1. Die Strafrechtskommission begrüßt das Vorhaben, die
Straftatbestände des Menschenhandels im Hinblick darauf zu
novellieren und zu erweitern, dass sie den Vorgaben des
Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des
Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende Kriminalität und dem Rahmenbeschluss des
Rates der EU vom 19.07.2000 zur Bekämpfung des Menschenhandels
entsprechen.
Der Gesetzgeber käme damit auch langjährigen Forderungen von in
diesem Bereich arbeitenden NGOs und Spezialberatungsstellen (z.B.
AGISRA, SOLWODI) nach, die auf Strafbarkeitslücken bei der
Heiratsvermittlung und der Ausbeutung von Hausarbeiterinnen
hingewiesen haben. (In der Praxis sind keine Fälle bekannt
geworden, in denen es gelungen wäre, den Erwerbern von Frauen
eine "überwiegend sexuelle Motivation" nachzuweisen, die erst
eine Strafbarkeit nach § 180 b StGB eröffnet hätte).
2. Die Herausnahme der einschlägigen Straftatbestände für den
Menschenhandel aus dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des
StGB "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" und die
vorgesehene Regelung im 18. Abschnitt "Straftaten gegen die
persönliche Freiheit" ist sachgerecht und kommt dem Ziel der
internationalen Abkommen entgegen, die Ausbeutung von Kindern,
Frauen und Männern umfassend zu pönalisieren. Die Erweiterung des
bisherigen Tatbestands des Menschenhandels, der vorrangig die
Zuführung zur Prostitution regelt, kommt perspektivisch auch der
Bekämpfung des Frauenhandels zugute: der Blick wird weitergehend
weggelenkt von individuellen Verletzteneigenschaften und auf
strukturelle Zwangs- und Machtverhältnisse gelenkt (vgl. Art.3 a
des Zusatzabkommens).
Mit der Herauslösung aus dem Sexualstrafrecht wird der Focus auf
die allgemeinen Persönlichkeitsrechte einer Frau und nicht allein
auf ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht gerichtet, das mit den
gängigen Vorurteilen leichter angreifbar ist (schutzbedürftiges,
unerfahrenes junges Mädchen vs. Frau aus osteuropäischem Land,
die sich zum wiederholten Mal zum Abarbeiten von fiktiven
Schulden nach Deutschland in die Prostitution begibt).
3. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte haben sich mühsam an die
Novellierung aus dem Jahre 1992 im Bereich Menschenhandel gewöhnt
und werden weiteren mehrfachen Änderungen im Zuge internationaler
oder auch nur europäischer Anpassungen/Vereinheitlichungen
skeptisch gegenüberstehen. Aus diesem Grund sollte jetzt die
Chance einer endgültigen und umfassenden Regelung ergriffen
werden und die neuen Straftatbestände nach dem Zusatzabkommen der
VN und dem EU-Ratsbeschluss formuliert werden. Nur so kann
erneuter Anpassungsbedarf in wenigen Jahren vermieden werden.
Aus unserer Sicht begegnet allein der Begriff des "Beherbergens"
in Art 3 a Zusatzprotokoll definitorischen Bedenken, in das
deutsche StGB übernommen zu werden. Die Strafrechtskommission
schlägt danach vor, unter Verwendung der Formulierungen aus den
internationalen bzw. europäischen Abkommen erweiterte
Straftatbestände zu schaffen und diese im 18. Abschnitt des StGB
zu verorten.
4. Bei der Neuformulierung sollte das abgestufte System der
geltenden Straftatbestände, das der besonderen
Schutzbedürftigkeit der ungestörten kindlichen Entwicklung
Rechnung trägt (z.B. in den §§ 174, 176 StGB), berücksichtigt
werden. Immer dann, wenn es sich bei den Verletzten um Kinder
handelt, ist von einer erhöhten Schutzbedürftigkeit und
Strafwürdigkeit auszugehen; demzufolge sollten besondere
Erschwerungsgrade in den zu schaffenden Tatbeständen vorgesehen
werden.
5. Zu Einzelheiten der vorliegenden Vorschläge:
Der Vorschlag im Gutachten des BMFSFJ formuliert im § 237 eine
Tatbestandsalternative "…oder ihn auf sonstige Weise in ein
sklavereiähnliches Verhältnis zu bringen,…", die zu erheblichen
Definitionsschwierigkeiten führen wird. Sie wird dem
Bestimmtheitsgebot wohl kaum gerecht werden. Hier ist dem
Vorschlag des BMJ der Vorzug zu geben (§ 233 Abs.1 Nr.1
BMJ-Vorschlag). Im § 233 des BMJ-Vorschlages "Menschenhandel zum
Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft" wird ein neuer
Verbrechenstatbestand geschaffen. Hier fehlt ein
Vergehenstatbestand für die leichteren Fälle und Begehungsarten,
der als ein Grundtatbestand konzipiert werden könnte.
Beispielsweise könnte in einem solchen Grundtatbestand § 232 die
einfache Ausbeutung der Arbeitskraft als Vergehenstatbestand
vorgesehen werden; Strafschärfungen könnten dann über die Mittel
der Ausbeutung, die in § 233 vorgesehen sind, als
Verbrechenstatbestand geregelt werden.
Der vorgeschlagenen Änderung des BMJ, statt des subjektiven
Tatbestandsmerkmals "Kenntnis einer Zwangslage," § 180 b StGB,
das objektive Merkmal "Ausnutzung einer Zwangslage oder
auslandsbedingten Hilflosigkeit" zu verwenden, liegt eine
begrüßenswerte Intention zugrunde; in der Rechtspraxis werden
sich kaum Erleichterungen einstellen, da sich der Vorsatz des
Täters auch auf dieses objektive Tatbestandsmerkmal erstrecken
muss und ein entsprechender Nachweis erbracht werden muss.
8. April 2003
| Margret Diwell Präsidentin | Prof. Dr. Ursula Nelles Komm. Vorsitzende der Kommission Strafrecht Recht der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich | |
| Claudia Burgsmüller Kommission Strafrecht |