Stellungnahme: 07-14


zur Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe

Information vom

 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesarbeitsminister
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Bundesministerium der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesjustizministerin
Mohrenstraße 37
10117 Berlin

Bundesministerium für Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesfinanzminister
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin

Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
Dr. Ursula von der Leyen
Bundesfamilienministerin
11018 Berlin

 

16. Juli 2007

Stellungnahme des djb zur Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe

 

Sehr geehrter Herr Müntefering,
sehr geehrte Frau Zypries,
sehr geehrter Herr Steinbrück,
sehr geehrte Frau Dr. von der Leyen,

seit langem setzt sich der Deutsche Juristinnenbund (djb) für die Berücksichtigung sozialer Belange insbesondere der Geschlechtergleichstellung bei der öffentlichen Auftragsvergabe ein. Mit Wohlwollen hat der djb die diesbezügliche Entwicklung der Gesetze zur Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts in einigen Bundesländern begleitet und bedauert die Rücknahme in Einzelfällen. Nunmehr kann im Rahmen der Umsetzung der Vergaberichtlinien ein entscheidender Schritt in die vom djb für richtig erachtete Richtung gegangen werden.

Der djb macht sich deshalb die Forderungen in der Entschließung der Generalversammlung Europäischen Juristinnenvereinigung (European Women Lawyers Association, EWLA) vom 12. Mai 2007 „Combating Gender Discrimination and Promoting Substantive Gender Equality through Public Procurement“ (Anlage und www.ewla.org) zu eigen. Der djb erinnert in diesem Zusammenhang auch an seine eigene Stellungnahme vom 25. März 2002, in der er konkrete Vorschläge zur entsprechenden Verbesserung der Vergaberichtlinien unterbreitet hat. Die nunmehr umzusetzenden europäischen Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG ermöglichen die Berücksichtigung sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe. In Art. 38 der Richtlinie 2004/17/EG bzw. gleichlautend in Art. 26 der Richtlinie 2004/18/EG ist die Möglichkeit vorgesehen, soziale Kriterien als Ausführungsbedingungen vorzusehen. Der djb bedauert, dass die Verknüpfung mit sozialen Belangen nur bei den Ausführungsbedingungen möglich ist, begrüßt aber auch diese eingeschränkte Möglichkeit im Vergaberecht als richtigen Schritt und fordert deshalb die Bundesregierung auf, im Rahmen der Umsetzung der Vergaberichtlinien Sozialstandards im deutschen Vergabe­recht zu verankern, u.a. mit dem Ziel der Förderung und Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter. Zugleich fordert der djb Bund und Länder auf, die Beachtung des Verbots der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und die Förderung der Geschlechtergleichstellung zu Kriterien der öffentlichen Auftragsvergabe unterhalb der europarechtlichen Schwellenwerte zu machen.

Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat gerade in Zeiten knapper öffentlicher Mittel und schwacher Konjunktur eine große Bedeutung für die staatliche Wirtschaftspolitik. Öffentliche Auftragsvergabe ist sowohl ein Instrument der Konjunktur- als auch der Infrastrukturpolitik und gleichzeitig ein Steuerungs- und Förderinstrument von Wett­bewerb und Sozialstaat. In der Europäischen Union werden jährlich öffentliche Aufträge in Höhe von ca. 1 Billion Euro vergeben.

Der djb vertritt schon lange die Auffassung, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge ein geeignetes Instrument zur Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben darstellt. Er erinnert in diesem Zusammenhang insbesondere an die nach Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG bestehende Pflicht des Staates, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Zudem erlaubt Art. 4 Abs. 1 des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ausdrücklich zeitweilige Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der auch faktischen Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Der djb fordert daher eine Verknüpfung von öffentlicher Auftragsvergabe und freiwilliger staatlicher Leistungsgewährung mit dem Nachweis der Einhaltung der Diskriminierungsverbote sowie die Berücksichtigung der Durchführung effektiver Gleichstellungsmaßnahmen durch Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Nach Ansicht des djb zeigen insbesondere die langjährigen Erfahrungen in den USA, dass ein externes Anreizsystem wie die öffentliche Auftragsvergabe ein effektives Instrument zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft ist. Wird für Unternehmen der Privatwirtschaft der Zugang zu lukrativen Aufträgen der öffentlichen Hand an die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern geknüpft, muss diese allein schon aus wirtschaftlichen Erwägungen zum unverzichtbaren Bestandteil von Unternehmenspolitik werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im bundesdeutschen Recht nur Diskriminierungsverbote verankert sind, gesetzliche Vorgaben für die Privatwirtschaft, die die Unternehmen zu positiven Gleichstellungsmaßnahmen verpflichten, hingegen fehlen.

Der djb ist der Auffassung, dass das in den Vergaberichtlinien ermöglichte Instrumentarium genutzt werden sollte, auch im Hinblick auf Fortschritte im Bereich der Geschlechtergleichstellung.

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Wagner
Präsidentin