Stellungnahme: 05-13


zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern – Drucksache 4/1710

Information vom

Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern bedankt sich für die nochmalige Gelegenheit, zu dem Gesetz eine Stellungsnahme abgeben zu dürfen.
Wir bedauern, dass die in unserer Stellungnahme vom 25. Januar 2005 zur damaligen Fassung des Ent-wurfes angeregte Einbeziehung der sozialwissenschaftlichen Untersuchung der Gleichstellungsbeauftrag-ten des Landes nach wie vor nicht erfolgt ist. Auch ist die Position der Gleichstellungsbeauftragten nach wie vor sehr untergeordnet ohne entscheidende Einflussmöglichkeiten. Gerade umfassende Änderungen in Verwaltungsstrukturen, wie sie mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geplant sind, bergen die Gefahr, dass Probleme, die diese Änderungen für die Gleichstellung der Frauen bedeutet, nicht erkannt werden. An diesem Punkt setzt die Hauptkritik unseres Verbandes an dem Gesetzentwurf an.

Im Einzelnen

Zu § 80 (früher § 82)

Die Aufbaustäbe sind im Vergleich zum Entwurf vom 2.11.2004 wesentlich kleiner geworden, was mit Sicherheit zu einer besseren Arbeitsfähigkeit dieses Gremiums führt. Nach wie vor ist die „Einbindung“ der Gleichstellungsbeauftragten in Abs. 7 nicht näher konkretisiert, was wir für unbedingt erforderlich halten.

Zu § 83 (früher § 86)
Die Wahl der neuen Gleichstellungsbeauftragten erfolgt nunmehr im Benehmen mit den betroffenen Gleichstellungsbeauftragten. Dies ist zwar eine Änderung zur bisherigen Fassung des Gesetzes, stellt allerdings nur eine marginale Verbesserung dar. Für uns ist nicht nachvollziehbar, warum diese Entschei-dung nicht den nach dem Gleichstellungsgesetz gewählten Beauftragten übertragen wird. Wir schlagen daher nochmals die Neufassung von § 86 Abs. 2 wie folgt vor:
„Für alle sonstigen Angelegenheiten bestimmen die Gleichstellungsbeauftragten der Körperschaften nach § 74 aus ihrem Kreis eine Gleichstellungsbeauftragte, welche diese Rechte wahr nimmt. Kommt eine Eini-gung nicht zustande, entscheidet die Landesgleichstellungsbeauftragte.“

Zu §§ 89 ff. (früher §§ 92 ff.)
Durch die neue Regelung in § 92, durch die betriebsbedingte Kündigungen bis zum 30. Juli 2011 ausge-schlossen werden, ist ein Teil unseres Anliegens aus der Stellungnahme vom 25. Februar unproblemati-scher geworden. Sollte die von uns vorgeschlagene Ergänzung von § 89 (früher § 92) nicht realisierbar sein, so möchten wir doch dringend um einen Hinweis auf die Geltung des Gleichstellungsgesetzes bit-ten. Dieser Hinweis wäre zwar nur klarstellender Natur, da das Gleichstellungsgesetz ohnehin Anwen-dung findet. Wegen der von uns in der letzten Stellungnahme bereits genannten wesentlichen Beein-trächtigungen gerade von weiblichen Beschäftigten, halten wir einen ausdrücklichen Hinweis allerdings für unbedingt notwendig, um die entscheidenden Organe bei Personalstrukturentscheidungen deutlich auf die damit möglicherweise verbundenen gleichstellungsrechtlichen Probleme aufmerksam zu machen.
Wir möchten nochmals auf die unseres Erachtens erforderliche sozialwissenschaftliche Untersuchung hinweisen. Nur so lassen sich die sozialen Auswirkungen bei Personalübergängen frühzeitig erkennen und abmildern.

30. August 2005

Dr. Katja Rodi
Vorsitzende des Landesverbandes
Mecklenburg-Vorpommern