Stellungnahme: 05-12


zu dem von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Verwirklichung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen KOM(

Information vom

zu dem von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Verwirklichung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen KOM(2004) 279 endg. vom 21.April
hier: Legislative Entschließung des Europäischen Parlamentes vom 6. Juli 2005

Der djb begrüßt grundsätzlich die Weiterentwicklung im europäischen Gesetzgebungsverfahren zur Vereinfachung und Verbesserung der Rechtsvorschriften zur Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Verbindung mit einer Aktualisierung durch Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung durch Abschluss der 1. Lesung im Europäischen Parlament.

In seiner ersten Stellungnahme zum Richtlinienentwurf vom 8. September 2004 unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme zum Optionspapier (siehe www.djb.de, Stellungnahmen 04-17 und 03-17) hatte der djb bereits kritisiert, dass der Kommissionsvorschlag nicht weit genug ginge und konkrete Änderungsvorschläge unterbreitet. Der djb bedauert, dass die gute Diskussionsvorlage der Kommission im EP nicht entscheidend unter Berücksichtigung der djb-Vorschläge weiterentwickelt wurde. In der legislativen Entschließung des EP vom 6. Juli 2005 sind die vom djb als notwendig erachteten Änderungen nicht aufgegriffen worden.
Der djb fordert die Bundesregierung auf, im Rat dafür Sorge zu tragen, dass im gemeinsamen Standpunkt folgende Vorschläge berücksichtigt werden:
Der djb wiederholt seine Forderung, dass wesentliche Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Männern und Frauen - dies sind die Regelungen zur Teilzeit (RL 97/81/EG, 98/23/EG), zum Mutterschutz (RL 92/85/EG), zum Elternurlaub (RL 96/34/EG, 97/75/EG) und zur Gleichbehandlung der Selbständigen (RL 86/613/EWG) - einzubeziehen sind. Nach Auffassung des djb handelt es sich dabei um Vorschriften, die in den Zusammenhang der von der Kommission behandelten Richtlinien gehören und daher in eine Neufassung einzuarbeiten sind. Es ist die einzige Möglichkeit, die geltenden Richtlinien zur Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Frauen und Männern zusammenzufassen und durch die Einbeziehung der Rechtsprechung des EuGH zu aktualisieren.

Der djb erinnert auch an den folgenden konkreten Änderungsvorschlag:
Art. 8 Absatz 1 lit. h, j und k erhalten folgende Fassung:
Art. 8
1. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen sind solche, die sich unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen und folgendes bewirken:
(...)
h) Gewährung unterschiedlicher Leistungsniveaus;
(...)
j) Gewährung unterschiedlicher Höhen für die Beiträge der Arbeitgeber;
k) Festlegung unterschiedlicher oder nur für Arbeitnehmer eines der Geschlechter geltenden Regelungen, wenn der Arbeitnehmer aus dem System ausscheidet.

Begründung:
Soweit mit der Neufassung Fragen des Entgelts geregelt werden sollten, ist sicherzustellen, dass es sich lediglich um Vorschriften zur Anwendung von Art. 141 Abs. 1 EGV handelt und keinesfalls eine inhaltliche Veränderung des Art. 141 Abs. 1 EGV vorgenommen werden soll.
Es erscheint fraglich, ob die Öffnung für höhere Beiträge oder niedrigere Leistungen für ein Geschlecht bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit, wie sie Art. 6 lit. h Richtlinie 86/378/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/97/EWG gestattet und in Art. 8 Absatz 1 lit. h der Neufassung aufgegriffen wird, mit Art. 141 Abs. 1 EGV vereinbar ist, da die Öffnung bisher ausschließlich zu Lasten weiblicher Erwerbstätiger stattfindet. Die Problematik einer Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, die mit versicherungsmathematischen Kalkulationen begründet wird, stellt sich nicht nur für den Arbeits- und Beschäftigungsbereich. So führt die Kommission hierzu in dem in der Diskussion befindlichen Richtlinienvorschlag zu Art. 13 EGV zu Recht aus, dass derartige Gewohnheiten mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sind. Es wäre nicht zu rechtfertigen, mit einem Richtlinienvorschlag für Arbeitgeber und Finanzdienstleister den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, höhere Beiträge oder niedrigere Leistungen seien für ein Geschlecht bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit auf der Grundlage von Art. 141 Abs. 1 EGV gestattet. Die Freistellung von Art. 141 Abs. 1 EGV, wie sie bisher Art. 6 lit. h der RL 96/97/EWG vorgesehen hat, ist mit dem primärrechtlichen Gebot der Entgeltgleichheit der Geschlechter nicht vereinbar. Sie sollte mit der neuen Richtlinie nicht wiederholt werden.
Der djb wird die Europäischen Institutionen bei ihrem Bemühen zur Überarbeitung des Rechts der Gleichstellung von Frauen und Männern weiterhin konstruktiv begleiten und unterstützen. Der djb hofft, dass seine Anregungen aufgenommen werden und er damit einen Beitrag leisten kann zur Gestaltung des Gemeinschaftsrechts zum Nutzen aller europäischen Bürgerinnen und Bürger.

30. August 2005

Margret DiwellMaren Thomsen
Präsidentin des djbVorsitzende der Kommission
 Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht
 
 
 Dr. Christine Fuchsloch
 Vorsitzende der Kommission Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich
 Ingrid Weber
 Vorsitzende der Kommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht