  • Hessisches Jugendstrafvollzugsgesetz (März 2007)
  • Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz (November 2006)
  • Jugendstrafvollzugsgesetz (NRW)

Die Gesetzentwürfe werden zum Teil in zentralen Regelungen weder dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gerecht noch tragen sie den Besonderheiten des Jugendstrafvollzugs in ausreichendem Maße Rechnung.

Wegen dieser Besonderheiten ist ein eigenständiges, in sich geschlossenes Jugendstrafvollzugsgesetz zu bevorzugen. Eine Abwertung des Erziehungsziels durch Betonung der Sicherungsaufgabe des Strafvollzugs ist – auch unter Opferschutzgesichtspunkten – mit Nachdruck abzulehnen. Der geschlossene Vollzug sollte nicht als Regelvollzugsform für junge Gefangene etabliert werden. Die Unterbringung der jungen Gefangenen in kleinen Wohngruppen und ein auf Belohnung angelegtes Erziehungssystem sollten als Regel in den Gesetzen verankert werden.

Positiv ist zu bewerten, dass in einzelnen Entwürfen Angebote von Gewaltpräventionsprogrammen und von Ausbildung über die Haftzeit hinaus verankert werden.

Eine Berücksichtigung spezifisch weiblicher Belange im Vollzug der Jugendstrafe an weiblichen Gefange­nen sollte nach den Diskussionen der letzten Jahrzehnte und im Hinblick auf internationale Mindeststandards eine Selbstverständlichkeit sein.

Weiterhin ist zu begrüßen, dass in allen Entwürfen Opferschutzinteressen berücksichtigt werden.

Zu den Regelungen im Einzelnen

I. Grundlagen der Regelungstechnik

Die Bundesländer haben bei der Umsetzung des Auftrags des Bundesverfassungsgerichts unterschiedliche Ansätze gewählt. Drei Bundesländer haben für den Strafvollzug insgesamt – d.h. für den Jugend- wie für den Erwachsenenstrafvollzug – Regelungen in einem Gesetz getroffen, das innerhalb der grundlegenden Normen für Erwachsene einzelne Paragraphen bzw. Abschnitte zu jugendlichen Strafgefangenen enthält (Hamburg, Niedersachen, Bayern). Teilweise wird dabei mit einer sehr unübersichtlichen Verweisungstechnik gearbeitet (Niedersachsen). Die Mehrzahl der Bundesländer hat hingegen eigenständige Regelungen zum Jugendstrafvollzug getroffen, die neben den Gesetzen zum Erwachsenenstrafvollzug stehen (sog. Neuner-Gruppe, NRW, Hessen, Baden-Württemberg).

Aus Sicht des Deutschen Juristinnenbundes (djb) ist sowohl mit Blick auf die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen für jugendliche Straftäter nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O., Rn. 37, 50 ff.) als auch die Lesbarkeit der Gesetze für den Adressatenkreis jugendlicher Strafgefangener eine eigenständige Regelung des Jugendstrafvollzugs vorzugswürdig. Normierungen innerhalb eines einzigen Gesetzes stehen zudem die unterschiedlichen Zielsetzungen von Jugend- und Erwachsenenstrafvollzug entgegen, da zu befürchten ist, dass die Besonderheiten des Jugendstrafvollzugs nicht ausreichend berücksichtigt werden. In Hamburg etwa betreffen von den 132 Paragraphen des Strafvollzugsgesetzes nur einige wenige jugendliche Strafgefangene.

II.  Vollstreckungsziele

Mit Nachdruck verweist der djb darauf, dass alleinige Aufgabe des Jugendstrafvollzugs die Erziehung ist und als Erziehungsziel die Resozialisierung bereits gesetzlich festgeschrieben wurde (§ 91 Abs. 1 JGG). Soweit Entwürfe der Länder eine Gleichrangigkeit des Ziels der Resozialisierung mit dem Schutz der Allgemeinheit vorsehen oder gar dem Ziel des Schutzes der Allgemeinheit Vorrang einräumen, widerspricht dies den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und ist verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 51, 59). Eine derartige Regelung bleibt zudem hinter international anerkannten Mindestanforderungen zurück (s. Art. 1.2 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Rahmenbedingungen für die Jugendgerichtsbarkeit, nachfolgend: UN-Resolution; sowie Nr. 6, 102.1 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11.1.2006 – Council of Europe, Committee of Ministers Recommendation Rec (2006) 2)., nachfolgend: Eur. Strafvollzugsgrundsätze Art.).

Auch unter Opferschutzgesichtspunkten ist dies abzulehnen. Mit einem Gelingen der Wiedereingliederung werden Straftaten nicht nur kurzfristig für die Dauer der Inhaftierung, sondern langfristig für die Zukunft vermieden. Dies erscheint ganz besonders im Hinblick auf jugendliche Straftäter von Bedeutung, die aufgrund ihres auch bei Entlassung noch jungen Alters eine erhebliche Lebenszeit vor sich haben. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Staat seiner Schutzpflicht für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger gerecht wird, wenn er die Resozialisierung der Jugendstrafgefangenen betreibt (BVerfG, a.a.O., Rn. 51).

III. Unterbringung

a) Offener/geschlossener Vollzug

Der djb lehnt die Etablierung des geschlossenen Vollzugs als Regelvollzugsform für junge Gefangene ab (z.B. Bayern). Er begrüßt die Gesetzentwürfe der Länder, die ein gleichrangiges Nebeneinander von offenem und geschlossenem Vollzug vorsehen (sog. Neuner-Gruppe, NRW). Diese Regelung ermöglicht eine flexible Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls getragen vom Erziehungsgedanken und entspricht § 91 Abs. 3 JGG.

b) Wohngruppen und Unterbringung während der Ruhezeit

Der djb beanstandet nachdrücklich den Entwurf Bayerns, soweit er lediglich vorsieht, dass jugendliche Straftäter in Wohngruppen untergebracht werden können und die Unterbringung in Wohngruppen damit nicht als vorrangig vor anderen Unterbringungsformen festgeschrieben wird. Das widerspricht den insoweit eindeutigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O., Rn. 57). Soweit der Entwurf davon ausgeht, eine Wohngruppengröße über 10 Personen (10-20) sei sinnvoll, dürfte dies dem mit der Einrichtung von Wohngruppen erstrebten Ziel widersprechen, eine persönliche Beziehung zu den jugendlichen Strafgefangenen aufzubauen.

Positiv hervorzuheben ist insoweit der Entwurf Hamburgs, der Mindest- und Höchstangaben für die Wohngruppengröße (8 bis 15 Personen) vorsieht, und der zudem sowohl festschreibt, dass die Wohngruppen von erzieherisch befähigten Personen geleitet werden als auch, dass sich die Belegung am Alter der jugend­lichen Gefangenen und an der Dauer der zu vollziehenden Jugendstrafe orientieren soll. Dies entspricht den im Bundesverfassungsgerichtsurteil genannten Kriterien für eine adäquate Unterbringung der Jugendlichen während ihrer Haftzeit (BVerfG a.a.O., Rn. 57) und den Vorgaben des Jugendgerichtsgesetzes für den Jugendstrafvollzug (s. § 91 Abs. 4 JGG).

Während der Ruhezeit erscheint eine Einzelunterbringung, wie sie einige Bundesländer vorsehen (z.B. Niedersachsen), gerade vor dem Hintergrund von Übergriffen der jüngeren Vergangenheit als notwendige Maßnahme, um jugendliche Gefangene vor wechselseitigen Übergriffen zu schützen, zumal auch das Bundesverfassungsgericht diesen Schutz angemahnt hat (BVerfG a.a.O., Rn. 57). Eine Belegung von Hafträumen mit bis zu acht Jugendlichen, die nach dem bayerischen Entwurf zulässig sein soll, erscheint unter diesem Gesichtspunkt sehr risikobehaftet und trägt nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung.

IV. Mitwirkungspflicht der Gefangenen

Alle Entwürfe schreiben die Pflicht der jugendlichen Gefangenen fest, an Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugszwecks mitzuwirken. Der djb hält es für problematisch, die Verletzung von Mitwirkungspflichten – wie etwa die Teilnahme an schulischer Aus- oder Weiterbildung – mit Disziplinarmaßnahmen zu ahnden, wie es sämtliche Entwürfe mit Ausnahme Hamburgs vorsehen. Vorzugswürdig wäre ein System positiver Anreize durch Maßnahmen von Belohnung und Anerkennung (s. den Entwurf Hessens; vgl. auch BVerfG a.a.O., Rn. 72).

Wenn in einigen Entwürfen, wie etwa in Bayern und Niedersachsen, als Disziplinarmaßnahmen der Entzug von Arbeit und Beschäftigung oder die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt vorgesehen sind, widerspricht dies insbesondere der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorgehobenen Bedeutung von Außenkontakten und Familienbeziehungen (BVerfG a.a.O., Rn. 55 u. 57).

V. Besondere Behandlungsaspekte (Gewaltpotenzial, Ausbildung)

Angesichts der Tatsache, dass ein signifikant hoher Anteil von jugendlichen Strafgefangenen über ein erhebliches Gewaltpotential verfügt, das es im Rahmen der Vollzugsziele zu bearbeiten gilt, begrüßt der djb den Umstand, dass einige Entwürfe Maßnahmen zur Aufarbeitung dieser Problematik gesetzlich festschreiben (wie die Entwürfe Bayerns, Hessens und Baden-Württembergs).

Der djb befürwortet sehr die in einigen Entwürfen vorgesehene Möglichkeit, nach Entlassung aus der Haft eine während der Haftzeit begonnene Ausbildung zu beenden (z.B. sog. Neuner-Gruppe, Niedersachsen). Mit Blick auf die Resozialisierung der jugendlichen Straftäter ist es wünschenswert, von dieser Möglichkeit umfangreich Gebrauch gemacht zu machen.

VI. Weibliche Gefangene

Der djb begrüßt die Berücksichtigung der Belange weiblicher jugendlicher Gefangener in den Entwürfen der sog. Neuner-Gruppe und NRWs. Im Entwurf Hessens finden sich im Gegensatz dazu überhaupt keine Regelungen zu weiblichen Jugendstrafgefangenen. Der djb geht davon aus, dass nicht mehr erklärt werden muss, warum eine ausdrückliche Berücksichtigung der spezifisch weiblichen Belange geboten ist. Dies entspricht inzwischen auch internationalem Konsens (vgl. Art. 26. 4 UN-Resolution: Die persönlichen Bedürfnisse weiblicher Jugendstraftäter im Anstaltsvollzug verdienen besondere Aufmerksamkeit. sowie Eur. Strafvollzugsgrundsätze Art. 34.1). Die fehlende Berücksichtigung im Entwurf Hessens ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der praktischen Umsetzung erscheint eine Evaluierung der Haftbedingungen insbesondere dieser Gefangenengruppe nicht nur sinnvoll, sondern notwendig.

VII. Gefangene mit Kindern

Positiv muss der Entwurf NRWs hinsichtlich der dortigen Regelung der Eltern-Kind-Unterbringung hervorgehoben werden. Dort ist vorgesehen, dass ein noch nicht schulpflichtiges Kind bei seiner Mutter oder seinem Vater in der Vollzugsanstalt untergebracht werden kann, in der sich seine Mutter oder sein Vater befindet, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.

Diese geschlechtergerechte Regelung ist anderen Entwürfen mit einer lediglich auf die Mutter bezogenen Regelung vorzuziehen, da in bestimmten Fällen eine Unterbringung beim Vater das Kindeswohl am besten berücksichtigt. Außerdem können bei einer nur auf ein Geschlecht ausgerichteten Regelung Bedenken des Verstoßes gegen Art. 3 GG bestehen.

VIII. Opferschutzaspekte

Alle Ansätze, die die Belange der Verletzten auch im Rahmen des Jugendstrafvollzugs stärker berücksichtigen, stellen aus Sicht des djb eine überfällige Umsetzung der Belange des Opferschutzes auch im Jugendstrafvollzug dar. Namentlich sind dies Auskünfte über Anschriften und Vermögensverhältnisse der jugendlichen Straftäter zur Verfolgung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat und zum Ausgleich der Tatfolgen, wie Bayern, Hessen, Niedersachsen und die sog. Neuner-Gruppe es in ihren Entwürfen vorsehen. Darüber hinaus ist zu fordern, dass in allen Bundesländern – wie in den Entwürfen des Saarlands, Niedersachsens und Hamburgs vorgesehen – den Verletzten auf Antrag auch Auskünfte über Lockerungsmaßnahmen, den Eintritt in den offenen Vollzug und den Zeitpunkt der Entlassung erteilt werden.

Jutta Wagner 
Präsidentin   

Dr. Stephanie Egerer-Uhrig
Vorsitzende der Kommission Strafrecht