Stellungnahme: 07-12


zum Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren

Information vom

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Referentenentwurf der Bundesregierung vom 26. April 2007, der auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2007 – 1 BvR 421/05 – reagiert. In diesem Urteil hat das Verfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt, nach der die heimliche Beschaffung von Genmaterial des Kindes und heimlich eingeholte Vaterschaftstests rechtswidrig sind. Es hat weiter hervorgehoben, dass das in §§ 1600 ff. BGB geregelte Vaterschaftsanfechtungsverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zugleich hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, neben dem Anfechtungsverfahren ein Verfahren zur isolierten Klärung und Feststellung der Abstammung einzuführen. Dieses Verfahren soll dem Interesse einer Person Rechnung tragen, das sich allein oder zunächst einmal nur auf die Klärung der Abstammung eines Kindes richtet, ohne zugleich auf die Beendigung der rechtlichen Vaterschaft zu zielen.

Den Regelungen des Referentenentwurfs stimmt der djb zum Teil zu. Teilweise begegnen sie jedoch Einwänden. Die Einwände beziehen sich zunächst auf die ganz unzureichenden Schutzvorkehrungen im Zusammenhang mit der Durchführung der genetischen Untersuchungen zur Klärung der Abstammung, hinsichtlich derer ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Einwilligung geschaffen wird. Sie betreffen außerdem den Regelungsvorschlag, dass ein vom Vater angestrengtes Feststellungsverfahren grundsätzlich zu einem erneuten Beginn der Frist für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren führen soll.

I.    Zu Art. 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs (§ 1598a BGB-E)

§ 1598a BGB-E beschränkt den Personenkreis, der zur isolierten Klärung der Abstammung berechtigt ist, auf den Vater im Sinne des § 1592 BGB, die Mutter und das Kind. Der djb begrüßt, dass der nicht-rechtliche, potenziell biologische Vater danach auf die Möglichkeit einer Anfechtungsklage unter den in § 1600 Abs. 2 und 3 BGB genannten Voraussetzungen beschränkt bleibt. Das trägt dem Kindeswohl und dem Schutz der sozialen Familie angemessen Rechnung (vgl. auch die Stellungnahme des djb zum Verbot heimlicher Vaterschaftstests und zur Reform der Vaterschaftsverfahren vom 15. Februar 2007).

Außerordentlich problematisch ist dagegen, dass § 1598a BGB-E keinerlei Anforderungen an die Durchführung der genetischen Untersuchung stellt. Er sieht lediglich vor, dass die Entnahme der genetischen Probe „nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft“ durchgeführt werden muss (vgl. auch die Begründung des Referentenentwurfs, S. 18). Zur Durchführung der genetischen Untersuchung selbst führt die Begründung des Referentenentwurfs ausdrücklich aus, die Wahl der Untersuchungsmethode und der Anbieter bleibe den Parteien überlassen. Im Streitfall ist wohl die Partei gemeint, die die Klärung der Abstammung begehrt. Damit bleibt es dieser Partei überlassen, das Labor zu wählen, das die genetische Untersuchung durchführen soll.

Da ein Gendiagnostikgesetz bislang aussteht, gibt es inzwischen aber einen breiten Markt privater Labore, deren Tätigkeit kaum kontrolliert wird und nicht immer die erforderliche Seriosität aufweist (ausführlich dazu die Stellungnahme des djb zum Verbot heimlicher Vaterschaftstests und zur Reform der Vaterschaftsverfahren vom 15. Februar 2007). Mediziner und Humangenetiker beklagen seit langem den „Wildwuchs privater Labore“ im gentechnischen Bereich (vgl. z.B. den Artikel „Mediziner fordern Gendiagnostikgesetz – Wildwuchs privater Labors“ vom 24. Juni 2004, www.bionity.com/news/d/38013). Das Angebot im Internet unter dem Stichwort „Vaterschaftstest“ vermittelt einen deutlichen Eindruck von dem Spektrum der Labore, die auch „Billigangebote“ anbieten.

Vor diesem Hintergrund sind zwei Aspekte zu berücksichtigen: Zum einen können aus dem Körpermaterial als genetischer Probe weit mehr Informationen gewonnen werden als die Angaben über Abstammungsverhältnisse. Die Labore bieten oft neben den Abstammungstests auch andere biologische oder genetische Untersuchungen an, da die erforderliche Ausstattung dieselbe ist. Zugleich unterliegen sie bislang keinerlei spezifischen Qualitäts- und Seriositätsanforderungen und praktisch keiner Kontrolle. Wegen des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, auf das auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 2007 Bezug genommen hat, hat aber jede Person einen Anspruch darauf, dass der Staat sie davor schützt, dass Dritte ihr Körpermaterial personenbezogen an beliebige Labore zu Zwecken einer genetischen Untersuchung einsenden. Es läuft dieser Schutzpflicht grundlegend entgegen und stellt weitergehend einen nicht zu legitimierenden staatlichen Eingriff dar, wenn eine gesetzliche Vorschrift betroffene Personen zur Duldung der Entnahme einer genetischen Probe verpflichtete und den Ersatz ihrer Einwilligung zur Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung durch ein staatliches Gericht ermöglichte, ohne dass diese Untersuchung hinreichenden rechtlichen Anforderungen an die Qualität der Untersuchung, an die Qualifikation und Zuverlässigkeit der die Untersuchung durchführenden Personen und an die Verwendung und Vernichtung der genetischen Proben unterliegt. § 1598a BGB-E ist bereits deswegen in der vorgeschlagenen Ausgestaltung nicht tragfähig.

Zum anderen gewährleistet die Untersuchung durch ein beliebiges Labor nicht, dass sie selbst und ihr Ergebnis den Qualitätsanforderungen entsprechen, die etwa ein Gutachten, das im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens vom Gericht angefordert wird, erfüllen muss. Das führt die Begründung des Referentenentwurfs selbst aus (siehe S. 19 f.). Damit werden jedoch unzureichend abgesicherte Untersuchungen und fehlerhafte Ergebnisse in Kauf genommen. Dabei wird übersehen, wie weitreichend bereits die Feststellung der Abstammung auf das Kindeswohl, die anderen Beteiligten und die Familie insgesamt einwirkt. Gerade mit Blick darauf, dass Feststellungsverfahren und Anfechtungsverfahren nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit jeweils eigenständigen Zielen nebeneinander stehen sollen, dürfen genetische Untersuchungen im Feststellungsverfahren keinen geringeren Anforderungen unterliegen als im Anfechtungsverfahren.

Anforderungen legen die Richtlinien der Bundesärztekammer und des Robert-Koch-Instituts, auf die die Begründung des Referentenentwurfs hinsichtlich der Probenentnahme verweist, nicht nur für diese Probenentnahme, sondern auch für die Analyse selbst, für das Laboratorium und für die Qualifikation des Personals fest (vgl. die Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten, FamRZ 2002, S. 1159 <1159 ff.>).

Darauf gerichtete Anforderungen müssen im vorliegenden Gesetzentwurf in hinreichendem Umfang verankert werden. Das gilt umso mehr, als das Gendiagnostikgesetz trotz der langjährigen Forderungen noch nicht absehbar ist. Es gilt aber auch unabhängig davon. Nach der jetzigen Fassung des § 1598a BGB-E wäre es beispielsweise dem Vater, dem es zunächst nur auf die Klärung, nicht auch auf das einen „seriösen“ Test erfordernde Anfechtungsverfahren ankommt, ohne weiteres möglich, ein dubioses Labor im Ausland zu beauftragen, weil ihm dies am kostengünstigsten erscheint. In einem solchen Fall wäre es jedoch vollkommen legitim, die Einwilligung in die Untersuchung des Genmaterials des Kindes oder auch der Mutter zu verweigern.

Der djb hält es daher für geboten, den in § 1598a BGB-E vorgesehenen Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass diese Untersuchung den notwendigen Anforderungen an Qualität, Qualifikation und Zuverlässigkeit der die Untersuchung durchführenden Personen und an die Verwendung und Vernichtung der genetischen Proben entspricht. Dafür sprechen auch die ausländischen Regelungen, die aus guten Gründen, wenn auch in anders gestalteten Verfahren, strenge Anforderungen an die Labore vorsehen (Begründung des Referentenentwurfs, S. 11).

II.    Zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs (§ 1600 Abs. 5 BGB-E)

Der djb unterstützt es, dass durch diese Regelung die Anfechtung der Vaterschaft eingeschränkt wird, wenn und solange die Folgen der Anfechtung eine so erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls begründen, dass sie auch unter Berücksichtigung der Belange des Anspruchsstellers für das Kind unzumutbar sind. Diese Neuregelung kommt den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nach, dass der Gesetzgeber bei Einführung eines gesonderten Verfahrens auf Klärung und Feststellung der Abstammung im Anfechtungsverfahren dem Kindeswohl verstärkt Rechnung tragen muss.

III.   Zu Art. 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs (§ 1600b Abs. 6 BGB-E)

Nach § 1600b Abs. 6 BGB-E soll für den Vater, der durch eine Untersuchung nach § 1598a BGB-E Kenntnis davon erlangt, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist, die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 S. 1 BGB, die für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren gilt, prinzipiell erneut beginnen.

Dieser Regelungsvorschlag unterläuft die Grundsätze der Frist und des Fristbeginns nach § 1600b Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB, für die es gute Gründe gibt. Nach der Begründung des Referentenentwurfs ist dies bewusst so gestaltet, weil vermieden werden soll, dass sich ein Scheinvater am Ablauf der Frist festhalten lassen muss, wenn dies zu einem schwer erträglichen Ergebnis führt (Begründung des Referentenentwurfs, S. 21). Dabei werden die zahlreichen Konstellationen übersehen, in denen der Vater seine Entscheidung gegen eine Vaterschaftsanfechtung nicht auf achtbare, sondern auf eigennützige Überlegungen stützt (dazu kann gehören, dass ihm die Rolle des Vaters eine Zeitlang gefällt oder in sozialen Zusammenhängen nützt, dass er dann aber nach seinem Belieben von ihr Abstand nehmen will). Es können gerade auch schwer erträgliche Ergebnisse dadurch entstehen, dass der Vater aufgrund der vorgesehenen Regelung praktisch zu einem beliebigen Zeitpunkt und ohne wirksame Fristeinschränkung eine Vaterschaftsanfechtung vornehmen kann. Für Mutter und Kind spielt die Rechtssicherheit eine zentrale Rolle, die hinter der zweijährigen Anfechtungsfrist steht. Die Mutter muss nach einem gewissen Zeitablauf sicher sein, ob der Vater, der aufgrund objektiver Umstände zweifelt oder sogar aus Gesprächen weiß, dass er nicht der leibliche Vater ist, dauerhaft die Vaterrolle einnimmt oder nicht. Die heute relevanten sozialen Konstellationen sind Patchworkfamilien oder zeitlich begrenzte Lebenspartnerschaften. Es kommt häufig vor, dass Frauen die – grundsätzlich guten – Beziehungen zum Erzeuger des Kindes lockern oder lösen, weil sie sich darauf verlassen, dass ihr neuer Partner dauerhaft die Vaterrolle übernimmt. Ihr achtbares Interesse an Rechtssicherheit überwiegt das Interesse des Vaters, sich nach seinem Belieben und ohne Fristeinschränkungen aus der Vaterrolle lösen zu können. Auch das Kind benötigt einen stabilen familiären Rahmen, in dem es sich einem Vater und einer Mutter zugehörig fühlen kann. Das hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls hervorgehoben, und deswegen hat es in seinem Urteil das Vaterschaftsanfechtungsverfahren als solches und seine Voraussetzungen für verfassungsmäßig erklärt.

Unabhängig davon wäre es aus Gleichbehandlungsgründen bedenklich, mit der Regelung des § 1600b Abs. 6 BGB-E den Vater zu privilegieren, anstatt sie dem gesamten berechtigen Personenkreis des § 1598a BGB-E zuzugestehen. Für das anfechtungsberechtigte Kind gelten zwar bereits die Sonderregelungen der §§ 1600b Abs. 3 und 5 BGB. Sie bleiben aber hinter § 1600b Abs. 6 BGB-E zurück. Das Beispiel des Kindes, das aus Gleichheitsgründen in § 1600b Abs. 6 BGB-E einbezogen werden müsste, veranschaulicht aber die Folgen des vorgesehenen erneuten Fristbeginns: So könnte genau die Konstellation eintreten, die der Gesetzgeber im Zuge der Kindschaftsreform 1997 als „unerträgliches Ergebnis“ bezeichnet hat: Sobald der Vater, der immer für das nicht-leibliche Kind gesorgt hat, ein Pflegefall wird, könnte das Kind zunächst ein Klärungs- und Feststellungsverfahren hinsichtlich der Abstammung anstrengen und dann ein Anfechtungsverfahren mit der Folge nachschieben, dass es keine Unterhaltspflichten mehr hat.

§ 1600b Abs. 6 BGB-E ist daher aus Sicht des djb verfehlt. Die einschränkende Klausel des letzten Halbsatzes, nach dem die Folgen der Anfechtung das Kindeswohl nicht erheblich beeinträchtigen dürfen, hebt dies nicht auf. Das gilt umso mehr, als diese Klausel nach der bisher im Referentenentwurf vorgesehenen Begründung sehr restriktiv zu verstehen ist, weil die allgemeinen Darlegungen allein mit den Beispielen der Suizidgefahr oder der Gefahr einer gravierenden Verschlechterung einer bereits bestehenden schweren Krankheit veranschaulicht werden (Begründung des Referentenentwurfs, S. 21).

Die Einführung eines gesonderten Verfahrens auf Klärung und Feststellung der Abstammung darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass sinnvolle Voraussetzungen des Anfechtungsverfahrens unterlaufen werden.

Jutta Wagner
Präsidentin

Prof. Dr. Marion Albers
Vorsitzende der Kommission Gentechnologie