Stellungnahme: 05-07


zum Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse

Stellungnahme vom

 

 

Der Entwurf trägt wie schon das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz

vom 7. September 1998 den besonderen Bedürfnissen und der

besonderen Situation von Verletzten in Strafverfahren nicht in

hinreichend deutlichem Maße Rechnung. Es entspricht einer alten

Forderung des djb, dass Datenmaterial und genetisches Material

von verletzten Personen, das zwar als Spurenmaterial zum Abgleich

in konkreten Strafverfahren benutzt werden darf, nicht

gespeichert und auch nicht weiter übermittelt werden darf.

 

 

 

 

Der neu einzuführende § 81 g Absatz 5 Nr. 2 StPO ermöglicht es

zumindest, dass Daten der verletzten Person - aufgrund der

Pauschalverweisung auf § 81 e Absatz 2 StPO - in den

Speicherungsprozess einbezogen und auch für Zwecke der

Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe übermittelt

werden dürfen. Man könnte meinen, dass es dafür keinen

Anwendungsfall gibt, indessen zeigen die Straftaten des

Aufenthaltgesetzes, dass - etwa in Fällen von Menschenhandel mit

Vergewaltigung etc. - auch Strafverfahren gegen verletzte

Personen eingeleitet werden, für die dann auch im Wege der

internationalen Rechtshilfe früher gespeicherte Daten übermittelt

werden dürften.

 

 

 

 

1. Um klar zu stellen, dass Spurenmaterial und auch Daten

verletzter Personen, die durch Auswertung entstanden sind, nicht

in den Anwendungsbereich des § 81 g Abs. 5 StPO fallen, schlägt

der djb vor, Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Die erhobenen Daten mit Ausnahme der Daten verletzter Personen

dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des

Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden."

Möglicherweise hat der Entwurf die Interessen verletzter Personen

lediglich nicht hinreichend klar formuliert, denn § 81 g Abs. 5

Satz 4 StPO geht lediglich auf Benachrichtigungspflichten

gegenüber dem Beschuldigten ein. Von Rechtsmitteln verletzter

Personen ist dort nicht die Rede.

 

 

 

 

2. Artikel 2: § 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur

Novellierung der forensischen DNA-Analyse ermächtigt die

Staatsanwaltschaften, die Daten aus Altfällen bis einschließlich

31/12/2010 für Maßnahmen nach § 81 g StPO weiter zu verwenden. Da

§ 81 g StPO die soeben kritisierte Regelung einschließt, könnte

die Möglichkeit bestehen, vorhandenes Spurenmaterial oder

übermittelte Daten von verletzten Personen ebenfalls bis zum

31/12/2010 zu verwenden.

Die Begründung stellt indessen klar, dass es ausschließlich um

Daten geht, die bis zum Ende des genannten Zeitraumes ausgewertet

werden dürfen, "um bei Verurteilten oder diesen gleichgestellten

Personen" gegebenenfalls eine DNA-Analyse zu Zwecken künftiger

Strafverfolgung zu veranlassen. Diese Begründung schließt es aus,

dass die Übergangsregelung auf Material ausgedehnt wird, das von

verletzten Personen stammt.

Der djb geht davon aus, dass das Gesetz in der Praxis

entsprechend interpretiert und umgesetzt werden wird.

 

 

 

 

13. Juni 2005

 

Margret DiwellUrsula Nelles
PräsidentinVorsitzende der Kommission Strafrecht