Stellungnahme: 05-06


des Deutschen Juristinnenbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - AZ: II 3 PGF

Information vom

 

 

Der vorgelegte Entwurf beabsichtigt, eine umfassende

Verwaltungsreform, welche eine Funktional- und eine

Strukturreform beinhaltet. Die Verwaltung soll verschlankt und

dezentralisiert werden. Dies soll zum einen die Qualität der

öffentlichen Verwaltung stärken, aber auch die Selbstverwaltung

in den Gemeinden und Kreisen. Erreicht werden soll, damit eine

"zukunftsfähige, effiziente und finanzierbare öffentliche

Verwaltung mit klaren Verantwortungsstrukturen, mehr Bürgernähe

und kraftvoller kommunaler Selbstverwaltung" (Begründung des

Gesetzesentwurfes). Dies scheint "angesichts der dramatischen

Bevölkerungsentwicklung, des Rückgangs verfügbarer Ressourcen,

der wirtschaftspolitischen, infrastrukturellen und

arbeitsmarktpolitischen Bedingungen und nicht genutzter

Leistungsreserven im öffentlichen Sektor einerseits sowie der

zunehmenden Globalisierung der Märkte, des wachsenden Wettbewerbs

in Europa und fortschreitender Technisierung nahezu aller

Produktions-, Dienstleistungs- und Kommunikationsprozesse

andererseits" dringend erforderlich, um diesen Herausforderungen

gewachsen zu sein (Begründung zum Gesetzesentwurf).

 

 

 

 

Die Regionalgruppe Schwerin des Deutschen Juristinnenbundes

begrüßt, dass die Absicht besteht, zügig die notwendige

Verwaltungsmodernisierung zu realisieren, um die Stellung des

Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Bundesrepublik Deutschland

weiter zu stärken, sie bedankt sich für die Gelegenheit, zu

diesem Gesetzesentwurf Stellung nehmen zu dürfen.

 

 

 

 

Nach § 1 Abs. 1 der Satzung des Deutschen Juristinnenbundes in

der Fassung vom 17. September 2000 ist

 

 

 

 

"Zweck des Vereins......die Förderung der Wissenschaft durch

Fortentwicklung des Rechts, unter anderem auf dem Gebiet der

Gleichberechtigung und Gleichstellung der Frau in der

Gesellschaft, Beruf und Familie sowie der rechtlichen Absicherung

der Lebenssituation von Kindern und alten Menschen"

 

 

 

 

Durch die Verwaltungsmodernisierung sind insbesondere in der

sozialen Realität die Belange der Familien, Frauen, Kinder und

älteren Menschen betroffen und zwar auf Seite der Bürgerinnen und

Bürger, sowie auf Seite der Beamten, Beamtinnen und Angestellten.

Um diese Auswirkung des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes

insoweit auf diese betroffenen Gruppen hinreichend im Gesetz

auffangen zu können, bedürfte es unserer Auffassung nach als

Grundlage einer geeigneten sozialwissenschaftlichen Analyse

hierzu, die insbesondere auch die Auswirkungen infolge der

Personalüberleitung ermittelt. Unseres Wissens nach ist durch die

Gleichstellungsbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine

nicht veröffentlichte und uns nicht bekannte

sozialwissenschaftliche Untersuchung gefertigt worden, die

möglicherweise im Hinblick auf diese aufgeworfenen Probleme

aussagekräftig sein kann. Wir regen an, bei der Überarbeitung des

Verwaltungsmodernisierungsgesetzes und insbesondere auch bei der

Fertigung des Personalüberleitungsgesetzes diese Untersuchungen

zugrunde zu legen, bzw. geeignete Analysen oder Gutachten

anfertigen zu lassen.

 

 

 

 

Sicherlich ist es der Kürze der Zeit geschuldet, dass bisher

lediglich in § 82 Abs. 4 "die unterschiedlichen Lebenssituationen

und Interessen von Frauen und Männern" und das gender

mainstreaming als Leitprinzip erwähnt worden sind. Insbesondere

ist die Position der Gleichstellungsbauftragten der Landkreise

und des Landes eine sehr untergeordnete. Der Umfang der

Einflussnahme ist gering. Hiergegen wenden wir uns.

 

 

 

 

Zu § 20:

 

 

 

 

Im Hinblick auf den Wegfall des Schullastenausgleiches trägt § 20

zu einer Vereinfachung bei, die dem Sinn und Zweck des

Verwaltungsmodernisierungsgesetzes geschuldet ist. Soweit die

Schulträgerschaft für Gymnasien, Progymnasien, Berufliche

Schulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Abendgymnasien auf die

neu zu bildenden Kreise entfällt, ist damit zu rechnen, dass

langfristig das insoweit bestehende Schulangebot reduziert wird,

was zu längeren Anfahrten für die Schüler führen wird. Dies

dürfte im Hinblick auf die Notwendigkeit der

Verwaltungsmodernisierung und auf die besonderen

Rahmenbedingungen in unserem Flächenland Mecklenburg-Vorpommern

langfristig nicht vermeidbar sein.

 

 

 

 

Zu § 31:

 

 

 

 

Durch die Regelung des § 31 ist insbesondere der Personenkreis

Familie und Kinder betroffen. In der sozialen Realität wird diese

Aufgabe im überwiegenden Teil von Frauen wahrgenommen werden. §

31 dürfte jedoch im Ergebnis zu einer größeren Ortsnähe führen,

sodass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger durch diese

Regelung keinen Nach-, sondern eher einen Vorteil erfahren

werden. Dies begrüßen wir.

 

 

 

 

Zu § 64 und § 65:

 

 

 

 

Auch durch diese Regelungen ist der erwähnte Personenkreis

vorrangig betroffen. Sie führen jedoch letztendlich zu einer

größeren Ortsnähe und damit zu einer besseren Betreuung des

betroffenen Personenkreises.

 

 

 

 

Zu § 82:

 

 

 

 

Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass die Formulierung des §

82 Abs. 1 Satz 1 missverständlich sein könnte.

 

 

 

 

§ 82 Abs. 1 Satz 1 knüpft an die "Körperschaften nach § 76" an.

Diese sollen den Aufbaustab "für den Kreis" einrichten. Wir

verstehen die Regelung dahingehend, dass für die 5 neu zu

bildenden Kreise jeweils ein Aufbaustab zu bilden ist. Die 5

Aufbaustäbe sollen jeweils durch die Landkreise (und kreisfreien

Städte?) gebildet werden, die den 5 neuen Kreisen nach §§ 77 bis

81 zugeordnet werden. Die Bezugnahme auf § 76 erscheint uns

insoweit als ungeeignet, als § 76 die Auflösung der 12 Landkreise

regelt und die Bildung 5 neuer Kreise vorschreibt, in die dann

die bestehenden 6 kreisfreien Städte eingegliedert werden sollen.

Sowohl die neuen als auch die alten Landkreise sind

Körperschaften nach § 76. Auch die Stellung der kreisfreien

Städte innerhalb der Aufbaustäbe ist nicht ganz klar geregelt.

Fraglich ist, ob diese ebenfalls Vertretungen in den

entsprechenden Aufbaustab zu entsenden haben.

 

 

 

 

Die nach § 82 Abs. 4 im Verfahren nicht näher geregelte Anhörung

der Gleichstellungsbeauftragten dürfte nicht ausreichen, die

Interessen von Familien, Kindern, Frauen und älteren Menschen

hinreichend zu berücksichtigen. Wir fordern daher, § 82 Abs. 1

Satz 2 wie folgt neu zu fassen: "Der Aufbaustab besteht aus den

Gleichstellungsbeauftragten der Körperschaften nach § 76 und zwei

weiteren Vertretern, sowie deren Stellvertretern; die weiteren

Vertreter und deren Stellvertreter werden von den Vertretungen

der Körperschaften aus der Verwaltung gewählt. " Wir erlauben uns

hier den Hinweis, dass unserer Einschätzung nach der Ablauf der

Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter, sowie die Frage der

Wählbarkeit nicht eindeutig geregelt sind. Desweiteren fordern

wir eine Ergänzung zu § 82 Abs. 1 Satz 7. Dieser soll wie folgt

neu gefasst werden:

 

 

 

 

"Das Land ist berechtigt, zwei Beschäftigte als Beobachter zu den

Sitzungen des Aufbaustabes zu entsenden, sofern dort Themen

behandelt werden, die Landesinteressen berühren; einer der beiden

entsandten Beobachter soll eine Frau sein."

 

 

 

 

§ 82 Abs. 3 letzter Satz soll um den folgenden Halbsatz ergänzt

werden. Er soll neu gefasst wie folgt lauten:

 

 

 

 

"Das zur Entscheidung berufene Organ darf von einer Stellungnahme

des Aufbaustabes nur mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde

und der Landesgleichstellungsbeauftragten abweichen."

 

 

 

 

§ 82 Abs. 4 ist entbehrlich, wenn, wie gefordert, die

Gleichstellungsbeauftragten der zwölf Landkreise und kreisfreien

Städte Mitglieder des Aufbaustabes sind.

 

 

 

 

Für den Fall, dass nur ein Anhörungsverfahren unter Beteiligung

der Gleichstellungsbeauftragten des Landes erfolgen soll, muss

dies im Hinblick auf den Verfahrensablauf näher erläutert werden.

Zum einen ist die Formulierung "einzubinden" nicht zwingend als

erforderliches durchzuführendes Anhörungsverfahren auszulegen.

Die Begründung auf Seite 185 legt vielmehr nahe, dass auf die

Beteiligung ggf. auch verzichtet werden kann. Für den Fall der

Aufnahme einer Anhörung müsste das Verfahren und der Zeitpunkt,

sowie der Umfang der Beteiligung genau geregelt werden.

 

 

 

 

Zu § 83:

 

 

 

 

Zur Stärkung der Gleichstellungsbeauftragten fordern wir

desweiteren eine Änderung in § 83 Abs. 1 Satz 3. Dieser soll wie

folgt neu gefasst werden:

 

 

 

 

"Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die

Rechtsaufsichtsbehörde mit Zustimmung der

Landesgleichstellungsbeauftragten."

 

 

 

 

Entsprechend fordern wir für § 83 Abs. 3 Satz 2 eine Neufassung

wie folgt:

 

 

 

 

"Er kann nach Beratung mit dem Aufbaustab nach § 82 ausnahmsweise

weitere Erklärungen abgeben oder Verträge schließen, sofern diese

unbedingt notwendig sind, um die Arbeitsfähigkeit des Kreises bei

seiner Bildung zu gewährleisten und die Rechtsaufsichtsbehörde

mit Zustimmung der Landesgleichstellungsbeauftragten diese

genehmigt hat."

 

 

 

 

Zu § 86:

 

 

 

 

Aus der Begründung zum Verwaltungsmodernisierungsgesetz auf Seite

190 ergibt sich, dass der Errichtungsbeauftragte die Auswahl

zwischen den Gleichstellungsbeauftragten trifft. Aus unserer

Sicht sollte diese Entscheidung den Gleichstellungsbeauftragten

übertragen werden. Wir empfehlen daher die folgende Neufassung

des § 86 Abs. 2:

 

 

 

 

"Für alle sonstigen Angelegenheiten, bestimmen die

Gleichstellungsbeauftragten der Körperschaften nach § 76 aus

ihrem Kreis eine Gleichstellungsbeauftragte, welche diese Rechte

wahrnimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die

Landesgleichstellungsbeauftragte."

 

 

 

 

Zu §§ 92 ff.:

 

 

 

 

Insbesondere der Personalübergang dürfte erhebliche Auswirkungen

auf Frauen und damit auf Familien und Kinder haben. Die

Einzelheiten des Personalübergangs sollen noch im

Personalüberleitungsgesetz geregelt werden, sodass ein

substantiiertes Eingehen auf diese Problematik einer weiteren

Stellungnahme vorbehalten bleibt. Ein Grundstein für die

Notwendigkeit der Berücksichtigung der Interessen von Familien,

Frauen und Kindern sollte jedoch bereits im

Verwaltungsmodernisierungsgesetz gelegt werden.

 

 

 

 

Eine wesentliche Beeinträchtigung könnte sich daraus ergeben,

dass durch die Änderung des Ortes des Arbeitseinsatzes der

Angestellten, Arbeiterinnen oder Beamtinnen längere Anfahrtwege

zur Arbeit anfallen. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass

eine hinreichende Betreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet

ist, da die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten nicht mit der

Arbeitszeit der Frauen in Einklang zu bringen sind. Es dürfte in

vielen Fällen davon auszugehen sein, dass die Aufgabe der

Kinderversorgung primär die Frau trifft. Dies kann in

Einzelfällen auch zur Konsequenz haben, dass Frauen ihre

Arbeitsstellen aufgeben müssen, da anderenfalls die

Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist. Das wiederum hat

erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Familie. Um die

Auswirkungen der Personalüberleitung auf Familie, Kinder und

Frauen bewerten zu können, sollte aus unserer Sicht eine

entsprechende sozialwissenschaftliche Untersuchung in die Wege

geleitet werden, damit sachgerecht auf die einzelnen Probleme

reagiert werden kann.

 

 

 

 

Im Hinblick auf die Übernahmeverpflichtung der Angestellten und

Arbeiter könnte sich folgende Problematik ergeben:

 

 

 

 

Widerspricht die Arbeiterin oder die Angestellte dem

Betriebsübergang, wäre ggf. die betriebsbedingte Kündigung

auszusprechen. Wirksamkeitsvoraussetzung für diese ist unter

anderem die Sozialauswahl. Nicht zwingend ausreichenden Schutz

verschafft § 1 Abs. 3 KSchG und die Regelung des

Antidiskriminierungsgesetzes. Wir empfehlen daher, bereits im

Verwaltungsmodernisierungsgesetz auf diese Problematik

hinzuweisen, damit konkrete Regelungen im

Personalüberleitungsgesetz getroffen werden können.

 

 

 

 

§ 92 könnte um folgenden Abs. 3 ergänzt werden:

 

 

 

 

"(3) Bei der Entscheidung über die Übernahme des notwendigen

Personals und im entsprechenden Übernahmeverfahren ist die

Landesgleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Bei allen

Entscheidungsprozessen und Maßnahmen sind die unterschiedlichen

Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern zu

berücksichtigen, die Förderung der Gleichstellung der

Geschlechter ist als durchgängiges Leitprinzip zu beachten

(gender mainstreaming)."

 

 

 

 

Berlin, den 25. Februar 2005

 

Dr. Katja RodiTanja Roßmann
Vorsitzende des Landesverbands Mecklenburg-VorpommernStellv. Vorsitzende der Regionalgruppe Schwerin
 
 
 Susanne Wollenteit
 Mitglied der Regionalgruppe Schwerin