anlässlich der öffentlichen Anhörung im
BT-Ausschuss für Arbeit und Soziales
am Montag, den 26.2.2007
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat heute ein sehr anspruchsvolles Anhörungsprogramm. Es führt zwei Bereiche zusammen, die für die Lebenssituation älterer Menschen untrennbar verbunden sind: einerseits die Beschäftigungschancen Älterer und andererseits die soziale Sicherung im Alter. Sie haben heute die Chance, beides für Ihre Enscheidungen in den Blick zu nehmen.
Die Entscheidungspielräume sind in den letzten 25 Jahren immer enger geworden: noch 1982 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft eine „Empfehlung zu den Grundsätzen für ein gemeinsames Vorgehen betreffend die Altersgrenze in den Mitgliedstaten“ angenommen[1] , nachdem innerhalb des ständigen Ausschusses für Beschäftigungsfragen sich ein weitgehender Konsens darüber ergeben hatte, dass allen Erwerbspersonen schrittweise das Recht eingeräumt werden müsste, von einem gewissen Alter an den Zeitpunkt für ihr Ausscheiden aus dem Erwerbsleben selbst zu bestimmen.
Grundsätze sollten sein
- erstens die Altersgrenze flexibel zu gestalten, d.h. das normale Alter, von dem an eine Altersrente bezogen werden kann,
- zweitens während der letzten Jahre vor Eintritt in den Ruhestand die Arbeitszeit schrittweise zu verkürzen bzw. dies zu ermöglichen,
- drittens keine finanziellen Anreize des vorzeitigen Ausscheidens älterer Arbeitnehmer durch Maßnahmen als Bestandteil eines flexiblen Alterssystems in Aussicht zu nehmen,
- viertens nicht Bezieherinnen und Bezieher von Altersruhegeld von jeglicher Form vergüteter Tätigkeit auszuschließen und
- fünftens Programme zur Vorbereitung auf den Ruhestand in den Jahren durchzuführen, die dem Ende des Berufslebens vorausgehen, unter Mitwirkung der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und anderer interessierter Einrichtungen.
Das Europäische Parlament war an dieser Empfehlung im Vorfeld beteiligt. Über die Verwirklichung der Empfehlung legte die Kommission 1985 einen ersten Bericht vor mit dem Ergebnis, dass der Zeitraum von zweieinhalb Jahren zu kurz sei, um die Auswirkungen grundlegend beurteilen zu können, die per definitionem erst langfristig spürbar sind und kündigte einen Folgebericht an, der im Dezember 1992 vor Beginn des Europäischen Jahrs der älteren Menschen und der Solidargemeinschaft der Generationen vor der Kommission veröffentlicht worden ist. Die Folgen der demografischen Entwicklung und die Beschäftigungssituation Älterer sind auf europäischer Ebene seitdem Diskussionsgegenstand mit Anregungen für mögliche Lösungen. Seit dem Vertrag von Amsterdam, also seit 1999 werden sie im Rahmen der Offenen Koordinierung weiterentwickelt. Der Bundestag wird hierüber von der Bundesregierung informiert.
Für die Beschäftigungschancen Älterer gilt das nach Gemeinschafsrecht umzusetzende Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die sich daraus ergebenden notwendigen Gestaltungen dürften das Thema auch am heutigen Nachmittag sein. Heute Vormittag geht es um die soziale Sicherung im Alter – auch wenn sich dies aus der Gesetzesbezeichnung nicht sofort erschließt.
Das Gesetz will die Rentenbezugszeiten verkürzen durch Anhebung des Renteneintrittsalters. Damit soll der demografischen Entwicklung Rechnung getragen und ein weiterer Beitragssatzanstieg vermieden werden. Alle drei möglichen Stellschrauben der Haushaltskonsolidierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzerhöhung, unmittelbare Leistungskürzung und mittelbare Leistungskürzung durch Verkürzung der Rentenbezugszeit) wurden in den vergangenen Jahren im Wechsel bemüht und wirken sich kumuliert auf die Rentnerinnen und Rentner aus - die aktuelle Reform greift nach elf Jahren erneut die zuletzt genannte Stellschraube auf.
Das Gesetz soll eine im Jahr 2001 begonnene Veränderung der Alterssicherung fortführen. Hierzu hatte der djb seinerzeit umfänglich Stellung genommen. Die damals als Befürchtungen genannten möglichen Veränderungen sind zunehmend klarer erkennbar. Ob die damals auch benannten möglichen Alternativen heute noch eine Chance haben, allmählich wieder mehrheitsfähig zu werden, liegt in Ihrer Verantwortung als Volksvertreterinnen und Volksvertreter.
Insbesondere wird sich mit dem heute zu beratenden Gesetzentwurf entscheiden, ob die gesetzliche Rentenversicherung künftig nur noch das Sicherungssystem für (besonders) langjährig Versicherte sein wird und damit alle anderen Versicherten (insbesondere fast alle Frauen) auf bedürftigkeitsabhängige Sicherungsleistungen im Alter angewiesen sein werden.
Ob dieses Schreckensszenario realistisch ist, steht heute nicht zur Entscheidung an. Es werden heute aber möglicherweise Eckdaten beraten, die eine solche Entwicklung fördern.
Die Stellungnahme des djb wird sich auf die Regelung beschränken, die nach unserer Auffassung mit dem europäischen Verbot der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in den gesetzlichen Systemen der Sozialen Sicherheit unvereinbar ist. Es geht dem djb also dieses Mal nicht um die Kompensation faktischer Benachteiligungen von Frauen, insbesondere von Müttern. Der djb fokussiert die Einführung einer neuen Rentenart, der Rente für besonders langjährige Versicherte, und kritisiert, dass damit erstmalig eine Zugangsvoraussetzung normiert werden soll, die Frauen überproportional häufig nicht erfüllen können und damit faktisch von der Regelung ausschließt.
Grundsätzlich ist gegen eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit bei verlängerter Lebenszeit nichts einzuwenden. Gerade Frauen, die wegen einer mehrjährigen Unterbrechung ihrer Erwerbsarbeit aus Familiengründen keine hohen Rentenanwartschaften, wohl aber einen gut bezahlten Arbeitplatz und, nachdem die Kinder aus dem Haus sind, endlich mehr Zeit für sich selbst haben, wollen häufig gern über das 65. Lebensjahr hinaus arbeiten. Wenn die Arbeit darüber hinaus nicht nur mehr Geld bringt als die Rente, sondern auch noch Freude macht – warum nicht?
Eine Nachberechnung der Rente und damit eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit wäre bereits nach geltendem (Renten-)Recht möglich: § 77 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI gewährt eine Rentensteigerung von 0,005 Entgeltpunkten für jeden Kalendermonat, in dem die Rente trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen wird. (Zum Vergleich: die Steigerung bei späterer Inanspruchnahme ist höher als die Abwertung bei vorzeitiger Inanspruchnahme mit 0,003 Entgeltpunkten.) Wer von der Regelung des § 77 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI profitieren will, braucht lediglich eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber, die/der mitspielt und einen Tarifvertrag, der die Arbeit über das 65. Lebensjahr hinaus zulässt. Sofern sie/er privat krankenversichert ist, bedarf es darüber hinaus einer Versicherung, die auch nach dem 65. Lebensjahr ab der 7. Krankheitswoche noch Krankengeld zahlt.
Der aktuelle Gesetzentwurf will diese Altersgrenze für die Ermittlung von Zuschlägen als Folgeänderung ebenfalls um zwei Jahre anheben. Für die inhaltliche Bewertung der geplanten Anhebung der Regelaltersgrenze wäre es allerdings interessant gewesen zu erfahren, wie viele Menschen bereits von der geltenden Regelung Gebrauch gemacht haben. Vermutlich sind das nur wenige.
§ 51 Abs. 3a E-SGB VI
Diese Vorschrift begründet möglicherweise die Einschätzung des Gesetzgebers, sein Vorschlag sei gleichstellungspolitisch ausgewogen. Es sollen neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit auch Zeiten der Pflege und der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes rentenwirksam einbezogen werden. Das heißt: diese „Berücksichtigungszeiten“ sollen auf die Wartezeit von 45 Jahren, nach denen besonders langjährig Versicherte schon mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen können, angerechnet werden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die selbst erkannten Lücken füllen: Frauen haben deutlich seltener 45 Beitragsjahre aufzuweisen als Männer.
Tatsächlich bewirkt die Einbeziehung der Berücksichtigungszeiten nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nur eine minimale Verbesserung der Situation der Frauen: während ohne Einbeziehung der Berücksichtigungszeiten nur 2,48 % aller versicherten Frauen die 45 Pflichtbeitragsjahre erreichen, sind es mit deren Einbeziehung 4,39 %, während immerhin ca. 27,2 % der Männer diese Voraussetzungen erfüllen. Die Zahlen verdeutlichen die überproportionale Betroffenheit von Frauen und ihre mittelbare Diskriminierung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Diskriminierung im Sinne von § 3 Abs 2 AGG sachlich gerechtfertigt ist. Das erklärte Ziel des Gesetzes ist die Anpassung des Renteneintrittsalters an die demografische Entwicklung, welches kaum durch die Privilegierung „besonders langjährig Versicherter“ befördert wird. Damit ist auch eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts im Rahmen dieser Maßnahme nicht gerechtfertigt. Die gleichfalls angestrebte Haushaltskonsolidierung wird nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Rechfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts nicht akzeptiert.
Art. 4 RL 79/7/EWG besagt:
Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend:
- den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen
- die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,
- die Berechnung der Leistungen ... sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf diese Leistungen.
Der Begriff der mittelbaren Diskriminierung ist wie im Gemeinschaftsrecht geregelt in § 3 Abs. 2 AGG definiert.
Die Folgen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind weitgehend: Anders als das Bundesverfassungsgericht kann der EuGH nicht dem Gesetzgeber bei einem Verstoß aufgeben, das Gesetz zu ändern und dazu Übergangsfristen einzuräumen. Er hat die Aufgabe, über die Einhaltung europäischen Rechts zu wachen und dabei bestimmte individuelle Rechte zu schützen. Er kann eine nationale Norm entweder für vereinbar mit Europäischem Recht erklären oder sie für unvereinbar halten. Es gibt gute Gründe für die Vermutung, dass der § 38 E-SGB VI für unvereinbar erklärt wird.
Jutta Wagner
Präsidentin
Christel Riedel
Vorsitzende der Kommission Recht der sozialen Sicherung,
Familienlastenausgleich
Anmerkung
[1] 82/857/EWG, ABl. L 357, 27.