Stellungnahme: 04-12


zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung (BT-Drucksache 15/904) bzw. zum Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/Die Grünen

Information vom

 

 

Öffentliche Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen

Bundestages am 26. Mai 2004

hier: Stellungnahme zur Änderung des § 24 b EStG

 

 

 

 

Der Gesetzentwurf baut den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

gemäß § 24 b EStG weiter aus. Durch die Einbeziehung auch der

Alleinerziehenden, die (ausschließlich) mit volljährigen Kindern

zusammen leben, trägt der Gesetzentwurf dem Umstand Rechnung,

dass eine wesentliche Zäsur durch den 18. Geburtstag des Kindes

vielfach nicht erfolgt, sondern die besondere Belastungssituation

für Alleinerziehende weiter besteht. Dieser Ansatz, den

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der als notwendige

Kompensation für den Wegfall des Haushaltsfreibetrages eingeführt

worden ist, auszudehnen, wird vom djb ausdrücklich begrüßt.

 

Dagegen äußert der djb Bedenken, neben den Alleinerziehenden, die

allein mit ihren Kindern zusammen leben, verschiedene

vergleichbare Belastungssituationen zu definieren und diese in

die Regelung des "Entlastungsbetrages für Alleinerziehende"

einzubeziehen.

 

 

Der djb fordert den Gesetzgeber auf,

 

  • Alleinerziehenden, die allein mit ihren kindergeldberechtigten Kindern in einem Haushalt zusammen leben, den Entlastungsbetrag zu gewähren,
  • nicht jedoch weitere Fallkonstellationen einzubeziehen, sowie
  • generell die steuerliche Entlastung von Familien (Familienleistungsausgleich und Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten) zu verbessern und dies unter anderem durch den Abbau der steuerlichen Vorteile für Ehepaare durch das Ehegattensplitting zu finanzieren.

 

 

 

Regelungszweck

 

Motivation für die Einführung des Entlastungsbetrages war der

(stufenweise) Wegfall des Haushaltsfreibetrages, veranlasst durch

die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November

1998, umgesetzt insbesondere durch das (Erste) und das Zweite

Familienförderungsgesetz der 14. Legislaturperiode.

 

Der Haushaltsfreibetrag, der als Kompensation zum

Ehegattensplitting diente, wurde durch eine der

Verfassungsgerichtsentscheidungen als ehediskriminierend verworfen,

da Ehepaare im Vergleich zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften

vielfach Nachteile hatten.

 

Ein besonderer Entlastungsbetrag für tatsächlich Alleinerziehende

ist dagegen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

vereinbar, wenn nicht sogar zur Gleichbehandlung von

Alleinerziehenden mit Ehepaaren oder z.B. Lebenspartnerschaften

geboten. Diesen verfassungsrechtlichen Spielraum nutzt der

Gesetzgeber mit dem Entlastungsbetrag.

 

Ziel ist es, die vergleichsweise hohen Belastungen für die Lebens-

und Haushaltsführung von Alleinerziehenden abzugelten.

 

 

Allgemein zu den besonderen Belastungen der

Alleinerziehenden

 

Alleinerziehende, die allein mit ihren Kindern eine

Haushaltsgemeinschaft bilden, können in der Regel keine

Synergieeffekte nutzen. Sie haben häufig höhere Kosten, weil sie

insbesondere im Falle einer Erwerbstätigkeit mit einem geringeren

Zeitbudget auskommen müssen und deshalb weniger günstig einkaufen

bzw. Dienstleistungen für bestimmte Aufgaben einkaufen

müssen.

 

Auch mit volljährigen (kindergeldberechtigten) Kindern bleiben im

Vergleich zu Zwei-Eltern-Familien spezifische Nachteile. Zwar

können volljährige Kinder sich an der Haushaltstätigkeit

beteiligen. Vielfach tragen sie auch einen Teil der finanziellen

Kosten, wenn sie z.B. Ausbildungsvergütungen oder Einnahmen aus

Studentenjobs etc. zur Verfügung haben. Unstreitig ist jedoch die

Grenzbelastung für ein Kind im Haushalt umso höher, je kleiner der

Haushalt ist. Dies ist insbesondere bei den Wohnkosten

offensichtlich. Das heißt, Alleinerziehende sind finanziell -

gerade durch das erste Kind - besonders belastet.

 

Die Notwendigkeit, jedenfalls aber die verfassungsrechtliche

Zulässigkeit, einer weiteren Entlastung auch Alleinerziehender mit

volljährigen Kindern wird durch den Vergleich mit einem Ehepaar

oder anderen Paaren, die den gegenseitigen Unterhalt als

außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, belegt. Dort

wird die zweite Person jeweils mit einem zweiten Grundfreibetrag in

Höhe von 7.664 Euro berücksichtigt, obwohl im Hinblick auf die

Synergieeffekte in einer Haushaltsgemeinschaft auch niedrigere

Beträge für die zweite Person denkbar wären. Schon der

Grundfreibetrag liegt deutlich über dem im Existenzminimumbericht

der Bundesregierung ermittelten Betrag für Alleinstehende. Wird nun

zugunsten der Alleinerziehenden die Steuerfreistellung für ein

volljähriges Kind, das als zweite Person zu Hause wohnt, insgesamt

mit 6.916 Euro (5.808 Euro Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6

EStG plus 1.308 Euro Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)

festgesetzt, ist dies nicht überhöht.

 

Dem kann auch kaum entgegengehalten werden, dass - im Gegensatz zum

Ehegattensplitting und der Berücksichtigung von Unterhaltspflichten

als außergewöhnliche Belastungen - auf die Freibeträge für Kinder

und das Kindergeld aufgrund der sog. Fallbeilgrenze eigenes

Einkommen bis zu 7.664 Euro nicht angerechnet wird, so dass es hier

in gewisser Weise zu einer doppelten Begünstigung kommt. Denn bei

der sog. Fallbeilgrenze handelt es sich um eine Regelung, die vor

allem auf Praktikabilitätserwägungen bei der Kindergeld- und

Kinderfreibetragsgewährung beruht. Sie führt generell zu Vorteilen

von kindergeldberechtigten Kindern mit eigenem Einkommen (knapp)

unterhalb von 7.664 Euro und ihren Eltern.

 

Dagegen ist es angemessen, wenn ein volljähriges Kind einer

Alleinerziehenden tatsächlich kein eigenes oder nur ein geringes

Einkommen hat, die steuerliche Berücksichtigung der Belastungen

nicht wesentlich geringer ausfallen zu lassen als in anderen

Haushaltsgemeinschaften von zwei Erwachsenen, von denen nur einer

Einkommen hat und gegenüber dem anderen unterhaltsverpflichtet

ist.

 

 

1. Zu Abs. 1 des § 24 b (Entwurf)

 

Während der derzeitige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur

gewährt wird, wenn der steuerpflichtigen Person für ein Kind

Kindergeld zusteht, das noch nicht 18 Jahre als ist, soll er nach

dem Änderungsantrag bezüglich aller "Kindergeldkinder" und damit

u.U. bis zu deren 27. Lebensjahr gelten.

 

Laut Begründung des Entwurfs geht der Gesetzgeber davon aus, dass

volljährige ebenso wie minderjährige Kinder sich nicht wie andere

Erwachsene an der Haushaltsführung beteiligen und auch finanziell

nicht in nennenswertem Umfang in der Lage sind, für die anfallenden

Kosten aufzukommen.

 

 

Stellungnahme zur Begründung des Gesetzentwurfs

 

Während die Begrenzung auf Kinder bis 18 Jahre sich ohne weiteres

als Typisierung für eine einseitige Belastung der Alleinerziehenden

eignete, stellt sich bei den volljährigen bis zu 27 Jahre alten

Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben, die Frage, ob sie nicht

neben unstreitig belastenden Effekten auch zu einer Entlastung im

Haushalt (praktisch oder finanziell) beitragen. Während

minderjährige Kinder meist keine Einkünfte haben, ist dies bei

volljährigen Kindern vielfach der Fall. Volljährige Kinder dürften

auch eher zu einer entlastenden Mitarbeit herangezogen werden

können.

 

Andererseits ist die Begrenzung auf Kinder bis zu 18 Jahren gerade

in den Fällen nur bedingt überzeugend, in denen die Kinder eine

allgemeinbildende Schule besuchen und diese - trotz allgemein

üblicher Schullaufbahn - zu diesem Zeitpunkt noch nicht

abgeschlossen haben (z.B. die Abiturprüfung wird in aller Regel

erst mit 19 Jahren abgelegt). Da eine Anknüpfung an Schulabschlüsse

schon aus Praktikabilitätserwägungen nicht in Betracht kommt, wäre

eine Typisierung denkbar, die Kinder bis zum 21. Geburtstag

einschließt. Damit würde noch dem vielfach besonders schwierigen

Übergang ins Erwachsenenalter Rechnung getragen (Altersgrenze in

Anlehnung an § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG, wonach Kinder bei

Arbeitslosigkeit auch bis zum Alter von 21 Jahren im

Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden können).

 

 

Erweiterte Begründung durch besondere

(Grenz-)Belastungen

 

Im Ergebnis ist die Einbeziehung der Alleinerziehenden mit über

18-jährigen Kindern in den Entlastungsbetrag deshalb geboten, weil

sie sonst im Vergleich zu anderen Haushalten, in denen zwei

erwachsene Personen leben, benachteiligt werden (vgl. hierzu

oben).

 

Dies wird für volljährige Kinder auch dadurch bestätigt, dass der

Freibetrag für das sächliche Existenzminimum für Kinder im

Existenzminimumbericht nur anhand der Belastungen für Kinder

zwischen 0 und 18 Jahren ermittelt wird. Die höheren Bedarfe der

18- bis 27-jährigen Kinder werden im Wege einer äußerst groben

Typisierung nicht berücksichtigt.

 

Bei Alleinerziehenden mit volljährigen Kindern kumulieren nunmehr

einerseits die mangelnden Synergieeffekte im Vergleich zu

Zwei-Eltern-Haushalten und andererseits die zu knappe Bemessung des

Existenzminimums des volljährigen Kindes, so dass der

Entlastungsbetrag für diese Gruppe schon deshalb geboten

erscheint.

 

Neben der Ausweitung des Entlastungsbetrages auf Alleinstehende mit

volljährigen Kindern soll er nach dem Entwurf nunmehr nicht nur

gewährt werden, wenn die Kinder ihren Hauptwohnsitz, sondern auch,

wenn sie ihren Nebenwohnsitz in dem Haushalt des Steuerpflichtigen

haben. Eingehend begründet wird dieser Vorschlag nicht. Jedenfalls

erscheint eine Abstimmung mit dem Freibetrag zur Abgeltung des

Sonderbedarfs für ein auswärtig untergebrachtes Kind in

Berufsausbildung gemäß § 33 a EStG geboten, damit beide

Steuerfreistellungen nicht kumulieren.

 

 

2. Zu Abs. 3 Nrn. 3 und 4 des § 24 b (Entwurf), zugleich zu Abs.

4 des § 24 b (Entwurf)

 

Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auch auf Fälle, in denen die

alleinstehende mit einer schwer behinderten oder einer

einkommenslosen Person zusammen lebt, scheint nicht ratsam. Es

werden besondere Belastungssituationen definiert, die sich weiter

ergänzen ließen (z.B. bei einer ehelichen Familie mit vielen

Kindern, mehreren Pflegebedürftigen usw.). Legt man für die

Ausweitung des Entlastungsbetrages auf Alleinstehende mit

volljährigen Kindern die oben dargestellte Begründung zugrunde,

erscheint eine Ausweitung nicht angemessen. Bei größeren Haushalten

ist die Grenzbelastung für das Kind nicht mehr so groß wie bei der

zweiten Person im Haushalt. Außerdem können die in Nrn. 3 und 4

genannten weiteren Personen in der Regel entweder aufgrund eigenen

Einkommens ihrerseits den Grundfreibetrag geltend machen, oder es

können für diese Person Unterhaltsleistungen von Dritten steuerlich

berücksichtigt werden (Ehegattensplitting/außergewöhnliche

Belastungen).

 

Aus den genannten Gründen sollte auch auf Abs. 4 (Entwurf)

verzichtet werden.

 

 

Schluss

 

Im Mittelpunkt einer gerechten Ehe- und Familienbesteuerung stehen

kindbezogene Entlastungen der Eltern und das Zurückdrängen aller

steuerlichen Regelungen, die der Vereinbarkeit von Beruf und

Familie dadurch entgegenwirken, dass sie den damit einhergehenden

Belastungen nicht angemessen Rechnung tragen.

 

Der djb fordert den Gesetzgeber deshalb wiederholt auf,

insbesondere die Kosten der Kinderbetreuung wegen Erwerbstätigkeit,

Ausbildung, Behinderung oder längerer Krankheit von dem ersten Euro

an und ohne Beschränkung der Höhe nach zum Abzug zuzulassen, und

das Ehegattensplitting und das sog. Realsplitting durch eine

Individualbesteuerung unter Berücksichtigung eines zweiten

Grundfreibetrages zu ersetzen, und zwar zugunsten einer

kindbezogenen Entlastung von Familien.

 

Mit diesen Regelungen wäre nicht nur Alleinerziehenden geholfen,

sie würden dadurch jedoch typischer Weise besonders

entlastet.

 

Die hier erhobene Forderung, den im Entwurf vorgeschlagenen

Entlastungsbetrag allen Alleinerziehenden mit

kindergeldberechtigten Kindern zu gewähren, ist ein Schritt in die

Richtung, den Belastungen durch unterhaltsberechtigte Kinder gerade

auch im Vergleich zu Belastungen für (Ehe-)PartnerInnen angemessen

Rechnung zu tragen.

 

 

19. Mai 2004

Margret DiwellChristine Fuchsloch
PräsidentinVorsitzende der Kommission Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich