Der Deutsche Juristinnenbund (djb) bedankt sich für die
Möglichkeit der Stellungnahme zu dem Entwurf des Gesetzes zur
Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls. Der djb teilt die Meinung des Bundesministeriums der
Justiz, dass Fälle von Kindeswohlgefährdung, wie sie in den
letzten Monaten und Jahren durch die Presse gegangen sind, nicht
vorkommen dürfen und daher mit allen zur Verfügung stehenden
Mitteln bekämpft werden müssen.
Kinder haben das Recht auf elterliche Sorge und Kontakt. Dies
impliziert auch das Recht auf ein gewaltfreies Leben und
gewaltfreie Kontakte. Nach Art. 6 II 1 GG tragen die Eltern bzw.
sorgeberechtigten Personen die primäre Erziehungsverantwortung,
die Grund und Grenze im Kindeswohl findet. Der Staat hat nach
Art. 6 II S. 2 GG (auch) die Aufgabe, im Rahmen des
Kinderschutzes die Grenzen des Elternrechts generell zu bestimmen
und individuell zielorientiert zu setzen. In jedem Fall muss es
Ziel der Reform sein, das Persönlichkeitsrecht von Kindern sowohl
den Eltern als auch dem Staat gegenüber zu schützen, die Rechte
von Kindern in materiell- und prozessrechtlicher Hinsicht zu
stärken, die Verfahren zu beschleunigen und die Beteiligung von
Kindern zu gewährleisten.
Erkennbar ist das Ziel des Gesetzesvorschlags, niedrigschwellige
Interventionen zu implementieren, um den Schutz der Kinder zu
verbessern. Die wichtigsten Verbesserungen sind in den nunmehr
möglichen familienrechtlichen Handlungsmöglichkeiten zugunsten
(gewalt)betroffener Kinder zu sehen. Damit der beabsichtigte
Schutz der betroffenen Kinder jedoch den gesetzlichen Vorgaben
entsprechend umgesetzt werden kann, müssen die staatlichen Hilfen
frühzeitig ansetzen, damit Gefährdungsrisiken rechtzeitig erkannt
werden und Schädigungen gar nicht entstehen, und sie müssen
bereits im frühen Lebensalter (ggf. bereits während der
Schwangerschaft) einsetzen. In Deutschland gibt es verschiedene
Modelle früher Hilfen, wie sie an verschiedenen Standorten
erprobt werden (z.B. Dormagener Modell, Stuttgarter
Kinderschutzbogen, Risikoeinschätzungsverfahren des
Kinderschutzzentrums Berlin). Sie müssen Bestandteil des
präventiven Systems werden. Ein grundsätzliches Problem bleibt
aber die Überbelastung der Familienrichterinnen und -richter und
der Jugendämter. Damit dem gesetzlich beabsichtigten
Handlungsprogramm ernsthafte Risiken für die Umsetzung in der
Praxis nicht entgegen stehen, müssen vor allem die
Familiengerichte und Jugendämter personell so ausgestattet
werden, dass sie den zum Schutz des Kindes erforderlichen
Mehraufwand leisten und die übrigen Verfahren (z.B. Scheidung,
Unterhalt) in angemessener Zeit erledigen können.
Der djb möchte jedoch ausdrücklich darauf hinweisen - auch wenn
dieser Entwurf ein wichtiger und richtiger Ansatz ist -, dass die
staatliche Intervention bei Kindeswohlgefährdungen bzw. bei
Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung weiterer
flankierender Maßnahmen und Gesetzesänderungen bedarf. Hierzu
wird der djb einen eigenen Entwurf vorlegen. In der Kürze der
Stellungnahmefrist war dies dem Verband nicht möglich.
Im Einzelnen, wobei nur zu den beabsichtigten Normen Stellung
genommen wird, die aus Sicht des djb erörterungs- und
verbesserungsbedürftig sind:
§ 1631 b BGB-E
Zu Buchstaben a) und b)
Die vorgeschlagene Änderung konkretisiert, dass die Unterbringung
eines Kindes nur dann zulässig ist, wenn sie zu seinem Wohl
erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Klarstellung ist für
die Rechtspraxis sinnvoll. Ausdrücklich möchten wir jedoch hier
darauf hinweisen, dass insbesondere die Jugendpsychiatrie
finanziell besser ausgestattet werden und der Schwerpunkt auf der
Therapie liegen muss. Depressionen werden die Volkskrankheit Nr.
1 werden, und dies wird auch in Bezug auf Kinder und Jugendliche
gelten. Insbesondere muss hier für die Kinder und Jugendlichen
sowie für die Eltern ein Case-Management eingeführt werden, das
hier unterstützend und beratend zwischen den verschiedenen
Verfahrenswegen (Erziehungshilfen nach SGB VIII, ärztlichen
Maßnahmen, Maßnahmen der Jugendhilfe) für die oder den
Jugendlichen verantwortlich ist und die verschiedenen Hilfen
koordiniert. Gerade bei Kindern und Jugendlichen ist eine
verlässliche und über die Zeit gleich bleibende Person
einzusetzen, da ein ständiger Wechsel gerade in der Adoleszenz
ungünstig ist.
§ 1666 BGB-E Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Zu Buchstabe a
Die Änderung verzichtet auf die bisherigen
Tatbestandsvoraussetzungen, d.h. dass das Wohl des Kindes durch
Erziehungsversagen der Eltern (…. durch missbräuchliche Ausübung
der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch
unverschuldetes Versagen der Eltern) oder durch das Verhalten
eines Dritten verursacht ist.
Diese Änderung kann aus Sicht des djb begrüßt werden. Sie ist
grundsätzlich geeignet, den Kinderschutz zu verbessern, weil nun
deutlicher wird, dass zentraler Gesichtspunkt die Sicherung des
Kindeswohls bzw. das Kindesvermögen ist. Aus Sicht des Kindes ist
es zunächst unerheblich, wer oder was die Ursache der Gefährdung
ist und ob ein elterliches Erziehungsversagen zugrunde liegt.
Hauptsache ist, dass die Gefahr schnell und effektiv abgewendet
wird.
Bei einer Abwägung von Kindesinteressen einerseits und
Elterninteressen andererseits bleiben die Elternrechte (Art. 6
GG) angemessen berücksichtigt: Wenn die Eltern gewillt oder in
der Lage sind, die Gefahr vom Kind abzuwenden, bleibt ihnen der
Vorrang und das Recht zum Bestimmen und Handeln. Anderenfalls ist
"der Staat" zum Eingreifen aufgerufen.
Zu Buchstabe b
Abs. 3
Ziffer 1
Der djb hält eine Verzahnung des Familiengerichts mit dem
fachlichen Potenzial des Jugendamtes für erforderlich, damit der
unterschiedlichen Aufgabenteilung der beiden Institutionen
Rechnung getragen wird und diese sich nicht wechselseitig
blockieren und dadurch den effektiven Kinderschutz vereiteln. Um
zu vermeiden, dass das Familiengericht Anordnungen trifft, die
das Jugendamt der Familie nicht anbieten kann, sollte Ziffer 1
wie folgt ergänzt werden: "nach Absprache mit dem örtlichen
Träger der Jugendhilfe".
Ziffern 3 und 4
Der djb hält die vorgesehene Herabsetzung der Eingriffsschwelle
für geeignet, wirksamen Schutz für Kinder und Jugendliche zu
gewähren, die vernachlässigt und/oder misshandelt werden. Wir
möchten deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass Eltern- und
Kindesrecht nicht gegeneinander gerichtet sind und zum Ausgleich
gebracht werden müssen. Das BVerfG
title="" name="_ftnref1">[1] hat schon frühzeitig betont,
dass sich Eltern, die das Kindeswohl gefährden, nicht auf ihr
Elternrecht berufen können, da sie gewissermaßen außerhalb des
Schutzbereiches agieren.
Das Gewaltschutzgesetz ist seit Januar 2002 in Kraft. Gem. § 3
GewSchG ist ein Anspruch verletzter minderjähriger Kinder nach
dem GewSchG ausgeschlossen; damit ist der Schutz minderjähriger
Opfer (bisher) ausschließlich über § 1666 BGB zu erreichen, der
sich aber gerade in Bezug auf den Opferrechtsschutz von
Minderjährigen als unzureichend erwiesen hat. Denn diese
Anspruchsgrundlage ist bisher nicht auf Situationen von
häuslicher Gewalt ausgerichtet, in denen Gewalt von nur einer im
Haushalt lebenden Person ausgeht. Zwar übernehmen die Nummern 3
und 4 des Entwurfs Rechtsfolgen aus dem Gewaltschutzgesetz. Aber
auch hier werden die Auswirkungen der Gewaltbeziehung zwischen
den Erwachsenen auf die im Haushalt lebenden Kinder nicht
deutlich berücksichtigt. Auch wenn die Kinder nicht direkt
misshandelt, sondern lediglich Zeugen der Gewalt gegen die Mutter
werden, kann es zum Wohl der Kinder geboten sein, den Täter aus
der häuslichen Gemeinschaft auszuschließen.
Der djb hatte darauf im Rahmen der vom Bundesministerium der
Justiz eingeholten Stellungnahmen über die
Verbesserungsbedürftigkeit des Gesetzentwurfes zur Verbesserung
des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen
sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei
Trennung ausdrücklich hingewiesen
Daher regen wir erneut an, auch § 2 Abs. 3 Nr. 1 GewSchG und in §
1361b Abs. 2 BGB um folgenden Halbsatz zu ergänzen:
"wegen der Schwere der Tat oder unter Berücksichtigung des
Wohls eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unzumutbar
ist".
§ 1696 Abs. 3
Die Neufassung des § 1696 ist eine substanzielle und hoffentlich
Folgen zeigende Neuerung, denn damit kann sichergestellt werden,
dass bei Nichteinschreiten des Gerichts das Kind und die Eltern
nicht unbeobachtet bleiben, sondern eine Warnfunktion entsteht.
§ 50 e FGG
Um einen effektiven, d.h. schnellen und umfassenden Schutz der
Kinder zu erreichen, ist eine zügige Entscheidung in akuten
Gefährdungssituationen erforderlich. Daher muss es möglich sein
von der in Absatz 3 vorgesehenen Anhörung der Eltern bzw.
sorgerechtsberechtigten Personen, insbesondere der Täterin oder
des Täters, vor einer familiengerichtlichen
Entscheidung gem. Absatz 4 bei Gefahr im Verzug abzusehen. Denn
solange die Eltern bzw. sorgeberechtigte Personen bereit sind, an
der Abwendung einer festgestellten Kindeswohlgefährdung
mitzuwirken, wird das Jugendamt das Familiengericht nicht
bemühen. Bedarf es aber zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung
(wegen der mangelnden Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern bzw.
sorgeberechtigten Personen) einer staatlichen Maßnahme =
familiengerichtlicher Entscheidung (§ 1666, 1666a BGB und die
entsprechenden Regelungen im vorliegenden Entwurf), so kann nicht
bis zu einer mündlichen Verhandlung abgewartet werden. Dies würde
den effektiven Kinderschutz relativieren und zu einer erheblichen
Gefährdung führen.
Darüber hinaus sollte für die Fälle einer unmittelbar drohenden
Gefahr bestimmt werden, dass die Beteiligten
nicht im gleichen Termin anzuhören sind. Der
Grundsatz des persönlichen Erscheinens in der mündlichen
Verhandlung sieht nicht zwingend die gleichzeitige Anwesenheit
der Beteiligten vor. Zum einen muss eine Anhörung in getrennten
Terminen erfolgen, wenn die Sicherheit eines der
Verfahrensbeteiligten durch einen anderen Verfahrensbeteiligten
konkret gefährdet wird - was gerade in Gewaltschutzverfahren
nicht selten ist. Eine solche Gefährdungslage ist auch zum Schutz
des Kindes unbedingt zu vermeiden. Getrennte Termine zur Anhörung
der Beteiligten sind im Interesse des Kindeswohls auch dann
angesagt, wenn das Kind in einem gemeinsamen Termin Gefahr liefe,
einer hochaggressiven Spannungssituation zwischen den Beteiligten
ausgesetzt zu sein. Gerade zum Schutz des betroffenen Kindes
sollte im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden, dass die Anhörung
nicht gleichzeitig erfolgen muss.
Im Falle der Trennung der Eltern kann der
Beschleunigungsgrundsatz auch nachteilig wirken, wenn eine
Klärung der wechselseitigen Rechte und Pflichten gerade in der
Phase angestrebt bzw. durchgesetzt wird, in der die
wechselseitigen Aggressionen am schärfsten empfunden und
ausgetragen werden. Abs. 2 sollte sich daher nur auf Verfahren
nach § 1666 BGB beziehen.
§ 50 f FGG-E
Bereits im Rahmen des KICK (Kinder- und
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes) hat der Gesetzgeber mit
Wirkung vom 1. Oktober 2005 die Anrufungsmöglichkeiten der
Familiengerichte durch die Jugendämter erweitert. So haben die
Jugendämter nunmehr die Möglichkeit, bereits in der Phase der
Risikoabschätzung das Familiengericht anzurufen und müssen nicht
abwarten, bis eine Kindeswohlgefährdung nachvollziehbar
festgestellt wird.
Durch die Einfügung der Erörterungsgespräche wird nunmehr auch
das Spektrum familiengerichtlicher Maßnahmen wesentlich
verbessert. Aber auch hier kann das Familiengericht nur tätig
werden, wenn das Frühwarnsystem des Jugendamtes funktioniert und
mögliche Gefährdungen oder Fehlentwicklungen von Kindern
rechtzeitig erkannt werden. Anderenfalls kommt die Richterin oder
der Richter zu spät.
Jutta Wagner
Präsidentin
Dr. Angelika Nake
Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht,
Recht anderer Lebensgemeinschaften
Anmerkungen
BVerfGE 24,119 = NJW 1968, 2233.
Stellungnahme des djb vom 16.6.2001 zum Entwurf eines
Gesetzes zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei
Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der
Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Drs. 14/5429 -
Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages).