Stellungnahme: 04-11


zum Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes - §§ 180b, 181 StGB (… StrÄndG)

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Reform der Strafvorschriften über den Menschenhandel

Zurzeit wird in den Bundestagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen der Entwurf eines Gesetzentwurfs zur Änderung der Strafvorschriften über den Menschenhandel diskutiert. Diese jetzt in den Fraktionen diskutierte Vorlage entspricht weitgehend einem Referentenentwurf des BMJ, zu dem der djb bereits im März dieses Jahres Stellung bezogen hat (Anlage 1). Der besseren Übersicht wegen sind das geltende Recht sowie die Entwürfe dazu einschließlich der Alternativvorschläge des djb in einer Synopse beigefügt (Anlage 2).

Auch die jetzige Fassung des Entwurfs eines Gesetzentwurfs bleibt in wesentlichen Punkten hinter der Forderung nach einem transparenten, in sich stimmigen und dem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung des Menschenhandels (v. 19. 7. 2002, Abl. L 203 v. 1. 8. 2002, S. 1) gerecht werdenden Gesetz zurück:

1.     Auch wenn der Entwurf nunmehr die Differenzierung zwischen „Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung“ und „Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft“ schon in den Überschriften – wie vom djb gefordert – aufgegriffen hat, sind die Grundtatbestände und die Qualifikationstatbestände trotz marginaler Änderungen noch immer nicht hinreichend klar gestaltet, insbesondere ist die Todesfolge nicht als Qualifikation berücksichtigt.

2.     Generell ist die Einschränkung auf Handlungen, die der Täter „seines Vermögensvorteils wegen“ vornimmt, nicht sachgerecht.

3.     Die nunmehr – zum Teil neu – vorgeschlagenen Regelungen, die Kinder, Jugendliche und junge erwachsene Frauen betreffen, sind nicht sachgerecht und insbesondere nicht in Übereinstimmung mit dem Rahmenbeschluss gefasst.

4.     Förderungshandlungen sind nicht in einer dem Rahmenbeschluss entsprechenden Weise erfasst.

5.     Es ist zwar nunmehr – wie der djb es vorgeschlagen hat – eine Änderung der Strafprozessordnung (§ 154c StPO) in den Entwurf aufgenommen worden. Sie reicht aber keineswegs aus, um den Opfern von Menschenhandel die Furcht vor eigenen substantiellen Nachteilen im Falle einer Anzeige des Menschenhandels zu nehmen.

Es wird zunächst Bezug genommen auf die grundlegende Stellungnahme des djb vom 17. März 2004. Soweit der jetzt vorliegende Entwurf von dem Referentenentwurf abweicht, ist im Einzelnen Folgendes anzumerken:

1.       Zu den Grundtatbeständen des Menschenhandels (§§ 232, 233 neu)

a) „Einwirken“

Angesichts der problematischen Interpretation dieses Begriffes in der bisherigen Rechtspraxis wird eine Legaldefinition empfohlen (s. djb-Entwurf §§ 232 Abs. 1 S. 2 und 232a Abs. 1 S. 2).

b) „Vermögensvorteil“

Nach wie vor soll an der Einschränkung festgehalten werden, dass der Täter seines Vermögensvorteils wegen handeln muss. Damit werden aber diejenigen Fälle nicht erfasst, in denen einzelne Täter persönliche Vorteile anstreben, die sich nicht ohne weiteres als Vermögenswert ausdrücken lassen. Dazu gehören beispielsweise, eine Person als nur individuelle Sexpartnerin ausbeuten zu können, die Befriedigung ungehemmter Machtgelüste oder oft auch die Möglichkeit, etwa auf deren Kinder zugreifen zu können u. ä. Der djb bleibt bei seiner Forderung, den Begriff "Vermögensvorteil" in allen Tatbeständen des § 232 durch den des "Vorteils" zu ersetzen. Dieser Begriff ist insofern auch hinreichend klar umrissen, als auf die Judikatur zu den Amtsdelikten zurückgegriffen werden kann, in denen dieser Begriff ebenfalls verwendet wird.

c) Ausnutzung einer Zwangslage

Die Ausnutzung einer Zwangslage wird durch den Entwurf nicht erfasst. Der Umstand, dass der Täter ein Opfer zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bringt, soll nur „in den Fällen des Absatz 1“ unter Strafe gestellt werden. Damit wird arbeitsteiliges („organisiertes“) Vorgehen möglicherweise noch erfasst, nicht aber der ebenso gefährliche Fall, dass eine bereits ins Ausland verbrachte Person bereits so hilflos oder eingeschüchtert ist, dass sie (objektiv oder subjektiv) ohne Handlungsalternative ist und sich dem Willen des Täters ohne weitere Einwirkung beugt,

d) Kinder und junge Frauen als Opfer

Der Entwurf will Menschenhandel zum Nachteil von Personen unter vierzehn Jahren als qualifizierten Fall erfassen (§ 232a Abs. 2 neu). Das mag nach der deutschen Definition von „Kind“ angemessen sein, die Stufung entspricht aber nicht dem Rahmenbeschluss.

Im Rahmenbeschluss heißt es ausdrücklich: „Im Sinne des Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck ‚Kind’ Personen im Alter von unter 18 Jahren.“ (Art. 1 Abs. 4). Für Kinder in diesem Sinne ist ohne weitere Voraussetzungen (Art. 1 Abs. 3) „Anwerben, Beförderung, Weitergabe, Beherbergung und spätere Aufnahme einer Person einschließlich Tausch der Kontrolle oder Weitergabe der Kontrolle über sie“ als Menschenhandel unter Strafe zu stellen. Das ist etwas völlig anderes, als ein Einwirken des Täters „seines Vermögensvorteils wegen“ und mit dem Zweck der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution etc. In diesem Punkt geht der Entwurf nicht weit genug.

Der jetzt vorgelegte Entwurf enthält in § 232 Absatz 1 Satz 2 überdies eine Verschlechterung gegenüber dem Referentenentwurf für die Altergruppe der 18- bis 21-Jährigen. Dort war noch jede Einwirkung auf eine Person unter einundzwanzig Jahren als Tatmodalität erfasst. Nunmehr soll einerseits die Einwirkung auf Fälle beschränkt werden, in denen der Täter seines Vermögensvorteils wegen handelt und andererseits ist das Schutzalter mit der Begründung herabgesetzt worden, dass der Rahmenbeschluss eine entsprechende Verpflichtung nur für Personen unter achtzehn Jahren (die „Kinder“ eben!) vorschreibe. Eine (Mindest-) Verpflichtung bedeutet aber nicht, dass eine weitergehende Regelung unzulässig wäre. Es sind gerade die jungen Frauen, die aufgrund mangelnder Lebenserfahrung leicht zur Beute von Menschenhändlern werden können. Die darin enthaltene Ausnutzung dieser Unerfahrenheit würde eine Strafvorschrift unter besonderer Berücksichtigung der Altersgruppe der 18 bis 21-Jährigen nicht nur materiell legitimieren, sondern begründet sogar – wie der djb vorgeschlagen hat – ein erhöhtes Unrecht, das auch einen (geringfügig) erhöhten Strafrahmen rechtfertigen würde.

2. Zu den Qualifikationen (§§ 232a, 233a neu)

Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass die Grundtatbestände differenziert zu fassen sind, die Qualifikationen jedoch in eine einheitliche Vorschrift einzustellen sind. Nur auf diese Weise kann deutlich gemacht werden, dass das Unrecht des Menschenhandels sich nicht aus der unterschiedlichen Zielsetzung der Täter (Ausbeutung der Sexualität und Ausbeutung der Arbeitskraft) herleitet, sondern aus der Beeinträchtigung und Verletzung der persönlichen Freiheit anderer.

In den beiden Qualifikationenvorschriften, die der neue Gesetzentwurf für die beiden Formen des Menschenhandels vorsieht, werden die vermeintlich qualifizierenden Einwirkungsformen – von List bis zur Todesgefahr, von einfacher Drohung bis zu bandenmäßiger Begehung – unterschiedlich gleichgestellt. Das ist so nicht legitimierbar und entspricht nicht der üblichen Unrechtsabstufung im Strafgesetzbuch. Daran aber orientiert sich der Vorschlag des djb für einen gestuften und für beide Formen des Menschenhandels gleichermaßen geltenden Qualifikationstatbestand (djb-Entwurf § 233). Wir halten diesen Vorschlag nach wie vor für in jeder Hinsicht vorzugswürdig.

Der Menschenhandel mit Todesfolge als Erfolgsqualifikation fehlt auch in dem neuen Entwurf.

3. Förderungshandlungen

Der Entwurf wird den Anforderungen des Rahmenbeschlusses auch mit Blick auf Förderungshandlungen nicht gerecht. Es ist einfach falsch, dass Anstiftung und Beihilfe zum Menschenhandel dessen Förderung, so wie in Art. 1 des Rahmenbeschlusses vorgeschrieben, mit umfassen. Die Verfasser des Entwurfs unterliegen einem Denkfehler, wenn sie behaupten (Begründung, S. 17), „Anwerbung, Beförderung, Weitergabe, Beherbergung und spätere Aufnahme einer Person“ seien …“je nach den Umständen des Einzelfalles als Mittäterschaft oder Beihilfe zu dem Bringen zur Prostitution oder den sonst genannten Zwecken … strafbar“. Die (Haupt-) Tat des Menschenhandels besteht - auch nach der Formulierung des Entwurfs selbst - nicht darin, jemanden tatsächlich entsprechend auszubeuten, sondern die Tat besteht in der Einwirkung auf eine andere Person. Der Rest spielt sich ausschließlich in Gestalt von Absichtsmerkmalen im Kopf der jeweiligen Täter ab. Es geht also darum, Förderungshandlungen auf allen Ebenen des Menschenhandels zu erfassen und nicht erst auf der Stufe der tatsächlichen Ausbeutung. Der djb hat den dafür notwendigen Vorschlag formuliert und begründet (djb-Entwurf § 233b).

4. Einstellungsvorschrift des § 154c StPO

Es wird durchaus begrüßt, dass der Vorschlag des djb im Ansatz auf fruchtbaren Boden gefallen ist. Die vorgeschlagene Änderung wird dem tatsächlichen Bedürfnis der Opfer nach Sicherheit vor eigener Strafverfolgung (wegen marginaler Vergehen, gemessen an dem anzuzeigenden Menschenhandel, insbesondere in der qualifizierten Form des Verbrechens) nicht gerecht. Die Anwendungshemmnisse der Strafvorschriften gegen Menschenhandel werden nicht beseitigt. Der djb bleibt insoweit bei seinem weitergehenden Vorschlag (djb-Entwurf, § 154c StPO) und weist noch einmal nachdrücklich darauf hin, dass die Strafverfolgung des Menschenhandels nach dem Entwurf einer entsprechenden europäischen Richtlinie (Entwurf 2002/0043 (CNS) 14994/03 vom 17. 12. 2003) auch dadurch zu erleichtern ist, dass Menschenhandelsopfern, die mit den zuständigen Behörden kooperieren entgegenzukommen ist.

 

3. Mai 2004

 

Margret Diwell                                                                                Prof. Dr. Ursula Nelles

Präsidentin                                                                                       Vorsitzende der Kommission Strafrecht