Stellungnahme: 06-27


zum Thema „Bekämpfung der Zwangsverheiratungen“ – zur Vorlage beim Innenausschuss und beim Sozialpolitischen Ausschuss des Hessischen Landtags –

Stellungnahme vom

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Thema „Bekämpfung der Zwangsverheiratungen“, die ihm der Innen- und Sozialpolitische Ausschuss des Hessischen Landtags eingeräumt hat. 

Der djb begrüßt die überfällige öffentliche Diskussion über Zwangsverheiratungen, patriarchalische Vorstellungen von Geschlechterehre und autoritäre Familienstrukturen, wie sie insbesondere in einigen Migrantenmilieus existieren. Nicht nur durch Berichte in den Medien ist sichtbar geworden, dass Zwangsverheiratungen eine Form von Gewalt gegen Frauen darstellt und die Betroffenen über die Verheiratung hinaus häufig auch Opfer von körperlicher Gewalt bis hin zur Tötung werden.

A. Soziokulturelle Standortbestimmung und Problemaufriss

Der Staat und die Gesellschaft sind verpflichtet, Frauen, aber auch Männer, die von Zwangsverheiratung betroffen bzw. bedroht sind, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu unterstützen. Das Ziel der Unterstützung muss sein, Zwangsverheiratungen zu überwinden und, solange es sie gibt, den Betroffenen die Möglichkeit eines Ausbruchs aus erzwungenen Ehen zu verschaffen. Hierzu bedarf es eines ganzen Bündels von Maßnahmen, angefangen vom Ausbau der Zufluchtstätten über gezielte Weiterbildungsangebote für Berufsgruppen, die in ihrer Arbeit mit Zwangsverheiratungen und anderen Formen von Gewalt gegen Frauen konfrontiert sind, bis hin zur Verbesserung des rechtlichen Status’ der Betroffenen. Vor allem ist aber vonnöten, eine erfolgreiche Integrationspolitik zu betreiben. Die langjährige Ignoranz der Tatsache, dass Deutschland ein Einwanderungsland ist, hatte und hat Konsequenzen für die Jugend- und Familienpolitik. Nicht nur die von der Zwangsverheiratung betroffenen Frauen, auch das Schicksal von Migrationsfamilien und -jugendlichen wurde in der politischen Diskussion kaum thematisiert. Entweder wurde ihre Anwesenheit in Deutschland als vorübergehend angesehen oder es wurde angenommen, dass sie sich in überschaubarer Zeit assimilieren würden. Integration als notwendige Auseinandersetzung mit Pluralität und Heterogenität wird erst allmählich als zentrale bildungs-, jugend- und familienpolitische Zukunftsaufgabe erkannt. Integration im Sinne von Pluralität bedeutet auch, den Schutz von Frauen und Kindern sicherzustellen. Es ist die Aufgabe des Staates, Integration durch wirksame Instrumentarien zu ermöglichen und zu fördern. Die Verantwortung hierfür kann nicht auf die Betroffenen abgewälzt werden.

Die Zwangsverheiratung verstößt offenkundig gegen das Recht auf Freiheit der Eheschließung, wie es expressis verbis in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 (Art. 16 Abs. 2), im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 (Art. 23 Abs. 3) sowie im Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen der Diskriminierung der Frau von 1979 (Art. 16 Abs. 1 lit. b) verankert ist. Weiterhin findet sich dieses Recht auch in der Europäischen Menschrechtskonvention (Art. 12) sowie im Grundrechtsabschnitt des Grundgesetzes (Art. 6 Abs. 1). Unter diesem Anspruch der Menschenrechte sind die Staaten verpflichtet, gegen alle Formen der Diskriminierung der Frau aktiv vorzugehen und auf eine tatsächliche Gleichberechtigung hinzuwirken. Sie sollen alle verfügbaren Maßnahmen ergreifen, „um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und sonstigen Vorstellungen von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder des anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen“ (Art. 5a des Übereinkommens zur Abschaffung aller Formen der Diskriminierung der Frau).[1]

Zwangsverheiratung liegt dann vor, wenn zumindest ein Ehepartner gegen den eigenen Willen zur Ehe gezwungen wird. In der Praxis kommt sie am häufigsten in folgenden Fallkonstellationen vor:

  • Von Familienangehörigen oder Dritten entschiedene, von den zu verheiratenden Partnern nicht mitbestimmte Eheschließung unter in Deutschland lebenden Partnern mit Migrationshintergrund („Zwangsverheiratung mit Ausweisungsrisiko“)
  • Eheschließung von in Deutschland lebenden Personen mit Migrationshintergrund mit jungen, teils minderjährigen Personen aus dem Herkunftsstaat, ohne dass diese an der Entscheidung mitbestimmend beteiligt sind; dabei reisen diese Personen im Rahmen des Ehegattennachzugs nach Deutschland ein („Importbraut“, „Importbräutigam“)
  • Von Familienangehörigen oder Dritten entschiedene, von den zu verheiratenden, in der Regel minderjährigen, Partnern nicht mitbestimmte Verlobung oder Eheschließung anlässlich eines als vorübergehend geplanten Aufenthalts im Ausland, wobei die ausreisenden Partner gegen ihren Willen im Ausland verbleiben („Heiratsverschleppung“).
  • Von Familienangehörigen oder Dritten entschiedene, von den zu verheiratenden, in der Regel volljährigen, in Deutschland mit gesichertem Aufenthaltsstatus lebenden Partnern nicht mitbestimmter Eheschließung anlässlich eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland zum Zweck der legalen Einwanderung für die verheiratete Person aus dem Ausland („Verheiratung für ein Einwanderungsticket“).

Zwangsverheiratung stellt eine gewaltsame Verweigerung freier Selbstbestimmung und damit eine Menschenrechtsverletzung dar. Es ist selbstverständlich, dass diese und andere Formen der körperlichen und psychischen Gewalt gegen Frauen abzulehnen und zu bestrafen sind. Für arrangierte Ehen gilt dies jedoch nicht ohne Weiteres. „Allein die Auswahl potentieller Ehegatten durch die Familie der Heiratenden ist kein hinreichendes Kriterium für eine Zwangsverheiratung“.[2]

In Bezug auf das Heiratsverhalten der türkischen Migranten (auch wenn sie bereits eingebürgert sind) widerspricht die Turkologin Gaby Straßburger auf der Grundlage qualitativer Interviews mit den Betroffenen der Vorstellung, dass arrangierte Ehen per se der Freiheit der potentiellen Partner, vor allem der der Frauen, entgegenstünden.[3] Nach ihrer Einschätzung „schließt das Spektrum der akzeptierten Partnerwahlmodi keine Ehen ein, die ohne aktive Mitwirkung der Ehe­schließenden arrangiert werden“.[4]

Der ausdrückliche Hinweis auf die gebotene Unterscheidung zwischen arrangierten Ehen und Zwangsehen darf keineswegs dahingehend verstanden werden, dass arrangierte Ehen unproblematisch seien. Auch sie können, wie Straßburger betont, für die Betroffenen große Belastungen - elterlichen Erwartungsdruck, persönliche Rechtfertigungsnöte, Angst vor Einsamkeit und familiären Krisen - mit sich bringen. Wie es Überschneidungen zwischen arrangierten Ehen und Formen völlig selbstständig organisierter Partnerwahl gibt, so besteht am anderen Ende des Spektrums auch eine Grauzone zwischen den arrangierten und erzwungenen Heiraten. Die Bewertung der arrangierten Ehen kann daher nur im Einzelfall erfolgen.

Frau Necla Kelek[5] wendet sich ausdrücklich gegen eine Unterscheidung zwischen arrangierten und erzwungenen Ehen: „Zwischen einer arrangierten Ehe und einer Zwangsehe gibt es für mich keinen wesentlichen Unterschied, das Ergebnis ist dasselbe.“[6] Diese Aussage erstaunt allerdings, da Kelek zuvor in ihrem Buch anschaulich darstellt, welche Möglichkeiten Frauen im Rahmen familiärer Heiratsarrangements haben, ihre Ablehnung eines unerwünschten Brautbewerbers erfolgreich zum Ausdruck zu bringen.[7]

Auch wenn man davon ausgehen muss, dass es einen Graubereich gibt, ist es von großer Wichtigkeit, arrangierte Ehen und Zwangsehen zumindest nicht einfach gleichzusetzen.

Die Differenzierung zwischen arrangierten und erzwungenen Ehen bildet auch die Voraussetzung für ein angemessenes strafrechtliches Vorgehen gegen Zwangsverheiratungen. Das StGB stuft die Zwangsverheiratung als besonders schweren Fall von Nötigung ein, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet wird. Wer die Zwangsverheiratung mit der arrangierten Ehe gleichsetzt, läuft offensichtlich Gefahr, einen großen Teil der Migrationsbevölkerung strukturell in den Verdacht schwerer Kriminalität zu rücken.

Die Differenzierung zwischen arrangierten und erzwungenen Ehen ist auch für die Einschätzung der quantitativen Dimension der Zwangsverheiratungsproblematik wichtig.

Es ist kontextbezogen zu differenzieren: Leitbild der Ehe, auf welches im Rahmen präventiver und integrativer Arbeit hingewirkt wird, sollte die auf Liebe und Zuneigung basierende gleichberechtigte Partnerschaft sein. Sofern jedoch auf einer anderen Grundlage (z.B. Arrangement mit Zustimmung der Betroffenen) Ehen geschlossen wurden, ist ein repressives Tätigwerden des Staates nicht geboten. Ausgangspunkt und Ziel der staatlichen Tätigkeit muss die Verwirklichung der persönlichen Freiheit der Betroffenen sein, nicht etwa die Durchsetzung eigener kulturell geprägter Wertvorstellungen.

Die Zwangsverheiratungen sind Ausdruck von Gewalt und überkommenen Vorstellungen von Familienehre.[8]

Am häufigsten bildet die Angst vor Verstößen gegen die Familienehre das wichtige Motiv für eine frühe Verheiratung von Mädchen. Nach Einschätzung des Berliner Arbeitskreises gegen Zwangsverheiratung zählt sie auch zu den Ursachen erzwungener Eheschließungen: „Neben dem bereits erwähnten Motiv der Eltern, ihre Töchter ‚gut versorgt’ zu sehen, kann eine Zwangsverheiratung für Eltern auch dann das Mittel sein, wenn sie das Gefühl haben, dass die Tochter ihrem Einfluss entgleitet. Sie befürchten den Gesichtsverlust vor Bekannten und Verwandten, falls die unverheiratete Tochter Freundschaften zu Jungen bzw. Männern eingeht. Außerdem möchten sie die Verantwortung für die Unberührtheit der Tochter vor der Ehe nicht länger tragen. Eine schnelle Heirat entlastet sie von dieser Verantwortung und bekräftigt zugleich ihren Anspruch auf Verfügungsgewalt, der sich die Tochter entziehen will. Die Gültigkeit der traditionellen Machtverhältnisse wird so bestätigt“. [9]

Diese patriarchalischen Ehrvorstellungen werden in der breiten Öffentlichkeit mit dem Islam assoziiert. Sie gelten als „islamische“ Werte. Dabei wird übersehen, dass in einigen christlich geprägten Regionen des Mittelmeerraumes zum Teil bis heute ähnliche Vorstellungen von Geschlechterehre teils bis heute zu finden sind. Geht man einige Generationen zurück, stößt man auch in Westeuropa auf vergleichbare Konzepte. Von einer spezifisch „islamischen“ Prägung dieser Ehrvorstellungen kann daher nicht ausgegangen werden.

Auch in Westeuropa trennte der traditionelle patriarchalische Ehrbegriff die Geschlechterrollen scharf und verknüpfte die Frauenehre mit einer Kontrolle der Sexualität. Vorangetrieben durch die feministische Bewegungen[10] wurden diese rigiden Konzepte erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in den westeuropäischen Gesellschaften in mühsamen Prozessen mehr oder weniger, keineswegs jedoch vollständig überwunden: Die Durchsetzung der staatsbürgerlichen Gleichheit von Frauen und Männern wurde erst anderthalb Jahrhunderte nach den ersten Menschenrechtserklärungen des späten 18. Jahrhunderts, nämlich nach dem 1. Weltkrieg, in manchen europäischen Ländern auch erst nach dem 2. Weltkrieg, erreicht. Auch sonst erwies sich der Weg der Gleichberechtigung der Geschlechter in den Bereichen des Ehe- und Familienrechts als sehr schwierig. Die feministische Rechtskritik hat herausgestellt, dass die rechtsdogmatische Festschreibung der frühliberalen Trennung von Öffentlichkeit und Privatheit über lange Zeit nur den Effekt hatte, diskriminierende Abhängigkeiten im Privatbereich, von denen vor allem Frauen betroffen sind, gegen menschenrechtliche Emanzipationsforderungen abzuschotten.[11] Selbst das am Ende des 19. Jahrhunderts kodifizierte BGB manifestierte die Vorherrschaft des Mannes - gegen den Protest von Frauenrechtsvereinen. Erst seit den 1950er wird die rechtliche Vorrangstellung des Mannes in familiären Angelegenheiten durch Gesetzgebung und Rechtsprechung überwunden.[12]

Der Hinweis darauf, dass Vorstellungen einer vermeintlich „natürlichen“ Rollenteilung der Geschlechter bei Vorherrschaft des Mannes bis vor einigen Generationen auch in Westeuropa vorherrschend waren, soll nicht dazu dienen, die heute bestehenden grundlegenden Differenzen in den Wertvorstellungen zwischen der Mehrheitsgesellschaft in der BRD und Teilen der Migra­tionsbevölkerung herunterzuspielen. Es soll vielmehr verdeutlichen, dass die Zwangsverheiratungen ein Ausdruck eines patriarchalisch traditionellen Familienverständnisses sind, welches Töchtern (und zum Teil auch Söhnen) keine Rechte auf Selbstbestimmung zugesteht.

Neben der strafrechtlichen Verfolgung der Täter ist der Schutz der Opfer auch im Zivilrecht und im Aufenthaltsrecht unerlässlich. Sofern aufenthaltsrechtliche Regelungen die von Gewalt betroffenen Frauen daran hindern, Schutz zu erhalten, sollte über Korrekturen nachgedacht werden.

B. Konsequenzen und Lösungsvorschläge[13]

1. Aufenthaltsrechtliche Regelungen

Entsprechend den zuvor beschriebenen vier Fallkonstellationen lassen sich folgende lösungsbedürftige, zum Teil fallübergreifende Problembereiche der aufenthaltsrechtlichen Regelungen beschreiben:

a) Eigenständiges Aufenthaltsrecht bei Auflösung der Ehe

Soweit bei den in Deutschland unter hier lebenden Partnern Zwangsverheiratungen erfolgen, dürfte in einem Teil der Fälle ein aufenthaltsrechtlich stabiler Status vorliegen. Dies gilt jedoch nicht in Fällen der Duldung. Für diese Fälle sollte ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bei Auflösung der Ehe auch schon vor Ablauf von zwei Jahren vorgesehen werden. Andernfalls werden die Opfer der Zwangsverheiratung, also in der Regel die Frauen, zum Verbleib in einer von Isolation und Unterdrückung, teilweise auch von massiver Gewalt geprägten Ehe zu verbleiben. Festzustellen ist dabei, dass die in einer Zwangsehe gegenüber dem Opfer angewandten Mittel zur Unterordnung nicht nur von offener Gewalt, sondern zumeist von subtileren Mitteln zur Unterdrückung geprägt sind. Ein Beispiel für die Anwendung der subtilen Mittel ist die häufig von den Vätern der Opfer eingesetzte Ankündigung, das gegen die Vorherrschaft des Mannes versuchte Abwehrverhalten des Opfers in der Familie öffentlich zu machen. Diese Ankündigung, die nur schwerlich als Drohung einzustufen ist, bewirkt bei dem Opfer in der Regel wegen der ihm bewussten, unterschiedlich ausgeprägten Möglichkeit der Disziplinierung durch die Familie ein schnelles Einlenken und erneute Unterordnung.

Ebenso wie im Fall der nach Deutschland verheirateten ausländischen Frauen sollte deshalb grundsätzlich nicht nur Gewalt in der Ehe, sondern auch die Zwangsverheiratung allein ausreichend sein, um Frauen, denen die Flucht aus einer Zwangsehe gelungen ist, sofort ein eigenständiges und unbefristetes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Ob eine Regelung im Rahmen der Härtefallklausel des § 31 AufenthG dafür ausreichend ist, erscheint aus Sicht des djb zweifelhaft, da die Auslegungsmöglichkeiten regional differenzieren können und die für die Opfer der Zwangsverheiratung im Vorfeld ihrer Entscheidung erforderliche Rechtssicherheit mithin nicht gegeben ist.

b)   Kein Erlöschen des Aufenthaltstitels nach sechs Monaten im Fall der Zwangsverheiratung im Ausland

Bei einer Zwangsverheiratung ins Ausland sollte der Aufenthaltstitel für die betroffene Frau nicht bereits nach sechs Monaten erlöschen. Wenn es der Frau später gelingt, aus der Zwangsehe zu fliehen und nach Deutschlang zurückzukommen, sollte sie die Chance erhalten, wieder rechtmäßig in Deutschland zu leben. Auch sollte ein spezielles Wiederkehrrecht für Zwangsverheiratete eingeführt werden, die bislang geltenden Voraussetzungen für das Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG sind für diesen Fall zu streng. Die Härtefallregelung gibt auch hier keinen verlässlichen Status für Opfer von Zwangsverheiratung.

c)   Keine Heraufsetzung des Mindestalters für den Ehegattennachzug

Aus Sicht des djb ist die Einführung eines Mindestalters von 21 Jahren für den Ehegattennachzug nicht sinnvoll. Die Heraufsetzung des Nachzugsalters auf 21 Jahren ist in Hinblick auf Art. 6 GG verfassungsrechtlich bedenklich, da das Ehemündigkeitsalter in Deutschland auf 18 Jahre festgelegt ist und die überwiegende Anzahl von Ehen mit Ehepartnern bis zu einem Alter von 21 Jahren ohnehin nicht unter Zwang geschlossen wurde. Gegenteiliges Datenmaterial ist derzeit nicht bekannt. Die Verweigerung des Nachzugs für alle Ehegatten unter 21 ist daher als unverhältnismäßig einzustufen.

Auch die Geeignetheit dieser Maßnahme erscheint zweifelhaft. Es ist nicht wahrscheinlich, dass mit einer Heraufsetzung des Nachzugsalters tatsächlich Zwangsehen verhindert werden können Vielmehr lassen sich. Familien, die eine Zwangsverheiratung arrangieren wollen, kaum durch die Heraufsetzung des Nachzugsalters abhalten. Hier erfolgt die Verheiratung entweder später oder es wird eine Wartezeit in Kauf genommen.

d)   Notwendigkeit der wissenschaftlichen Erforschung der Probleme im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Regelungen

Völlig ungeklärt ist, wie von Zwangsverheiratung betroffene Opfer das Vorliegen einer im Ausland erfolgten Zwangsverheiratung in Deutschland beweiskräftig darlegen können. Häufig ist in den Ländern, in denen die Zwangsverheiratung erfolgt, ein geordnetes Melde- und Personenstandswesen nicht gewährleistet. Auch werden Personen, die Zeugen der Zwangsverheiratung sein könnten, entweder massiv unter Druck gesetzt oder die mit ihnen aufgenommenen Zeugenaussagen nicht anerkannt.

Es erscheint daher zunächst unabdingbar, wissenschaftlich fundiert die Mittel der Beweisführung in den Herkunftsländern und in Deutschland abzugleichen und Möglichkeiten der Unterstützung von Opfern der Zwangsverheiratung in den Herkunftsländern und in Deutschland zu erforschen.

2. Zivilrechtliche Regelungen

a) Verlängerung der Frist zur Eheaufhebung

Die Regelung in § 1314 Abs. 2 Ziff. 4 BGB knüpft an den Aufhebungsgrund „widerrechtliche Drohungen“ an. Zunächst erscheint eine nicht widerrechtliche Drohung in diesem Zusammenhang schwer vorstellbar. Auch ist es in Fällen der Zwangsverheiratung, wie oben dargelegt, nicht zwingend, dass Drohungen im Sinne einer Ankündigung eines - für zentraleuropäische Vorstellungen - empfindlichen Übels der der Androhung von Gewalt erfolgen. Denkbar und häufig ist vielmehr die gegenüber dem Opfer erfolgende Ankündigung, das von ihm gezeigte unternommenen Versuche des Durchbrechens der Isolation und der Obsession in der Familie öffentlich zu machen. Schon diese schlichte Ankündigung führt vermutlich in vielen Fällen von Zwangsverheiratung zur Disziplinierung und (erneuten) Unerordnung des Opfers. Verstärkt wird dies durch die in der Sozialisation dem Opfer vermittelte Tradition sowie den kulturellen oder auch religiösen Druck.

Das Opfer der Zwangsverheiratung braucht in der Regel viel Zeit, um sich so weit zu stabilisieren, dass es erneuten Unterdrückungsversuchen Stand hält und die erforderlichen juristischen Schritten durchzusetzen vermag. Das psychologische Moment, das in der Natur der Aufhebung einer Ehe liegt, ist für die betroffene Frau als hoch einzustufen, und kann in diesem Umfang nicht durch eine Scheidung erreicht werden.

b) Novellierung der unterhaltsrechtlichen Regelungen

Gesetzliche Maßnahmen, die die wirtschaftliche Abhängigkeit der Opfer von Zwangsverheira­tung mindern, sind angesichts der Schwierigkeit für die Opfer, sich aus der Situation zu lösen, stets sinnvoll.

c) Ergänzung der erbrechtlichen Regelungen

Der in die Zwangsverheiratung durch Drohung und/oder Nötigung selbst oder mittelbar einbezogene Ehegatte sollte entsprechend dem Rechtsgedanken der Erbunwürdigkeit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sein. Eine Klarstellung im Gesetz wäre insofern hilfreich.

d) Notwendigkeit der wissenschaftlichen Erforschung der Probleme im Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Regelungen

Die erörterten zivilrechtlichen Reformüberlegungen treffen nicht nur von Zwangsverheiratung Betroffene. Um die Entscheidung zu begleiten und die Entscheidungsbasis zu verbessern sollten deshalb alsbald Daten zur Häufigkeit der Fälle, in denen die zivilrechtlichen Regelungen relevant sind oder sein können, erhoben werden. Darüber hinaus sollte der mögliche Erfolg der geplanten Reformen auf der Basis der erhobenen Daten validiert werden.

3. Strafrechtliche Reformüberlegungen

a) Schaffung eines eigenen Straftatbestandes

Bereits zum 19. Februar 2005 wurde die Zwangsverheiratung in § 240 StGB als schwerer Fall der Nötigung unter Strafe gestellt und damit im Strafgesetzbuch verdeutlicht, dass

Zwangsverheiratung in Deutschland geahndet und geächtet wird. Der vorgesehene Strafrahmen von ausschließlich Freiheitsstrafe, mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre, macht den erhöhten Unrechtsgehalt dieses Delikts deutlich. Für die Einführung eines eigenen Straftatbestandes Zwangsverheiratung wird nun darauf hingewiesen, dass hierdurch die besondere Missbilligung der Gesellschaft diesem Delikt gegenüber verdeutlicht werden könne. Dies ist indes nicht zwingend, wie auch andere Beispiele zeigen. So ist die Strafbarkeit der Vergewaltigung als Unterfall der sexuellen Nötigung in § 177 Absatz 2 StGB geregelt, ohne dass eingewandt würde, die besondere Strafwürdigkeit der Vergewaltigung wird durch diese Regelung nicht deutlich genug. Wenn zutreffend die Schaffung einer besonderen Strafvorschrift nur dem Zweck dient, die besondere Missbilligung der Gesellschaft dem Delikt der Zwangsverheiratung gegenüber zum Ausdruck zu bringen, kann dem auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Zwangsverheiratung in der Überschrift des § 240 StGB ausdrücklich erwähnt und als Legaldefinition in Absatz 4 nochmals verdeutlicht wird.

Tatsächliche Beweisschwierigkeiten werden zudem auch durch einen neuen gesonderten Straf­tatbestand nicht behoben.

b) Beweisprobleme

Zahlreiche Beweisprobleme erschweren derzeit die Verurteilung in Fällen der Zwangsverheiratung:

Zunächst erreichen potentielle und tatsächliche Opfer von Zwangsverheiratung auf Grund ihrer Isolation durch den Ehepartner keine (ausreichenden) Informationen über die Rechtslage und die Unterstützungsmöglichkeiten. Durch den Ehepartner werden derartige Informationen in der Mehrzahl der Fälle bewusst zurückgehalten oder verhindert, um die Machtstellung gegenüber dem Opfer zu erhalten. Dass Opfer von Zwangsverheiratung gleichwohl Informationen und damit Möglichkeiten bekommen, aus ihrem nicht selbst gewählten Käfig zu fliehen, hängt nach der Erfahrung vielfach von Zufällen ab. Haben die Opfer den Weg heraus gefunden, sind sie nahezu immer in Leib und Leben gefährdet. Eine sichere Zuflucht und Unterstützung ist für sie (über-)lebensnotwendig. Dabei geht die Gefahr nicht nur vom Ehepartner, sondern zumeist auch von der Familie und der Community aus. Diesen Druck nachzuweisen und durch Maßnahmen nach der Strafprozessordnung zu vermindern oder zu beseitigen ist in der Mehrzahl der Fälle mangels Nachweismöglichkeit, z.B. auch für die Voraussetzungen einer Inhaftierung, nicht möglich.

Die Beweislage ist gerade auch in diesen Fallkonstellationen gekennzeichnet von der Situation „Aussage gegen Aussage“, in der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung - im Ergebnis zu Recht - besondere Anforderungen an den Nachweis der Schuld gestellt werden.

Ein weiteres tatsächliches Problem ergibt sich aus dem dem Opfer zustehenden Recht auf Aus­sageverweigerung gem. § 52 StPO. Zwar ist bei minderjährigen Opfern wegen der fraglichen Gültigkeit der Ehe nach deutschem Recht unter Umständen eine direkte Anwendung des § 52 StPO zweifelhaft. Gerade die minderjährigen Opfer der Zwangsverheiratung stehen jedoch unter besonderem Druck seitens ihrer Familie und Gesellschaft, schweben häufig sogar in Lebens­gefahr. Eine Strafverfolgung um den Preis des Lebens des Opfers, die dann unter Umständen durchgeführt würde, erscheint jedoch mit der Menschenwürde unvereinbar.

Die von Polizei und Justiz in diesem Kontext angebotenen Zeugenschutzprogramme sind als Lösung nicht generell geeignet. Sie setzen die Aufgabe der Identität des Opfers voraus, zu der viele nicht bereit und, auf Grund ihres Alters und ihrer fehlenden Entwicklungsreife, gar nicht in der Lage sind. Gerade minderjährige Opfer können zumeist noch nicht überblicken, was die Auf­gabe der bisherigen Identität in allen Einzelheiten bedeutet und gefährden durch Kontaktaufnahmen zu Personen aus der früheren Identität leichter ihre Sicherheit.

Hilfreich ist in diesen Fällen deshalb zuerst ein dem Opfer zur Verfügung zu stellendes Netzwerk an Unterstützern und Unterstützungseinrichtungen, auf die es sich verlassen kann, und ein damit abgestimmtes Sicherheitskonzept im konkreten Einzelfall, in das alle mit dem Fall arbeitenden Professionellen, also Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Ausländerbehörde, Ordnungs­behörde etc. einbezogen werden. Dazu gehört auch ein sicherer Aufenthaltsstatus, der die Angst vor Ausweisung und Verfolgung im Ausland nimmt.

c) Notwendigkeit der wissenschaftlichen Erforschung der Probleme im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Reformüberlegungen

Aktuell können wegen der Rechtsänderung in 2005 noch keine Daten aus der Polizeilichen Kriminalstatistik vorgelegt werden. Statistische Daten (Polizei- und Justizstatistik) zu Häufigkeit, Fallkonstellationen und Problemen in den einzelnen Fällen über den Straftatbestand der Zwangsverheiratung als schwere Nötigung müssen jedoch dringlich gesammelt und ausgewertet werden.

Darüber hinaus müssen wissenschaftlich fundierte Daten über die Betreuung und Unterstützung für Opfer von Zwangsverheiratung im Strafverfahren erhoben und ausgewertet werden, um die Arbeit für und mit den Opfern im Strafverfahren anpassen zu können und gegebenenfalls neuen Reformbedarf rechtzeitig erkennen zu können.

3. Opferschutz

Nach Erhebung der wissenschaftlichen Daten zu Erscheinungsformen und Ausmaß von Zwangsverheiratungen muss evaluiert werden, ob mit den vorhandenen Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsmaßnahmen die Opfer erreicht und nachhaltig wirkungsvoll unterstützt werden können. Kann dies durch die Evaluierung nicht nachgewiesen werden, sollten weitere Einrichtungen initiiert werden.

4. Umsetzung künftiger Maßnahmen

Aussagekräftiges Zahlenmaterial liegt derzeit noch nicht vor. Schätzungen aus 2002 gehen von einer Zahl von 230 Fällen von Zwangsverheiratung aus. Diese Zahlen zeigen jedoch nur das Hellfeld der zu diesem Thema befragten Institutionen. Das Dunkelfeld dürfte gerade in diesem Bereich um ein Vielfaches höher einzuschätzen sein. Um eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die in diesem Zusammenhang behandelnden Fälle zu erlangen, ist die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Phänomene und Erscheinungsformen der Zwangsverheiratung notwendig, um die Kenntnisse nicht nur über das Ausmaß der Zwangsverheiratungen, vielmehr auch über die kulturellen und sozialen Hintergründe, Risikogruppen und -faktoren sowie erforderliche Gegenmaßnahmen zu erweitern.

Erforderlich ist flankierend eine wissenschaftliche Datensammlung zu den tatsächlichen Erscheinungsformen der Zwangsverheiratungen unabhängig von der Nationalität. Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang aber auch eine Datensammlung zu rechtlichen Lösungsansätzen in anderen Staaten Europas.

Viele der im Zusammenhang mit der Ahndung und Ächtung der Zwangsverheiratung und der Integration und Gleichstellung von Frauen mit Migrationshintergrund erforderlichen Maßnahmen sind in Hessen nicht hinreichend umgesetzt. Es bedarf gezielter Förderung und flächendeckender Umsetzung in der Praxis. Hierzu gehört die Erstellung eines umfassenden Aktionsplanes, der mit den Kommunen gemeinsam erarbeitet wird. Es müssen regionale und überregionale Netzwerke von Jugendämtern, Sozialämtern, Schulen, Polizei und den Vertretern von sog. „Migranten Communities“ geschaffen und gefördert werden und Weiterbildungsangebote für die Berufsgruppen, die in ihrer Arbeit mit Zwangsverheiratungen und anderen Formen von Gewalt gegen Frauen konfrontiert sind.

Existierende Programme, die auf die Integration insbesondere von Frauen hinwirken sollen, (z.B. „Mama lernt deutsch“), sind zwar auf Akzeptanz gestoßen; diese Programme sind aber noch nicht ausreichend.

Erforderlich sind auch Maßnahmen der schulischen und außerschulischen Bildung, die das Bewusstsein für die menschenrechtlich gewährleistete Selbstbestimmung und Gleichberechtigung schärfen können. Hier ist vor allem an präventive Maßnahmen zu denken: Vor allem Mädchen und junge Frauen müssen über die mit dem Themenbereich der Zwangsverheiratungen zusammenhängenden Fragestellungen vertraut gemacht werden,

Grundlage für die Durchführung der Präventionsarbeit mit Mädchen und jungen Frauen mit Migrationshintergrund ist jedoch zunächst die Entwicklung und Umsetzung spezieller Instrumentarien für die Fortbildung der mit dieser Thematik konfrontierten Fachkreise. Hierzu sind zunächst Modellprogramme zur Sensibilisierung erforderlich.

Dies kann zum einen in der Schule, etwa im Rahmen des Sozialkundeunterrichts, erfolgen. Hierfür ist dieses Thema jedoch auch in die entsprechenden Unterrichtspläne aufzunehmen und ein entsprechendes Zeitkontingent für die ausführliche Behandlung während des Unterrichts einzuräumen. Die Behandlung des Themenbereichs der Zwangsverheiratungen im Schulunterricht setzt außerdem eine besondere Schulung des Lehrpersonals voraus, die alle oben bereits genannten Aspekte der Zwangsverheiratungen umfassen sollte. Nur so ist die adäquate Behandlung dieser sensiblen Materie möglich, nicht zuletzt um die möglicherweise in der Zukunft von der Eingehung einer Zwangsverheiratung betroffenen Mädchen und jungen Frauen schützen und an die entsprechenden Stellen weiter verweisen zu können.

Aber auch im außerschulischen Bereich sind Maßnahmen zum Schutz vor Zwangsverheiratungen zu etablieren, um auch junge Menschen mit einzubeziehen, die durch Maßnahmen innerhalb des deutschen Schulsystems nicht oder nicht mehr zu erreichen sind. So ist die Einrichtung sog. Mädchen-Treffs, in denen Mädchen und junge Frauen die Möglichkeit zur Information und zum Austausch über frauenspezifische Themen erhalten, weiter voranzutreiben. Hier kann eine Sensibilisierung der über derartige Einrichtungen zu erreichende Mädchen und junge Frauen für das Thema Gewalt und Zwang innerhalb der Familie stattfinden. Außerdem haben bereits betroffene junge Migrantinnen so die Gelegenheit, sich einer Vertrauensperson zu öffnen, ihre Zwangslage damit publik zu machen und Handlungsoptionen zu entwickeln, die ihnen den Ausbruch aus dieser Situation ermöglichen.

Vor allem ist es aber von äußerster Wichtigkeit, dass das Land Hessen den Betroffenen ausreichend Plätze in Frauenhäusern zur Verfügung stellt. Der Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland hebt in dem Jahresbericht 2005 besonders hervor, dass gerade die Frauen­häuser von Migrantinnen stark genutzt werden. „Migrantinnen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, werden durch Frauenhäuser und durch aufsuchende Angebote besser als durch andere Hilfsangebote erreicht.“[14] Zu den Hilfsangeboten der Frauenhäuser zählen unter anderem die Bereitstellung einer sicheren Unterkunft, die Hilfe bei der Organisation eines geregelten Tagesablaufs, die Unterstützung beim Umgang mit Behörden, die Beschaffung von Ausweispapieren und die Organisation einer Schulausbildung für die betroffenen Frauen und deren Kinder.

Weiterhin bedarf es auch noch anderer niedrigschwelliger Beratungsangebote, zu denen u.a. ortsnahe Beratungsstellen und kostenfreie Hotlines mit fremdsprachigen Ansprechpartnerinnen zählen.

Schließlich muss auch eine Öffentlichkeit für die Problematik geschaffen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, breite Informationskampagnen zum Thema Zwangsverheiratungen durchzuführen, um Vorurteilen und Missverständnissen in diesem Bereich entgegenzuwirken und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren.

Einrichtung und Betrieb der angesprochenen Beratungsangebote obliegen dem Land Hessen, das auch die ausreichende finanzielle Unterstützung dieser Angebote unbedingt sicherzustellen hat. Nur die sowohl qualitativ als auch quantitativ gleichbleibende Versorgung mit den entsprechenden Beratungsangeboten kann zu einer adäquaten Lösung im Bereich der Zwangsverheiratungen führen.

Berlin, 23. Oktober 2006

Noreen von Schwanenflug
Vorsitzende des Landesverbands Hessen

 

Anmerkungen

[1] Zum Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen der Diskriminierung der Frau vgl. Hanna Schöpp-Schilling, CEDAW im Rahmen der völkerrechtlichen Schutzinstrumente für Frauen – Einführung in das Instrument und in die Durchsetzungsmechanismen des Abkommens, in: Konferenzdokumentation „Menschenrechtsinstrumente: Für Frauen Nutzen“, Abgeordnetenhaus Berlin, 13 12.2002, hg. Vom DIMR 2003.

[2] Informationsbroschüre Zwangsverheiratung, verfasst vom Berliner Arbeitskreis gegen Zwangsverheiratung, Berlin 2. Aufl. 2004, S. 3.

[3] Vgl. Gaby Straßburger, Heiratsverhalten und Partnerwahl im Einwanderungskontext: Eheschließungen der zweiten Migrantengeneration türkischer Herkunft, Würzburg 2003.

[4] Vgl. Gaby Straßburger, Nicht westlich und doch modern, Partnerwahlmodi türkischer Migrant(inn)en in Diskurs und Praxis, in: Beiträge zur feministischen Theorie und Praxis 26 (2003), S. 25.

[5] Necla Kelek, „Die fremde Braut“, Köln, 2006.

[6] Necla Kelek, a.a.O. S. 221 f.

[7] Necla Kelek, a.a.O. S. 137.

[8] Vgl. u.a. und für viele: Bücher von Ayaan Hirsi Ali, Serap Cileli.

[9] Informationsbroschüre Zwangsverheiratung, verfasst vom Berliner Arbeitskreis gegen Zwangsverheiratung, Berlin 2. Aufl. 2004, S. 3.

[10] Vgl. Ute Gerhard, Gleichheit ohne Angleichung, Frauen im Recht, München 1990.

[11] Vgl. Herlinde Pauer-Studer, Geschlechtergerechtigkeit: Gleichheit und Lebensqualität, in: Herta Nagl-Docekal/ Herlinde Pauer (Hg.), Politische Theorie. Differenz und Lebensqualität, Frankfurt am Main 1996, S. 54-95.

[12] Vgl. Theresia Degener, Der Streit um Gleichheit und Differenz in der Bundesrepublik Deutschland seit 1945, in: Ute Gerhard (Hg.), Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, München 1997, S. 871-899.

[13] Vgl. zum Folgenden die Stellungnahme 06-11 des djb zur öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am Montag, den 19. Juni 2006 – Bekämpfung von Zwangsverheiratungen .

[14] Vgl. Bericht S. 294.