Stellungnahme: 03-02


zum BVerfG-Verfahren 1 BvR 774/02 (beitragsfreie Mitgliedschaft von angestellten Rechtsanwältinnen zum Anwaltsversorgungswerk während der Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten)

Information vom

 

 

Das Verfahren wirft vordergründig nur die Frage auf, ob eine

beitragsfreie Mitgliedschaft von angestellten Rechtsanwältinnen

zum Anwaltsversorgungswerk während der Mutterschutz- und

Kindererziehungszeiten verfassungsrechtlich geboten ist. Diese

beitragsrechtliche Frage kann jedoch nicht isoliert von den

leistungsrechtlichen Folgen der Mutterschutz- und

Kindererziehungszeiten für die Altersversorgung der Anwältinnen

beantwortet werden. Nach Auffassung des Deutschen

Juristinnenbundes führt vor allem die Verbindung von fehlenden

oder geringen Beitragszeiten während der Mutterschutz- und

Kindererziehungszeiten und künftig niedrigeren Leistungen aus dem

Versorgungswerk ohne Ergänzung aus der gesetzlichen

Rentenversicherung zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung

von Frauen mit Kindern. Das Bundesverwaltungsgericht hat die

Bedeutung und Tragweite von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 12 in

Ver-bindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 GG bei der Auslegung der

Satzung und des Landesrechts daher nicht erkannt.

 

 

 

 

1. Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes

 

 

 

 

Soweit die Beschwerdeführerin allerdings rügt, die Erhebung von

Beiträgen sei verfassungswidrig, weil sie in Zeiten, in denen

kein Einkommen erzielt wird, ohne Ermächtigungsgrundlage erfolge,

wird diese Ansicht nicht geteilt. Das Gesetz über das

Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg

(Rechtanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) und die Satzung des

Versorgungswerks (im Folgenden: RAVwS) stellen eine hinreichend

bestimmte Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung dar. § 5 RAVG

geht von einer Pflichtmitgliedschaft aller Kammerangehörigen im

Versorgungswerk aus. In § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 RAVG ist die

grundsätzliche Pflicht der Mitglieder zur Zahlung der durch das

Versorgungswerk nach § 8 RAVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 RAVwS

und nach Maßgabe der §§ 11 ff. RAVwS festzusetzenden Beiträge

statuiert.

 

 

 

 

Die Beitragsregelungen der §§ 11 ff. RAVwS sehen neben der

einkommensabhängigen Beitragsbemessung, welche gemäß § 11 Abs. 2

RAVwS nur auf Antrag gewährt wird, insbesondere einen

Regelpflichtbeitrag (§ 11 Abs. 1 RAVwS) vor. Bei der Berechnung

der Beiträge ist nicht automatisch auf die Einkommenssituation

des Mitgliedes abzustellen. Vielmehr ist die Erhebung sowohl des

Regelpflichtbeitrages nach § 11 Abs. 1 RAVwS als auch des

Mindestbeitrages nach § 11 Abs. 3 RAVwS von der individuellen

Einkommenssituation des beitragspflichtigen Mitgliedes

entkoppelt. Die Regelung des § 11 Abs. 3 RAVwS sieht als

Mindestbeitrag den Beitrag von 1/13 des Regelpflichtbeitrages (im

Ausgangsverfahren zwischen 120 und 130 DM monatlich) vor. Durch

die Satzung eröffnet ist daneben die Möglichkeit, Beiträge

niedriger festzusetzen, wenn die Erhebung der Beiträge nach Lage

des einzelnen Falles grob unbillig wäre (§ 15 RAVwS).

 

 

 

 

 

2. Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG

 

 

 

 

a) Schutzbereich

 

 

 

 

Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass

normativ auferlegte Geldleistungspflichten wie die

Pflichtbeiträge zur Anwaltsversorgung in engem Zusammenhang mit

der Ausübung eines Berufes stehen. Da ihnen eine objektiv

berufsregelnde Tendenz zukommt, sind sie am Maßstab des Art. 12

Abs. 1 bzw. 2 GG zu prüfen. Im Ansatz zutreffend hat das

Bundesverwaltungsgericht auch die Auffassung vertreten, die

Auferlegung eines Mindestbeitrages zur Altersvorsorge habe im

Hinblick auf seine geringe Höhe von 1/13 des Regelbetrages keine

derart einschränkende Wirkung, dass sie einer Berufswahlregelung

nahe komme.

 

 

 

 

b) Rechtfertigung

 

 

 

 

Eine die Berufsausübung betreffende Regelung über den

Mindestbeitrag vermag jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls

zu rechtfertigen. Es ist dem Revisionsgericht zuzustimmen, dass

die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers ein

Gemeinwohlbelang ist. Die Beteiligung möglichst aller Mitglieder

an der Finanzierung und ein Mindestbeitrag mögen im Hinblick auf

die angemessene Versorgung und Leistungsfähigkeit des

Versorgungssystems auch geeignet sein, eine breite

Finanzierungsbasis zu erreichen und zu erhalten.

 

 

 

 

Nicht begründet hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, warum

die Erhebung eines Mindestbeitrages auch während der

Mutterschutzzeiten und des Erziehungsurlaubs (bzw. jetzt der

Elternzeit) bei gleichzei-tiger Einkommenslosigkeit erforderlich

sein soll, um diese finanzielle Stabilität zu erhalten. Soweit

der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, konnte auch das

im Ausgangsverfahren beklagte Versorgungswerk keine schlüssige

Berechnung aufstellen, ob und in welchem Umfang die

Leistungsfähigkeit der Anwaltsversorgung gefährdet ist, wenn

statt des Mindestbeitrags während der Kinderziehungszeit bei

Einkommenslosigkeit eine beitragsfreie Zeit in Anspruch genommen

werden könnte. Dafür müsste dargetan werden, wie hoch die

Rücklagen für wie viele künftige Versorgungsempfänger sind, auf

welcher Grundlage die Kalkulation des Rentensteigerungsbetrages

erfolgt und in welchem Umfang die Mindestbeitragsregelungen zur

finanziellen Stabilität des Systems beitragen. Außerdem müsste

dargetan werden, wie viele Anwältinnen und Anwälte während der

Kinderbetreuung zeitweise einkommenslos sind, dennoch die

Zulassung behalten und den Mindestbeitrag entrichten und in

welchem Umfang sie damit zur wirtschaftlichen Grundlage des

Versorgungssystems beitragen.

 

 

 

 

Nach Auffassung des Deutschen Juristinnenbundes ist es

unschlüssig, dass die Beitragspflicht während der einkommenslosen

Elternzeit für die finanzielle Stabilität des Versorgungssystems

erforderlich sein soll. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn - wie

von der Beschwerdeführerin ausdrücklich angestrebt - die-se Zeit

der Beitragsfreiheit auch leistungsrechtlich nicht berücksichtigt

würde. Hier argumentiert das Bundesverwaltungsgericht nach seinem

eigenen theoretischen Ansatz widersprüchlich. Einerseits soll die

Systematik des offenen Kapitaldeckungsverfahrens mit nur einem

geringen Umlageanteil es rechtfertigen, dass kein generativer

Beitrag der Kindererziehenden zum Versorgungssystem zu

berücksichtigen ist (Umdruck S. 8 - 10). Auf dieser Grundlage hat

auch das Bundesverfassungsgericht zur privaten Pflegeversicherung

entschieden, dass das Kapitaldeckungsverfahren auf den

vorhergehenden angesammelten Prämienzahlungen und nicht auf den

Prämienleistungen künftiger Beitragszahler beruhe, weshalb ein

generativer Beitrag - jedenfalls noch - nicht konstitutiv für die

Erhaltung des Systems sein soll. Andererseits soll die

finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers es aber erfordern,

dass durch Mindestbeiträge Mitglieder zur Beitragszahlung auch

dann verpflichtet werden, wenn sie kein Einkommen beziehen, wobei

es dem Satzungsgeber obliege, "den Kreis der Mitglieder so weit

und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, dass im Hinblick

auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige

Solidargemeinschaft entsteht" (Umdruck S. 13). Die breite

Solidargemeinschaft und vor allem eine weiterhin bestehende

Solidargemeinschaft durch künftige Beitragszahler ist jedoch nach

dem vom Bundesverwaltungsgericht bemühten theoretischen Ansatz

nur für das Umlageverfahren zwingend erforderlich. Bei einer

Anwartschaftsdeckung sind die künftigen Leistungen bereits durch

Prämien erbracht worden, weshalb eine zusätzliche Verbreiterung

der Finanzierungsbasis durch Mindestbeiträge nicht systemimmanent

erforderlich ist. Im Übrigen zeigen die Satzungen anderer

berufsständischer Versorgungssysteme, dass eine Beitragsfreiheit

während des Erziehungsurlaubs, soweit kein Einkommen erzielt

wird, praktikabel und für das Kapitaldeckungsverfahren auch weit

verbreitet ist. So verzichtet die Satzung des Hamburger

Rechtsanwaltsversorgungswerks auf einen Mindestbeitrag (§ 30) und

fordert lediglich für freiwillige Beitragszahlungen während des

Erziehungsurlaubs/der Elternzeit einen Mindestbeitrag in Höhe von

1/10 des Regelpflichtbeitrags (§ 31 Abs. 4).

 

 

 

 

Beispiele aus anderen berufständischen Versorgungswerken finden

sich bei den Architekten, Ärzten und Apothekern. Die Satzung der

baden-württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte

und Tierärzte sieht für Teilnehmer ohne Berufsausübung in den

drei der Geburt eines Kindes folgenden Jahren die Möglichkeit

vor, das Ruhen der Abgabenpflicht zu beantragen.

"#fussnoten">1 Auch die Bayerische Apothekerversorgung,

der Baden-Württemberg beigetreten ist, ermöglicht auf Antrag ein

Absehen von der Erhebung des Mindestbeitrags während der

Mutterschutz- und Kindererziehungszeit.

"#fussnoten">2 Im Versorgungswerk der Architektenkammer

Baden-Württemberg können sich Selbständige generell auf Antrag

von der Beitragspflicht befreien lassen, wenn die gesamten

Nettoeinkünfte aus beruflicher Tätigkeit irgendwelcher Art unter

1/5 des für den Regelbeitrag maßgeblichen Einkommens

liegen.3

 

 

 

 

Im Versorgungswerk der Architekten Nordrhein-Westfalen, welches

mit dem offenen Deckungsplanverfahren arbeitet, besteht für die

Mitglieder, die wegen Mutterschutzes und Elternzeit kein

Einkommen erzielen, die Möglichkeit, von den Mitgliedsbeiträgen

freigestellt zu werden.4

Regelmäßig wird dies auch vom Versorgungswerk empfohlen, damit

nicht durch Zahlung von Mindestbeiträgen bei einem ansonsten

lückenlosen Erwerbsverlauf insgesamt eine nicht unerhebliche

Absenkung der zu erwartenden Rente bewirkt wird. Die

Nordrheinische Ärzteversorgung arbeitet ebenfalls nach dem

offenen Deckungsplanverfahren und es sind nur bei positiven

Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit Beiträge zu

zahlen.5 Im Versorgungswerk

der Apotheker Nordrhein, in der die Versorgung durch das

Anwartschaftsdeckungssystem finanziert wird, fallen während des

Mutterschutzes und der Elternzeit keine Mitgliedsbeiträge

an.6

 

 

 

 

 

3. Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs.

1 GG hinsichtlich der Beitragsgestaltung

 

 

 

 

Nach Auffassung des Deutschen Juristinnenbundes spricht die durch

Art. 12 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gebotene

Differenzierung bei der Beitragsgestaltung gegen die Entscheidung

des Bundesverwaltungsgerichts. Anwälte und Anwältinnen, die

während der dreijährigen Elternzeit ganz oder zeitweise kein

Einkommen erzielen, sind eine relevante Gruppe, für die bei

typisierender Betrachtung eine Sonderregelung bei der

Beitragsgestaltung erforderlich ist.

 

 

 

 

 

a) Notwendigkeit der Differenzierung

 

 

 

 

Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG kann

verletzt sein, wenn durch eine Berufsausübungsregelung, die im

Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, innerhalb

der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen

fallende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle

ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet

werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL

18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 (173), und vom 28. November 1997 -

1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134). Das Revisionsgericht hat dazu

ausgeführt, dass der in § 11 Abs. 3 RAVwS genannte Mindestbeitrag

bei typisierender Betrachtung die Berufsausübung generell nicht

unangemessen zu behindern vermag und in atypischen Fällen der

prekären Einkommenssituation durch Härteregelungen Rechnung

getragen werden kann.

 

 

 

 

Gerade bei typisierender Betrachtung drängt sich jedoch eine

gesonderte Regelung der Beiträge für selbständige und angestellte

Anwälte und Anwältinnen auf, die Kinder erziehen, da Geburt und

Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren

typischerweise mit - jedenfalls zeitweiliger -

Einkommenslosigkeit verbunden sind. Dies räumt auch das

Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen ein, in denen

die Kinder erziehenden Mitglieder eines Versorgungswerks als

denkbare besondere Gruppe bei der Beitragerhebung von

Mindestbeiträgen genannt werden (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember

2000 - 1 C 11.00 -).

 

 

 

 

Die Notwendigkeit einer Beitragsfreiheit bei Einkommenslosigkeit

ist für den Personenkreis der Klägerin als abhängig beschäftigter

Arbeitnehmerin jedoch auch aus anderen Gründen zu fordern. Für

diesen Personenkreis ersetzt die Pflichtversicherung zur

Anwaltsversorgung die lineare Beitragserhebung zur gesetzlichen

Rentenversicherung, die keine Mindestbeiträge zu Lasten der

Geringverdiener kennt. Auch in den anderen Pflichtabgabensystemen

- sei es bei der Steuer, sei es bei den gesetzlichen

Sozialversicherungssystemen - wird dieser besonderen

Einschränkung der Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Bei

Einkommenslosigkeit aufgrund der Erziehung von Kindern in der

Elternzeit muss in keinem der gesetzlichen Pflichtsysteme ein

Beitrag geleistet werden. Für das Einkommensteuerrecht und die

gesetzliche Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung ist das

nicht näher darzulegen. Dies gilt jedoch auch für die gesetzliche

Krankenversicherung, und zwar nicht nur für verheiratete

Versicherte auf dem Umweg der Familienversicherung. Nach den

allgemeinen Strukturprinzipen der Krankenversicherung muss zwar

beim Ende des versicherungspflichtigen

Beschäftigungsverhältnisses, auch bei längerer Unterbrechung der

Beschäftigung, eine freiwillige Mitgliedschaft begründet werden,

um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Diese freiwillige

Mitgliedschaft sieht - vergleichbar der im

Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgelegten Satzung -

Mindestbeiträge auch bei geringem oder keinem Einkommen vor. Für

die Zeiten des Mutterschutzes (Bezug von Mutterschaftsgeld) und

der Elternzeit (Bezug von Erziehungsgeld) erkennt das Fünfte Buch

des Sozialgesetzbuchs in § 224 (vormals § 383 RVO) jedoch

ausdrücklich die Beitragsfreiheit an. Dem kann auch nicht

entgegen gehalten werden, die auf dem Kapitaldeckungsverfahren

basierende private Krankenversicherung sehe auch für

einkommenslose Zeiten und selbst während der Kindererziehung

Beiträge der Versicherten vor. Zwar trifft es zu, dass die

private Krankenversicherung gänzlich unabhängig vom Einkommen

allein risikobezogen die Beiträge berechnet. Der wesentliche

Unterschied zur Anwaltsversorgung besteht jedoch darin, dass es

sich bei der privaten Krankenversicherung nicht um ein

Pflichtversicherungssystem für abhängig Beschäftigte handelt. Die

Prüfung, ob die Beitragsgestaltung der privaten Krankenkasse Art.

12 in Verbindung mit Art. 3 GG entspricht, entfällt damit von

vornherein. Die Klägerin im Ausgangsverfahren als abhängig

Beschäftigte unterhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze gehört

auch überhaupt nicht zum Personenkreis der privat

Krankenversicherten. Für den Personenkreis der Klägerin hat das

Gesetz zwingend und durch Pflichtmitgliedschaft die gesetzliche

Sozialversicherung mit bestimmten Strukturelementen, die dem

sozialen Ausgleich sowohl auf der Beitrags- als auch der

Leistungsseite dienen, vorgesehen.

 

 

 

 

 

b) Härtefallregelung

 

 

 

 

Nicht zuzustimmen ist dem Revisionsgericht darin, dass durch eine

eng ausgelegte Härtefallregelung, die eine "im Einzelfall

liegende unzumutbare Belastung" erfasst, den Anforderungen des

Art. 12 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen

werden kann. Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen

scheint, dass es sich nur um Einzelfälle handelt,

"#fussnoten">7 dürfte dies nicht der Realität

entsprechen. Die allgemeine Geburtenrate, von der die

Geburtenrate bei Anwälten und Anwältinnen nur geringfügig

abweichen dürfte, ist zwar deutlich zurückgegangen, sie liegt

aber immer noch bei ca. 1,4 Geburten pro Frau. Da Kinder

bekanntlich zwei Eltern haben, dürfte die Zahl der Eltern auch in

der Anwaltschaft insgesamt eine nicht zu vernachlässigende Größe

darstellen. Nun geht es zwar nur um die einkommenslose

Elternzeit, aber angesichts der schlechten

Kinderbetreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren ist

ein zumindest zeitweiliges Aussteigen aus der Berufstätigkeit

eher die Regel als die Ausnahme. Bei der angeblich marginalen

statistischen Relevanz der Gruppe ist aber vor allem folgendes zu

beachten: Nach den Berechnungen der Versorgungswerke zahlen nur

sehr wenige gering verdienende oder einkommenslose Eltern den

Mindestbeitrag. Dies hängt jedoch nicht damit zusammen, dass es

wenige Fälle dieser Art gibt. Denn dabei bleiben diejenigen

unberücksichtigt, die anlässlich der Elternschaft bereits aus dem

Versorgungswerk, nicht zuletzt aus finanziellen Gründen,

ausgeschieden sind und wegen dieser Kosten auf ihre

Anwaltszulassung verzichtet haben.

 

 

 

 

 

4. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der

Leistungsgestaltung

 

 

 

 

Der in den §§ 22, 22 a RAVwS gefundene Berechnungsmodus für die

Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten benachteiligt

Anwälte und Anwältinnen, deren Einkommen und infolgedessen deren

Beitragszahlungen schwanken, in spezifischer Weise.

Beitragsschwankungen wirken sich nicht proportional, sondern

überproportional ungünstig auf die künftigen Leistungen aus. Dies

hängt mit den fiktiven Zusatzzeiten für die Rentenberechnung

zusammen, die ähnlich der Gesamtleistungsbewertung in der

gesetzlichen Rentenversicherung kontinuierlich hohe Einkommen

besonders begünstigt.

 

 

 

 

Die Rentenhöhe wird durch den Rentensteigerungsbetrag, die

anzurechnenden Versicherungsjahre und den individuellen

durchschnittlichen Beitragsquotienten errechnet.

Versicherungsjahre sind jedoch nicht etwa nur Beitragsjahre,

sondern auch fiktive Zusatzjahre, deren Umfang sich nach dem

Alter bei Eintritt in das Versorgungswerk (in der Regel acht

Jahre) bemisst. Diese Zusatzzeiten erbringen um so höhere

Leistungen, je höher der Beitragsquotient ist. Bei der Berechnung

des Beitragsquotienten wird der gesamte tatsächliche

Mitgliedschaftsverlauf betrachtet. Zeitweilige

Beitragsminderungen, wie sie durch Kindererziehung bedingt sind,

lassen das individuelle durchschnittliche Beitragsniveau

insgesamt sinken. Dies führt dazu, dass es rechnerisch günstiger

für die Rentenhöhe ist, wenn Zeiten der Einkommens- und damit

Beitragsminderung nicht im Versorgungssystem zurückgelegt werden.

Zwar hat das Mitglied dann weniger eigene Versicherungsjahre,

aber es muss nicht in Kauf nehmen, dass sein bisheriger

Beitragsquotient sinkt. Und je nach Länge der Unterbrechung wird

die Verkürzung der Versicherungszeit durch die Beibehaltung des

höheren Beitragsniveaus oft kompensiert.

 

 

 

 

Folgende beispielhafte Berechnungen verdeutlichen die

Auswirkungen eines unsteten Erwerbsverlaufs auf die Rentenhöhe:

 

Rentenhöhe bei Anwendung § 22 RAVwSBerücksichtigung des § 22a RAVwSRückgabe Zulassung, keine Mitgliedschaft im VSW während des Erziehungsurlaubes
Mitgliedszeit 10 J, Eintritt unter 45. Lj., 1 Jahr ErZ = 1/13, sonst Regelpflichtbeitrag:
durchschn BQ* = (9+1/13):10 = 0,9077
Rente = RSTB x (10+8) x 0,9077
= 16,3386 x RSTB
Gleiche Bedingungen:
durchschn BQ = 1
VersZeit = 9, da 1 Jahr ErZ
ZusatzZ = 8 wegfällt
Rente = RSTB x (9+8) x 1
= 17 x RSTB
wie eben, aber Unterbrechung 1 Jahr,
Wiedereintritt ins VSW unter 45.Lj.:
Mitgl.Zeit = 9
BQ = 1
Rente = RSTB x (9+8) x 1
= 17 x RSTB
Mitgliedszeit 30 J, unter 45, 1 Jahr ErZ
1/13, sonst ½ Regelpflichtbeitrag:
MitglZeit = 30
durchschn BQ = (29/2+ 1/13): 30 = 0,4859
Rente = RSTB x (30 +8) x 0,4859 = 18,4642 x RSTB
Gleiche Bedingungen:
BQ = 0,5, weil 1/13 Jahr
VersZ = 29 wegfällt
ZusatzZ = 8
Rente = RSTB x (29+8) x 0,5
= 18,5 x RSTB
wie eben, Unterbrechung 1 Jahr
Mitgl.Zeit = 29
BQ = 0,5
Rente = RSTB x (29+8) x 0,5
= 18,5 x RSTB
Mitgliedszeit 30 J, unter 45,
3 Jahre davon ErZ 1/13, sonst ½ Regelpflichtbeitrag:
durchschn BQ = (27/2+3/13): 30 = 0,4577
Rente = RSTB x (30 +8) x 0,4577
= 17,3926 x RSTB
Gleiche Bedingungen:
durchschn BQ = (27/2+2/13) : 29 = 0,4708
Rente = RSTB x (29+8) x 0,4708
= 17,4196 x RSTB
Gleiche Bedingungen, aber 3 Jahre Unterbrechung, keine Beiträge und vorausgesetzt Wiedereintrittsalter unter 45:
Mitgl.Zeit = 27
BQ = 0,5
Rente = RSTB x (27+8) x 0,5
= 17,5 x RSTB
Mitgliedszeit 30 J., unter 45, 3 Kinder und 3 Jahre ErZ pro Kind, 3 x 3 = 9 Jahre ErZ, 1/13, sonst Regelpflichtbeitrag
durchschn BQ = (21+9/13):30 = 0,7231
Rente = RSTB x (30+8) x 0,7231 = 27,4778 x RSTB
Gleiche Bedingungen:
3 x Entlastungsregel § 22a, 3 Jahre Mindestbeitrag fallen weg
durchschn BQ = (21+6/13): 27 = 0,7949
Rente = RSTB x (27+8) x 0,7949
= 27,8215 x RSTB
Gleiche Bedingungen, aber 9 Jahre Unterbrechung, Wiedereintritt unter 45:
MitglZeit = 21
BQ = 1
Rente = RSTB x (21+8) x 1 = 29 x RSTB
Vergleich kontinuierlicher Erwerbsverlauf:
BQ = 1
Mitgliedszeit = 20 Jahre
Rente = RSTB x (20+8) x 1
= 28 x RSTB

 

 

*Als Basis für die Berechnung wird hier wegen der

Übersichtlichkeit das Jahr betrachtet.

RSTB - Rentensteigerungsbetrag

BQ - Beitragsquotient

ErZ - Erziehungszeit

 

 

 

 

 

 

 

Die Beispiele zeigen: Häufig ist es rentenschädlich, niedrige

Beiträge zu zahlen; besser wäre es, gar keine Beiträge zu zahlen

und aus dem Versorgungssystem auszusteigen. Dass die Abkehr vom

Versorgungssystem für die Zeit der Kindererziehung günstiger für

die spätere Rentenhöhe ist als der Verbleib im System, muss auch

der Satzungsgeber erkannt haben. Mit der Einführung des § 22a

RAVwS hat er eine Regelung getroffen, die die Erziehende bei der

Rentenberechnung so stellt, als hätte sie ihre Mitgliedschaft in

dem Jahr mit der größten Beitragsminderung nach der Geburt eines

Kindes unterbrochen, ohne dass sie aber tatsächlich auf ihre

Mitgliedschaft im Versorgungswerk und vor allem ihre

Anwaltszulassung verzichten muss. Die "Begünstigung" liegt darin,

dass die betroffene Anwältin so gestellt wird, als hätte sie gar

nicht dem Versorgungswerk angehört und gar keine Beiträge

gezahlt.

 

 

 

 

Die Rentenberechnung nach §§ 22, 22a RAVwS ist gleichheitswidrig,

weil Personen mit diskontinuierlichen Erwerbsverläufen trotz

erheblich höherer Rentenbeiträge eine niedrigere Leistung

erhalten. Besonders deutlich zeigt sich das im letzten Beispiel:

Zahlen ein Anwalt oder eine Anwältin 21 Jahre lang den

Regelbeitrag und 9 Jahre lang den Mindestbeitrag, so erhalten sie

eine niedrigere Altersrente als eine Kollegin oder ein Kollege,

die nur 21 Jahre lang den Regelbeitrag zahlen. Es würde sogar

ausreichen, nur 20 Jahre lang den Regelbeitrag zu zahlen, um eine

höhere Rente als in dem Beispiel zu den 30 Jahren zu erhalten,

und dies, obwohl erheblich kürzere Versicherungszeiten

zurückgelegt und absolut gesehen deutlich weniger Beiträge zum

Versorgungswerk geleistet wurden. Für diese Umverteilung zu

Gunsten der kontinuierlich hohe Beiträge Zahlenden - und um

nichts anderes handelt es sich bei den Zusatzjahren - ist keine

Rechtfertigung erkennbar. Die Regelung begünstigt gerade nicht

niedrige Einkommensbezieher im Sinne einer existenzsichernden

Altersversorgung, was als soziale Rechtfertigung denkbar wäre.

Die Regelung lässt sich auch nicht etwa mit der Struktur des

Anwartschaftsdeckungs- oder Kapitaldeckungsverfahrens

rechtfertigen. Denn erbracht werden keine prämienäquivalenten

Leistungen, sondern überproportional hohe Leistungen für

kontinuierlich hohe Beitragszahlungen und unterproportional

niedrige Leistungen bei schwankenden Beitragszahlungen.

 

 

 

 

 

5. Verstoß gegen Art. 12 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz

1 GG

 

 

 

 

Die Regelungen der RAVwS über den Mindestbeitrag ohne Begründung

von nennenswerten Anwartschaften in der Anwaltsaltersversorgung

führen in Verbindung mit der wesentlich günstigeren Absicherung

in der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrer faktischen

Auswirkung dazu, dass die ohnehin schon schlechteren

Erwerbschancen von Frauen im Anwaltsberuf noch weiter

verschlechtert werden.

 

 

 

 

Bereits von der Struktur der Berufsgruppen innerhalb der

Anwaltschaft her verfügen Frauen gegenüber Männern über ein

niedrigeres Einkommen.8 So

ist der Frauenanteil in freien Mitarbeiterverhältnissen mit 42 %

überproportional hoch, hier ist das Durchschnittseinkommen

besonders niedrig. Demgegenüber ist nur jeder fünfte Selbständige

weiblichen Geschlechts, wobei die Selbständigen mit einem

Durchschnittsgewinn von 150.000 DM im Jahr besonders viel

verdienen. Unter den angestellten Anwälten sind 41 % Frauen. Aber

auch innerhalb der Gruppen (freie Mitarbeiter, Angestellte und

Selbständige) bestehen deutliche geschlechtsspezifische

Unterschiede. So erzielen selbständige Vollzeit-Anwältinnen nur

44 % des Durchschnittsgewinns von Männern. Während freie

Mitarbeiter im Jahr rund 73.000 DM verdienen, erhalten Frauen in

dieser Tätigkeitsgruppe nur 57.000 DM durchschnittlich im Jahr.

Und im Angestelltenverhältnis beträgt der Betrag 74.000 DM

(Durchschnittseinkommen der männlichen Anwälte) gegenüber 91.000

DM (Durchschnittseinkommen der weiblichen Anwälte). Dieses

niedrigere Einkommen schlägt sich auch unmittelbar in niedrigeren

Anwartschaften für die Altersversorgung nieder, auch wenn leider

die erreichbaren Publikationen zur Struktur der sozialen

Sicherung in der Anwaltschaft

"#fussnoten">9 nicht geschlechtsspezifisch aufgeteilt

sind.

 

 

 

 

Diese statistisch nachweisbare bereits bestehende schlechtere

berufliche Stellung von Frauen gegenüber Männern verstärkt sich

weiter dadurch, dass Frauen in der Erziehungsphase aus der

Anwaltschaft gedrängt werden. Dies geschieht nicht nur durch den

Mindestbeitrag, der unter Umständen keine höhere Anwartschaft in

der Altersversorgung ergibt (siehe oben unter 3.b), sondern vor

allem durch die Verbindung mit der gesetzlichen

Rentenversicherung, die nach der konkreten Gestaltung der

Anwaltsversorgung in Baden-Württemberg ungleich attraktiver wäre.

 

 

 

 

Es ist in jeder Hinsicht finanziell attraktiv, bei einem

niedrigen oder sogar ganz ausfallenden Einkommen in den ersten

drei Lebensjahren des Kindes nicht als Anwältin zu arbeiten. Dazu

kann der Deutsche Juristinnenbund aus eigener Sachkunde Stellung

nehmen. Mit knapp 1000 Rechtsanwältinnen stellen diese mehr als

ein Drittel aller Mitglieder des Deutschen Juristinnenbundes. Wie

zahlreiche Rückmeldungen zeigen, wird die individuelle Lösung des

Problems häufig darin gesehen, die Zulassung zurückzugeben und

aus dem Versorgungswerk auszuscheiden. Nicht selten erfolgt auch

eine explizite Beratung durch das Versorgungswerk dahingehend.

Die Vorteile bestehen zum einen darin, dass die Beiträge zur

Versorgung ebenso wie die zur Berufshaftpflicht und zur

Rechtsanwaltskammer entfallen. Zum anderen erwerben die

Anwältinnen höhere Anwartschaften in ihrer Alterssicherung, wenn

sie nicht erwerbstätig sind. Dies hängt mit der besonderen

Verknüpfung des SGB VI und der berufsständischen Versorgungswerke

zusammen. Während der Mitgliedschaft in der Anwaltsversorgung

kann man von der Beitragspflicht zur gesetzlichen

Rentenversicherung befreit werden. Folge ist, dass auch keine

Kindererziehungszeiten nach dem SGB VI berücksichtigt werden (§

56 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 SGB VI). Gibt man die

Zulassung zurück und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf,

so tritt automatisch die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Diese sieht für jedes seit 1992 geborene Kind inzwischen

berücksichtigungsfähige Zeiten von drei Jahren vor, in denen für

einen Rentenanspruch eine Vollzeitbeschäftigung zum

Durchschnittseinkommen fingiert wird. Unter Berücksichtigung von

Anwartschaften, die früher zurückgelegt wurden, oder bei zwei

Kindern wird auch häufig die Mindestversicherungszeit von 60

Kalendermonaten für eine Altersrente erreicht.

 

 

 

 

Auch die Klägerin im Ausgangsverfahren hätte bei sofortiger

Rückgabe der Zulassung und Aufgabe der Mitgliedschaft im

Versorgungswerk bei zwei Kindern, die in den Jahren 1997 und 1999

geboren wurden, bereits eine Altersrente zu Lasten der

gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können, wenn sie nicht

weiterhin dem Versorgungswerk hätte angehören wollen. Dass sich

die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht für diesen Weg

entschieden hat, ist ihr nach Auffassung des Deutschen

Juristinnenbundes nicht vorzuwerfen, es ist im Gegenteil zu

begrüßen. Denn diese individuelle "Lösung" durch

Zulassungsverzicht ist nach Auffassung des Deutschen

Juristinnenbundes aus zwei Gründen problematisch: Zum einen

werden die Anwältinnen in ihrer beruflichen Entwicklung

gehindert, zum anderen wird die gesetzliche Rentenversicherung

durch diese Struktur unvertretbar belastet.

 

 

 

 

Zur beruflichen Entwicklung: Durch die Rückgabe der Zulassung

verliert eine Rechtsanwältin zunächst die durch den Status

vermittelte Rechte, zum Beispiel auch die Möglichkeit der

Einflussnahme auf die Geschicke ihres Versorgungswerkes als

stimmberechtigtes Mitglied bei entsprechenden Wahlen. Mit der

Rückgabe der Zulassung sind außerdem direkte Nachteile für das

berufliche Fortkommen der Anwältin verbunden. Dem widerspricht es

nicht, dass die betroffene Personengruppe zumindest befristet

ihre Berufstätigkeit zu Gunsten der Kindererziehung aufgeben

will, denn es ist nur der finanziellen Belastung geschuldet, dass

die betreffenden Frauen auch ihren Anwaltsstatus aufgibt. Die

Aufrechterhaltung dieses Status hat nicht nur einen ideellen

Wert, sondern es sind damit wie dargestellt auch nachhaltig

negative Folgen für das berufliche Fortkommen der Betroffenen

verbunden. Die Dauer der Zulassung ist insbesondere in zwei

Fällen wichtig. Zum einen bei der Frage, ob eine Zulassung zum

Oberlandesgericht beantragt werden kann. Hier ist gemäß § 226

BRAO eine fünfjährige Zulassung beim Gericht des ersten

Rechtszuges erforderlich. Des Weiteren spielt für die Beantragung

der Fachanwaltschaft die Dauer der Zulassung eine

ausschlaggebende Rolle. Gemäß § 3 Fachanwaltsordnung ist

Voraussetzung für die Beantragung des Fachanwalttitels eine

dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs

Jahre vor Antragstellung.

 

 

 

 

Abgesehen davon stellt der absolute Ausstieg aus der

Berufstätigkeit wegen der Rückgabe der Zulassung auch ein Problem

in Bezug auf die Mandantenbindung dar, die unter diesen Umständen

in der Elternzeit nicht weiter gepflegt werden kann und so sicher

auch zum Verlust von Mandaten führt. Für die Mandanten wird die

Rückgabe der Zulassung eher als Zeichen dafür gewertet werden,

dass die Anwältin auf längere Zeit nicht mehr berufstätig sein

will, so dass ihr zeitweiliger Verzicht auf aktive

Anwaltstätigkeit nicht nur als kurzfristige Kinderpause

verstanden werden wird.

 

 

 

 

Auch die Wahrnehmung verschiedener durch die Anwaltsvereine

kostengünstig angebotener Fortbildungsmaßnahmen ist nach Rückgabe

der Zulassung und damit dem Verlust der Mitgliedschaft im

Anwaltverein in dieser Zeit nicht mehr möglich. Dies wiegt

besonders schwer, weil durch direkte Qualifizierungsmaßnahmen dem

Dequalifizierungsprozess während der Kindererziehungszeit

entgegen gewirkt werden könnte.

 

 

 

 

Zur Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung: Wenn die

Rechtfertigung der Erhebung von Mindestbeiträgen während der

einkommenslosen Zeiten der Kindererziehung ohne Begründung

substanzieller Anwartschaften in der Anwaltsversorgung darin

gesehen wird, dass den Betroffenen die Möglichkeit der

gesetzlichen Rentenversicherung offen steht, so widerspricht

diese Möglichkeit dem Gemeinwohl. Das Versorgungssystem der

Anwaltschaft würde seinem Mangel einer ausreichenden

Alterssicherung für bestimmte Personengruppen dadurch

entgegenwirken, dass es auf andere Sicherungssysteme zur

Ergänzung verweist. Damit entfällt jedoch die Grundlage dafür,

dass überhaupt eine berufsständische Versorgung die

Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte ablösen - und

nicht nur teilweise ersetzen - kann. Wenn nämlich diese

Versorgung für das typische Risiko der Mutterschaft und

zeitweiliger Einkommensreduzierung bis hin zum Einkommensausfall

nur zu Lasten eines anderen Leistungssystems funktioniert, ist

der Zwangsmitgliedschaft die Rechtfertigung entzogen. Anders

formuliert: Ist die Anwaltschaft für eine funktionsfähige

Altersversorgung davon abhängig, dass die anderen Mitglieder der

gesetzlichen Rentenversicherung typische Alterssicherungsrisiken

übernehmen, so entfällt die Rechtfertigung für ein solches

berufliches Zwangsversorgungssystem. Dem steht auch nicht

entgegen, dass inzwischen in der gesetzlichen Rentenversicherung

die Beiträge für die Kindererziehung vom Bund getragen werden.

Zum ersten ist diese Beitragstragung nach § 177 SGB VI erst zum

1. Juli 199910 in der

gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt worden und erfasst

damit den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend

gemachten Zeitraum von Dezember 1996 bis Juni 1999 nicht. Zum

zweiten werden die Bezugsgrößen der Beitragszahlung und deren

Veränderung so berechnet, dass es auf die Kinderzahl der in der

gesetzlichen Rentenversicherung auch im Übrigen versicherten

Mitglieder ankommt. Zum dritten hat das Bundesverfassungsgericht

geklärt, dass die Kindererziehung im Umlagesystem konstitutiv für

die Erhaltung des Systems als Drei-Generationen-Vertrag ist,

weshalb die Kindererziehung auch dann leistungsrechtlich

berücksichtigt werden müsste, wenn der Bund keine Beiträge

bezahlt. Insofern ist § 177 SGB VI nicht konstitutiv für den

Leistungsanspruch der Personen, die durch die Erziehung und

Betreuung von Kindern zur Aufrechterhaltung des Systems

beitragen.

 

 

 

 

 

6. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, 4 in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 GG

 

 

 

 

Die Pflicht zur Beitragszahlung während der Mutterschutz- und

einkommenslosen Erziehungszeit verletzt das Gebot der Fürsorge

für die Mutter und wird dem von der Verfassung gebotenen Schutz

der Familie nicht gerecht.

 

 

 

 

 

a) Schutz der Mutter während der gesetzlichen

Mutterschutzfrist

 

 

 

 

Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 4 GG gebietet, dass

Anwältinnen, die als abhängig Beschäftigte arbeiten, während der

Zeit des Mutterschutzes nicht schlechter gestellt werden als

andere abhängig beschäftigte Frauen. Frauen, die in der

gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, erhalten

für die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz jedenfalls eine

Anrechnungszeit als beitragsfreie Zeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 4, § 54

Abs. 4 SGB VI). Abhängig beschäftigte Anwältinnen, die ihre

Zulassung während dieser Zeit nicht aufgeben wollen, sollen

dagegen auch während der Zeit des Mutterschutzes einen

Mindestbeitrag zur Altersversorgung bezahlen. Es ist jedoch ein

Essentiale des Mutterschutzes nach Art. 6 Abs. 4 GG im

Allgemeinen und der durch das Mutterschutzgesetz vorgesehenen

Mutterschutzfristen und Kündigungsverbote im Besonderen, dass

eine Gefährdung der Erwerbstätigkeit und des Arbeitsplatzes durch

die Mutterschaft gerade vermieden werden soll. Soweit daher die

Anwaltsversorgung die gesetzliche Rentenversicherung ersetzt, ist

sie mit einer vergleichbaren Regelung der Beitragsfreiheit

während des Mutterschutzes zu verbinden.

 

 

 

 

 

b) Schutz des erziehenden Elternteils während der

einkommenslosen Phase von Erziehungsurlaub/Elternzeit

 

 

 

 

Das Gebot des besonderen Schutzes von Ehe und Familie erfordert,

dass Versicherte mit Kindern nicht gegenüber Kinderlosen

benachteiligt werden, dass das Aufziehen von Kindern als

besonderer Wert vom Gesetzgeber berücksichtigt wird und dass auch

im Übrigen der besondere Schutz Beachtung findet, den der Staat

der Familie schuldet. Beim Vergleich von kinderlosen Anwälten und

Anwältinnen einerseits und solchen, die Kinder erziehen,

andererseits gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind diese Grundsätze des

Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten.

 

 

 

 

§ 11 Abs. 3, § 22 RAVwS verletzen das Gebot, die Belastung von

Kindern als besonderen "Beitrag" von Familien zu berücksichtigen,

und benachteiligen damit Familien gegenüber Kinderlosen. Anwälte

und Anwältinnen bleiben auch in der Zeit, in der sie Kinder

erziehen und damit einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des

Gemeinwesens erbringen, zur Zahlung des Mindestbeitrags

verpflichtet. Der in der Satzung gewählte Berechnungsmodus für

die Rentenhöhe bewirkt dabei, dass durch einkommenslose oder

einkommensgeminderte Zeiten, die den Mindestbeitrag auslösen,

eine Absenkung des durchschnittlichen Beitragsniveaus eintritt.

Diese Absenkung wirkt nicht nur für Zeiten der Beitragszahlung,

sondern auch für die Anerkennung und Rentenwirksamkeit von

Zusatzzeiten nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 und 4 RAVwS. Diese

Zusatzzeiten gewinnen in dem Maße an Gewicht, wie

beitragsgeminderte Zeiten das Beitragsniveau insgesamt sinken

lassen. (siehe oben 4.).

 

 

 

 

Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 6 Abs. 1 GG ist durch die Erhebung der Beiträge und der

konkreten Berechnung der Leistungen verletzt. Denn unstete

Erwerbsverläufe mit Beitragslücken und vor allem Zeiten niedriger

Beitragszahlungen werden erheblich schlechter gestellt als stete

Erwerbsverläufe mit gleichmäßig hohen Beitragszahlungen, ohne

dass nach der Ursache für die niedrigeren Beiträge differenziert

wird. Nach Auffassung des Deutschen Juristinnenbundes macht es

einen Unterschied, ob wegen eines Umsatzrückgangs oder während

der Elternzeit etwa aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nur noch

niedrigeres Einkommen erzielt wird. Kindererziehung ist auch für

die Altersversorgung von Anwälten von konstitutiver Bedeutung.

Das System steht zwar einem umlagefinanzierten System wie der

gesetzlichen Rentenversicherung in der Abhängigkeit von

nachwachsenden Beitragszahlern nicht gleich.

"#fussnoten">11 Doch rechnet auch das offene

Deckungsplanverfahren, wie § 36 Abs. 1 der Satzung des

nordrhein-westfälischen Versorgungswerks sogar ausdrücklich

formuliert,12 mit dem

Erfordernis dauerhaften künftigen Zugangs und integriert damit

Elemente eines Generationenvertrags. Außerdem werden auch

kapitalgedeckte Systeme das notwendige Kapital in Zukunft nicht

aufbringen können, wenn nicht nachwachsende Generationen durch

wirtschaftliche Tätigkeit und Konsum die Kapitalanlagen wirksam

werden lassen.13 Eine

Berücksichtigung der Kindererziehung, die das Beitragsaufkommen

zu Gunsten Kinder erziehender Anwältinnen und Anwälte umverteilt,

mag nach der Art des Systems also nicht geboten sein. Doch

gebietet die verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung für den

Schutz der Familie, dass Kindererziehung als besonderer Grund für

Einkommenslosigkeit und atypische Erwerbsverläufe nicht außer

Betracht bleiben darf. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang

auch, dass das Anwaltsversorgungswerk keine Bundes- oder

Landeszuschüsse aus Steuermitteln zur Finanzierung von

Familienkomponenten erhält. Die Anerkennung von

Einkommenslosigkeit während der Kindererziehung ist nämlich nicht

als Komponente der Familienförderung anzusehen. Vielmehr wird

damit nur der Umstand kompensiert, dass mit der Erhebung von

Mindestbeiträgen unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze eine

Umverteilung von Mindestbeitragszahlern ohne oder mit geringem

Einkommen zu Beitragszahlern stattfindet, deren Beiträge

proportional zu ihrem Einkommen berechnet werden. Ein

Anrechnungsmodus, der Erwerbsverläufe, die wegen Kinderbetreuung

diskontinuierlich verlaufen, schlechter stellt als

kontinuierliche Erwerbsverläufe, verstößt aber gegen das

Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6

Abs. 1 GG.

 

 

 

 

Der am 1. Januar 1997 in Kraft getretene § 22a RAVwS sieht zwar

vor, dass ein Jahr der Kinderbetreuungszeit, und zwar das mit dem

niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von

fünf Kalenderjahren, für die Berechnung des persönlichen

durchschnittlichen Beitragsquotienten (§ 22 Abs. 1 bis 4 RAVwS)

außer Betracht bleibt. Doch vermag diese Regelung, ihre Wirkung

(die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wie auch vom

Bundesverwaltungsgericht sogar bezweifelt wird) vorausgesetzt,

die Benachteiligung von einkommenslosen, Kinder erziehenden

Eltern nicht angemessen zu kompensieren. Den Eltern muss für

einen längeren Zeitraum als ein Jahr die Entscheidung überlassen

bleiben, ob sie zu Gunsten der Kinderbetreuung auf eigenes

Einkommen verzichten oder nicht. Im optimalen Falle verbliebe

ihnen diese Entscheidung ganz, wenn nämlich Beiträge nur in

Abhängigkeit von der Höhe des erzielten Einkommens erhoben

würden. Entscheidet sich aber der Satzungsgeber für die

regelmäßige Erhebung eines Mindestbeitrags bei

Einkommenslosigkeit, was grundsätzlich im Rahmen seiner

gesetzlich eingeräumten Gestaltungsfreiheit liegt, so hat er sich

für die Zeit der Kindererziehung an allgemeinen Regeln zu

orientieren. Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit, die die

Kindererziehung besonders berücksichtigen, erstrecken sich auf

einen Zeitraum von drei Jahren ab der Geburt des Kindes. Ebenso

werden Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen

Rentenversicherung für drei Jahre angerechnet. Ähnlich sind die

Regelungen der Versorgungswerke, die Kindererziehung bei der

Beitragsgestaltung berücksichtigen (siehe unter 2.). Die

Berücksichtigung der Kinderbetreuung nach § 22a RAVwS umfasst

nicht einmal diesen Zeitraum, der im System der zivil- und

sozialrechtlichen Regelungen mittlerweile das Minimum darstellt.

Damit findet bei Einkommenslosigkeit jenseits eines Jahres

weiterhin eine Umverteilung von Kinder erziehenden Anwälten und

Anwältinnen zu solchen mit hohen Beitragszahlungen statt. Das

widerspricht der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG.

 

 

 

 

 

7. Ergebnis

 

 

 

 

Nach Auffassung des Deutschen Juristinnenbundes ist es

verfassungswidrig, Mindestpflichtbeiträge zum

Anwaltsversorgungswerk während einer Mutterschutz- und

Kindererziehungszeit zu erheben, in der kein oder nur ein

geringes Einkommen erzielt wird, zumal wenn sich diese monetären

Beiträge dann auch noch anspruchsmindernd auswirken können. Das

Bundesverwaltungsgericht hätte allein bezogen auf die im

Ausgangsverfahren streitgegenständliche Beitragserhebung dieses

verfassungswidrige Ergebnis vermeiden können, wenn es die

Härteklausel nach § 15 Abs. 4 RAVwS verfassungskonform so

ausgelegt hätte, dass in Fällen dieser Art keine Beiträge zum

Versorgungswerk zu entrichten sind.

 

 

 

 

Berlin, den 14. Februar 2003

 

Margret Diwell
Präsidentin
 Dr. Christine Fuchsloch
Vorsitzende der Kommission
Recht der Sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

1 § 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Satzung,

Stand: 1. Januar 2002, abrufbar unter www.bwva.de.

2 § 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 5

der Satzung, Stand: 1. Februar 2002. Geltung in Baden-Württemberg

kraft Staatsvertrags in der Fassung vom 10./30. März 1998 (GBl. BW

1998, S. 613, und 1999, S. 51).

3 3 § 19 der Satzung, abrufbar unter www.vwda.de.

4 §§ 10 Abs. 7b Satz 4, 11 Abs. 6, 21 Abs. 1, 25 Abs. 1

der Satzung, Stand 1. Januar 2001.

5 § 20 Nr. 3 der Satzung vom 23. Oktober 1999; Quelle:

Ärzte Satzung im Internet:

www.aerztekammer-nordrhein.de/naev/beitrage.

6 § 21 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 der Satzung der

Apothekerkammer Nordrhein vom 07. Juni 1995, zuletzt geändert durch

Beschluss vom 09. Juni 1999.

7 Explizit in diesem Sinne OVG Rheinland Pfalz, das mit

dieser Begründung für erziehende Eltern auch einen generellen

Mindestbeitrag von 3/10 des Regelbetrages rechtfertigt; vgl. OVG

Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 2002 - 6 A 10220/01.OVG -,

BRAK-Mitt 2002, S. 237 ff.

8 Die nachfolgenden Daten beziehen sich auf das Jahr

1998 vgl. Schmucker, STAR: Die Berufssituation von angestellten und

frei mitarbeitenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten 1994 und

1998 im Vergleich, BRAK-Mitt 2001, S. 208.

9 So insbesondere Institut für Freie Berufe, Struktur

der sozialen Sicherung und Versicherung von Rechtsanwälten,

Nürnberg 1997.

10 Gesetz vom 19. Dezember 1998, BGBl I S. 3843.

11 BVerfGE 103, 271 (292).

12 § 36 Abs. 1 lautet: "Das Versorgungswerk bildet nach

versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Deckungsrückstellung.

Diese ist nach dem Offenen Deckungsplanverfahren zu ermitteln als

Differenz zwischen dem Barwert aller künftigen Leistungen und dem

Barwert der künftigen Einnahmen unter Einbeziehung eines

dauerhaften künftigen Zugangs."

13 Vgl. Hypovereinsbank, Policy Brief 4/2001 vom 26.

April 2001; Borchert, Fragen zur Finanzierung der gesetzlichen

Rentenversicherung, in: Boecken/Hänlein/Kruse/Steinmeyer (Hrsg.),

Öfentliche und private Sicherung gegen soziale Risiken, 2000, S.

133 (139 f.)

"http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20050405_1bvr077402?"

target="_blank">Link zum Urteil des BVerfG