Länderumfrage des djb, Kommission Gewalt gegen Frauen und Kinder
I. Vorbemerkung
Gewalt in der Familie und im sozialen Nahraum ist nicht mehr länger Privatsache, in die der Staat sich nicht einzumischen hat. Mit der Einführung des Gewaltschutzgesetzes zum 1. Januar 2002 hat der Staat den letzten notwendigen Schritt zur Ächtung der Gewalt in der Gesellschaft getan.
Das Gewaltschutzgesetz bringt insoweit neue, erweiterte Möglichkeiten, als den betroffenen Verletzten nunmehr eigene Rechte zur zunächst zivilrechtlichen Abwehr von Übergriffen zur Verfügung stehen. Die Schutzanordnung, die Gewaltopfer, aber auch Opfer von Drohungen und wiederholten auch telefonischen Belästigungen erwirken können, bieten einen, wenn auch in der Regel befristeten, zeitlichen und räumlichen Schutz vor weiteren Übergriffen, der zudem in § 4 Gewaltschutzgesetz in seiner Durchsetzung strafbewehrt ist.
Um diesen Schutz praktisch wirksam werden lassen zu können, bedarf es einer gezielten Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft einerseits und Amtsgericht in Familiensachen bzw. allgemeinen Zivilsachen andererseits. Denn nur wenn auf akutes polizeiliches Eingreifen, ggf. mit Anordnung einer Wegweisung gegenüber dem Täter, eine tatsächlich spürbare Maßnahme im zivilrechtlichen und auch im strafrechtlichen Bereich folgt, ist eine Durchbrechung der häufig seit Jahren funktionierenden innerfamiliären bzw. beziehungsimmanenten Gewaltspirale wirkungsvoll denkbar. Folgt dem polizeilichen Eingreifen keine Schutzanordnung oder strafrechtliche Verfolgung, besteht die konkrete Gefahr, dass der Täter dies als Zeichen einer positiven Verstärkung seines falschen Verhaltens missversteht. Wissenschaftlich ist inzwischen vielfach erwiesen, dass die Phase der Gegenwehr und die Phase der Trennung die höchste Gefährdungfür die durch häusliche Gewalt Betroffenen darstellt. Aus diesem Grund ist das rechtliche Instrumentarium über die polizeiliche Wegweisung bis zur Schutzanordnung im Eilverfahren bewusst nahtlos ineinander übergreifend ausgestaltet, um diesen Gefahren bestmöglich entgegenzuwirken. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob eine Schutzanordnung auf Antrag der Betroffenen erlassen wird, sondern auch darum, wie schnell dies erfolgt. Wird nämlich das Ineinandergreifen des rechtlichen Schutzinstrumentariums durch überlange Verfahrensdauer, im zivil- oder familienrechtlichen wie im strafrechtlichen Bereich, behindert, steigt die Gefährdung der Betroffenen nach derzeitigen Erkenntnissen deutlich überproportional. Dabei kann dahinstehen, ob die überlange Verfahrensdauer auf nicht optimaler Nutzung der Möglichkeiten der vorhandenen Verfahrensvorschriften oder auf übermäßiger Belastung der Justiz durch eine hohe Anzahl von Verfahren häuslicher Gewalt beruht:
Auf Ersteres deuten die Ergebnisse der Umfrage hin, wenn mitgeteilt wird, dass die Schlichtung in der vom Familien- oder Zivilgericht angeordneten mündlichen Verhandlung wegen des im Antrag mitgeteilten dramatischen Geschehens erschwert wird. Eine Schlichtung läuft den eilbedürftigen Schutzinteressen des Antragstellers oder der Antragstellerin angesichts der Gefährdungssituation zumeist zuwider und ist im Eilverfahren auch weder notwendig, noch vorgesehen. Letzteres lässt sich aus den auf die Umfrage eingegangenen Zahlen zwar nicht abschließend belegen, da Erfassungsgrad und einheitliche Erfassung innerhalb eines Bundeslandes im zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Bereich nicht sicher überprüfbar oder statistisch belastbar erscheinen. Das mitgeteilte Zahlenmaterial kann insoweit aber zur Veranschaulichung von Mindestzahlen dienen, die eine regional teils erhebliche Belastung belegen.1
Sicher ist jedenfalls, dass eine Unterbrechung der durch die Verfahrensabschnitte in Gewaltschutzsachen geschaffenen Schutzrahmen die Betroffenen über Gebühr gefährdet.
II. Die wesentlichen Erkenntnisse
Aus Sicht des djb ist auf der Grundlage der Auswertung von Angaben aller Bundesländer zur Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes Folgendes festzustellen:
1. Die Regelung der Zuständigkeiten muss reformiert werden
Im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit hat die Umfrage ergeben, dass die prozessualen Zuständigkeiten dringlich einer Vereinfachung und Neuregelung bedürfen. Die Zuständigkeitsstreitigkeiten, die zu Lasten der Antragstellerinnen und Antragsteller ausgetragen werden, kosten unnötig Ressourcen, die für die Sachbearbeitung der gerade in diesem Bereich arbeitsintensiven Fälle dringend erforderlich sind. Die Lösung liegt nicht in einer Begründung der Zuständigkeit vor den allgemeinen Zivilgerichten, wie es von Thüringen vorgeschlagen wird. Die Verfahren vor dem Familiengericht und die Verfahren vor dem Zivilgericht folgen grundsätzlich unterschiedlichen Verfahrensordnungen. Die für das im Verfahren vor dem Zivilgericht geltende Parteimaxime ist für das Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor allem deshalb ungeeignet, weil damit die Frage der Strafbarkeit nach § 4 GewSchG an den Wahrheitsvortrag einer Partei gebunden ist, ohne investigative Elemente seitens des Gerichts zu möglichen. Dies ist angesichts des § 2 StGB zumindest bedenklich. Demgegenüber ist das an den Amtsermittlungsgrundsatz nach dem FGG gebundene Verfahren vor dem Familiengericht an einen objektiven Wahrheitsbegriff geknüpft, der dieser Problematik eher gerecht wird. Ein praktikables Eilverfahren ist darüber hinaus unabdingbar, da nur so der akuten Bedrohungssituation der Antragsteller angemessen Rechnung getragen werden kann. Dies bedeutet für die Neuregelung der Zuständigkeiten, dass im FGG ein isoliertes Eilverfahren installiert werden muss, das auf Antrag eine mündliche Verhandlung ermöglicht, wie es in den bereits begonnen Vorüberlegungen zu einer FGG-Reform enthalten ist. Dabei wird schließlich auch die Möglichkeit derKonzentration dieser Verfahren an einem Amtsgericht des jeweiligen Bezirks zur Bündelung des Sachverstands zu prüfen sein.
2. Der besondere Sachverstand in der Strafverfolgung fördert die Rechtsdurchsetzung
Im Bereich der Strafverfolgung hat sich die Bündelung des für die Verfahren erforderlichen Sachverstands und die Schaffung vonSonderdezernaten weitgehend durchgesetzt, wenn auch in unterschiedlicher Ausformung. Soweit Amtsanwaltschaften in den Ländern vorgesehen sind, sollten auch in ihrem Zuständigkeitsbereich Sonderdezernate geschaffen werden. Unverzichtbar erscheint auch die Einrichtung von Sonderdezernaten bei den Staatsanwaltschaften. Dazu gehört die Verteilung der Zuständigkeit anhand einer sorgfältigen Definition der häuslichen Gewalt, um alle in diesen Bereich gehörenden Delikte zu erfassen, einschließlich der Kapitaldelikte. Hier bietet sich innerbehördlich ggf. die Umverteilung der Aufgaben einschließlich des Einsatzes von (in der Regel mindestens zwei) Sonderdezernentinnen oder Sonderdezernenten an. So lässt sich der gerade in diesem Arbeitsbereich notwendige kollegiale Austausch und die einheitliche Bearbeitung im Urlaubs- oder Krankheitsfall gewährleisten.
Zudem ist die gesonderte Erfassung der Verfahren zur Schaffung einer verlässlichen Zahlenbasis für die weitere Planung der Arbeit und zur Einschätzung des Vernetzungsbedarfs insbesondere für Maßnahmen nach § 153a StPO oder § 57 StGB für die Täter unverzichtbar. Dieses Zahlenmaterial wird auch für die zukünftige Auslastung der nach dem europäischen Rahmenbeschluss vom 15. März 2001 vorzusehenden Opferunterstützungsmaßnahmen benötigt.
3. Die Arbeit der Justiz muss sachgerecht erfasst und bewertet werden
Die Problematik der Gewaltschutzsachen, deren Lösung das GewSchG zum Gegenstand hat, fordert und fördert sowohl im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit als auch im Bereich der Strafverfolgung einen anderen, neuen, weil intensiveren Umgang mit den vor die Justiz gebrachten Sachverhalten. Dies bedingt bei Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten erhöhtes Engagement und die sorgfältigere Bearbeitung der Fälle. Eine solche Arbeitsleistung wird aber nur durch sachgerechte Anerkennung und Bewertung der Arbeit zu bewirken sein. Werden Arbeitsanforderungen dagegen in einer Weise erhöht, die die Zielerreichung unmöglich macht, wäre dies motivationspsychologisch ein Führungsfehler. Schon deshalb erscheint es unabdingbar, der besonderen Problematik der Gewaltschutzsachen in der Fortschreibung der PEBB§Y-Geschäfte sowohl im Zivil- und Familienrecht, aber auch im Strafrecht Rechnung zu tragen.
Sinnvoll erscheint es, für diese Verfahren eigene Geschäfte einzurichten. Die Untersuchung zeigt, dass hier Veränderungsbedarf besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die konkrete Erfassung der Zahlen im Zivilbereich erst in 2004 erfolgt und im strafrechtlichen Bereich gar nicht erfasst wird, wenn nicht einzelne Behördenleitungen zur Schaffung eines Überblicks dies selbst veranlassen.
Da über die Personalbedarfsberechnung nach PEBB§Y zwangsläufig auch eine Bewertung der Verfahren und damit eine Schwerpunktsetzung der Arbeit in einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft erfolgt, ist PEBB§Y (entgegen der in den Antworten aus Brandenburg und Niedersachen aufscheinenden Einschätzung), ein Steuerungsinstrument für das Leitbild des Richters oder Staatsanwalts in der praktischen Arbeit. Durch die aktuellen Basiszahlen in den Bereichen der Zivilgerichtsbarkeit und der Strafverfolgung wird die Aktenbearbeitung am Schreibtisch ohne Einbeziehung der Betroffenen durch Anhörung oder Vernehmung bevorzugt gefördert. Gerade die Ergebnisse der jüngsten Forschungen, die zu den Bereichen häuslicher Gewalt, Gewalt gegen Frauen und Gewalt gegen Männer im Auftrag der Bundesregierung durchgeführt wurden, belegen die Notwendigkeit einer anderen Bearbeitungsweise. Zeitintensive Fallbearbeitung, die problemorientiert demnach gerade in den Gewaltschutzsachen erforderlich ist, ist gegenwärtig in den Bewertungszahlen von PEBB§Y nicht eingerechnet. Fachlich gute Arbeit ist damit nur auf Kosten der Freizeit des einzelnen Richters oder der Richterin oder des einzelnen Staatsanwalts oder der Staatsanwältin möglich. DieGefahr von Arbeitsunzufriedenheit mit allen bekannten Folgen liegt auf der Hand. Schlussendlich führt dieser Weg auf Kosten der Rechtssuchenden zumAkzeptanzverlust gegenüber der Justiz als dritter Säule der Demokratie.
4. Informationsaustausch und Vernetzung wären sinnvoll - ein Leitfaden würde Umsetzung fördern - punktuell werden Ressourcen benötigt
Sowohl die Sammlung als auch der Austausch der gerade im Rahmen der multi-institutionellen Vernetzung allerorts entstandenen Informations-, Beratungs- und Fortbildungsmaterialien ist sinnvoll, um eine Vielfachnutzung einerseits und Doppelarbeit andererseits zu vermeiden. Dies könnte zur Entwicklung eines Leitfadens (Best Practice) für die Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz führen.
An einigen Punkten werden Ressourcen benötigt. So sind für die Durchführung der zwingend notwendigenTäterarbeit finanzielle Mittel erforderlich, auch wenn die Übernahme finanzieller Verantwortung durch die Täter essentiell bleibt. Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein zeigen, dass dies auch in Zeiten knapper Kassen möglich ist, insofern sie für die Sicherstellung derVernetzung und Fortbildung und für die Täterarbeit feste Finanzierungen geschaffen haben.
Die von einigen Ländern erwähnte Fortbildungder Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist unabdingbar, um eine problemgerechte und ressourcenorientierte optimale Bearbeitung der Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz in der zivil- und strafrechtlichen Praxis zu gewährleisten. Sie ist fortzuführen, zu intensivieren und an die Übernahme der Arbeit im Bereich der Gewaltschutzsachen zu binden.
III. Zur Umfrage des djb im Einzelnen
Die Länderumfrage des Deutschen Juristinnenbundes - im Wege der Versendung von Fragebögen - wurde von allen Bundesländern beantwortet.
Die Antworten erfolgten im Zeitraum vom 30. April 2004 bis 7. September 2004, meist im Juni und Juli 2004. Die Ergebnisse zeigen also die Entwicklungen bis Sommer 2004; die Entwicklung der Geschäftszahlen unter der Geltung des bundesweit vereinbarten Systems nach PEBB§Y2 sind folglich nicht einbezogen.
Die Länder knüpfen zu einem erheblichen Teil an Festlegungen von Pensen in dem System nach PEBB§Y an, wenn Fallzahlen berichtet wurden. Da dies nicht einheitlich in allen Antworten geschah, sind sie in der Auswertung jeweils ausdrücklich benannt. So kommt es zwar zu Wiederholungen, doch wird auch die Herleitung der Zahlen deutlich.
Haben Länder keine Angaben gemacht, erfolgt in der Auswertung der Vermerk "keine Angabe". "Keine Angabe möglich" bedeutet, dass aus den in der Rubrik "Zusätzliche Angaben" gemachten Gründen keine Angabe möglich war.
--- Die folgende Tabelle ist derzeit nur als pdf abrufbar (pdf) ---
IV. Resümee
1. Allgemeines
Das Ziel der Umfrage, einen Überblick über den aktuellen Stand der Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten zu gewinnen, ist weitgehend erreicht worden. Zum Teil erfolgten die Antworten sehr umfangreich nach Beteiligung des jeweiligen Geschäftsbereichs des Bundeslandes, so dass ein umfassendes Bild der praktischen Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes entstanden ist. Demgegenüber wurde in einem Bundesland (Sachsen-Anhalt) im Bereich Zivilgerichtsbarkeit aus grundsätzlichen Erwägungen wegen der Unabhängigkeit der Richter und in einem Bundesland (Hessen) wegen der Arbeitsüberlastung der Praxis von einer Beteiligung des Geschäftsbereichs ausdrücklich abgesehen.
Das mitgeteilte Zahlenmaterial ist zwar (noch) nicht sehr vollständig. Deutlich wird jedoch bereits jetzt, dass in den Bundesländern, in denen Zahlenmaterial vorhanden ist, die Bewertung des richterlichen bzw. staatsanwaltlichen Pensums nicht dem in den einzelnen Fällen zur Bearbeitung erforderlichen Aufwand entspricht, was in einem Bundesland als Erfahrung aus der Praxis auch ausdrücklich benannt wird.
2. Im Einzelnen:
2.1. Aus den Antworten im Bereich Zivilgerichtsbarkeit
a) Die im Gewaltschutzgesetz begründeten unterschiedlichen Zuständigkeiten der Familien- und Zivilgerichte bei den Amtsgerichten werden in mehreren Bundesländern kritisch gesehen und als besonderes Problem bei der Gesetzesanwendung benannt. Die Notwendigkeit der Lösung dieser Zuständigkeitsproblematik wird, wie von Bremen zu Recht erwähnt, im gesetzgeberischen Raum diskutiert. Allerdings belegt das Ergebnis der Umfrage nicht nur das Erkennen dieser Problematik, sondern weist auch praktikable Lösungsmöglichkeiten dieses Problems bereits nach der geltenden Rechtslage aus. Ein Abwarten des gesetzgeberischen Handelns ist mithin nicht zwingend notwendig, um die Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes in der Praxis zu erleichtern. In diesem Zusammenhang kommt gerade auch der Überlegung Bedeutung zu, dass insbesondere im Hinblick auf die besondere Problematik der Gewaltschutzsachen die Einrichtung von besonderen richterlichen Zuständigkeiten für Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz angezeigt wäre, wie es in Bayern und Niedersachsen bereits teilweise geschehen ist.
b) Auch wenn bisher die Zahlen des richterlichen Pensums noch nicht evaluiert sind, kann und muss gerade in diesem Zusammenhang konstatiert werden, dass die Bewertung der Gewaltschutzsachen vor dem Familiengericht nach PEBB§Y, die gegenüber den allgemeinen Zivilsachen nach dem Gewaltschutzgesetz noch günstiger ist, der besonderen Problematik und dem höheren Arbeitszeitaufwand in diesen Verfahren nicht gerecht wird. Die Basiszahl von 170 Minuten je Verfahren in Gewaltschutzsachen vor dem Familiengericht könnte leicht Richterinnen und Richter dazu veranlassen, bei Anträgen nach dem Gewaltschutzgesetz im einstweiligen Verfahren vor Erlass eines Beschlusses eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um das Verfahren mit geringem Zeiteinsatz abzuschließen.
Dies könnte deshalb als zeitsparende Bearbeitungsmöglichkeit angesehen werden, weil ein in der mündlichen Verhandlung geschlossener Vergleich das Verfahren ohne weiteren Arbeitsaufwand endgültig beenden würde. Das widerspräche allerdings der Intention des Gesetzes:
Zum einen führt gerade die kurzfristige Konfrontation von Antragstellerin/Antragsteller und Antragsgegner/Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zu einer Vertiefung der Verletzungen und möglicherweise erneuter oder erhöhter Gefährdung. Es ist durch Forschungen belegt, dass gerade die Zeit der Trennung oder der Gegenwehr auf Seiten der oder des Verletzten für diese/diesen besonders gefährlich in Hinblick auf weitere Übergriffe ist.
Zum anderen verzögerte diese Vorgehensweise grundsätzlich den Schutz der Antragstellerin/des Antragstellers. Die Anordnung der mündlichen Verhandlung könnte zudem mittelfristig als Entwertung des Beweismittels der Glaubhaftmachung verstanden werden, da im Grundsatz durch die Glaubhaftmachung die Basis für den Erlass eines Beschlusses bereits geschaffen ist und es der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nur bei Zweifeln an der Glaubhaftmachung bedarf. Für die oder den Antragsteller wäre demnach die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht, wie es in den Antworten der Umfrage anklang, als (ohnehin zweifelhafte) Befriedungsmöglichkeit anzusehen, sondern als Beleg für Misstrauen des Gerichts gegenüber der Glaubhaftigkeit der Angaben. Dass die Äußerungen der Antragstellerin oder des Antragstellers in einer mündlichen Verhandlung mit gewissem Zeitabstand zum antragveranlassenden Akutgeschehen weniger dramatisch und bedrohlich klingen, wie aus Baden-Württemberg berichtet wird, liegt nicht nur in allgemein soziologisch-juristischer Problematik begründet, weil z.B. der persönliche Auftritt vor Gericht zumeist per se einschüchternd wirkt. Vielmehr dürfte dies seine Ursache auch in der Besonderheit der Gewaltproblematik haben, die allein durch den Antrag nicht erledigt oder nachhaltig unterbrochen wird. Die Einflussnahme durch den Antragsgegner wirkt, sei es auch nur als angstauslösendes Moment, weiter.
Dabei bedeutet schlussendlich jeder geschlossene Vergleich ein Außer-Kraft-Setzen der Schutzfunktion in Form der Strafverfolgungsmöglichkeit des § 4 Gewaltschutzgesetz mindestens ex nunc, es sei denn, dass bezüglich einzelner Punkte des Antrags nach § 1 GewSchG trotz Vergleich im übrigen ein Beschluss erlassen wird. Eine Rücknahme des Antrags auf Erlass einer Schutzanordnung in der mündlichen Verhandlung ließe gar den Schutz des § 4 GewSchG rückwirkend ganz entfallen und würde im Falle eines infolge erneuter Übergriffe gestellten neuen Antrages einen antragsgemäßen Beschluss zumindest erschweren.
c) Einige Antworten auf die Umfrage scheinen schließlich darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der Bedrohungssituation der antragstellenden Person hinsichtlich ihrer Ernsthaftigkeit Schwierigkeiten bereitet, was Auswirkungen auf die Fortführung des Verfahrens bis hin zur erwirkten Klagerücknahme trotz fortbestehender Gefahrensituation haben kann. Dies könnte auch mit mangelnder Information der Entscheidenden über die spezielle Problematik der Gewaltdynamik zusammenhängen. Um dem entgegen zu wirken ist flächendeckende Fortbildung der Richter gerade auch in diesem Punkt vordringlich.
d) Zu den Erfahrungen und Veränderungswünschen aus der Praxis hat die Umfrage zunächst aus zwei Ländern (Schleswig-Holstein, Thüringen) ergeben, dass die Praxis das Gewaltschutzgesetz und seine Möglichkeiten ausdrücklich begrüßt. Kritisch gesehen werden die Zuständigkeitsproblematik, die Beweisschwierigkeiten und die sachgerechte Bewertung des Arbeitsaufwandes nach PEBB§Y gerade in diesen Verfahren.
2.2. Die Antworten im Bereich Strafverfolgung:
a) Erfreulich und ausdrücklich zu begrüßen ist die Tatsache, dass fast überall in den Staatsanwaltschaften Sonderdezernate für die Bearbeitung der Verfahren aus dem Bereich der häuslichen Gewalt eingerichtet worden sind. Von einem Bundesland wird eine Definition für den Begriff der häuslichen Gewalt mitgeteilt. Im Übrigen ist eine Begriffsklärung jedoch nicht ersichtlich. Die derzeit in der bundesweiten Diskussion zur Begriffsklärung befindlichen Definitionen sollen hier zunächst nicht eingebracht werden.
Die Ausgestaltung der Sonderdezernate ist unterschiedlich: So gibt es reine Amtsanwaltsdezernate, reine Staatsanwaltsdezernate und gemischt Staatsanwalts- und Amtsanwaltsdezernate in den Behörden als Sonderdezernate häusliche Gewalt. Soweit von einem Bundesland auf den Schwerpunkt der Privatklagedelikte im Bereich der häuslichen Gewalt als Begründung für die ausschließliche Einrichtung amtsanwaltschaftlicher Sonderdezernate hingewiesen wird, ist festzustellen, dass zum einen eine Verweisung auf den Privatklageweg in diesem Bereich ohnehin nicht mehr erfolgen soll. Zum anderen überzeugt dieses Argument auch deshalb nicht, weil auch im Bereich der dem staatsanwaltlichen Bereich vorbehaltenen Delikte häusliche Gewalt in Form schwerwiegenderer Delikte vorkommt, deren Bearbeitung dieselbe besondere Kenntnis der Problematik in Gewaltschutzsachen voraussetzt wie bei den Amtsanwaltsdelikten.
b) Fallzahlen werden nur aus einigen Bundesländern mitgeteilt. Das Bild der Fallzahlen ist uneinheitlich. Dies beruht auf dem Umstand, dass diese Fallzahlen nur in einzelnen Bundesländern oder von einzelnen Behörden ausgewiesen werden. Aussagen zur Häufigkeit lassen sich auf dieser Basis nicht verlässlich treffen, zumal der Erfassungsgrad unterschiedlich sein dürfte.
Grundsätzlich erfolgt bundeseinheitlich keine gesonderte statistische Erhebung von Fallzahlen häuslicher Gewalt. Die Erhebung in einzelnen Behörden erfolgt in der Initiative der Behördenleitungen. Soweit Zahlen mitgeteilt wurden, kann jedoch eine steigende Tendenz der Fallzahlen konstatiert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die Verfolgung der Vergehen nach § 4 GewSchG zum einen erst ab etwa Mitte 2002 überhaupt praktische Relevanz erhielt, zum anderen wegen zahlreicher rechtlicher Unklarheiten in der praktischen Anwendung nur zögerlich begann.
Soweit Zahlen nach PEBB§Y in Bezug genommen wurden, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Haupterhebungszeitraum für PEBB§Y bis Mitte des Jahres 2002 reichte, die Zahlen nach dem Gewaltschutzgesetz in die PEBB§Y-Zahlen mithin keinen Eingang gefunden haben können. Auch der Paradigmenwechsel und die nachhaltige Verfolgung häuslicher Gewalt in jedweder Deliktsform konnte für die PEBB§Y-Zahlen keine Wirkung mehr entfalten. Die von Schleswig-Holstein übermittelten Zahlen belegen noch immer einen erhöhten Anteil an Einstellungen insbesondere auch unter Verweisung auf den Privatklageweg. Gerade diese Erledigungsform ist jedoch nach dem Beschluss der Justizministerkonferenz von 1994 und nach dem mit dem Gewaltschutzgesetz implizierten Paradigmenwechsel nicht (mehr) vorgesehen. Konkrete Aussagen zu diesen Fragen werden nur durch insoweit differenzierte Erhebung von Vergleichszahlen für die Jahre 2001 bis 2004 einschließlich möglich sein. Jedenfalls kann aus den bisherigen Zahlen eine Aussage dahin nicht getroffen werden, dass eine Berücksichtigung der häuslichen Gewalt als gesondertes Geschäft im Rahmen von PEBB§Y nicht erforderlich wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auf die Ergebnisse der von der Bundesregierung in Auftrag gegeben Forschungen hingewiesen.
c) In engem Zusammenhang zur Frage der bisherigen und zukünftigen zahlenmäßigen Bewertung der Verfahren wegen häuslicher Gewalt steht die von den Bundesländern mitgeteilte Praxiseinschätzung, wonach die mangelnde Akzeptanz des erhöhten Ermittlungsaufwandes, dem die Pensenzahlen auch unter PEBB§Y nicht gerecht werden, durch die Praxis beklagt wird.
d) Folgend aus den Einschätzungen wird zu den Erfahrungen und Veränderungswünschen aus der Praxis insbesondere der Wunsch nach einer pensenmäßig dem erhöhten Ermittlungsaufwand gerecht werdenden Bewertung berichtet und die besondere Beweisproblematik insbesondere bei aussageverweigernden Opfern beklagt.
c) Eine wie auch immer ausgestaltete Beteiligung der Strafrichterinnen und Strafrichter wird aus keinem Bundesland mitgeteilt. Dabei sollten auch sie in die nachhaltige Ächtung und Verfolgung häuslicher Gewalt einbezogen sein.
2.3. Die Antworten zum Bereich multi-institutionelle Vernetzung
Die Vernetzung ist in einem großen Teil der Bundesländer augenscheinlich recht gut gelungen. Dies gilt sowohl für die horizontale Vernetzung der mit häuslicher Gewalt befassten Professionen einer Ebene, als auch vertikal für die Vernetzung der verschiedenen Ebenen untereinander. Allerdings kann von einer vollständigen Vernetzung sicher noch nicht ausgegangen werden, so dass auch in diesem Bereich noch einige Arbeitsschritte erfolgen müssen.
Einzelne mitgeteilte Beispiele der Vernetzung und Fortentwicklung der Arbeit im Feld häusliche Gewalt sind beispielgebend und nachahmungswürdig, z.B. im Bereich der Förderung von Täterarbeit und der finanziellen Absicherung der Vernetzung.
Auffällig ist die völlig fehlende Einbeziehung der Strafrichterinnen und -richter in die Vernetzung, die aber zumindest beratend an der Vernetzung teilnehmen sollten, wenn denn nachhaltige Verfolgung zur Durchsetzung der Intentionen des Gewaltschutzgesetzes, nämlich des Paradigmenwechsels zur Bekämpfung der Gewalt in der Gesellschaft, ernst genommen werden.
Zu bemängeln ist ferner, dass aus den Antworten kaum eine Einbeziehung des Gesundheitsbereichs in die regionale Vernetzung hervorgeht. Gerade der Gesundheitssektor muss jedoch gezielt eingebunden werden. So hat der Befund mehrerer Studien aus dem Ausland, nunmehr bestätigt durch die jüngste Forschung in Deutschland ergeben, dass die erste, oft einzige Ansprechperson von Gewaltbetroffenen die eigene Hausärztin oder der Hausarzt bzw. das Personal der notärztlichen Versorgung ist.3 Der Gesundheitssektor ist als Partner der multi-disziplinären Vernetzung an exponierter Position, um eine verbesserte niedrigschwellige Intervention und damit Schutz vor Gewalt für alle Bevölkerungsschichten und Altersgruppen zu erreichen. Nach den Praxiserfahrungen und Ergebnissen diverser Studien und nicht zuletzt dem Weltbericht Gewalt und Gesundheit der WHO (2002) besteht zugleich noch erheblicher Bedarf an Information und Anleitungen, um eine ausreichende Handlungssicherheit bei den Gesundheitsprofessionen zu erzielen.
3. Ächtung und Ahndung häuslicher Gewalt sind eine grundlegende rechtspolitische Aufgabe in unserer Gesellschaft. Der djb wird deshalb weiterhin die festgestellten gesetzlichen und praktischen Umsetzungsmängel abzustellen suchen, insbesondere die erforderlichen Reformen der verfahrensrechtlichen Regelungen und die dienstliche Anerkennung der Wichtigkeit dieser Aufgabe weiter forcieren, Vernetzung und Fortbildung auf allen Ebenen fördern und die Entwicklung eines Leitfadens für den praktischen Verfahrensablauf in den verschiedenen Bereichen prüfen und vorantreiben.
1. Oktober 2004
| Margret Diwell | Dagmar Freudenberg |
| Präsidentin | Vorsitzende der Kommission |
| Gewalt gegen Frauen und Kinder |
Anmerkungen
1 Die von Niedersachsen nach dem PEBB§Y-Schlüssel umgerechneten Richterpensen erscheinen insoweit nicht beispielhaft, da zum einen der für PEBB§Y festgelegte Schlüssel andere Grundbewertungen für die richterlichen Pensen enthält als die früher zugrunde gelegten Pensen und zum anderen die Zahlen aus Nordrhein-Westfalen und Berlin eindeutig andere Zahlenaufkommen belegen. Zudem beziehen sich die Zahlen für Niedersachsen ausschließlich auf die Familiensachen, die auf Grund der Zuständigkeitsregelung durch die 6-Monatsregel nur einen Ausschnitt der Verfahren aus dem Gewaltbereich darstellen, und werden in ihrer Verallgemeinerungsfähigkeit bereits in der Mitteilung des Landes einschränkend diskutiert.
2 Die Justizministerinnen und Justizminister haben 1998 bzw. 2000 beschlossen für den richterlichen, staats(amts-) anwaltlichen und Rechtspflegerdienst sowie für den mittleren, einfachen und Schreibdienst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein neues fortschreibungsfähiges System der Personalbedarfsberechnung zu entwickeln. PEBB§Y - Gutachten und weitere Informationen sind u. a. über www.mj.niedersachsen.de unter dem Link "Themen" zu finden.
3 So auch die wissenschaftliche Begleitung zum Berliner S.I.G.N.A.L.-Interventionsprogramm wie auch die erste bundesweite Prävalenzstudie zu Gewalt gegen Frauen "Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland".