Stellungnahme: 03-04


der Strafrechtskommission des djb zur geplanten Novellierung der Straftatbestände im Bereich Menschenhandel

Information vom

 

 

1. Die Strafrechtskommission begrüßt das Vorhaben, die

Straftatbestände des Menschenhandels im Hinblick darauf zu

novellieren und zu erweitern, dass sie den Vorgaben des

Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des

Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die

grenzüberschreitende Kriminalität und dem Rahmenbeschluss des

Rates der EU vom 19.07.2000 zur Bekämpfung des Menschenhandels

entsprechen.

 

 

 

 

Der Gesetzgeber käme damit auch langjährigen Forderungen von in

diesem Bereich arbeitenden NGOs und Spezialberatungsstellen (z.B.

AGISRA, SOLWODI) nach, die auf Strafbarkeitslücken bei der

Heiratsvermittlung und der Ausbeutung von Hausarbeiterinnen

hingewiesen haben. (In der Praxis sind keine Fälle bekannt

geworden, in denen es gelungen wäre, den Erwerbern von Frauen

eine "überwiegend sexuelle Motivation" nachzuweisen, die erst

eine Strafbarkeit nach § 180 b StGB eröffnet hätte).

 

 

 

 

2. Die Herausnahme der einschlägigen Straftatbestände für den

Menschenhandel aus dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des

StGB "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" und die

vorgesehene Regelung im 18. Abschnitt "Straftaten gegen die

persönliche Freiheit" ist sachgerecht und kommt dem Ziel der

internationalen Abkommen entgegen, die Ausbeutung von Kindern,

Frauen und Männern umfassend zu pönalisieren. Die Erweiterung des

bisherigen Tatbestands des Menschenhandels, der vorrangig die

Zuführung zur Prostitution regelt, kommt perspektivisch auch der

Bekämpfung des Frauenhandels zugute: der Blick wird weitergehend

weggelenkt von individuellen Verletzteneigenschaften und auf

strukturelle Zwangs- und Machtverhältnisse gelenkt (vgl. Art.3 a

des Zusatzabkommens).

 

 

 

 

Mit der Herauslösung aus dem Sexualstrafrecht wird der Focus auf

die allgemeinen Persönlichkeitsrechte einer Frau und nicht allein

auf ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht gerichtet, das mit den

gängigen Vorurteilen leichter angreifbar ist (schutzbedürftiges,

unerfahrenes junges Mädchen vs. Frau aus osteuropäischem Land,

die sich zum wiederholten Mal zum Abarbeiten von fiktiven

Schulden nach Deutschland in die Prostitution begibt).

 

 

 

 

3. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte haben sich mühsam an die

Novellierung aus dem Jahre 1992 im Bereich Menschenhandel gewöhnt

und werden weiteren mehrfachen Änderungen im Zuge internationaler

oder auch nur europäischer Anpassungen/Vereinheitlichungen

skeptisch gegenüberstehen. Aus diesem Grund sollte jetzt die

Chance einer endgültigen und umfassenden Regelung ergriffen

werden und die neuen Straftatbestände nach dem Zusatzabkommen der

VN und dem EU-Ratsbeschluss formuliert werden. Nur so kann

erneuter Anpassungsbedarf in wenigen Jahren vermieden werden.

 

 

 

 

Aus unserer Sicht begegnet allein der Begriff des "Beherbergens"

in Art 3 a Zusatzprotokoll definitorischen Bedenken, in das

deutsche StGB übernommen zu werden. Die Strafrechtskommission

schlägt danach vor, unter Verwendung der Formulierungen aus den

internationalen bzw. europäischen Abkommen erweiterte

Straftatbestände zu schaffen und diese im 18. Abschnitt des StGB

zu verorten.

 

 

 

 

4. Bei der Neuformulierung sollte das abgestufte System der

geltenden Straftatbestände, das der besonderen

Schutzbedürftigkeit der ungestörten kindlichen Entwicklung

Rechnung trägt (z.B. in den §§ 174, 176 StGB), berücksichtigt

werden. Immer dann, wenn es sich bei den Verletzten um Kinder

handelt, ist von einer erhöhten Schutzbedürftigkeit und

Strafwürdigkeit auszugehen; demzufolge sollten besondere

Erschwerungsgrade in den zu schaffenden Tatbeständen vorgesehen

werden.

 

 

 

 

5. Zu Einzelheiten der vorliegenden Vorschläge:

Der Vorschlag im Gutachten des BMFSFJ formuliert im § 237 eine

Tatbestandsalternative "…oder ihn auf sonstige Weise in ein

sklavereiähnliches Verhältnis zu bringen,…", die zu erheblichen

Definitionsschwierigkeiten führen wird. Sie wird dem

Bestimmtheitsgebot wohl kaum gerecht werden. Hier ist dem

Vorschlag des BMJ der Vorzug zu geben (§ 233 Abs.1 Nr.1

BMJ-Vorschlag). Im § 233 des BMJ-Vorschlages "Menschenhandel zum

Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft" wird ein neuer

Verbrechenstatbestand geschaffen. Hier fehlt ein

Vergehenstatbestand für die leichteren Fälle und Begehungsarten,

der als ein Grundtatbestand konzipiert werden könnte.

Beispielsweise könnte in einem solchen Grundtatbestand § 232 die

einfache Ausbeutung der Arbeitskraft als Vergehenstatbestand

vorgesehen werden; Strafschärfungen könnten dann über die Mittel

der Ausbeutung, die in § 233 vorgesehen sind, als

Verbrechenstatbestand geregelt werden.

 

 

 

 

Der vorgeschlagenen Änderung des BMJ, statt des subjektiven

Tatbestandsmerkmals "Kenntnis einer Zwangslage," § 180 b StGB,

das objektive Merkmal "Ausnutzung einer Zwangslage oder

auslandsbedingten Hilflosigkeit" zu verwenden, liegt eine

begrüßenswerte Intention zugrunde; in der Rechtspraxis werden

sich kaum Erleichterungen einstellen, da sich der Vorsatz des

Täters auch auf dieses objektive Tatbestandsmerkmal erstrecken

muss und ein entsprechender Nachweis erbracht werden muss.

 

 

 

 

 

 

8. April 2003

 

 

 

Margret Diwell
Präsidentin
 Prof. Dr. Ursula Nelles
Komm. Vorsitzende der Kommission Strafrecht
Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich
  Claudia Burgsmüller
Kommission Strafrecht