Stellungnahme: 05-10


zum Schreiben des BMJ vom 25.5.2005 betreffend das Grünbuch der Kommission über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen

Information vom


Der djb nimmt zu oben genanntem Grünbuch in folgender Weise Stellung:

Wir sind uns dessen bewusst, dass die Harmonisierung der Familienrechte innerhalb der EU ein im Prinzip wünschenswertes Ziel ist, dass man sich diesem aber nur in allmählichen Schritten nähern kann.
Die VO Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung, zunächst zur Harmonisierung der Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehe- und Kindschaftssachen.

Fragestellungen des Grünbuchs:
Das Grünbuch wirft die Frage auf, ob über die getroffene EU-Regelung zur int. gerichtlichen Zuständigkeit hinaus, eine gemeinsame Regelung über das vom international zuständigen Gericht anzuwendende Kollisionsrecht und damit über das anzuwendende materielle Recht geschaffen werden sollte.
Diese Frage bejahen wir.

Als weiteren Schritt wird gefragt, ob Ehegatten auch die Möglichkeit haben sollen, selbst zu bestimmen, welches materielle Recht sie auf ihre Scheidung angewendet wissen möchten.
Auch diese Frage wird bejaht.

Schließlich wird die Frage aufgeworfen, ob eine Erweiterung der Zuständigkeitsregelungen der EU schuVO Nr. 2201/2003 vorgenommen und damit einer größeren Parteiautonomie Raum gegeben werden sollte.
Die Bejahung dieser Frage ergibt sich folgerichtig aus der Beantwortung der obigen Fragen.

Nicht angesprochen wurde in dem Grünbuch die Frage, ob die Erweiterung der oben angeführten Möglichkeiten für die internationale Zuständigkeit auch dann eintreten soll, wenn mit dem Ehescheidungs/trennungsverfahren auch ein Verfahren über die elterliche Verantwortung verbunden ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass in solchen Fällen das Schutzbedürfnis der betroffenen Kinder besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher – so wie wir das Grünbuch verstehen –, zunächst einmal auf Fälle, in denen nur Erwachsene unmittelbar betroffen sind.

Zu den Fragen im Einzelnen:

Frage 1:

Sonstige noch nicht angesprochene Probleme:
Außer Beispiel 4 handelt es sich immer um Paare, die in einem EU-Mitgliedstaat leben. Besonders gravierend können aber Fälle sein, in denen sie in einem Drittstaat leben, aber eine EU-Staatsangehörigkeit haben.
Es ist auch an Nicht-EU-Staatsbürger zudenken, die lange in einem EU-Mitgliedstaat gelebt haben und sich dessen Rechtssystem am meisten verbunden fühlen.
Beispiel zum ersten Fall:
Der deutsche Ehemann und die albanische Ehefrau leben in Albanien. Das dortige Gericht möchte der scheidungswillige Ehemann nicht anrufen, da er sich dem Land nicht so verbunden fühlt und das dortige Recht ihm fremd ist. Er möchte auch nicht die Voraussetzungen von Art. 3, Abs. 1 letzter Spiegelstrich der VO erfüllen – g. A. seit 6 Monaten in Deutschland –, da er sich nicht von den gemeinsamen Kindern trennen will, die weiter in Albanien leben.
Beispiel zum zweiten Fall:
Ein Ehepaar mit verschiedener Nicht-EU-Staatsangehörigkeit – z. B. ein Marokkaner und eine Algerierin – lebt jetzt in Kenia. Die meiste Zeit der Ehe hatten sie jedoch in Frankreich verbracht und sie fühlen sich diesem Rechtssystem am meisten verbunden, demjenigen von Kenia aber überhaupt nicht.

Frage 2/3:
Eine Harmonisierung der Kollisionsnormen erscheint wünschenswert. Um die Flexibilität zu erhöhen, sollte an eine Erweiterung der Regelung für die int. Zuständigkeit in der VO und für die Möglichkeit der einvernehmlichen Wahl des materiellen Rechts durch die Ehegatten gedacht werden. Eine Einengung durch die Harmonisierung sollte vermieden werden.

Frage 4:
Um der Rechtsklarheit und Einheitlichkeit willen sollten sich die harmonisierten Regelungen auch auf die Trennung und die Ungültigkeitserklärung der Ehe erstrecken.

Frage 5:
Der ordre public-Vorbehalt entspricht einem allgemeinen wichtigen Rechtsprinzip und sollte deshalb in die Regelung miteinbezogen werden.

Frage 6:
Die Parteien sollten die Möglichkeit erhalten, einvernehmlich den Gerichtsstand und das anzuwendende materielle Recht zu wählen.
Bei Einvernehmen sind zunächst keine Gegenargumente zu erkennen, es besteht aber die Möglichkeit, dass einer der Ehepartner auf den anderen Druck ausübt, um das von ihm gewünschte Recht zur Anwendung zu bringen. Dem könnte entgegengewirkt werden durch gewisse Beschränkungen der Rechtswahl. Hierzu:

Frage 7:
Als sinnvoller Anknüpfungspunkt könnte zunächst eine Vereinbarung bereits bei Eheschließung getroffen werden, also ein Ehevertrag, der auch die int. Zuständigkeit für den Fall einer Scheidung regelt. War dies nicht der Fall, so könnte man die Wahlmöglichkeit auf die lex fori beschränken, um nicht ein Gericht zu zwingen, ein fremdes Recht anwenden zu müssen.
Möglicher Anknüpfungspunkt sollte darüber hinaus aber die Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten sein, ohne die Beschränkung des Art. 3, Abs. 1 der VO, und zwar auch bei fehlendem Einvernehmen (s. hierzu Frage 11).
Gehören beide Ehegatten einem oder verschiedenen Drittstaaten an, so sollten sie die Möglichkeit haben, sich in einem EU-Mitgliedstaat scheiden zu lassen, wenn sie dort lange gelebt haben. Der Grund könnte sein, dass sie durch die dortigen Lebensverhältnisse stark geprägt wurden und sich diesem Rechtssystem verbunden fühlen.
Dies wäre zwar eine weitreichende Öffnung einer EU-Gerichtsbarkeit, sofern beide Partner diesen Wunsch haben, ist aber hierin kein grundsätzlicher Nachteil zu erkennen (s. unser 2. Beispiel).

Frage 8:
Antwort wie zu Frage 4.

Frage 9:
Notarielle Beurkundung oder Erklärung bei Gericht. Rechtliche Beratung sollte angeboten werden.

Frage 10:
Ein „Wettlauf vor Gericht“ kann immer dann entstehen, wenn sich die materiellen Regelungen stark unterscheiden, oder wenn sich ein Partner unsicher fühlt, in einem Land gerichtliche Schritte einzuleiten. Dieses Problem ist aber nicht grundsätzlich zu vermeiden.

Frage 11:
Folgende Änderungen der Zuständigkeitsregelungen werden vorgeschlagen:
1. Art. 3 Abs. 1a) letzter Spiegelstrich der VO sollte entfallen, und in Abs. 1 b sollte es heißen:
„dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt...“
2. Art. 3 Abs.1 a) sollte ergänzt werden durch einen letzten Spiegelstrich:
– beide Ehegatten zwar nicht ihren g. A. haben aber in dem sie beide ihre Ehe für längere Zeit geführt haben und dessen Gerichtsstand sie einvernehmlich wählen möchten.

Frage 12:
Die Eröffnung einer Restzuständigkeit sollte bleiben.

Frage 13:
Bei einvernehmlicher Wahl der Zuständigkeit sehen wir keine gewichtigen Gegenargumente.

Frage 14:
Wir befürworten den Vorschlag des Grünbuchs S. 11 letzter Absatz, würden ihn aber gerne erweitern um die Möglichkeit unserer Ziff. 2 von Frage 11.

Frage 15:
Wie Antwort zu Frage 9.

Frage 16:
Eine Verweisung sollte möglich sein, s. hierzu den Beispielfall des Grünbuchs Nr. 5. Eine strenge Prüfung durch das zunächst angerufene Gericht erscheint erforderlich, um ein „Hin- und Herschieben“ von Zuständigkeiten zu vermeiden.
Das Kriterium des Art. 15 Abs. 1 der VO könnte angepasst werden in Richtung auf die starke Bindung der Ehegatten zu einem anderen Land aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes dort. Abs. 2 wäre zu beschränken auf a) Antrag einer der Parteien, da ein starkes öffentliches Schutzinteresse wie bei Kindschaftssachen nicht besteht. Eine Abstimmung beider Gerichte sollte vorgesehen werden.
Sollte jedoch das Scheidungsverfahren mit einem Verfahren über die elterliche Verantwortung verbunden sein, so sollte Art. 15 VO in der bestehenden Form den Vorrang haben.

Frage 17:
S. oben Antwort zu Frage 16.

Frage 18:
Es ist eine Frage der praktischen Durchführung, dass die Kommunikation zwischen den beiden Gerichten in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten möglichst zügig verläuft. Hierbei geht es um die Funktionsfähigkeit der Zentralen Behörden und die gute Zusammenarbeit der Gerichte mit diesen.

Frage 19:
Wie bereits oben dargelegt, wird beides befürwortet:
Bei Einvernehmen sollten die Ehegatten das zuständige Gericht wählen dürfen, gestützt auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihren langjährigen gemeinsamen g.A. Auch sollten sie das anzuwendende Recht, zumindest die lex fori bestimmen können.

Frage 20:
Wir verweisen auf unsere verschiedenen oben bereits gemachten Ausführungen.

Berlin, den 26. August 2005

Margret DiwellSabine Heinke
PräsidentinVorsitzende der Kommission
 Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften
 
 
 Ingrid Baer
 Mitglied der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften