Der Deutsche Juristinnenbund (djb) bedankt sich für die Übermittlung des Reformkonzepts und würde sich freuen, an der in Aussicht genommen Expertenrunde teilnehmen und konstruktiv mitwirken zu können.
Wie bereits in der Stellungnahme vom 7. Januar 2005 angemerkt, ist der djb der Auffassung, dass an der Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich festgehalten werden sollte, allerdings sehen wir Reformbedarf.
I. Zum Grundsatz der internen Realteilung
In der Literatur wird schon seit längerem kritisiert, dass den alten Barwerten unzutreffende Daten über die Sterbewahrscheinlichkeit zu Grunde liegen und dies zu nicht unerheblichen Fehlbewertungen von Anrechten führt (vgl. Glockner, Rainer, FamRZ 1999, 896). Der BGH ist dieser Kritik gefolgt (vgl. BGH, 2001-09-05, XII ZB 121/99, FamRZ 2001, 1695) und hat die Anwendung der Barwert-Verordnung im Kern aus diesem Grunde nur noch für eine Übergangszeit für hinnehmbar erachtet. Der Normgeber hat hierauf reagiert und die Tabellen der Barwert-Verordnung anhand der neuesten biometrischen Daten aktualisiert (zur Verfassungsmäßigkeit der BarwertVO zuletzt: BVerfG FamRZ 2006, 1002 ff.).
Da die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, an denen sich der Versorgungsausgleich zu orientieren hat, durch das Bundesverfassungsgericht geklärt sind und die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung am in der Ehe erworbenen Vermögen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>), was im Übrigen ausdrücklich vom djb unterstützt wird, ist der Gesetzgeber gehalten, ein System zu schaffen, das diesen Maßstäben (weiterhin) genügt.
Anlass für die Reformüberlegungen sind die Schwierigkeiten, die mit der Umwertung und Vergleichbarmachung unterschiedlichster Anrechte einhergehen und hier auch insbesondere die fiktive Bestimmung eines Ausgleichsbetrages, der in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Schon in seiner letzten Stellungnahme zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (siehe Abschlussbericht der Kommission „Strukturreform des Versorgungsausgleichs des Bundesministeriums der Justiz; www.bmj.bund.de/files/-/1377/Abschlussbericht.pdf) hat sich der djb dafür ausgesprochen, wenigstens die Anrechte der zweiten Gruppe, in erster Linie die betriebliche und private Altersvorsorge, ohne Saldierung real zu teilen (siehe Stellungnahme des djb 05-02. Die Umwertung von Versorgungsanwartschaften anhand der Barwert-Verordnung erfordert immer eine gewisse Typisierung und Vereinfachung, da der Versorgungsausgleich ein Massenverfahren ist (siehe BVerfG a.a.O.).
Mit Rücksicht auf die – aus heutiger Sicht – nicht mehr ausreichende (Alters-)Versorgung nach den Maßstäben der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz, einen internen Ausgleich (interne Realteilung) innerhalb der Systeme durchzuführen, grundsätzlich unterstützt.
II. Zu den drei Säulen des Versorgungsausgleichs
Zum konzeptionellen Rahmen wird zu bedenken gegeben, dass ein Ausgleich innerhalb der verschiedenen Rentenversicherungssysteme dann aber auch die Regel sein sollte und nicht lediglich die Ausnahme. Der Gesetzgeber wird gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben, dass die Versorgungsträger eine interne Realteilung auch vorsehen.
- Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Bewertung und der Ausgleich betrieblicher Altersversorgungen („2. Säule"). Zurzeit ist eine Realteilung in der Regel nicht vorgesehen, insbesondere nicht bei Betriebsrenten, die im Wege der Direktzusage oder mit Hilfe von Unterstützungskassen geleistet werden. Die Einschätzung der Versorgungsträger zum Reformkonzept ist daher zunächst abzuwarten.Sollten sich diese gegen eine Realteilung – wie bisher – aussprechen, bedarf es einer „anderen" Form des Ausgleichs.
- Auch in der Beamtenversorgung ist eine Aufnahme des Ehegatten, der nicht Beamter ist, in das beamtenrechtliche Versorgungssystem nicht möglich; insoweit steht eine Änderung des geltenden Rechts offenbar nicht an (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB).
- Anders könnte es beim Ausgleich innerhalb der sogenannten 3. Säule sein, nämlich dem Ausgleich von Lebensversicherungen auf Rentenbasis. Hier ist zu erwarten, dass die Versicherungen keine erheblichen Probleme haben, dem anderen Ehegatten einen Lebensversicherungsvertrag anzubieten, wobei sich aber die Frage der konkreten Ausgestaltung der Aufnahme stellt, insbesondere mit welchem Inhalt und zu welchen Bedingungen das Vertragsverhältnis nach Realteilung fortgesetzt wird.
Ist eine interne Realteilung nicht vorgesehen, so gestaltet sich die Rechtslage ungleich schwieriger. Denn kommt eine andere Form des „Ausgleichs" nicht in Betracht, lässt das Reformkonzept den Schluss zu, dass von Seiten des Gerichts eine „aufnehmende" Versicherung zu bestimmen ist, was unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen erscheint. Von daher kommt – wiederum – als „aufnehmendes System" nur die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht (mit all den Problemen, die sich bereits nach geltendem Recht stellen). Ob ein solches Ergebnis interessengerecht ist, bedarf nach Auffassung des djb sorgfältiger Prüfung.
III. Zum Grundsatz der sogenannten externen Realteilung
Ist eine interne Realteilung aus Rechtsgründen (z.B. Satzung) ausgeschlossen, stellt sich – wie bisher – die Frage der Bewertung durch das „aufnehmende System". Da das aufnehmende System – realistischerweise – nur der gesetzliche Rentenversicherer sein kann, ist auch hier wieder ein „Kapitalwert" zu bilden, der in das aufnehmende System einzuzahlen wäre. In diesem Zusammenhang ist die Frage von „Höchstgrenzen" und die eines Umrechnungswertes erörterungsbedürftig. Im Ergebnis würde man wieder an die „altbekannten Grenzen" der Barwert-Verordnung stoßen.
IV. Zum Stichtagsprinzip
Dem gewählten „Stichtagsprinzip" wird im rechtlichen Ansatz ausdrücklich beigetreten. Ob indes – wie angedacht – im Wege von Vereinbarungen, die gemäß § 1587o BGB dann wohl zu genehmigen wären, eine Verrechnung mit Ausgleichsforderungen aus „anderen" Folgesachen (insbesondere dem Zugewinn) vorgenommen werden sollte, wird aus Sicht des djb kritisch betrachtet.
Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs ist die Altersvorsorge und Alterssicherung. Bei „Verrechnungen" mit sofort verfügbaren Vermögenswerten besteht jedoch die Gefahr des Verbrauchs im alltäglichen Leben mit der Folge, dass dem Aspekt der „Altersarmut" besondere Bedeutung zukommt. Dieses Problem sieht der djb umso mehr, je schwieriger die wirtschaftlichen Bedingungen der getrennt lebenden Eheleute sind und je höher die Arbeitslosigkeit, auch und insbesondere die Arbeitslosigkeit von Frauen ist.
V. Zum Verfahrensrecht
Als weiterer Gesichtspunkt ist das Verfahrensrecht, insbesondere vor dem Hintergrund des § 143 FamFG - E, in die Überlegungen mit einzubeziehen.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs obliegt auch unter Berücksichtigung der beabsichtigten Reform der familiengerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem Gericht. Es ist zwar möglich, dass sich die Parteien notariell über einen Ausschluss desselben verständigen können (allerdings unter Wahrung der Frist des § 1408 Abs. 2 BGB), nicht aber über „Ausgleichsformen" innerhalb der „Systeme". Es steht daher zu vermuten, dass – wie bisher – der Ermittlung der Anwartschaften nur eine eingeschränkte Bedeutung eingeräumt wird mit der Folge der Benachteilung des ausgleichsberechtigten Ehegatten, regelmäßig der Ehefrau.
Sollten die Anwartschaften ermittelt und/oder wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist verfrüht Scheidungsantrag gestellt worden sein, stellt sich die Frage der familiengerichtlichen Genehmigung von Vereinbarungen, § 1587o BGB.
Zur Wirksamkeit solcher Vereinbarungen, die zu Protokoll erklärt werden können, § 127a BGB, bedarf es indes nach der Rechtsprechung der Vertretung beider Ehegatten durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (BGH NJW 91, 1743.
Davon kann zum Schutz der Verfahrensbeteiligten (auch) nicht abgerückt werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass Anwartschaften nach § 1587b Abs. 1 und 2 BGB durch eine Vereinbarung jedenfalls weder übertragen noch begründet werden können (§ 1587o Abs.1 Satz 2 BGB).
Mit den vorangestellten Erwägungen soll nicht der Eindruck erweckt werden, der djb stehe dem Reformkonzept eher ablehnend gegenüber, sondern der konzeptionelle Ansatz („Stichtagsprinzip" mit Ausgleichsmöglichkeiten) wird nachdrücklich, wie eingangs ausgeführt, unterstützt. Dies gilt auch für die in Aussicht genommene Einführung einer „Bagatellgrenze". Denn die Praxis zeigt, dass die „Halbwertzeit" der Ehen abnimmt, d.h. die Ehezeit häufig unter fünf Jahren liegt. Bezogen auf den genannten Zeitraum sind Anwartschaften in der 2. und 3. Säule daher regelmäßig nicht oder nur in geringem Umfang erworben worden.
Ob sich jedoch die im Regelfall ausgleichsberechtigte Ehefrau – wie in den Eingangserwägungen zum Reformkonzept dargestellt – aufgrund der angedachten Änderungen „besser steht", erschließt sich dem djb so nicht und ist daher kritisch zu hinterfragen.
Berlin, 10. April 2007
Jutta Wagner
Präsidentin
Dr. Angelika Nake
Vorsitzende der Kommission Zivilrecht,
Familien- und Erbrecht,
Recht anderer Lebensgemeinschaften