Stellungnahme: 04-14


zum Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (VVG-Kommission) vom 19. April 2004

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Der Deutsche Juristinnenbund bedankt sich für die Gelegenheit, zu dem Abschlussbericht Stellung nehmen zu können. Wir beschränken die Stellungnahme auf gleichstellungsrechtliche Aspekte. Die politische Debatte in der EU und der Bundesrepublik beschäftigt sich zunehmend mit der Forderung, geschlechtsneutrale Tarife im privaten Versicherungswesen gesetzlich vorzusehen, insbesondere für die wichtigen Bereiche der Kranken- und Lebensversicherung. Der Gesetzgeber ist beim Alterseinkünftegesetz - Stichwort Riester-Rente - dieser berechtigten Forderung kürzlich nachgekommen. Der djb bedauert, dass der Abschlussbericht diese Forderung vollständig ausblendet, obwohl es in Zif. 1.2.2.5.4 für erforderlich gehalten wird, "für den Inhalt von Versicherungsverträgen zum Teil zwingende Regelungen vorzusehen." Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 und 3 GG hält der djb es für erforderlich, geschlechtergerechte Tarife gesetzlich vorzuschreiben. Zur Begründung darf ich auf die beigefügten Stellungnahmen verweisen (St 04_02 v. 2.2.2004 und St 04_04 v. 4.2.2004).

Darüber hinaus bietet auch das Versicherungsaufsichtsgesetz gesetzestechnisch die Möglichkeit, das in § 81e VAG bereits statuierte Diskriminierungsverbot wegen der Staatsangehörigkeit des Versicherungs-nehmers oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe um die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Diskriminierungsmerkmale und insbesondere das Merkmal Geschlecht zu ergänzen. Verfassungsrechtlich ist es nicht vertretbar, einzelne Diskriminierungsmerkmale, die nicht von den Betroffenen beeinflussbar sind, mit einer Verbotsnorm herauszugreifen, andere Merkmale mit der gleichen Ausprägung jedoch zu übergehen.

Den Vorzug verdient allerdings eine gesetzliche Regelung im geplanten Antidiskriminierungsgesetz, für dessen zivilrechtlichen Bereich Ihr Ministerium zuständig ist. Der Referentenentwurf liegt dem djb derzeit noch nicht vor. Bisher geführte Gespräche und Teilnahmen an Fachdiskussionen lassen allerdings befürchten, dass entsprechender Handlungsbedarf beim ADG nicht gesehen wird. Der djb wird weiterhin entschieden dafür eintreten, dass der Gesetzgeber den Handlungsauftrag aus Art. 3 GG ernst nimmt und die Benachteiligung von Frauen im Versicherungsvertragsrecht und allen anderen zivilrechtlichen Bereichen unterbindet.

18. Juni 2004

Margret DiwellIngrid Weber
PräsidentinVorsitzende der Kommission Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrecht