Kurzfassung
Der djb schlägt eine pragmatische gesetzliche Regelung vor, die
unter Berücksichtigung der in der Pflegeversicherung ohnehin
geringen möglichen Entlastungseffekte verwaltungstechnisch
angemessen, d.h. unaufwändig umzusetzen ist:
- Erziehende werden durch einen pauschalen Abzugsbetrag vom einkommensproportionalen Versichertenbeitrag pro Kind entlastet.
- Die Entlastung soll bis zum 18. Lebensjahr des Kindes wirken und dem Elternteil zugeordnet werden, der Elternzeit überwiegend beansprucht bzw. der überwiegend erzieht, im Zweifel der Mutter.
- Die generelle beitragsfreie Mitversicherung von nichterwerbstätigen Ehegatten unabhängig von einer Kindererziehung wird durch ein allein familienbezogenes Beitragssystem abgelöst.
djb-Vorschlag und Begründung
I. Einleitung
1. Zum Urteil
Das BVerfG erklärt in den genannten Entscheidungen §§ 54 I, II,
55 I 1, II, 57 SGB XI für verfassungswidrig, soweit Mitglieder
der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und
erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie
Versicherte ohne Kinder belastet werden. Das Gericht hat dem
Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2004
eingeräumt.
Der djb setzt sich von jeher dafür ein, dass der Beitrag von
Familien - insbesondere der typischerweise von den Frauen
erbrachte Beitrag der Kindererziehung - zur Funktionsfähigkeit
der sozialen Sicherungssysteme in diesen Systemen selbst
Berücksichtigung finden muss. Weder die Leistungen des
allgemeinen Familienlastenausgleichs noch die Anerkennung von
Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
tragen dieser Leistung angemessen Rechnung. Der djb stimmt daher
dem BVerfG zu, dass eine Sozialversicherung, die die
systemerhaltenden Nachwuchssicherungskosten unberücksichtigt
lässt, prinzipiell zu "billig" gerät.
Diese generelle Frage der Internalisierung von
Nachwuchssicherungskosten in die Pflegeversicherung ist jedoch,
deutlicher als das BVerfG es tut, zu trennen von der Frage nach
der Verteilungsgerechtigkeit bei der Kostentragung. Offen ist, ob
die Nachwuchssicherungskosten aus dem Beitragsaufkommen oder aus
Steuermitteln zu finanzieren sind. Das Grundgesetz - und
entsprechend das Urteil - machen hierzu keine Vorgaben.
2. Umsetzungsebenen
Zunächst ist festzuhalten, dass die Berücksichtigung von
Nachwuchssicherungskosten in der Pflegeversicherung nicht zu
verwechseln ist
- mit dem allgemeinen politischen Ziel, Familien zu fördern und
- mit dem Verfassungsauftrag der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Individuell betrachtet erfordert die Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit nach wie vor die realistische Freistellung der
Existenzminima aller Familienmitglieder in der Steuer.
Familienförderung hingegen findet ihren zentralen Ansatzpunkt in
der Verbesserung der Bedingungen für die Erwerbstätigkeit von
Kindererziehenden, insbesondere von Frauen. Der djb hat deshalb bei
jeder sich bietenden Gelegenheit darauf hingewiesen, dass vor allem
die soziale Infrastruktur für Familien insbesondere mit Blick auf
die Vereinbarkeit von Kindererziehung und Beruf verbessert werden
muss. Kindererziehenden Eltern darf die Beibehaltung der
Erwerbstätigkeit oder ihre Wiederaufnahme nach der Erziehungszeit
nicht verbaut, sondern sie muss vielmehr erleichtert werden. Dies
ist die Voraussetzung, dass erziehende Eltern auch monetäre
Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherung und zum
Fiskalaufkommen leisten können.
Eine gesamtgesellschaftliche Lastenverteilung für die
Nachwuchssicherung muss transparent sein und nachhaltig wirken:
der Familienlastenausgleich mit seinen verschiedenen Elementen
führt nicht zuletzt durch seine Unübersichtlichkeit zu
Ungerechtigkeiten. Der djb diskutiert derzeit das Modell einer
Familienkasse, die
- mehr leisten sollte als die Zusammenführung bestehender Familienleistungen
- und auch die Arbeitgeber in die Finanzierung einbindet.
Zu einer solchen Forderung gibt nicht zuletzt das aktuelle, im
Auftrag des BMFSFJ erstellte, Gutachten von Prof. Bert Rürup
"Nachhaltige Familienpolitik im Interesse einer aktiven
Bevölkerungspolitik" vom November 2003 Anlass. Das Gutachten stellt
fest, dass für den Staat bzw. die Gesellschaft die sogenannten
externen Effekte von Kindern relevant sind. Mehr Kinder bedeuten
mehr Wirtschaftswachstum und damit mehr gesellschaftlichen
Wohlstand. Das einzelne Individuum mag keine Kinder 'brauchen',
die Gesellschaft benötigt sie aber. Durch das Aufziehen und
Erziehen ihrer Kinder bewirken Eltern positive und verhindern
negative externe Effekte. An diesen Leistungen, so Rürup, habe sich
der Staat angemessen zu beteiligen. Der Staat: das sind nicht nur
die Lohn-, Einkommens- und Verbrauchssteuerzahler, sondern auch die
Unternehmer, die gleichfalls auf Wirtschaftswachstum angewiesen
sind.
Da die Frist zur Umsetzung des BVerfG-Urteils Ende des Jahres
2004 abläuft, ist aus Zeitgründen zunächst eine pragmatische
Lösung anzustreben. Wegen der Besonderheit der Pflegeversicherung
muss diese Lösung eine weitere Komponente im bereits jetzt
unübersichtlichen Regelwerk des Familienlastenausgleichs
darstellen. Aus Sicht des djb ist hierin mittelfristig das
entscheidende Signal zur grundlegenden Reform der Verbesserung
und Vereinfachung zu sehen. Die folgenden Überlegungen beziehen
sich deshalb nur auf die systeminterne Umsetzung des Urteils in
der Pflegeversicherung (II.) und auf die auch vom BVerfG
aufgegebene Übertragung auf andere Sozialversicherungssysteme
(III.).
II. Änderungsbedarf der sozialen Pflegeversicherung
Nach Auffassung des djb hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der
Pflegeversicherungsurteile verschiedene Rahmenbedingungen zu
berücksichtigen:
- Sorge für eine ausreichende Finanzierung der Alterssicherung allgemein und der Pflege im Besonderen,
- angemessene Berücksichtigung der Kindererziehung im Verhältnis zu Kinderlosen,
- Dynamisierung der Entlastung,
- >
- keine Anreize, sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufzugeben.
Unter diesen Voraussetzungen empfiehlt der djb folgendes Modell:
1. Finanzierung
a. Gegenfinanzierung notwendig
Jede mögliche begünstigende Berücksichtung der Kindererziehung
auf der Beitragsseite - und diese wird vom BVerfG gefordert -
benötigt zwangsläufig eine Gegenfinanzierung.
Erkennbar ist bereits jetzt, dass die Ausgaben der sozialen
Pflegeversicherung auf absehbare Zeit die Einnahmen übersteigen
werden. Der Altersanstieg in der Bevölkerung lässt vermuten, dass
Ausgabensenkungen nicht zu erwarten sind. Der Gesetzgeber steht
deshalb vor der Aufgabe, die Einnahmen der sozialen
Pflegeversicherung mittelfristig zu steigern. Die vom BVerfG
geforderte Berücksichtigung der Kindererziehungsleistungen kann
deshalb nur entweder durch höhere Beiträge der Mitglieder oder
durch eine Subventionierung des Bundes finanziert werden, die als
steuerfinanzierter Bundeszuschuss die Kindererziehungsleistung
ausgleicht.
b. Beitragsfinanzierung versus Steuerfinanzierung
Für eine Steuerfinanzierung spräche das arbeitsmarktpolitische
Anliegen, die "Lohnnebenkosten" nicht zu erhöhen. Die
systematischen Vorteile einer Beitragsfinanzierung sind jedoch
aus Sicht des djb höher zu bewerten und entsprechen auch dem
Anliegen der BVerfG-Entscheidung, die die systemspezifische
Berücksichtigung der Kindererziehung fordert. Eine Finanzierung
durch Steuern liefe im Ergebnis auf eine Art Kindergeld hinaus,
das nur unsystematisch und neue Probleme aufwerfend über die
Pflegeversicherung ausgezahlt würde.
Würde sich der Gesetzgeber dennoch für diese Lösung entscheiden,
wäre ein Zuschlag zum Kindergeld der technisch konsequentere Weg.
Diese Lösung hätte den Vorteil geringen Verwaltungsaufwandes,
weil nicht die Pflegekassen, sondern die ohnehin kompetenten
Kindergeldkassen (Finanzämter) mit der konkreten Entscheidung
über die Förderung befasst würden. Allerdings würden Eltern über
die gezahlten Steuern nicht nur die eigene Entlastung, sondern
auch die Verbreiterung der Finanzierungsbasis zu ca. einem
Drittel gegenfinanzieren (Bundesbank 2002). Fraglich ist
allerdings, ob damit dem BVerfG-Urteil noch Genüge getan würde,
da eine Verbindung zum System der Pflegeversicherung nicht mehr
bestünde.
Bei einer Beitragsfinanzierung bleibt es nicht nur bei dem vom
BVerfG verlangten systemspezifischen Ausgleich - es werden
darüber hinaus durch die anteilige Finanzierung die
Nachwuchssicherungskosten nicht allein auf die Bürger verteilt,
sondern vielmehr auch die Wirtschaftsunternehmen beteiligt. Dies
ist konsequent, da Nachwuchssicherung eine
gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist und auch von der Wirtschaft
gefordert wird (s. das oben zitierte Gutachten von Prof. Bert
Rürup). Zudem führt eine Beitragsfinanzierung automatisch zu
einer Dynamisierung dieser Kosten, so dass die fortschreitende
Entwertung entsprechender Leistungen, die bei den
steuerfinanzierten Familienleistungen besteht, vermieden wird.
Der djb spricht sich deshalb für eine Beitragsfinanzierung aus.
c. Konsequenz für den Beitragssatz
Entscheidet sich der Gesetzgeber für die Anhebung des
Beitragsaufkommens, bedeutet dies im ersten Schritt eine Erhöhung
des Beitragssatzes für alle Versicherten. Dabei muss
sichergestellt werden, dass das Gesamtvolumen der
Pflegeversicherung nicht durch die im zweiten Schritt
vorzunehmende Beitragslastsenkung bei Kindererziehenden reduziert
wird, also mindestens gleich bleibt.
Die Senkung der Beiträge für Kindererziehende kann dann zwar im
Einzelfall dazu führen, dass die absolute Belastung
kindererziehender Mitglieder nicht oder nur unwesentlich sinkt.
Da das BVerfG nur auf die relative Berücksichtigung der
familiären Nachwuchssicherung im Verhältnis zu Kinderlosen
abstellt, entspräche dies der Entscheidung.
2. Beitragsentlastung für Kindererziehende
a. Grundsatz
Die Berücksichtigung der Nachwuchssicherungsleistungen in der
Pflegeversicherung erfolgt sodann durch eine
Beitragssatzreduzierung für Mitglieder, die Kinder erziehen.
Die Reduzierung des Beitragssatzes stellt der Logik des
BVerfG-Urteils nach eine Berücksichtigung der von Eltern
zusätzlich erbrachten Leistungen im Vergleich zu Kinderlosen dar.
Denn es kann nicht (mehr) selbstverständlich davon ausgegangen
werden, dass alle Mitglieder die für die Systemerhaltung
notwendige "Nachwuchssicherungs-Leistung" erbringen werden. Daher
muss diesem Unterschied in Zukunft Rechnung getragen werden.
b. Keine Entlastung des Arbeitgeberanteils
So folgt für den Arbeitgeberanteil zwangsläufig, dass er von
einer Beitragsentlastung nicht betroffen ist, da der Arbeitgeber
ohnehin nie die systemnotwendige Kindererziehungsleistung
erbringt. Die Beitragsentlastung betrifft damit nur den
Arbeitnehmeranteil des Pflegeversicherungsbeitrags.
c. Konstante oder proportionale Beitragsentlastung?
Erfolgt die Anerkennung von Kindererziehungsleistungen durch eine
Reduzierung des Beitragssatzes, so kann diese Entlastung
einkommensproportional oder durch einen konstanten Betrag
erfolgen. Der djb spricht sich für die Berücksichtigung jedes
Kindes mit einem konstanten Betrag aus. Er sollte sich aus dem
statistischen Durchschnittsbeitrag (entsprechend der Bezugsgröße
in der GRV) errechnen und könnte gegenwärtig 2,50 Euro pro Kind
betragen. Eine solche Regelung fände ihre Parallele in der
beitragsunabhängig gestalteten "Honorierung" der Leistung
Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Jedes
Kind ist damit - unabhängig vom tatsächlich erzielten Einkommen -
in der Renten- und Pflegeversicherung "gleich viel wert". Ein
kausaler Zusammenhang zwischen dem Einkommen der Eltern und der
späteren Wertschöpfung des Kindes besteht nicht.
Der konstante Abzugsbetrag ist darüber hinaus praktikabel - eine
Dynamisierung entsprechend der Bezugsgröße müsste, solange der
Beitragssatz der Pflegeversicherung insgesamt unter 2% bleibt,
nicht alljährlich erfolgen, sondern könnte in größeren
Zeitabständen (z.B. alle 5 Jahre) vorgenommen werden.
d. Dauer und Höhe der Beitragsentlastung
Der djb empfiehlt, auch bei der Umsetzung der Beitragsentlastung
besonderen Wert auf die Praktikabilität der zu treffenden
Regelung zu legen. Ein wegen des insgesamt geringen
Beitragssatzes geringer Entlastungseffekt für Kindererziehende
darf keinen erhöhten Verwaltungsaufwand zur Folge haben, der die
Leistungsfähigkeit des Systems gefährdet.
Zentral ist jedoch, dass eine Beitragsentlastung, die dem
BVerfG-Urteil Rechnung trägt, deutlich unterschieden werden muss
von der bereits heute erfolgenden - mit der gesetzlichen
Krankenversicherung parallel laufenden - Beitragsfreistellung
während der Elternzeit (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, § 224 Abs. 1
Satz 1 SGB V). Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil
die Beitragsfreistellung während der Elternzeit dem allgemeinen
Familienlastenausgleich zuzurechnen ist, es hier demgegenüber
aber um die systemspezifische Beitragsentlastung wegen der
systemnotwendigen Nachwuchssicherung geht.
Nach Auffassung des djb ist unter Berücksichtigung der genannten
Prämissen eine Beitragsentlastung bis zum 18. Lebensjahr des
Kindes zu empfehlen. Eine Anknüpfung an den Kindergeldbezug
erscheint verwaltungstechnisch vergleichsweise zu aufwändig.
e. Zuordnung der Beitragsentlastung zwischen den Eltern
Notwendig ist eine praktikable und zugleich der familiären
Gestaltungsfreiheit Rechnung tragende Zuordnung der
Beitragsentlastung an ein Elternteil bzw. eine Erziehungsperson.
Hierbei sind verschiedene Gesichtspunkte weiter zu
berücksichtigen.
Es muss sichergestellt werden, dass die finanzielle Entlastung
bei der Person erfolgt, die die Erziehungsleistung erbringt und
die damit verbundenen finanziellen Benachteiligungen tatsächlich
spürt. In der traditionell typischen Familiensituation bedeutet
dies, dass verhindert werden muss, dass die Frau die Kinder
erzieht und auf Erwerbstätigkeit verzichtet während die
Beitragsentlastung beim Mann erfolgt.
Deshalb schlägt der djb vor, die Beitragsentlastung der
Pflegeversicherung an die überwiegende Wahrnehmung von Elternzeit
bzw. Erziehungsgeld zu koppeln. Für einen erheblichen Teil der
betroffenen Personen ist damit eine einfache Zuordnung möglich.
In den Fällen, in denen keine Elternzeit genommen oder kein
Erziehungsgeld gewährt wurde, bleibt die übereinstimmende
Erklärung der Sorgeberechtigten. Bei Uneinigkeit sollte
generalisierend der Frau die Beitragsentlastung zugeordnet
werden, um ein kostenintensives Streitverfahren hierüber zu
vermeiden. Wenn nach Trennung und Scheidung durch Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse ein Wechsel der Zuordnung erforderlich
wird, sollte er auf Antrag vorgenommen werden.
f. Altfallproblematik
Die vorgeschlagene Lösung berücksichtigt grundsätzlich nur
Mitglieder, die ab der Neuregelung Kinder erziehen. Für alle
Altfälle - also die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes
erbrachten Erziehungsleistungen - ist nach Auffassung des djb
eine Neuregelung nicht verfassungsrechtlich geboten. Es wäre
jedoch eine pauschalierte Beitragsfreistellung oder eine
einmalige Zuschussregelung denkbar, die aus Gründen der
Praktikabilität bei einem geringen Finanzvolumen einfach zu
handhaben sein muss. So könnte ähnlich der Regelung für die
"Trümmerfrauen" bei der Einführung der Kindererziehungszeiten für
jedes geborene Kind der Mutter ein einmaliger pauschaler Zuschuss
gewährt werden.
3. Umstellung der beitragsfreien Familienversicherung der
Ehegatten in eine Beitragsreduzierung bei Kindererziehenden
Der djb spricht sich weiter dafür aus, die BVerfG-Entscheidung
dazu zu nutzen, die geltende beitragsfreie Familienversicherung
der nichtverdienenden Ehegatten in eine Beitragsreduzierung für
Kindererziehende umzuwandeln. Das bisherige System begünstigt
einseitig die Ehe unabhängig von der Kindererziehung. Auch
nichterwerbstätige oder nur geringfügig erwerbstätige Ehegatten
sollten generell einen Mindestbeitrag zur Pflegeversicherung
leisten. Diese zusätzliche Belastung muss dann bei den anderen
sozialen Sicherungssystemen (insbesondere bei den Leistungssätzen
oder der Einkommensanrechnung für das Arbeitslosengeld II und dem
Sozialgeld) berücksichtigt werden.
Die geltende beitragsfreie Familienversicherung von nicht oder
nur geringfügig erwerbstätigen Ehegatten ist nicht an die
Kindererziehung gekoppelt - deshalb hat das BVerfG sie auch zu
Recht nicht als Kompensation für die Nachwuchssicherungskosten
gelten lassen. Sie wirkt als Begünstigung nur bei verheirateten
Personen, ohne dass sie im Hinblick auf familiäre oder sonstige
Belastungen zielgenau ist. Sie ist daher in der bisherigen
Ausgestaltung sachlich nicht zu rechtfertigen. Besteht für
nichterwerbstätige Ehegatten so wie für Alleinstehende keine
beitragsfreie Familienversicherung, würde das vom djb
vorgeschlagene Modell nur die Personen begünstigen, die Kinder
erziehen. Für diese würde sich dann der Mindestbeitrag reduzieren
oder sie wären beitragsfrei gestellt. Die Beitragsentlastung
wegen Kindererziehung wird sich damit, unabhängig von der
Familienform in der gelebt wird, nur für Eltern auswirken. Zudem
wird damit die ohnehin überfällige Ausrichtung der
Familienförderung an der Kindererziehung statt an dem Ehestatus
fortgesetzt.
Schließlich bedeutet diese Umstellung zugleich eine
Gegenfinanzierung der Beitragsreduktion für Kindererziehende. Der
djb verkennt nicht, dass sich damit die faktische Situation
vieler Haushalte nur wenig verändern wird und es auch zu einer
höheren Belastung für kinderlose Ehepartner kommen kann. Zum
ersten ist jedoch durch eine notwendige flankierende Änderung der
Grundsicherung dafür zu sorgen, dass einkommensschwache, vor
allem arbeitslose Personen keine zusätzliche Belastung jenseits
ihrer Leistungsfähigkeit auferlegt bekommen. Zum zweiten
entspricht ein solches Modell der Zielsetzung des BVerfG-Urteils.
Zum dritten muss mit Blick auf den ökonomischen Zustand der
sozialen Pflegeversicherung die Erhaltung ihrer
Finanzierugsgrundlagen zentral sein. Andernfalls wäre jede
scheinbare Verbesserung nur ein Pyrrhussieg, weil ein Kollaps der
sozialen Pflegeversicherung alternative private Alters- und
Pflegebedürftigkeitsvorsorge unerlässlich macht, und für diese
die Familienförderung nach dem hier verlangten Muster nicht
greift.
III. Berücksichtigung von Nachwuchssicherungskosten im
Zusammenhang anderer Alterssicherungssysteme
1. Private Pflegeversicherung
Das Aufziehen von Kindern wird auch im System der privaten
Pflegeversicherung mittelfristig stärker als bisher zu
berücksichtigen sein. Kapitalgedeckte Systeme werden das
erforderliche Kapital nicht aktivieren können, wenn nicht
nachwachsende Generationen durch wirtschaftliche Tätigkeit und
Konsum die Kapitalanlagen wirksam werden lassen. Auch das BVerfG
schließt in den Pflegeversicherungs-Urteilen Rückwirkungen der
prognostizierten Bevölkerungsentwicklung auf solche Systeme nicht
aus und verpflichtet deshalb den Gesetzgeber zur fortlaufenden
Prüfung und ggf. zur Nachbesserung. Kindererziehung bildet im
Rahmen dieses Prüfungs- und Nachbesserungsauftrags einen
Gemeinwohlbelang, dem auch im obligatorischen System der privaten
Pflegeversicherung Rechnung zu tragen ist.
2. Gesetzliche und private Krankenversicherung
Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag,
den Mitglieder durch Kindererziehung leisten, im Wege der
beitragsfreien Versicherung der Kinder berücksichtigt. Mit der
beitragsfreien Versicherung der Kinder trägt die gesetzliche
Krankenversicherung schon jetzt systemimmanent und ausreichend
dem Umstand Rechnung, dass sie als soziales Sicherungssystem
ebenso auf die Nachwuchssicherung wie auf monetäre Beiträge
angewiesen ist. Hier besteht kein Ergänzungs- oder
Änderungsbedarf.
Allerdings kann die generelle beitragsfreie Versicherung der
nicht erwerbstätigen (Ehe-)Partner in der gesetzlichen
Krankenversicherung aus Sicht des djb nicht in diesem
Zusammenhang gesehen werden und sollte überdacht werden.
3. Gesetzliche Rentenversicherung
Eine Übertragung der vorstehenden Überlegungen auf die
gesetzliche Rentenversicherung ist aus Sicht des djb schon
deshalb nicht geboten, weil hier der Beitrag, den Mitglieder
durch Kindererziehung leisten, auf der Leistungsseite
berücksichtigt werden kann. Der djb hat dazu bereits im Jahr 2000
ein Modell entwickelt, das vor allem eine eigenständige
Alterssicherung von Frauen gewährleistet und einer künftigen
Altersarmut entgegenwirkt.
10. Juni 2004
| Margret Diwell | Christine Fuchsloch |
| Präsidentin | Vorsitzende der Kommission Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich |