Stellungnahme: 07-10


zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 18. April 2007

Information vom

 

 

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) bedankt sich für die

Möglichkeit der Stellungnahme zu dem Entwurf des Gesetzes zur

Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des

Kindeswohls. Der djb teilt die Meinung des Bundesministeriums der

Justiz, dass Fälle von Kindeswohlgefährdung, wie sie in den

letzten Monaten und Jahren durch die Presse gegangen sind, nicht

vorkommen dürfen und daher mit allen zur Verfügung stehenden

Mitteln bekämpft werden müssen.

 

 

 

 

Kinder haben das Recht auf elterliche Sorge und Kontakt. Dies

impliziert auch das Recht auf ein gewaltfreies Leben und

gewaltfreie Kontakte. Nach Art. 6 II 1 GG tragen die Eltern bzw.

sorgeberechtigten Personen die primäre Erziehungsverantwortung,

die Grund und Grenze im Kindeswohl findet. Der Staat hat nach

Art. 6 II S. 2 GG (auch) die Aufgabe, im Rahmen des

Kinderschutzes die Grenzen des Elternrechts generell zu bestimmen

und individuell zielorientiert zu setzen. In jedem Fall muss es

Ziel der Reform sein, das Persönlichkeitsrecht von Kindern sowohl

den Eltern als auch dem Staat gegenüber zu schützen, die Rechte

von Kindern in materiell- und prozessrechtlicher Hinsicht zu

stärken, die Verfahren zu beschleunigen und die Beteiligung von

Kindern zu gewährleisten.

 

 

 

 

Erkennbar ist das Ziel des Gesetzesvorschlags, niedrigschwellige

Interventionen zu implementieren, um den Schutz der Kinder zu

verbessern. Die wichtigsten Verbesserungen sind in den nunmehr

möglichen familienrechtlichen Handlungsmöglichkeiten zugunsten

(gewalt)betroffener Kinder zu sehen. Damit der beabsichtigte

Schutz der betroffenen Kinder jedoch den gesetzlichen Vorgaben

entsprechend umgesetzt werden kann, müssen die staatlichen Hilfen

frühzeitig ansetzen, damit Gefährdungsrisiken rechtzeitig erkannt

werden und Schädigungen gar nicht entstehen, und sie müssen

bereits im frühen Lebensalter (ggf. bereits während der

Schwangerschaft) einsetzen. In Deutschland gibt es verschiedene

Modelle früher Hilfen, wie sie an verschiedenen Standorten

erprobt werden (z.B. Dormagener Modell, Stuttgarter

Kinderschutzbogen, Risikoeinschätzungsverfahren des

Kinderschutzzentrums Berlin). Sie müssen Bestandteil des

präventiven Systems werden. Ein grundsätzliches Problem bleibt

aber die Überbelastung der Familienrichterinnen und -richter und

der Jugendämter. Damit dem gesetzlich beabsichtigten

Handlungsprogramm ernsthafte Risiken für die Umsetzung in der

Praxis nicht entgegen stehen, müssen vor allem die

Familiengerichte und Jugendämter personell so ausgestattet

werden, dass sie den zum Schutz des Kindes erforderlichen

Mehraufwand leisten und die übrigen Verfahren (z.B. Scheidung,

Unterhalt) in angemessener Zeit erledigen können.

 

 

 

 

Der djb möchte jedoch ausdrücklich darauf hinweisen - auch wenn

dieser Entwurf ein wichtiger und richtiger Ansatz ist -, dass die

staatliche Intervention bei Kindeswohlgefährdungen bzw. bei

Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung weiterer

flankierender Maßnahmen und Gesetzesänderungen bedarf. Hierzu

wird der djb einen eigenen Entwurf vorlegen. In der Kürze der

Stellungnahmefrist war dies dem Verband nicht möglich.

 

 

 

 

Im Einzelnen, wobei nur zu den beabsichtigten Normen Stellung

genommen wird, die aus Sicht des djb erörterungs- und

verbesserungsbedürftig sind:

 

 

§ 1631 b BGB-E

Zu Buchstaben a) und b)

 

 

Die vorgeschlagene Änderung konkretisiert, dass die Unterbringung

eines Kindes nur dann zulässig ist, wenn sie zu seinem Wohl

erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Klarstellung ist für

die Rechtspraxis sinnvoll. Ausdrücklich möchten wir jedoch hier

darauf hinweisen, dass insbesondere die Jugendpsychiatrie

finanziell besser ausgestattet werden und der Schwerpunkt auf der

Therapie liegen muss. Depressionen werden die Volkskrankheit Nr.

1 werden, und dies wird auch in Bezug auf Kinder und Jugendliche

gelten. Insbesondere muss hier für die Kinder und Jugendlichen

sowie für die Eltern ein Case-Management eingeführt werden, das

hier unterstützend und beratend zwischen den verschiedenen

Verfahrenswegen (Erziehungshilfen nach SGB VIII, ärztlichen

Maßnahmen, Maßnahmen der Jugendhilfe) für die oder den

Jugendlichen verantwortlich ist und die verschiedenen Hilfen

koordiniert. Gerade bei Kindern und Jugendlichen ist eine

verlässliche und über die Zeit gleich bleibende Person

einzusetzen, da ein ständiger Wechsel gerade in der Adoleszenz

ungünstig ist.

 

 

§ 1666 BGB-E Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Zu Buchstabe a

 

 

Die Änderung verzichtet auf die bisherigen

Tatbestandsvoraussetzungen, d.h. dass das Wohl des Kindes durch

Erziehungsversagen der Eltern (…. durch missbräuchliche Ausübung

der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch

unverschuldetes Versagen der Eltern) oder durch das Verhalten

eines Dritten verursacht ist.

 

 

 

 

Diese Änderung kann aus Sicht des djb begrüßt werden. Sie ist

grundsätzlich geeignet, den Kinderschutz zu verbessern, weil nun

deutlicher wird, dass zentraler Gesichtspunkt die Sicherung des

Kindeswohls bzw. das Kindesvermögen ist. Aus Sicht des Kindes ist

es zunächst unerheblich, wer oder was die Ursache der Gefährdung

ist und ob ein elterliches Erziehungsversagen zugrunde liegt.

Hauptsache ist, dass die Gefahr schnell und effektiv abgewendet

wird.

 

 

 

 

Bei einer Abwägung von Kindesinteressen einerseits und

Elterninteressen andererseits bleiben die Elternrechte (Art. 6

GG) angemessen berücksichtigt: Wenn die Eltern gewillt oder in

der Lage sind, die Gefahr vom Kind abzuwenden, bleibt ihnen der

Vorrang und das Recht zum Bestimmen und Handeln. Anderenfalls ist

"der Staat" zum Eingreifen aufgerufen.

 

 

Zu Buchstabe b
Abs. 3
Ziffer 1

 

 

Der djb hält eine Verzahnung des Familiengerichts mit dem

fachlichen Potenzial des Jugendamtes für erforderlich, damit der

unterschiedlichen Aufgabenteilung der beiden Institutionen

Rechnung getragen wird und diese sich nicht wechselseitig

blockieren und dadurch den effektiven Kinderschutz vereiteln. Um

zu vermeiden, dass das Familiengericht Anordnungen trifft, die

das Jugendamt der Familie nicht anbieten kann, sollte Ziffer 1

wie folgt ergänzt werden: "nach Absprache mit dem örtlichen

Träger der Jugendhilfe".

 

 

Ziffern 3 und 4

 

 

Der djb hält die vorgesehene Herabsetzung der Eingriffsschwelle

für geeignet, wirksamen Schutz für Kinder und Jugendliche zu

gewähren, die vernachlässigt und/oder misshandelt werden. Wir

möchten deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass Eltern- und

Kindesrecht nicht gegeneinander gerichtet sind und zum Ausgleich

gebracht werden müssen. Das BVerfG

title="" name="_ftnref1">[1] hat schon frühzeitig betont,

dass sich Eltern, die das Kindeswohl gefährden, nicht auf ihr

Elternrecht berufen können, da sie gewissermaßen außerhalb des

Schutzbereiches agieren.

 

 

 

 

Das Gewaltschutzgesetz ist seit Januar 2002 in Kraft. Gem. § 3

GewSchG ist ein Anspruch verletzter minderjähriger Kinder nach

dem GewSchG ausgeschlossen; damit ist der Schutz minderjähriger

Opfer (bisher) ausschließlich über § 1666 BGB zu erreichen, der

sich aber gerade in Bezug auf den Opferrechtsschutz von

Minderjährigen als unzureichend erwiesen hat. Denn diese

Anspruchsgrundlage ist bisher nicht auf Situationen von

häuslicher Gewalt ausgerichtet, in denen Gewalt von nur einer im

Haushalt lebenden Person ausgeht. Zwar übernehmen die Nummern 3

und 4 des Entwurfs Rechtsfolgen aus dem Gewaltschutzgesetz. Aber

auch hier werden die Auswirkungen der Gewaltbeziehung zwischen

den Erwachsenen auf die im Haushalt lebenden Kinder nicht

deutlich berücksichtigt. Auch wenn die Kinder nicht direkt

misshandelt, sondern lediglich Zeugen der Gewalt gegen die Mutter

werden, kann es zum Wohl der Kinder geboten sein, den Täter aus

der häuslichen Gemeinschaft auszuschließen.

 

 

 

 

Der djb hatte darauf im Rahmen der vom Bundesministerium der

Justiz eingeholten Stellungnahmen über die

Verbesserungsbedürftigkeit des Gesetzentwurfes zur Verbesserung

des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen

sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei

Trennung ausdrücklich hingewiesen

title="" name="_ftnref2">

"_ftnref2" title="" name=

"_ftnref2">[2].

 

 

 

 

Daher regen wir erneut an, auch § 2 Abs. 3 Nr. 1 GewSchG und in §

1361b Abs. 2 BGB um folgenden Halbsatz zu ergänzen:

 

 

 

 

"wegen der Schwere der Tat oder unter Berücksichtigung des

Wohls eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes unzumutbar

ist".

 

 

§ 1696 Abs. 3

 

 

Die Neufassung des § 1696 ist eine substanzielle und hoffentlich

Folgen zeigende Neuerung, denn damit kann sichergestellt werden,

dass bei Nichteinschreiten des Gerichts das Kind und die Eltern

nicht unbeobachtet bleiben, sondern eine Warnfunktion entsteht.

 

 

§ 50 e FGG

 

 

Um einen effektiven, d.h. schnellen und umfassenden Schutz der

Kinder zu erreichen, ist eine zügige Entscheidung in akuten

Gefährdungssituationen erforderlich. Daher muss es möglich sein

von der in Absatz 3 vorgesehenen Anhörung der Eltern bzw.

sorgerechtsberechtigten Personen, insbesondere der Täterin oder

des Täters, vor einer familiengerichtlichen

Entscheidung gem. Absatz 4 bei Gefahr im Verzug abzusehen. Denn

solange die Eltern bzw. sorgeberechtigte Personen bereit sind, an

der Abwendung einer festgestellten Kindeswohlgefährdung

mitzuwirken, wird das Jugendamt das Familiengericht nicht

bemühen. Bedarf es aber zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung

(wegen der mangelnden Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern bzw.

sorgeberechtigten Personen) einer staatlichen Maßnahme =

familiengerichtlicher Entscheidung (§ 1666, 1666a BGB und die

entsprechenden Regelungen im vorliegenden Entwurf), so kann nicht

bis zu einer mündlichen Verhandlung abgewartet werden. Dies würde

den effektiven Kinderschutz relativieren und zu einer erheblichen

Gefährdung führen.

 

 

 

 

Darüber hinaus sollte für die Fälle einer unmittelbar drohenden

Gefahr bestimmt werden, dass die Beteiligten

nicht im gleichen Termin anzuhören sind. Der

Grundsatz des persönlichen Erscheinens in der mündlichen

Verhandlung sieht nicht zwingend die gleichzeitige Anwesenheit

der Beteiligten vor. Zum einen muss eine Anhörung in getrennten

Terminen erfolgen, wenn die Sicherheit eines der

Verfahrensbeteiligten durch einen anderen Verfahrensbeteiligten

konkret gefährdet wird - was gerade in Gewaltschutzverfahren

nicht selten ist. Eine solche Gefährdungslage ist auch zum Schutz

des Kindes unbedingt zu vermeiden. Getrennte Termine zur Anhörung

der Beteiligten sind im Interesse des Kindeswohls auch dann

angesagt, wenn das Kind in einem gemeinsamen Termin Gefahr liefe,

einer hochaggressiven Spannungssituation zwischen den Beteiligten

ausgesetzt zu sein. Gerade zum Schutz des betroffenen Kindes

sollte im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden, dass die Anhörung

nicht gleichzeitig erfolgen muss.

 

 

 

 

Im Falle der Trennung der Eltern kann der

Beschleunigungsgrundsatz auch nachteilig wirken, wenn eine

Klärung der wechselseitigen Rechte und Pflichten gerade in der

Phase angestrebt bzw. durchgesetzt wird, in der die

wechselseitigen Aggressionen am schärfsten empfunden und

ausgetragen werden. Abs. 2 sollte sich daher nur auf Verfahren

nach § 1666 BGB beziehen.

 

 

§ 50 f FGG-E

 

 

Bereits im Rahmen des KICK (Kinder- und

Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes) hat der Gesetzgeber mit

Wirkung vom 1. Oktober 2005 die Anrufungsmöglichkeiten der

Familiengerichte durch die Jugendämter erweitert. So haben die

Jugendämter nunmehr die Möglichkeit, bereits in der Phase der

Risikoabschätzung das Familiengericht anzurufen und müssen nicht

abwarten, bis eine Kindeswohlgefährdung nachvollziehbar

festgestellt wird.

 

 

 

 

Durch die Einfügung der Erörterungsgespräche wird nunmehr auch

das Spektrum familiengerichtlicher Maßnahmen wesentlich

verbessert. Aber auch hier kann das Familiengericht nur tätig

werden, wenn das Frühwarnsystem des Jugendamtes funktioniert und

mögliche Gefährdungen oder Fehlentwicklungen von Kindern

rechtzeitig erkannt werden. Anderenfalls kommt die Richterin oder

der Richter zu spät.

 

 

 

 

Jutta Wagner

Präsidentin

 

 

 

 

Dr. Angelika Nake

Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht,

Recht anderer Lebensgemeinschaften

 

 

 


Anmerkungen

 

 

 

[1]

BVerfGE 24,119 = NJW 1968, 2233.

 

 

 

 

 

 

[2]

Stellungnahme des djb vom 16.6.2001 zum Entwurf eines

Gesetzes zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei

Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der

Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Drs. 14/5429 -

Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages).