Stellungnahme: 05-09


Ergänzende Stellungnahme zum Thema: Bekämpfung von Stalking

Information vom

Der Deutsche Juristinnenbund hat festgestellt, dass die vorhandenen Strafgesetze ausreichen, um dem Phänomen des „Stalking“ zu begegnen. Über eine Ausweitung oder Ergänzungen der Straftatbestände sollte erst dann nachgedacht werden, wenn die Gefährdungssituationen, die man gemeinhin mit dem begriff „Stalking“ zu erfassen meint, aufgrund empirischer Erhebungen näher umrissen sind und eine Vertypung der entsprechenden sozialschädlichen Verhaltensweisen möglich wird (vgl. Stellungnahme des djb St 05-07 vom 26. Juli 2005).


Im öffentlichen Interesse konsequente strafrechtliche Verfolgung

Ergänzend ist anzumerken, dass der Entwurf des Bundesministeriums der Justiz zu einem Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen die Ausgestaltung eines solchen Straftatbestands als Privatklagedelikt vorsieht. Dies würde eine Umkehr von der konsequenten Verfolgung im öffentlichen Interesse, wie im Gewaltschutzgesetz angelegt, durch den Staat bedeuten. Stattdessen würden derartige Delikte als reine Privatsache eingeordnet.

Diese Entwicklung würde unweigerlich auf die Verfolgung häuslicher Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz durchschlagen und unter Missachtung der Beschlusslagen der Justizministerkonferenz und der Konferenz der Jugendminister alle bisherigen Bemühungen zur Umsetzung des mit dem Gewaltschutzgesetz beabsichtigten Paradigmenwechsels zunichte machen. Eine solche gesetzliche Regelung lehnt der djb ab.


Optimierung des Gewaltschutzgesetzes zum Schutz der Opfer

Die Verfolgung von Stalking-Fällen ist bereits nach dem geltenden Recht sowohl im Bereich des Strafrechts, als auch nach dem Gewaltschutzgesetz (dort gem. § 4 Gewaltschutzgesetz im Fall von Verstößen gegen eine ergangene Schutzanordnung) möglich. Allerdings erfolgt die Anwendung des Gewaltschutzgesetzes in der (Rechts-)Praxis noch zurückhaltend. Die in § 1 Absatz 2 Gewaltschutzgesetz aufgeführten Fallkonstellationen decken nicht alle häufig in Stalking-Fällen auftretenden Sachverhalte ab. Insbesondere fehlen die Handlungsalternativen der (einfachen) Bedrohung von dem Opfer nahestehenden Personen, des Nachstellens und Verfolgens durch Dritte und der Bestellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf den Namen und auf Kosten des Opfers. Diese Fallkonstellationen lassen sich zur Klarstellung schon jetzt problemlos in das Gewaltschutzgesetz einfügen.

Zur Optimierung des Schutzes der Opfer ist daneben aber auch erforderlich, der Normverletzung nach § 4 Gewaltschutzgesetz den Anschein eines Bagatelldeliktes zu nehmen, wie er sich aus der gegenwärtigen Strafdrohung ergibt. Diese Strafdrohung mag im ersten Fall eines Vergehens gegen das Gewaltschutzgesetz noch angemessen sein. Für Täter, die durch wiederholte Verstöße gegen die erlassene Schutzanordnung ihre Missachtung der Rechtsordnung dokumentieren und wiederholt diese Norm verletzen, ist jedoch, auch mit Blick auf die nach kriminologischen Erfahrungen steigende Gefährdung für die Opfer, eine Erhöhung des Strafrahmens geboten. Eine derartige Anhebung des Strafrahmens im Wiederholungsfalle würde letztlich auch eine andere Einordnung dieser Normverletzungen angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Zusammenhang mit §§ 112, 112a StPO gestatten.

Der Deutsche Juristinnenbund schlägt daher zum Schutz von Stalking-Opfern folgende Optimierung der bestehenden Regelungen des Gewaltschutzgesetzes vor:

a) In § 1 Abs. 2 Ziffer 1 GewSchG wird nach den Worten „einer anderen“ eingefügt
„Person selbst oder einer dieser nahestehenden Person“.

b) In § 1 Abs. 2 Ziffer 2b GewSchG wird hinter „b)“ vor den Worten „einer anderen Person“ eingefügt
„selbst oder durch Dritte“.
Der Punkt nach dem Wort „verfolgt“ wird ersetzt durch das Wort
„oder“

c) Nach § 1 Abs. 2 Ziffer 2 GewSchG wird eingefügt:
„3. eine Person unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten einer anderen Person Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für diese aufgibt oder Dritte veranlasst, mit dieser Kontakt aufzunehmen.“

d) In § 4 GewSchG wird in Satz 1 nach dem Wort ‚Geldstrafe‘ ein Komma und sodann eingefügt:
„im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe“.
 

Margret DiwellDagmar Freudenberg
PräsidentinVorsitzende der Kommission
 Gewalt gegen Frauen und Kinder