Öffentliche Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen
Bundestages am 26. Mai 2004
hier: Stellungnahme zur Änderung des § 24 b EStG
Der Gesetzentwurf baut den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
gemäß § 24 b EStG weiter aus. Durch die Einbeziehung auch der
Alleinerziehenden, die (ausschließlich) mit volljährigen Kindern
zusammen leben, trägt der Gesetzentwurf dem Umstand Rechnung,
dass eine wesentliche Zäsur durch den 18. Geburtstag des Kindes
vielfach nicht erfolgt, sondern die besondere Belastungssituation
für Alleinerziehende weiter besteht. Dieser Ansatz, den
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der als notwendige
Kompensation für den Wegfall des Haushaltsfreibetrages eingeführt
worden ist, auszudehnen, wird vom djb ausdrücklich begrüßt.
Dagegen äußert der djb Bedenken, neben den Alleinerziehenden, die
allein mit ihren Kindern zusammen leben, verschiedene
vergleichbare Belastungssituationen zu definieren und diese in
die Regelung des "Entlastungsbetrages für Alleinerziehende"
einzubeziehen.
Der djb fordert den Gesetzgeber auf,
- Alleinerziehenden, die allein mit ihren kindergeldberechtigten Kindern in einem Haushalt zusammen leben, den Entlastungsbetrag zu gewähren,
- nicht jedoch weitere Fallkonstellationen einzubeziehen, sowie
- generell die steuerliche Entlastung von Familien (Familienleistungsausgleich und Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten) zu verbessern und dies unter anderem durch den Abbau der steuerlichen Vorteile für Ehepaare durch das Ehegattensplitting zu finanzieren.
Regelungszweck
Motivation für die Einführung des Entlastungsbetrages war der
(stufenweise) Wegfall des Haushaltsfreibetrages, veranlasst durch
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November
1998, umgesetzt insbesondere durch das (Erste) und das Zweite
Familienförderungsgesetz der 14. Legislaturperiode.
Der Haushaltsfreibetrag, der als Kompensation zum
Ehegattensplitting diente, wurde durch eine der
Verfassungsgerichtsentscheidungen als ehediskriminierend verworfen,
da Ehepaare im Vergleich zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften
vielfach Nachteile hatten.
Ein besonderer Entlastungsbetrag für tatsächlich Alleinerziehende
ist dagegen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vereinbar, wenn nicht sogar zur Gleichbehandlung von
Alleinerziehenden mit Ehepaaren oder z.B. Lebenspartnerschaften
geboten. Diesen verfassungsrechtlichen Spielraum nutzt der
Gesetzgeber mit dem Entlastungsbetrag.
Ziel ist es, die vergleichsweise hohen Belastungen für die Lebens-
und Haushaltsführung von Alleinerziehenden abzugelten.
Allgemein zu den besonderen Belastungen der
Alleinerziehenden
Alleinerziehende, die allein mit ihren Kindern eine
Haushaltsgemeinschaft bilden, können in der Regel keine
Synergieeffekte nutzen. Sie haben häufig höhere Kosten, weil sie
insbesondere im Falle einer Erwerbstätigkeit mit einem geringeren
Zeitbudget auskommen müssen und deshalb weniger günstig einkaufen
bzw. Dienstleistungen für bestimmte Aufgaben einkaufen
müssen.
Auch mit volljährigen (kindergeldberechtigten) Kindern bleiben im
Vergleich zu Zwei-Eltern-Familien spezifische Nachteile. Zwar
können volljährige Kinder sich an der Haushaltstätigkeit
beteiligen. Vielfach tragen sie auch einen Teil der finanziellen
Kosten, wenn sie z.B. Ausbildungsvergütungen oder Einnahmen aus
Studentenjobs etc. zur Verfügung haben. Unstreitig ist jedoch die
Grenzbelastung für ein Kind im Haushalt umso höher, je kleiner der
Haushalt ist. Dies ist insbesondere bei den Wohnkosten
offensichtlich. Das heißt, Alleinerziehende sind finanziell -
gerade durch das erste Kind - besonders belastet.
Die Notwendigkeit, jedenfalls aber die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit, einer weiteren Entlastung auch Alleinerziehender mit
volljährigen Kindern wird durch den Vergleich mit einem Ehepaar
oder anderen Paaren, die den gegenseitigen Unterhalt als
außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, belegt. Dort
wird die zweite Person jeweils mit einem zweiten Grundfreibetrag in
Höhe von 7.664 Euro berücksichtigt, obwohl im Hinblick auf die
Synergieeffekte in einer Haushaltsgemeinschaft auch niedrigere
Beträge für die zweite Person denkbar wären. Schon der
Grundfreibetrag liegt deutlich über dem im Existenzminimumbericht
der Bundesregierung ermittelten Betrag für Alleinstehende. Wird nun
zugunsten der Alleinerziehenden die Steuerfreistellung für ein
volljähriges Kind, das als zweite Person zu Hause wohnt, insgesamt
mit 6.916 Euro (5.808 Euro Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6
EStG plus 1.308 Euro Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
festgesetzt, ist dies nicht überhöht.
Dem kann auch kaum entgegengehalten werden, dass - im Gegensatz zum
Ehegattensplitting und der Berücksichtigung von Unterhaltspflichten
als außergewöhnliche Belastungen - auf die Freibeträge für Kinder
und das Kindergeld aufgrund der sog. Fallbeilgrenze eigenes
Einkommen bis zu 7.664 Euro nicht angerechnet wird, so dass es hier
in gewisser Weise zu einer doppelten Begünstigung kommt. Denn bei
der sog. Fallbeilgrenze handelt es sich um eine Regelung, die vor
allem auf Praktikabilitätserwägungen bei der Kindergeld- und
Kinderfreibetragsgewährung beruht. Sie führt generell zu Vorteilen
von kindergeldberechtigten Kindern mit eigenem Einkommen (knapp)
unterhalb von 7.664 Euro und ihren Eltern.
Dagegen ist es angemessen, wenn ein volljähriges Kind einer
Alleinerziehenden tatsächlich kein eigenes oder nur ein geringes
Einkommen hat, die steuerliche Berücksichtigung der Belastungen
nicht wesentlich geringer ausfallen zu lassen als in anderen
Haushaltsgemeinschaften von zwei Erwachsenen, von denen nur einer
Einkommen hat und gegenüber dem anderen unterhaltsverpflichtet
ist.
1. Zu Abs. 1 des § 24 b (Entwurf)
Während der derzeitige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur
gewährt wird, wenn der steuerpflichtigen Person für ein Kind
Kindergeld zusteht, das noch nicht 18 Jahre als ist, soll er nach
dem Änderungsantrag bezüglich aller "Kindergeldkinder" und damit
u.U. bis zu deren 27. Lebensjahr gelten.
Laut Begründung des Entwurfs geht der Gesetzgeber davon aus, dass
volljährige ebenso wie minderjährige Kinder sich nicht wie andere
Erwachsene an der Haushaltsführung beteiligen und auch finanziell
nicht in nennenswertem Umfang in der Lage sind, für die anfallenden
Kosten aufzukommen.
Stellungnahme zur Begründung des Gesetzentwurfs
Während die Begrenzung auf Kinder bis 18 Jahre sich ohne weiteres
als Typisierung für eine einseitige Belastung der Alleinerziehenden
eignete, stellt sich bei den volljährigen bis zu 27 Jahre alten
Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben, die Frage, ob sie nicht
neben unstreitig belastenden Effekten auch zu einer Entlastung im
Haushalt (praktisch oder finanziell) beitragen. Während
minderjährige Kinder meist keine Einkünfte haben, ist dies bei
volljährigen Kindern vielfach der Fall. Volljährige Kinder dürften
auch eher zu einer entlastenden Mitarbeit herangezogen werden
können.
Andererseits ist die Begrenzung auf Kinder bis zu 18 Jahren gerade
in den Fällen nur bedingt überzeugend, in denen die Kinder eine
allgemeinbildende Schule besuchen und diese - trotz allgemein
üblicher Schullaufbahn - zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abgeschlossen haben (z.B. die Abiturprüfung wird in aller Regel
erst mit 19 Jahren abgelegt). Da eine Anknüpfung an Schulabschlüsse
schon aus Praktikabilitätserwägungen nicht in Betracht kommt, wäre
eine Typisierung denkbar, die Kinder bis zum 21. Geburtstag
einschließt. Damit würde noch dem vielfach besonders schwierigen
Übergang ins Erwachsenenalter Rechnung getragen (Altersgrenze in
Anlehnung an § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG, wonach Kinder bei
Arbeitslosigkeit auch bis zum Alter von 21 Jahren im
Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden können).
Erweiterte Begründung durch besondere
(Grenz-)Belastungen
Im Ergebnis ist die Einbeziehung der Alleinerziehenden mit über
18-jährigen Kindern in den Entlastungsbetrag deshalb geboten, weil
sie sonst im Vergleich zu anderen Haushalten, in denen zwei
erwachsene Personen leben, benachteiligt werden (vgl. hierzu
oben).
Dies wird für volljährige Kinder auch dadurch bestätigt, dass der
Freibetrag für das sächliche Existenzminimum für Kinder im
Existenzminimumbericht nur anhand der Belastungen für Kinder
zwischen 0 und 18 Jahren ermittelt wird. Die höheren Bedarfe der
18- bis 27-jährigen Kinder werden im Wege einer äußerst groben
Typisierung nicht berücksichtigt.
Bei Alleinerziehenden mit volljährigen Kindern kumulieren nunmehr
einerseits die mangelnden Synergieeffekte im Vergleich zu
Zwei-Eltern-Haushalten und andererseits die zu knappe Bemessung des
Existenzminimums des volljährigen Kindes, so dass der
Entlastungsbetrag für diese Gruppe schon deshalb geboten
erscheint.
Neben der Ausweitung des Entlastungsbetrages auf Alleinstehende mit
volljährigen Kindern soll er nach dem Entwurf nunmehr nicht nur
gewährt werden, wenn die Kinder ihren Hauptwohnsitz, sondern auch,
wenn sie ihren Nebenwohnsitz in dem Haushalt des Steuerpflichtigen
haben. Eingehend begründet wird dieser Vorschlag nicht. Jedenfalls
erscheint eine Abstimmung mit dem Freibetrag zur Abgeltung des
Sonderbedarfs für ein auswärtig untergebrachtes Kind in
Berufsausbildung gemäß § 33 a EStG geboten, damit beide
Steuerfreistellungen nicht kumulieren.
2. Zu Abs. 3 Nrn. 3 und 4 des § 24 b (Entwurf), zugleich zu Abs.
4 des § 24 b (Entwurf)
Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auch auf Fälle, in denen die
alleinstehende mit einer schwer behinderten oder einer
einkommenslosen Person zusammen lebt, scheint nicht ratsam. Es
werden besondere Belastungssituationen definiert, die sich weiter
ergänzen ließen (z.B. bei einer ehelichen Familie mit vielen
Kindern, mehreren Pflegebedürftigen usw.). Legt man für die
Ausweitung des Entlastungsbetrages auf Alleinstehende mit
volljährigen Kindern die oben dargestellte Begründung zugrunde,
erscheint eine Ausweitung nicht angemessen. Bei größeren Haushalten
ist die Grenzbelastung für das Kind nicht mehr so groß wie bei der
zweiten Person im Haushalt. Außerdem können die in Nrn. 3 und 4
genannten weiteren Personen in der Regel entweder aufgrund eigenen
Einkommens ihrerseits den Grundfreibetrag geltend machen, oder es
können für diese Person Unterhaltsleistungen von Dritten steuerlich
berücksichtigt werden (Ehegattensplitting/außergewöhnliche
Belastungen).
Aus den genannten Gründen sollte auch auf Abs. 4 (Entwurf)
verzichtet werden.
Schluss
Im Mittelpunkt einer gerechten Ehe- und Familienbesteuerung stehen
kindbezogene Entlastungen der Eltern und das Zurückdrängen aller
steuerlichen Regelungen, die der Vereinbarkeit von Beruf und
Familie dadurch entgegenwirken, dass sie den damit einhergehenden
Belastungen nicht angemessen Rechnung tragen.
Der djb fordert den Gesetzgeber deshalb wiederholt auf,
insbesondere die Kosten der Kinderbetreuung wegen Erwerbstätigkeit,
Ausbildung, Behinderung oder längerer Krankheit von dem ersten Euro
an und ohne Beschränkung der Höhe nach zum Abzug zuzulassen, und
das Ehegattensplitting und das sog. Realsplitting durch eine
Individualbesteuerung unter Berücksichtigung eines zweiten
Grundfreibetrages zu ersetzen, und zwar zugunsten einer
kindbezogenen Entlastung von Familien.
Mit diesen Regelungen wäre nicht nur Alleinerziehenden geholfen,
sie würden dadurch jedoch typischer Weise besonders
entlastet.
Die hier erhobene Forderung, den im Entwurf vorgeschlagenen
Entlastungsbetrag allen Alleinerziehenden mit
kindergeldberechtigten Kindern zu gewähren, ist ein Schritt in die
Richtung, den Belastungen durch unterhaltsberechtigte Kinder gerade
auch im Vergleich zu Belastungen für (Ehe-)PartnerInnen angemessen
Rechnung zu tragen.
19. Mai 2004
| Margret Diwell | Christine Fuchsloch |
| Präsidentin | Vorsitzende der Kommission Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich |