Der vorgelegte Entwurf beabsichtigt, eine umfassende
Verwaltungsreform, welche eine Funktional- und eine
Strukturreform beinhaltet. Die Verwaltung soll verschlankt und
dezentralisiert werden. Dies soll zum einen die Qualität der
öffentlichen Verwaltung stärken, aber auch die Selbstverwaltung
in den Gemeinden und Kreisen. Erreicht werden soll, damit eine
"zukunftsfähige, effiziente und finanzierbare öffentliche
Verwaltung mit klaren Verantwortungsstrukturen, mehr Bürgernähe
und kraftvoller kommunaler Selbstverwaltung" (Begründung des
Gesetzesentwurfes). Dies scheint "angesichts der dramatischen
Bevölkerungsentwicklung, des Rückgangs verfügbarer Ressourcen,
der wirtschaftspolitischen, infrastrukturellen und
arbeitsmarktpolitischen Bedingungen und nicht genutzter
Leistungsreserven im öffentlichen Sektor einerseits sowie der
zunehmenden Globalisierung der Märkte, des wachsenden Wettbewerbs
in Europa und fortschreitender Technisierung nahezu aller
Produktions-, Dienstleistungs- und Kommunikationsprozesse
andererseits" dringend erforderlich, um diesen Herausforderungen
gewachsen zu sein (Begründung zum Gesetzesentwurf).
Die Regionalgruppe Schwerin des Deutschen Juristinnenbundes
begrüßt, dass die Absicht besteht, zügig die notwendige
Verwaltungsmodernisierung zu realisieren, um die Stellung des
Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Bundesrepublik Deutschland
weiter zu stärken, sie bedankt sich für die Gelegenheit, zu
diesem Gesetzesentwurf Stellung nehmen zu dürfen.
Nach § 1 Abs. 1 der Satzung des Deutschen Juristinnenbundes in
der Fassung vom 17. September 2000 ist
"Zweck des Vereins......die Förderung der Wissenschaft durch
Fortentwicklung des Rechts, unter anderem auf dem Gebiet der
Gleichberechtigung und Gleichstellung der Frau in der
Gesellschaft, Beruf und Familie sowie der rechtlichen Absicherung
der Lebenssituation von Kindern und alten Menschen"
Durch die Verwaltungsmodernisierung sind insbesondere in der
sozialen Realität die Belange der Familien, Frauen, Kinder und
älteren Menschen betroffen und zwar auf Seite der Bürgerinnen und
Bürger, sowie auf Seite der Beamten, Beamtinnen und Angestellten.
Um diese Auswirkung des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes
insoweit auf diese betroffenen Gruppen hinreichend im Gesetz
auffangen zu können, bedürfte es unserer Auffassung nach als
Grundlage einer geeigneten sozialwissenschaftlichen Analyse
hierzu, die insbesondere auch die Auswirkungen infolge der
Personalüberleitung ermittelt. Unseres Wissens nach ist durch die
Gleichstellungsbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine
nicht veröffentlichte und uns nicht bekannte
sozialwissenschaftliche Untersuchung gefertigt worden, die
möglicherweise im Hinblick auf diese aufgeworfenen Probleme
aussagekräftig sein kann. Wir regen an, bei der Überarbeitung des
Verwaltungsmodernisierungsgesetzes und insbesondere auch bei der
Fertigung des Personalüberleitungsgesetzes diese Untersuchungen
zugrunde zu legen, bzw. geeignete Analysen oder Gutachten
anfertigen zu lassen.
Sicherlich ist es der Kürze der Zeit geschuldet, dass bisher
lediglich in § 82 Abs. 4 "die unterschiedlichen Lebenssituationen
und Interessen von Frauen und Männern" und das gender
mainstreaming als Leitprinzip erwähnt worden sind. Insbesondere
ist die Position der Gleichstellungsbauftragten der Landkreise
und des Landes eine sehr untergeordnete. Der Umfang der
Einflussnahme ist gering. Hiergegen wenden wir uns.
Zu § 20:
Im Hinblick auf den Wegfall des Schullastenausgleiches trägt § 20
zu einer Vereinfachung bei, die dem Sinn und Zweck des
Verwaltungsmodernisierungsgesetzes geschuldet ist. Soweit die
Schulträgerschaft für Gymnasien, Progymnasien, Berufliche
Schulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Abendgymnasien auf die
neu zu bildenden Kreise entfällt, ist damit zu rechnen, dass
langfristig das insoweit bestehende Schulangebot reduziert wird,
was zu längeren Anfahrten für die Schüler führen wird. Dies
dürfte im Hinblick auf die Notwendigkeit der
Verwaltungsmodernisierung und auf die besonderen
Rahmenbedingungen in unserem Flächenland Mecklenburg-Vorpommern
langfristig nicht vermeidbar sein.
Zu § 31:
Durch die Regelung des § 31 ist insbesondere der Personenkreis
Familie und Kinder betroffen. In der sozialen Realität wird diese
Aufgabe im überwiegenden Teil von Frauen wahrgenommen werden. §
31 dürfte jedoch im Ergebnis zu einer größeren Ortsnähe führen,
sodass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger durch diese
Regelung keinen Nach-, sondern eher einen Vorteil erfahren
werden. Dies begrüßen wir.
Zu § 64 und § 65:
Auch durch diese Regelungen ist der erwähnte Personenkreis
vorrangig betroffen. Sie führen jedoch letztendlich zu einer
größeren Ortsnähe und damit zu einer besseren Betreuung des
betroffenen Personenkreises.
Zu § 82:
Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass die Formulierung des §
82 Abs. 1 Satz 1 missverständlich sein könnte.
§ 82 Abs. 1 Satz 1 knüpft an die "Körperschaften nach § 76" an.
Diese sollen den Aufbaustab "für den Kreis" einrichten. Wir
verstehen die Regelung dahingehend, dass für die 5 neu zu
bildenden Kreise jeweils ein Aufbaustab zu bilden ist. Die 5
Aufbaustäbe sollen jeweils durch die Landkreise (und kreisfreien
Städte?) gebildet werden, die den 5 neuen Kreisen nach §§ 77 bis
81 zugeordnet werden. Die Bezugnahme auf § 76 erscheint uns
insoweit als ungeeignet, als § 76 die Auflösung der 12 Landkreise
regelt und die Bildung 5 neuer Kreise vorschreibt, in die dann
die bestehenden 6 kreisfreien Städte eingegliedert werden sollen.
Sowohl die neuen als auch die alten Landkreise sind
Körperschaften nach § 76. Auch die Stellung der kreisfreien
Städte innerhalb der Aufbaustäbe ist nicht ganz klar geregelt.
Fraglich ist, ob diese ebenfalls Vertretungen in den
entsprechenden Aufbaustab zu entsenden haben.
Die nach § 82 Abs. 4 im Verfahren nicht näher geregelte Anhörung
der Gleichstellungsbeauftragten dürfte nicht ausreichen, die
Interessen von Familien, Kindern, Frauen und älteren Menschen
hinreichend zu berücksichtigen. Wir fordern daher, § 82 Abs. 1
Satz 2 wie folgt neu zu fassen: "Der Aufbaustab besteht aus den
Gleichstellungsbeauftragten der Körperschaften nach § 76 und zwei
weiteren Vertretern, sowie deren Stellvertretern; die weiteren
Vertreter und deren Stellvertreter werden von den Vertretungen
der Körperschaften aus der Verwaltung gewählt. " Wir erlauben uns
hier den Hinweis, dass unserer Einschätzung nach der Ablauf der
Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter, sowie die Frage der
Wählbarkeit nicht eindeutig geregelt sind. Desweiteren fordern
wir eine Ergänzung zu § 82 Abs. 1 Satz 7. Dieser soll wie folgt
neu gefasst werden:
"Das Land ist berechtigt, zwei Beschäftigte als Beobachter zu den
Sitzungen des Aufbaustabes zu entsenden, sofern dort Themen
behandelt werden, die Landesinteressen berühren; einer der beiden
entsandten Beobachter soll eine Frau sein."
§ 82 Abs. 3 letzter Satz soll um den folgenden Halbsatz ergänzt
werden. Er soll neu gefasst wie folgt lauten:
"Das zur Entscheidung berufene Organ darf von einer Stellungnahme
des Aufbaustabes nur mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde
und der Landesgleichstellungsbeauftragten abweichen."
§ 82 Abs. 4 ist entbehrlich, wenn, wie gefordert, die
Gleichstellungsbeauftragten der zwölf Landkreise und kreisfreien
Städte Mitglieder des Aufbaustabes sind.
Für den Fall, dass nur ein Anhörungsverfahren unter Beteiligung
der Gleichstellungsbeauftragten des Landes erfolgen soll, muss
dies im Hinblick auf den Verfahrensablauf näher erläutert werden.
Zum einen ist die Formulierung "einzubinden" nicht zwingend als
erforderliches durchzuführendes Anhörungsverfahren auszulegen.
Die Begründung auf Seite 185 legt vielmehr nahe, dass auf die
Beteiligung ggf. auch verzichtet werden kann. Für den Fall der
Aufnahme einer Anhörung müsste das Verfahren und der Zeitpunkt,
sowie der Umfang der Beteiligung genau geregelt werden.
Zu § 83:
Zur Stärkung der Gleichstellungsbeauftragten fordern wir
desweiteren eine Änderung in § 83 Abs. 1 Satz 3. Dieser soll wie
folgt neu gefasst werden:
"Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die
Rechtsaufsichtsbehörde mit Zustimmung der
Landesgleichstellungsbeauftragten."
Entsprechend fordern wir für § 83 Abs. 3 Satz 2 eine Neufassung
wie folgt:
"Er kann nach Beratung mit dem Aufbaustab nach § 82 ausnahmsweise
weitere Erklärungen abgeben oder Verträge schließen, sofern diese
unbedingt notwendig sind, um die Arbeitsfähigkeit des Kreises bei
seiner Bildung zu gewährleisten und die Rechtsaufsichtsbehörde
mit Zustimmung der Landesgleichstellungsbeauftragten diese
genehmigt hat."
Zu § 86:
Aus der Begründung zum Verwaltungsmodernisierungsgesetz auf Seite
190 ergibt sich, dass der Errichtungsbeauftragte die Auswahl
zwischen den Gleichstellungsbeauftragten trifft. Aus unserer
Sicht sollte diese Entscheidung den Gleichstellungsbeauftragten
übertragen werden. Wir empfehlen daher die folgende Neufassung
des § 86 Abs. 2:
"Für alle sonstigen Angelegenheiten, bestimmen die
Gleichstellungsbeauftragten der Körperschaften nach § 76 aus
ihrem Kreis eine Gleichstellungsbeauftragte, welche diese Rechte
wahrnimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die
Landesgleichstellungsbeauftragte."
Zu §§ 92 ff.:
Insbesondere der Personalübergang dürfte erhebliche Auswirkungen
auf Frauen und damit auf Familien und Kinder haben. Die
Einzelheiten des Personalübergangs sollen noch im
Personalüberleitungsgesetz geregelt werden, sodass ein
substantiiertes Eingehen auf diese Problematik einer weiteren
Stellungnahme vorbehalten bleibt. Ein Grundstein für die
Notwendigkeit der Berücksichtigung der Interessen von Familien,
Frauen und Kindern sollte jedoch bereits im
Verwaltungsmodernisierungsgesetz gelegt werden.
Eine wesentliche Beeinträchtigung könnte sich daraus ergeben,
dass durch die Änderung des Ortes des Arbeitseinsatzes der
Angestellten, Arbeiterinnen oder Beamtinnen längere Anfahrtwege
zur Arbeit anfallen. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass
eine hinreichende Betreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet
ist, da die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten nicht mit der
Arbeitszeit der Frauen in Einklang zu bringen sind. Es dürfte in
vielen Fällen davon auszugehen sein, dass die Aufgabe der
Kinderversorgung primär die Frau trifft. Dies kann in
Einzelfällen auch zur Konsequenz haben, dass Frauen ihre
Arbeitsstellen aufgeben müssen, da anderenfalls die
Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist. Das wiederum hat
erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Familie. Um die
Auswirkungen der Personalüberleitung auf Familie, Kinder und
Frauen bewerten zu können, sollte aus unserer Sicht eine
entsprechende sozialwissenschaftliche Untersuchung in die Wege
geleitet werden, damit sachgerecht auf die einzelnen Probleme
reagiert werden kann.
Im Hinblick auf die Übernahmeverpflichtung der Angestellten und
Arbeiter könnte sich folgende Problematik ergeben:
Widerspricht die Arbeiterin oder die Angestellte dem
Betriebsübergang, wäre ggf. die betriebsbedingte Kündigung
auszusprechen. Wirksamkeitsvoraussetzung für diese ist unter
anderem die Sozialauswahl. Nicht zwingend ausreichenden Schutz
verschafft § 1 Abs. 3 KSchG und die Regelung des
Antidiskriminierungsgesetzes. Wir empfehlen daher, bereits im
Verwaltungsmodernisierungsgesetz auf diese Problematik
hinzuweisen, damit konkrete Regelungen im
Personalüberleitungsgesetz getroffen werden können.
§ 92 könnte um folgenden Abs. 3 ergänzt werden:
"(3) Bei der Entscheidung über die Übernahme des notwendigen
Personals und im entsprechenden Übernahmeverfahren ist die
Landesgleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Bei allen
Entscheidungsprozessen und Maßnahmen sind die unterschiedlichen
Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern zu
berücksichtigen, die Förderung der Gleichstellung der
Geschlechter ist als durchgängiges Leitprinzip zu beachten
(gender mainstreaming)."
Berlin, den 25. Februar 2005
| Dr. Katja Rodi | Tanja Roßmann |
| Vorsitzende des Landesverbands Mecklenburg-Vorpommern | Stellv. Vorsitzende der Regionalgruppe Schwerin |
| Susanne Wollenteit | |
| Mitglied der Regionalgruppe Schwerin |