Der Entwurf trägt wie schon das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz
vom 7. September 1998 den besonderen Bedürfnissen und der
besonderen Situation von Verletzten in Strafverfahren nicht in
hinreichend deutlichem Maße Rechnung. Es entspricht einer alten
Forderung des djb, dass Datenmaterial und genetisches Material
von verletzten Personen, das zwar als Spurenmaterial zum Abgleich
in konkreten Strafverfahren benutzt werden darf, nicht
gespeichert und auch nicht weiter übermittelt werden darf.
Der neu einzuführende § 81 g Absatz 5 Nr. 2 StPO ermöglicht es
zumindest, dass Daten der verletzten Person - aufgrund der
Pauschalverweisung auf § 81 e Absatz 2 StPO - in den
Speicherungsprozess einbezogen und auch für Zwecke der
Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe übermittelt
werden dürfen. Man könnte meinen, dass es dafür keinen
Anwendungsfall gibt, indessen zeigen die Straftaten des
Aufenthaltgesetzes, dass - etwa in Fällen von Menschenhandel mit
Vergewaltigung etc. - auch Strafverfahren gegen verletzte
Personen eingeleitet werden, für die dann auch im Wege der
internationalen Rechtshilfe früher gespeicherte Daten übermittelt
werden dürften.
1. Um klar zu stellen, dass Spurenmaterial und auch Daten
verletzter Personen, die durch Auswertung entstanden sind, nicht
in den Anwendungsbereich des § 81 g Abs. 5 StPO fallen, schlägt
der djb vor, Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Die erhobenen Daten mit Ausnahme der Daten verletzter Personen
dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des
Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden."
Möglicherweise hat der Entwurf die Interessen verletzter Personen
lediglich nicht hinreichend klar formuliert, denn § 81 g Abs. 5
Satz 4 StPO geht lediglich auf Benachrichtigungspflichten
gegenüber dem Beschuldigten ein. Von Rechtsmitteln verletzter
Personen ist dort nicht die Rede.
2. Artikel 2: § 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur
Novellierung der forensischen DNA-Analyse ermächtigt die
Staatsanwaltschaften, die Daten aus Altfällen bis einschließlich
31/12/2010 für Maßnahmen nach § 81 g StPO weiter zu verwenden. Da
§ 81 g StPO die soeben kritisierte Regelung einschließt, könnte
die Möglichkeit bestehen, vorhandenes Spurenmaterial oder
übermittelte Daten von verletzten Personen ebenfalls bis zum
31/12/2010 zu verwenden.
Die Begründung stellt indessen klar, dass es ausschließlich um
Daten geht, die bis zum Ende des genannten Zeitraumes ausgewertet
werden dürfen, "um bei Verurteilten oder diesen gleichgestellten
Personen" gegebenenfalls eine DNA-Analyse zu Zwecken künftiger
Strafverfolgung zu veranlassen. Diese Begründung schließt es aus,
dass die Übergangsregelung auf Material ausgedehnt wird, das von
verletzten Personen stammt.
Der djb geht davon aus, dass das Gesetz in der Praxis
entsprechend interpretiert und umgesetzt werden wird.
13. Juni 2005
Margret Diwell | Ursula Nelles |
Präsidentin | Vorsitzende der Kommission Strafrecht |