Nachdem der Referentenentwurf zum FGG-Reformgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2006 zunächst eine Streichung des § 1696 BGB vorsah – bei unveränderter Übernahme in das FamFG, § 174 FamFG-E –, ist mit der überarbeiteten Fassung nur noch eine Herauslösung des verfahrensrechtlichen Teils der Vorschrift angedacht. Der Regelungsgehalt des § 1696 BGB soll „zweigeteilt“ werden.
Der beabsichtigten Neufassung kann der Deutsche Juristinnenbund (djb) nur eingeschränkt zustimmen. Die dadurch notwendige Verweisung erschwert die Handhabung in der Praxis; die Regelung ist unübersichtlich. In diesem Zusammenhang wird die Besorgnis aus der Stellungnahme des djb vom 27. Juni 2006 zum ergänzten Referentenentwurf vom 14. Februar 2006 zum FGG-Reformgesetz wiederholt, wonach häufige Verweisungen das Auffinden der einschlägigen Normen erschweren und (vermeidbare) Fehlerquellen schaffen.
Der djb befürwortet zwar grundsätzlich Regelungen, die mehr Schutz für Kinder bieten und Gefahren für das Kindeswohl abwenden. Ob der vorliegende Änderungsvorschlag diesem Ziel tatsächlich gerecht wird, wird indes zu bedenken gegeben. Der Änderungsvorschlag erweitert den Katalog der periodischen Überprüfungspflichten des Familiengerichts bei länger dauernden Maßnahmen über die Anordnungen nach §§ 1666 – 1667 BGB hinaus und führt den Begriff der „kinderschutzrechtlichen Maßnahme“ ein. Beide Aspekte sind aus der Sicht des djb kritisch zu hinterfragen.
Gemäß § 1696 Abs.1 BGB–E kann der vom Umgang ausgeschossene Elternteil – wie bisher – die getroffene Entscheidung im Rahmen einer begehrten Abänderung überprüfen. Er hat es also in der Hand, ob er sich mit der gerichtlichen Entscheidung (auf Dauer) abfinden will oder nicht. Ob es zum Schutz des Kindes erforderlich ist, dem Familiengericht (unabhängig von einem Antrag) nach § 174 Abs. 2 FamFG-E grundsätzlich die Verpflichtung aufzuerlegen, den Umgangsausschluss vom Amts wegen einer regelmäßigen Überprüfung zuzuführen, erscheint zweifelhaft.
Die gleiche Problematik stellt sich bei (Umgangs-)Verfahren des Kindes mit anderen Bezugpersonen (§ 1685 BGB) sowie – dies ergänzend - den sorgerechtlichen Regelungen nach den §§ 1687, 1687 a, 1688 BGB.
Der Begriff „kinderschutzrechtliche Maßnahme“ soll nach der Begründung des Vorschlags alle Maßnahmen des Familiengerichts umfassen, die zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder aus Gründen der Erforderlichkeit für das Kindeswohl die Einschränkung einer Rechtsposition von Eltern, Pflegeeltern etc. zulassen. Diese Definition ist zu unbestimmt und zu weit gefasst und kann zu Missverständnissen führen, wenn es nach § 174 Abs. 2 FamFG-E um die Frage geht, welche Entscheidungen das Familiengericht periodisch von Amts wegen überprüfen soll.
Die Begründung zitiert u.a. als Beispiel einer kinderschutzrechtlichen Maßnahme die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB. Dort geht es um den Schutz des Kindes vor Wegnahme aus der Pflegefamilie. Das Familiengericht kann hier für Kinder, die längere Zeit in Familienpflege leben, unter bestimmten Umständen eine Verbleibensanordnung gegen die Herausnahme aus der Pflegefamilie aussprechen. Es ist in diesem Zusammenhang unklar, ob es tatsächlich gewollt ist, dass das Familiengericht von Amts wegen, auch ohne erneuten Änderungswunsch oder Antrag der Eltern, regelmäßig nach § 174 Abs. 2 FamFG-E die getroffene Verbleibensanordnung überprüfen soll. Ob eine gleichsam turnusmäßige gerichtliche Überprüfung der getroffenen Entscheidung dem Wohl des Kindes dient, wird zu bedenken gegeben. Weiterhin wird hier darauf hingewiesen, dass es bisher nach dem Änderungsvorschlag noch ungeregelt ist, in welchem Zeitabstand die regelmäßigen Überprüfungen stattfinden sollen.
Nach Ansicht des djb führt dies lediglich zu einer Verunsicherung des Beteiligten ohne eine tatsächliche Verbesserung der Kinderrechte herbeizuführen. Die gleiche Frage stellt sich bei Verbleibensanordnungen zugunsten von Bezugspersonen nach § 1682 BGB. Die Überprüfung ohne Antrag und damit auch ohne Vorankündigung für die Beteiligten führt lediglich zu einer massiven Verunsicherung bei den Kindern, in Fällen, in welchen ohnehin durch die Maßnahmen eine Belastung der Kinder durch die Veränderungen herbeigeführt wurde.
Berlin, 30. November 2006
Jutta Wagner
Präsidentin
Dr. Angelika Nake
Vorsitzende der Kommission Zivilrecht,
Familien- und Erbrecht,
Recht anderer Lebensgemeinschaften