Das Verfahren wirft vordergründig nur die Frage auf, ob eine
beitragsfreie Mitgliedschaft von angestellten Rechtsanwältinnen
zum Anwaltsversorgungswerk während der Mutterschutz- und
Kindererziehungszeiten verfassungsrechtlich geboten ist. Diese
beitragsrechtliche Frage kann jedoch nicht isoliert von den
leistungsrechtlichen Folgen der Mutterschutz- und
Kindererziehungszeiten für die Altersversorgung der Anwältinnen
beantwortet werden. Nach Auffassung des Deutschen
Juristinnenbundes führt vor allem die Verbindung von fehlenden
oder geringen Beitragszeiten während der Mutterschutz- und
Kindererziehungszeiten und künftig niedrigeren Leistungen aus dem
Versorgungswerk ohne Ergänzung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung
von Frauen mit Kindern. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Bedeutung und Tragweite von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 12 in
Ver-bindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 GG bei der Auslegung der
Satzung und des Landesrechts daher nicht erkannt.
1. Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes
Soweit die Beschwerdeführerin allerdings rügt, die Erhebung von
Beiträgen sei verfassungswidrig, weil sie in Zeiten, in denen
kein Einkommen erzielt wird, ohne Ermächtigungsgrundlage erfolge,
wird diese Ansicht nicht geteilt. Das Gesetz über das
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg
(Rechtanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) und die Satzung des
Versorgungswerks (im Folgenden: RAVwS) stellen eine hinreichend
bestimmte Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung dar. § 5 RAVG
geht von einer Pflichtmitgliedschaft aller Kammerangehörigen im
Versorgungswerk aus. In § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 RAVG ist die
grundsätzliche Pflicht der Mitglieder zur Zahlung der durch das
Versorgungswerk nach § 8 RAVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 RAVwS
und nach Maßgabe der §§ 11 ff. RAVwS festzusetzenden Beiträge
statuiert.
Die Beitragsregelungen der §§ 11 ff. RAVwS sehen neben der
einkommensabhängigen Beitragsbemessung, welche gemäß § 11 Abs. 2
RAVwS nur auf Antrag gewährt wird, insbesondere einen
Regelpflichtbeitrag (§ 11 Abs. 1 RAVwS) vor. Bei der Berechnung
der Beiträge ist nicht automatisch auf die Einkommenssituation
des Mitgliedes abzustellen. Vielmehr ist die Erhebung sowohl des
Regelpflichtbeitrages nach § 11 Abs. 1 RAVwS als auch des
Mindestbeitrages nach § 11 Abs. 3 RAVwS von der individuellen
Einkommenssituation des beitragspflichtigen Mitgliedes
entkoppelt. Die Regelung des § 11 Abs. 3 RAVwS sieht als
Mindestbeitrag den Beitrag von 1/13 des Regelpflichtbeitrages (im
Ausgangsverfahren zwischen 120 und 130 DM monatlich) vor. Durch
die Satzung eröffnet ist daneben die Möglichkeit, Beiträge
niedriger festzusetzen, wenn die Erhebung der Beiträge nach Lage
des einzelnen Falles grob unbillig wäre (§ 15 RAVwS).
2. Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass
normativ auferlegte Geldleistungspflichten wie die
Pflichtbeiträge zur Anwaltsversorgung in engem Zusammenhang mit
der Ausübung eines Berufes stehen. Da ihnen eine objektiv
berufsregelnde Tendenz zukommt, sind sie am Maßstab des Art. 12
Abs. 1 bzw. 2 GG zu prüfen. Im Ansatz zutreffend hat das
Bundesverwaltungsgericht auch die Auffassung vertreten, die
Auferlegung eines Mindestbeitrages zur Altersvorsorge habe im
Hinblick auf seine geringe Höhe von 1/13 des Regelbetrages keine
derart einschränkende Wirkung, dass sie einer Berufswahlregelung
nahe komme.
b) Rechtfertigung
Eine die Berufsausübung betreffende Regelung über den
Mindestbeitrag vermag jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls
zu rechtfertigen. Es ist dem Revisionsgericht zuzustimmen, dass
die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers ein
Gemeinwohlbelang ist. Die Beteiligung möglichst aller Mitglieder
an der Finanzierung und ein Mindestbeitrag mögen im Hinblick auf
die angemessene Versorgung und Leistungsfähigkeit des
Versorgungssystems auch geeignet sein, eine breite
Finanzierungsbasis zu erreichen und zu erhalten.
Nicht begründet hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch, warum
die Erhebung eines Mindestbeitrages auch während der
Mutterschutzzeiten und des Erziehungsurlaubs (bzw. jetzt der
Elternzeit) bei gleichzei-tiger Einkommenslosigkeit erforderlich
sein soll, um diese finanzielle Stabilität zu erhalten. Soweit
der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, konnte auch das
im Ausgangsverfahren beklagte Versorgungswerk keine schlüssige
Berechnung aufstellen, ob und in welchem Umfang die
Leistungsfähigkeit der Anwaltsversorgung gefährdet ist, wenn
statt des Mindestbeitrags während der Kinderziehungszeit bei
Einkommenslosigkeit eine beitragsfreie Zeit in Anspruch genommen
werden könnte. Dafür müsste dargetan werden, wie hoch die
Rücklagen für wie viele künftige Versorgungsempfänger sind, auf
welcher Grundlage die Kalkulation des Rentensteigerungsbetrages
erfolgt und in welchem Umfang die Mindestbeitragsregelungen zur
finanziellen Stabilität des Systems beitragen. Außerdem müsste
dargetan werden, wie viele Anwältinnen und Anwälte während der
Kinderbetreuung zeitweise einkommenslos sind, dennoch die
Zulassung behalten und den Mindestbeitrag entrichten und in
welchem Umfang sie damit zur wirtschaftlichen Grundlage des
Versorgungssystems beitragen.
Nach Auffassung des Deutschen Juristinnenbundes ist es
unschlüssig, dass die Beitragspflicht während der einkommenslosen
Elternzeit für die finanzielle Stabilität des Versorgungssystems
erforderlich sein soll. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn - wie
von der Beschwerdeführerin ausdrücklich angestrebt - die-se Zeit
der Beitragsfreiheit auch leistungsrechtlich nicht berücksichtigt
würde. Hier argumentiert das Bundesverwaltungsgericht nach seinem
eigenen theoretischen Ansatz widersprüchlich. Einerseits soll die
Systematik des offenen Kapitaldeckungsverfahrens mit nur einem
geringen Umlageanteil es rechtfertigen, dass kein generativer
Beitrag der Kindererziehenden zum Versorgungssystem zu
berücksichtigen ist (Umdruck S. 8 - 10). Auf dieser Grundlage hat
auch das Bundesverfassungsgericht zur privaten Pflegeversicherung
entschieden, dass das Kapitaldeckungsverfahren auf den
vorhergehenden angesammelten Prämienzahlungen und nicht auf den
Prämienleistungen künftiger Beitragszahler beruhe, weshalb ein
generativer Beitrag - jedenfalls noch - nicht konstitutiv für die
Erhaltung des Systems sein soll. Andererseits soll die
finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers es aber erfordern,
dass durch Mindestbeiträge Mitglieder zur Beitragszahlung auch
dann verpflichtet werden, wenn sie kein Einkommen beziehen, wobei
es dem Satzungsgeber obliege, "den Kreis der Mitglieder so weit
und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, dass im Hinblick
auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige
Solidargemeinschaft entsteht" (Umdruck S. 13). Die breite
Solidargemeinschaft und vor allem eine weiterhin bestehende
Solidargemeinschaft durch künftige Beitragszahler ist jedoch nach
dem vom Bundesverwaltungsgericht bemühten theoretischen Ansatz
nur für das Umlageverfahren zwingend erforderlich. Bei einer
Anwartschaftsdeckung sind die künftigen Leistungen bereits durch
Prämien erbracht worden, weshalb eine zusätzliche Verbreiterung
der Finanzierungsbasis durch Mindestbeiträge nicht systemimmanent
erforderlich ist. Im Übrigen zeigen die Satzungen anderer
berufsständischer Versorgungssysteme, dass eine Beitragsfreiheit
während des Erziehungsurlaubs, soweit kein Einkommen erzielt
wird, praktikabel und für das Kapitaldeckungsverfahren auch weit
verbreitet ist. So verzichtet die Satzung des Hamburger
Rechtsanwaltsversorgungswerks auf einen Mindestbeitrag (§ 30) und
fordert lediglich für freiwillige Beitragszahlungen während des
Erziehungsurlaubs/der Elternzeit einen Mindestbeitrag in Höhe von
1/10 des Regelpflichtbeitrags (§ 31 Abs. 4).
Beispiele aus anderen berufständischen Versorgungswerken finden
sich bei den Architekten, Ärzten und Apothekern. Die Satzung der
baden-württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte
und Tierärzte sieht für Teilnehmer ohne Berufsausübung in den
drei der Geburt eines Kindes folgenden Jahren die Möglichkeit
vor, das Ruhen der Abgabenpflicht zu beantragen.
"#fussnoten">1 Auch die Bayerische Apothekerversorgung,
der Baden-Württemberg beigetreten ist, ermöglicht auf Antrag ein
Absehen von der Erhebung des Mindestbeitrags während der
Mutterschutz- und Kindererziehungszeit.
"#fussnoten">2 Im Versorgungswerk der Architektenkammer
Baden-Württemberg können sich Selbständige generell auf Antrag
von der Beitragspflicht befreien lassen, wenn die gesamten
Nettoeinkünfte aus beruflicher Tätigkeit irgendwelcher Art unter
1/5 des für den Regelbeitrag maßgeblichen Einkommens
liegen.3
Im Versorgungswerk der Architekten Nordrhein-Westfalen, welches
mit dem offenen Deckungsplanverfahren arbeitet, besteht für die
Mitglieder, die wegen Mutterschutzes und Elternzeit kein
Einkommen erzielen, die Möglichkeit, von den Mitgliedsbeiträgen
freigestellt zu werden.4
Regelmäßig wird dies auch vom Versorgungswerk empfohlen, damit
nicht durch Zahlung von Mindestbeiträgen bei einem ansonsten
lückenlosen Erwerbsverlauf insgesamt eine nicht unerhebliche
Absenkung der zu erwartenden Rente bewirkt wird. Die
Nordrheinische Ärzteversorgung arbeitet ebenfalls nach dem
offenen Deckungsplanverfahren und es sind nur bei positiven
Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit Beiträge zu
zahlen.5 Im Versorgungswerk
der Apotheker Nordrhein, in der die Versorgung durch das
Anwartschaftsdeckungssystem finanziert wird, fallen während des
Mutterschutzes und der Elternzeit keine Mitgliedsbeiträge
an.6
3. Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs.
1 GG hinsichtlich der Beitragsgestaltung
Nach Auffassung des Deutschen Juristinnenbundes spricht die durch
Art. 12 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gebotene
Differenzierung bei der Beitragsgestaltung gegen die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts. Anwälte und Anwältinnen, die
während der dreijährigen Elternzeit ganz oder zeitweise kein
Einkommen erzielen, sind eine relevante Gruppe, für die bei
typisierender Betrachtung eine Sonderregelung bei der
Beitragsgestaltung erforderlich ist.
a) Notwendigkeit der Differenzierung
Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG kann
verletzt sein, wenn durch eine Berufsausübungsregelung, die im
Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, innerhalb
der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen
fallende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle
ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet
werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL
18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 (173), und vom 28. November 1997 -
1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134). Das Revisionsgericht hat dazu
ausgeführt, dass der in § 11 Abs. 3 RAVwS genannte Mindestbeitrag
bei typisierender Betrachtung die Berufsausübung generell nicht
unangemessen zu behindern vermag und in atypischen Fällen der
prekären Einkommenssituation durch Härteregelungen Rechnung
getragen werden kann.
Gerade bei typisierender Betrachtung drängt sich jedoch eine
gesonderte Regelung der Beiträge für selbständige und angestellte
Anwälte und Anwältinnen auf, die Kinder erziehen, da Geburt und
Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren
typischerweise mit - jedenfalls zeitweiliger -
Einkommenslosigkeit verbunden sind. Dies räumt auch das
Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen ein, in denen
die Kinder erziehenden Mitglieder eines Versorgungswerks als
denkbare besondere Gruppe bei der Beitragerhebung von
Mindestbeiträgen genannt werden (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember
2000 - 1 C 11.00 -).
Die Notwendigkeit einer Beitragsfreiheit bei Einkommenslosigkeit
ist für den Personenkreis der Klägerin als abhängig beschäftigter
Arbeitnehmerin jedoch auch aus anderen Gründen zu fordern. Für
diesen Personenkreis ersetzt die Pflichtversicherung zur
Anwaltsversorgung die lineare Beitragserhebung zur gesetzlichen
Rentenversicherung, die keine Mindestbeiträge zu Lasten der
Geringverdiener kennt. Auch in den anderen Pflichtabgabensystemen
- sei es bei der Steuer, sei es bei den gesetzlichen
Sozialversicherungssystemen - wird dieser besonderen
Einschränkung der Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Bei
Einkommenslosigkeit aufgrund der Erziehung von Kindern in der
Elternzeit muss in keinem der gesetzlichen Pflichtsysteme ein
Beitrag geleistet werden. Für das Einkommensteuerrecht und die
gesetzliche Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung ist das
nicht näher darzulegen. Dies gilt jedoch auch für die gesetzliche
Krankenversicherung, und zwar nicht nur für verheiratete
Versicherte auf dem Umweg der Familienversicherung. Nach den
allgemeinen Strukturprinzipen der Krankenversicherung muss zwar
beim Ende des versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses, auch bei längerer Unterbrechung der
Beschäftigung, eine freiwillige Mitgliedschaft begründet werden,
um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Diese freiwillige
Mitgliedschaft sieht - vergleichbar der im
Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgelegten Satzung -
Mindestbeiträge auch bei geringem oder keinem Einkommen vor. Für
die Zeiten des Mutterschutzes (Bezug von Mutterschaftsgeld) und
der Elternzeit (Bezug von Erziehungsgeld) erkennt das Fünfte Buch
des Sozialgesetzbuchs in § 224 (vormals § 383 RVO) jedoch
ausdrücklich die Beitragsfreiheit an. Dem kann auch nicht
entgegen gehalten werden, die auf dem Kapitaldeckungsverfahren
basierende private Krankenversicherung sehe auch für
einkommenslose Zeiten und selbst während der Kindererziehung
Beiträge der Versicherten vor. Zwar trifft es zu, dass die
private Krankenversicherung gänzlich unabhängig vom Einkommen
allein risikobezogen die Beiträge berechnet. Der wesentliche
Unterschied zur Anwaltsversorgung besteht jedoch darin, dass es
sich bei der privaten Krankenversicherung nicht um ein
Pflichtversicherungssystem für abhängig Beschäftigte handelt. Die
Prüfung, ob die Beitragsgestaltung der privaten Krankenkasse Art.
12 in Verbindung mit Art. 3 GG entspricht, entfällt damit von
vornherein. Die Klägerin im Ausgangsverfahren als abhängig
Beschäftigte unterhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze gehört
auch überhaupt nicht zum Personenkreis der privat
Krankenversicherten. Für den Personenkreis der Klägerin hat das
Gesetz zwingend und durch Pflichtmitgliedschaft die gesetzliche
Sozialversicherung mit bestimmten Strukturelementen, die dem
sozialen Ausgleich sowohl auf der Beitrags- als auch der
Leistungsseite dienen, vorgesehen.
b) Härtefallregelung
Nicht zuzustimmen ist dem Revisionsgericht darin, dass durch eine
eng ausgelegte Härtefallregelung, die eine "im Einzelfall
liegende unzumutbare Belastung" erfasst, den Anforderungen des
Art. 12 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen
werden kann. Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen
scheint, dass es sich nur um Einzelfälle handelt,
"#fussnoten">7 dürfte dies nicht der Realität
entsprechen. Die allgemeine Geburtenrate, von der die
Geburtenrate bei Anwälten und Anwältinnen nur geringfügig
abweichen dürfte, ist zwar deutlich zurückgegangen, sie liegt
aber immer noch bei ca. 1,4 Geburten pro Frau. Da Kinder
bekanntlich zwei Eltern haben, dürfte die Zahl der Eltern auch in
der Anwaltschaft insgesamt eine nicht zu vernachlässigende Größe
darstellen. Nun geht es zwar nur um die einkommenslose
Elternzeit, aber angesichts der schlechten
Kinderbetreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren ist
ein zumindest zeitweiliges Aussteigen aus der Berufstätigkeit
eher die Regel als die Ausnahme. Bei der angeblich marginalen
statistischen Relevanz der Gruppe ist aber vor allem folgendes zu
beachten: Nach den Berechnungen der Versorgungswerke zahlen nur
sehr wenige gering verdienende oder einkommenslose Eltern den
Mindestbeitrag. Dies hängt jedoch nicht damit zusammen, dass es
wenige Fälle dieser Art gibt. Denn dabei bleiben diejenigen
unberücksichtigt, die anlässlich der Elternschaft bereits aus dem
Versorgungswerk, nicht zuletzt aus finanziellen Gründen,
ausgeschieden sind und wegen dieser Kosten auf ihre
Anwaltszulassung verzichtet haben.
4. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der
Leistungsgestaltung
Der in den §§ 22, 22 a RAVwS gefundene Berechnungsmodus für die
Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten benachteiligt
Anwälte und Anwältinnen, deren Einkommen und infolgedessen deren
Beitragszahlungen schwanken, in spezifischer Weise.
Beitragsschwankungen wirken sich nicht proportional, sondern
überproportional ungünstig auf die künftigen Leistungen aus. Dies
hängt mit den fiktiven Zusatzzeiten für die Rentenberechnung
zusammen, die ähnlich der Gesamtleistungsbewertung in der
gesetzlichen Rentenversicherung kontinuierlich hohe Einkommen
besonders begünstigt.
Die Rentenhöhe wird durch den Rentensteigerungsbetrag, die
anzurechnenden Versicherungsjahre und den individuellen
durchschnittlichen Beitragsquotienten errechnet.
Versicherungsjahre sind jedoch nicht etwa nur Beitragsjahre,
sondern auch fiktive Zusatzjahre, deren Umfang sich nach dem
Alter bei Eintritt in das Versorgungswerk (in der Regel acht
Jahre) bemisst. Diese Zusatzzeiten erbringen um so höhere
Leistungen, je höher der Beitragsquotient ist. Bei der Berechnung
des Beitragsquotienten wird der gesamte tatsächliche
Mitgliedschaftsverlauf betrachtet. Zeitweilige
Beitragsminderungen, wie sie durch Kindererziehung bedingt sind,
lassen das individuelle durchschnittliche Beitragsniveau
insgesamt sinken. Dies führt dazu, dass es rechnerisch günstiger
für die Rentenhöhe ist, wenn Zeiten der Einkommens- und damit
Beitragsminderung nicht im Versorgungssystem zurückgelegt werden.
Zwar hat das Mitglied dann weniger eigene Versicherungsjahre,
aber es muss nicht in Kauf nehmen, dass sein bisheriger
Beitragsquotient sinkt. Und je nach Länge der Unterbrechung wird
die Verkürzung der Versicherungszeit durch die Beibehaltung des
höheren Beitragsniveaus oft kompensiert.
Folgende beispielhafte Berechnungen verdeutlichen die
Auswirkungen eines unsteten Erwerbsverlaufs auf die Rentenhöhe:
| Rentenhöhe bei Anwendung § 22 RAVwS | Berücksichtigung des § 22a RAVwS | Rückgabe Zulassung, keine Mitgliedschaft im VSW während des Erziehungsurlaubes |
|---|---|---|
| Mitgliedszeit 10 J, Eintritt unter 45. Lj., 1 Jahr ErZ = 1/13, sonst Regelpflichtbeitrag: durchschn BQ* = (9+1/13):10 = 0,9077 Rente = RSTB x (10+8) x 0,9077 = 16,3386 x RSTB | Gleiche Bedingungen: durchschn BQ = 1 VersZeit = 9, da 1 Jahr ErZ ZusatzZ = 8 wegfällt Rente = RSTB x (9+8) x 1 = 17 x RSTB | wie eben, aber Unterbrechung 1 Jahr, Wiedereintritt ins VSW unter 45.Lj.: Mitgl.Zeit = 9 BQ = 1 Rente = RSTB x (9+8) x 1 = 17 x RSTB |
| Mitgliedszeit 30 J, unter 45, 1 Jahr ErZ 1/13, sonst ½ Regelpflichtbeitrag: MitglZeit = 30 durchschn BQ = (29/2+ 1/13): 30 = 0,4859 Rente = RSTB x (30 +8) x 0,4859 = 18,4642 x RSTB | Gleiche Bedingungen: BQ = 0,5, weil 1/13 Jahr VersZ = 29 wegfällt ZusatzZ = 8 Rente = RSTB x (29+8) x 0,5 = 18,5 x RSTB | wie eben, Unterbrechung 1 Jahr Mitgl.Zeit = 29 BQ = 0,5 Rente = RSTB x (29+8) x 0,5 = 18,5 x RSTB |
| Mitgliedszeit 30 J, unter 45, 3 Jahre davon ErZ 1/13, sonst ½ Regelpflichtbeitrag: durchschn BQ = (27/2+3/13): 30 = 0,4577 Rente = RSTB x (30 +8) x 0,4577 = 17,3926 x RSTB | Gleiche Bedingungen: durchschn BQ = (27/2+2/13) : 29 = 0,4708 Rente = RSTB x (29+8) x 0,4708 = 17,4196 x RSTB | Gleiche Bedingungen, aber 3 Jahre Unterbrechung, keine Beiträge und vorausgesetzt Wiedereintrittsalter unter 45: Mitgl.Zeit = 27 BQ = 0,5 Rente = RSTB x (27+8) x 0,5 = 17,5 x RSTB |
| Mitgliedszeit 30 J., unter 45, 3 Kinder und 3 Jahre ErZ pro Kind, 3 x 3 = 9 Jahre ErZ, 1/13, sonst Regelpflichtbeitrag durchschn BQ = (21+9/13):30 = 0,7231 Rente = RSTB x (30+8) x 0,7231 = 27,4778 x RSTB | Gleiche Bedingungen: 3 x Entlastungsregel § 22a, 3 Jahre Mindestbeitrag fallen weg durchschn BQ = (21+6/13): 27 = 0,7949 Rente = RSTB x (27+8) x 0,7949 = 27,8215 x RSTB | Gleiche Bedingungen, aber 9 Jahre Unterbrechung, Wiedereintritt unter 45: MitglZeit = 21 BQ = 1 Rente = RSTB x (21+8) x 1 = 29 x RSTB Vergleich kontinuierlicher Erwerbsverlauf: BQ = 1 Mitgliedszeit = 20 Jahre Rente = RSTB x (20+8) x 1 = 28 x RSTB |
*Als Basis für die Berechnung wird hier wegen der
Übersichtlichkeit das Jahr betrachtet.
RSTB - Rentensteigerungsbetrag
BQ - Beitragsquotient
ErZ - Erziehungszeit
Die Beispiele zeigen: Häufig ist es rentenschädlich, niedrige
Beiträge zu zahlen; besser wäre es, gar keine Beiträge zu zahlen
und aus dem Versorgungssystem auszusteigen. Dass die Abkehr vom
Versorgungssystem für die Zeit der Kindererziehung günstiger für
die spätere Rentenhöhe ist als der Verbleib im System, muss auch
der Satzungsgeber erkannt haben. Mit der Einführung des § 22a
RAVwS hat er eine Regelung getroffen, die die Erziehende bei der
Rentenberechnung so stellt, als hätte sie ihre Mitgliedschaft in
dem Jahr mit der größten Beitragsminderung nach der Geburt eines
Kindes unterbrochen, ohne dass sie aber tatsächlich auf ihre
Mitgliedschaft im Versorgungswerk und vor allem ihre
Anwaltszulassung verzichten muss. Die "Begünstigung" liegt darin,
dass die betroffene Anwältin so gestellt wird, als hätte sie gar
nicht dem Versorgungswerk angehört und gar keine Beiträge
gezahlt.
Die Rentenberechnung nach §§ 22, 22a RAVwS ist gleichheitswidrig,
weil Personen mit diskontinuierlichen Erwerbsverläufen trotz
erheblich höherer Rentenbeiträge eine niedrigere Leistung
erhalten. Besonders deutlich zeigt sich das im letzten Beispiel:
Zahlen ein Anwalt oder eine Anwältin 21 Jahre lang den
Regelbeitrag und 9 Jahre lang den Mindestbeitrag, so erhalten sie
eine niedrigere Altersrente als eine Kollegin oder ein Kollege,
die nur 21 Jahre lang den Regelbeitrag zahlen. Es würde sogar
ausreichen, nur 20 Jahre lang den Regelbeitrag zu zahlen, um eine
höhere Rente als in dem Beispiel zu den 30 Jahren zu erhalten,
und dies, obwohl erheblich kürzere Versicherungszeiten
zurückgelegt und absolut gesehen deutlich weniger Beiträge zum
Versorgungswerk geleistet wurden. Für diese Umverteilung zu
Gunsten der kontinuierlich hohe Beiträge Zahlenden - und um
nichts anderes handelt es sich bei den Zusatzjahren - ist keine
Rechtfertigung erkennbar. Die Regelung begünstigt gerade nicht
niedrige Einkommensbezieher im Sinne einer existenzsichernden
Altersversorgung, was als soziale Rechtfertigung denkbar wäre.
Die Regelung lässt sich auch nicht etwa mit der Struktur des
Anwartschaftsdeckungs- oder Kapitaldeckungsverfahrens
rechtfertigen. Denn erbracht werden keine prämienäquivalenten
Leistungen, sondern überproportional hohe Leistungen für
kontinuierlich hohe Beitragszahlungen und unterproportional
niedrige Leistungen bei schwankenden Beitragszahlungen.
5. Verstoß gegen Art. 12 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz
1 GG
Die Regelungen der RAVwS über den Mindestbeitrag ohne Begründung
von nennenswerten Anwartschaften in der Anwaltsaltersversorgung
führen in Verbindung mit der wesentlich günstigeren Absicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrer faktischen
Auswirkung dazu, dass die ohnehin schon schlechteren
Erwerbschancen von Frauen im Anwaltsberuf noch weiter
verschlechtert werden.
Bereits von der Struktur der Berufsgruppen innerhalb der
Anwaltschaft her verfügen Frauen gegenüber Männern über ein
niedrigeres Einkommen.8 So
ist der Frauenanteil in freien Mitarbeiterverhältnissen mit 42 %
überproportional hoch, hier ist das Durchschnittseinkommen
besonders niedrig. Demgegenüber ist nur jeder fünfte Selbständige
weiblichen Geschlechts, wobei die Selbständigen mit einem
Durchschnittsgewinn von 150.000 DM im Jahr besonders viel
verdienen. Unter den angestellten Anwälten sind 41 % Frauen. Aber
auch innerhalb der Gruppen (freie Mitarbeiter, Angestellte und
Selbständige) bestehen deutliche geschlechtsspezifische
Unterschiede. So erzielen selbständige Vollzeit-Anwältinnen nur
44 % des Durchschnittsgewinns von Männern. Während freie
Mitarbeiter im Jahr rund 73.000 DM verdienen, erhalten Frauen in
dieser Tätigkeitsgruppe nur 57.000 DM durchschnittlich im Jahr.
Und im Angestelltenverhältnis beträgt der Betrag 74.000 DM
(Durchschnittseinkommen der männlichen Anwälte) gegenüber 91.000
DM (Durchschnittseinkommen der weiblichen Anwälte). Dieses
niedrigere Einkommen schlägt sich auch unmittelbar in niedrigeren
Anwartschaften für die Altersversorgung nieder, auch wenn leider
die erreichbaren Publikationen zur Struktur der sozialen
"#fussnoten">9 nicht geschlechtsspezifisch aufgeteilt
sind.
Diese statistisch nachweisbare bereits bestehende schlechtere
berufliche Stellung von Frauen gegenüber Männern verstärkt sich
weiter dadurch, dass Frauen in der Erziehungsphase aus der
Anwaltschaft gedrängt werden. Dies geschieht nicht nur durch den
Mindestbeitrag, der unter Umständen keine höhere Anwartschaft in
der Altersversorgung ergibt (siehe oben unter 3.b), sondern vor
allem durch die Verbindung mit der gesetzlichen
Rentenversicherung, die nach der konkreten Gestaltung der
Anwaltsversorgung in Baden-Württemberg ungleich attraktiver wäre.
Es ist in jeder Hinsicht finanziell attraktiv, bei einem
niedrigen oder sogar ganz ausfallenden Einkommen in den ersten
drei Lebensjahren des Kindes nicht als Anwältin zu arbeiten. Dazu
kann der Deutsche Juristinnenbund aus eigener Sachkunde Stellung
nehmen. Mit knapp 1000 Rechtsanwältinnen stellen diese mehr als
ein Drittel aller Mitglieder des Deutschen Juristinnenbundes. Wie
zahlreiche Rückmeldungen zeigen, wird die individuelle Lösung des
Problems häufig darin gesehen, die Zulassung zurückzugeben und
aus dem Versorgungswerk auszuscheiden. Nicht selten erfolgt auch
eine explizite Beratung durch das Versorgungswerk dahingehend.
Die Vorteile bestehen zum einen darin, dass die Beiträge zur
Versorgung ebenso wie die zur Berufshaftpflicht und zur
Rechtsanwaltskammer entfallen. Zum anderen erwerben die
Anwältinnen höhere Anwartschaften in ihrer Alterssicherung, wenn
sie nicht erwerbstätig sind. Dies hängt mit der besonderen
Verknüpfung des SGB VI und der berufsständischen Versorgungswerke
zusammen. Während der Mitgliedschaft in der Anwaltsversorgung
kann man von der Beitragspflicht zur gesetzlichen
Rentenversicherung befreit werden. Folge ist, dass auch keine
Kindererziehungszeiten nach dem SGB VI berücksichtigt werden (§
56 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 SGB VI). Gibt man die
Zulassung zurück und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf,
so tritt automatisch die gesetzliche Rentenversicherung ein.
Diese sieht für jedes seit 1992 geborene Kind inzwischen
berücksichtigungsfähige Zeiten von drei Jahren vor, in denen für
einen Rentenanspruch eine Vollzeitbeschäftigung zum
Durchschnittseinkommen fingiert wird. Unter Berücksichtigung von
Anwartschaften, die früher zurückgelegt wurden, oder bei zwei
Kindern wird auch häufig die Mindestversicherungszeit von 60
Kalendermonaten für eine Altersrente erreicht.
Auch die Klägerin im Ausgangsverfahren hätte bei sofortiger
Rückgabe der Zulassung und Aufgabe der Mitgliedschaft im
Versorgungswerk bei zwei Kindern, die in den Jahren 1997 und 1999
geboren wurden, bereits eine Altersrente zu Lasten der
gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können, wenn sie nicht
weiterhin dem Versorgungswerk hätte angehören wollen. Dass sich
die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht für diesen Weg
entschieden hat, ist ihr nach Auffassung des Deutschen
Juristinnenbundes nicht vorzuwerfen, es ist im Gegenteil zu
begrüßen. Denn diese individuelle "Lösung" durch
Zulassungsverzicht ist nach Auffassung des Deutschen
Juristinnenbundes aus zwei Gründen problematisch: Zum einen
werden die Anwältinnen in ihrer beruflichen Entwicklung
gehindert, zum anderen wird die gesetzliche Rentenversicherung
durch diese Struktur unvertretbar belastet.
Zur beruflichen Entwicklung: Durch die Rückgabe der Zulassung
verliert eine Rechtsanwältin zunächst die durch den Status
vermittelte Rechte, zum Beispiel auch die Möglichkeit der
Einflussnahme auf die Geschicke ihres Versorgungswerkes als
stimmberechtigtes Mitglied bei entsprechenden Wahlen. Mit der
Rückgabe der Zulassung sind außerdem direkte Nachteile für das
berufliche Fortkommen der Anwältin verbunden. Dem widerspricht es
nicht, dass die betroffene Personengruppe zumindest befristet
ihre Berufstätigkeit zu Gunsten der Kindererziehung aufgeben
will, denn es ist nur der finanziellen Belastung geschuldet, dass
die betreffenden Frauen auch ihren Anwaltsstatus aufgibt. Die
Aufrechterhaltung dieses Status hat nicht nur einen ideellen
Wert, sondern es sind damit wie dargestellt auch nachhaltig
negative Folgen für das berufliche Fortkommen der Betroffenen
verbunden. Die Dauer der Zulassung ist insbesondere in zwei
Fällen wichtig. Zum einen bei der Frage, ob eine Zulassung zum
Oberlandesgericht beantragt werden kann. Hier ist gemäß § 226
BRAO eine fünfjährige Zulassung beim Gericht des ersten
Rechtszuges erforderlich. Des Weiteren spielt für die Beantragung
der Fachanwaltschaft die Dauer der Zulassung eine
ausschlaggebende Rolle. Gemäß § 3 Fachanwaltsordnung ist
Voraussetzung für die Beantragung des Fachanwalttitels eine
dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs
Jahre vor Antragstellung.
Abgesehen davon stellt der absolute Ausstieg aus der
Berufstätigkeit wegen der Rückgabe der Zulassung auch ein Problem
in Bezug auf die Mandantenbindung dar, die unter diesen Umständen
in der Elternzeit nicht weiter gepflegt werden kann und so sicher
auch zum Verlust von Mandaten führt. Für die Mandanten wird die
Rückgabe der Zulassung eher als Zeichen dafür gewertet werden,
dass die Anwältin auf längere Zeit nicht mehr berufstätig sein
will, so dass ihr zeitweiliger Verzicht auf aktive
Anwaltstätigkeit nicht nur als kurzfristige Kinderpause
verstanden werden wird.
Auch die Wahrnehmung verschiedener durch die Anwaltsvereine
kostengünstig angebotener Fortbildungsmaßnahmen ist nach Rückgabe
der Zulassung und damit dem Verlust der Mitgliedschaft im
Anwaltverein in dieser Zeit nicht mehr möglich. Dies wiegt
besonders schwer, weil durch direkte Qualifizierungsmaßnahmen dem
Dequalifizierungsprozess während der Kindererziehungszeit
entgegen gewirkt werden könnte.
Zur Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung: Wenn die
Rechtfertigung der Erhebung von Mindestbeiträgen während der
einkommenslosen Zeiten der Kindererziehung ohne Begründung
substanzieller Anwartschaften in der Anwaltsversorgung darin
gesehen wird, dass den Betroffenen die Möglichkeit der
gesetzlichen Rentenversicherung offen steht, so widerspricht
diese Möglichkeit dem Gemeinwohl. Das Versorgungssystem der
Anwaltschaft würde seinem Mangel einer ausreichenden
Alterssicherung für bestimmte Personengruppen dadurch
entgegenwirken, dass es auf andere Sicherungssysteme zur
Ergänzung verweist. Damit entfällt jedoch die Grundlage dafür,
dass überhaupt eine berufsständische Versorgung die
Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte ablösen - und
nicht nur teilweise ersetzen - kann. Wenn nämlich diese
Versorgung für das typische Risiko der Mutterschaft und
zeitweiliger Einkommensreduzierung bis hin zum Einkommensausfall
nur zu Lasten eines anderen Leistungssystems funktioniert, ist
der Zwangsmitgliedschaft die Rechtfertigung entzogen. Anders
formuliert: Ist die Anwaltschaft für eine funktionsfähige
Altersversorgung davon abhängig, dass die anderen Mitglieder der
gesetzlichen Rentenversicherung typische Alterssicherungsrisiken
übernehmen, so entfällt die Rechtfertigung für ein solches
berufliches Zwangsversorgungssystem. Dem steht auch nicht
entgegen, dass inzwischen in der gesetzlichen Rentenversicherung
die Beiträge für die Kindererziehung vom Bund getragen werden.
Zum ersten ist diese Beitragstragung nach § 177 SGB VI erst zum
1. Juli 199910 in der
gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt worden und erfasst
damit den von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend
gemachten Zeitraum von Dezember 1996 bis Juni 1999 nicht. Zum
zweiten werden die Bezugsgrößen der Beitragszahlung und deren
Veränderung so berechnet, dass es auf die Kinderzahl der in der
gesetzlichen Rentenversicherung auch im Übrigen versicherten
Mitglieder ankommt. Zum dritten hat das Bundesverfassungsgericht
geklärt, dass die Kindererziehung im Umlagesystem konstitutiv für
die Erhaltung des Systems als Drei-Generationen-Vertrag ist,
weshalb die Kindererziehung auch dann leistungsrechtlich
berücksichtigt werden müsste, wenn der Bund keine Beiträge
bezahlt. Insofern ist § 177 SGB VI nicht konstitutiv für den
Leistungsanspruch der Personen, die durch die Erziehung und
Betreuung von Kindern zur Aufrechterhaltung des Systems
beitragen.
6. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, 4 in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 GG
Die Pflicht zur Beitragszahlung während der Mutterschutz- und
einkommenslosen Erziehungszeit verletzt das Gebot der Fürsorge
für die Mutter und wird dem von der Verfassung gebotenen Schutz
der Familie nicht gerecht.
a) Schutz der Mutter während der gesetzlichen
Mutterschutzfrist
Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 4 GG gebietet, dass
Anwältinnen, die als abhängig Beschäftigte arbeiten, während der
Zeit des Mutterschutzes nicht schlechter gestellt werden als
andere abhängig beschäftigte Frauen. Frauen, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, erhalten
für die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz jedenfalls eine
Anrechnungszeit als beitragsfreie Zeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 4, § 54
Abs. 4 SGB VI). Abhängig beschäftigte Anwältinnen, die ihre
Zulassung während dieser Zeit nicht aufgeben wollen, sollen
dagegen auch während der Zeit des Mutterschutzes einen
Mindestbeitrag zur Altersversorgung bezahlen. Es ist jedoch ein
Essentiale des Mutterschutzes nach Art. 6 Abs. 4 GG im
Allgemeinen und der durch das Mutterschutzgesetz vorgesehenen
Mutterschutzfristen und Kündigungsverbote im Besonderen, dass
eine Gefährdung der Erwerbstätigkeit und des Arbeitsplatzes durch
die Mutterschaft gerade vermieden werden soll. Soweit daher die
Anwaltsversorgung die gesetzliche Rentenversicherung ersetzt, ist
sie mit einer vergleichbaren Regelung der Beitragsfreiheit
während des Mutterschutzes zu verbinden.
b) Schutz des erziehenden Elternteils während der
einkommenslosen Phase von Erziehungsurlaub/Elternzeit
Das Gebot des besonderen Schutzes von Ehe und Familie erfordert,
dass Versicherte mit Kindern nicht gegenüber Kinderlosen
benachteiligt werden, dass das Aufziehen von Kindern als
besonderer Wert vom Gesetzgeber berücksichtigt wird und dass auch
im Übrigen der besondere Schutz Beachtung findet, den der Staat
der Familie schuldet. Beim Vergleich von kinderlosen Anwälten und
Anwältinnen einerseits und solchen, die Kinder erziehen,
andererseits gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind diese Grundsätze des
Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten.
§ 11 Abs. 3, § 22 RAVwS verletzen das Gebot, die Belastung von
Kindern als besonderen "Beitrag" von Familien zu berücksichtigen,
und benachteiligen damit Familien gegenüber Kinderlosen. Anwälte
und Anwältinnen bleiben auch in der Zeit, in der sie Kinder
erziehen und damit einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des
Gemeinwesens erbringen, zur Zahlung des Mindestbeitrags
verpflichtet. Der in der Satzung gewählte Berechnungsmodus für
die Rentenhöhe bewirkt dabei, dass durch einkommenslose oder
einkommensgeminderte Zeiten, die den Mindestbeitrag auslösen,
eine Absenkung des durchschnittlichen Beitragsniveaus eintritt.
Diese Absenkung wirkt nicht nur für Zeiten der Beitragszahlung,
sondern auch für die Anerkennung und Rentenwirksamkeit von
Zusatzzeiten nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 und 4 RAVwS. Diese
Zusatzzeiten gewinnen in dem Maße an Gewicht, wie
beitragsgeminderte Zeiten das Beitragsniveau insgesamt sinken
lassen. (siehe oben 4.).
Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG ist durch die Erhebung der Beiträge und der
konkreten Berechnung der Leistungen verletzt. Denn unstete
Erwerbsverläufe mit Beitragslücken und vor allem Zeiten niedriger
Beitragszahlungen werden erheblich schlechter gestellt als stete
Erwerbsverläufe mit gleichmäßig hohen Beitragszahlungen, ohne
dass nach der Ursache für die niedrigeren Beiträge differenziert
wird. Nach Auffassung des Deutschen Juristinnenbundes macht es
einen Unterschied, ob wegen eines Umsatzrückgangs oder während
der Elternzeit etwa aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nur noch
niedrigeres Einkommen erzielt wird. Kindererziehung ist auch für
die Altersversorgung von Anwälten von konstitutiver Bedeutung.
Das System steht zwar einem umlagefinanzierten System wie der
gesetzlichen Rentenversicherung in der Abhängigkeit von
nachwachsenden Beitragszahlern nicht gleich.
"#fussnoten">11 Doch rechnet auch das offene
Deckungsplanverfahren, wie § 36 Abs. 1 der Satzung des
nordrhein-westfälischen Versorgungswerks sogar ausdrücklich
formuliert,12 mit dem
Erfordernis dauerhaften künftigen Zugangs und integriert damit
Elemente eines Generationenvertrags. Außerdem werden auch
kapitalgedeckte Systeme das notwendige Kapital in Zukunft nicht
aufbringen können, wenn nicht nachwachsende Generationen durch
wirtschaftliche Tätigkeit und Konsum die Kapitalanlagen wirksam
werden lassen.13 Eine
Berücksichtigung der Kindererziehung, die das Beitragsaufkommen
zu Gunsten Kinder erziehender Anwältinnen und Anwälte umverteilt,
mag nach der Art des Systems also nicht geboten sein. Doch
gebietet die verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung für den
Schutz der Familie, dass Kindererziehung als besonderer Grund für
Einkommenslosigkeit und atypische Erwerbsverläufe nicht außer
Betracht bleiben darf. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang
auch, dass das Anwaltsversorgungswerk keine Bundes- oder
Landeszuschüsse aus Steuermitteln zur Finanzierung von
Familienkomponenten erhält. Die Anerkennung von
Einkommenslosigkeit während der Kindererziehung ist nämlich nicht
als Komponente der Familienförderung anzusehen. Vielmehr wird
damit nur der Umstand kompensiert, dass mit der Erhebung von
Mindestbeiträgen unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze eine
Umverteilung von Mindestbeitragszahlern ohne oder mit geringem
Einkommen zu Beitragszahlern stattfindet, deren Beiträge
proportional zu ihrem Einkommen berechnet werden. Ein
Anrechnungsmodus, der Erwerbsverläufe, die wegen Kinderbetreuung
diskontinuierlich verlaufen, schlechter stellt als
kontinuierliche Erwerbsverläufe, verstößt aber gegen das
Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 GG.
Der am 1. Januar 1997 in Kraft getretene § 22a RAVwS sieht zwar
vor, dass ein Jahr der Kinderbetreuungszeit, und zwar das mit dem
niedrigsten durchschnittlichen Beitragsquotienten innerhalb von
fünf Kalenderjahren, für die Berechnung des persönlichen
durchschnittlichen Beitragsquotienten (§ 22 Abs. 1 bis 4 RAVwS)
außer Betracht bleibt. Doch vermag diese Regelung, ihre Wirkung
(die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wie auch vom
Bundesverwaltungsgericht sogar bezweifelt wird) vorausgesetzt,
die Benachteiligung von einkommenslosen, Kinder erziehenden
Eltern nicht angemessen zu kompensieren. Den Eltern muss für
einen längeren Zeitraum als ein Jahr die Entscheidung überlassen
bleiben, ob sie zu Gunsten der Kinderbetreuung auf eigenes
Einkommen verzichten oder nicht. Im optimalen Falle verbliebe
ihnen diese Entscheidung ganz, wenn nämlich Beiträge nur in
Abhängigkeit von der Höhe des erzielten Einkommens erhoben
würden. Entscheidet sich aber der Satzungsgeber für die
regelmäßige Erhebung eines Mindestbeitrags bei
Einkommenslosigkeit, was grundsätzlich im Rahmen seiner
gesetzlich eingeräumten Gestaltungsfreiheit liegt, so hat er sich
für die Zeit der Kindererziehung an allgemeinen Regeln zu
orientieren. Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit, die die
Kindererziehung besonders berücksichtigen, erstrecken sich auf
einen Zeitraum von drei Jahren ab der Geburt des Kindes. Ebenso
werden Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung für drei Jahre angerechnet. Ähnlich sind die
Regelungen der Versorgungswerke, die Kindererziehung bei der
Beitragsgestaltung berücksichtigen (siehe unter 2.). Die
Berücksichtigung der Kinderbetreuung nach § 22a RAVwS umfasst
nicht einmal diesen Zeitraum, der im System der zivil- und
sozialrechtlichen Regelungen mittlerweile das Minimum darstellt.
Damit findet bei Einkommenslosigkeit jenseits eines Jahres
weiterhin eine Umverteilung von Kinder erziehenden Anwälten und
Anwältinnen zu solchen mit hohen Beitragszahlungen statt. Das
widerspricht der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG.
7. Ergebnis
Nach Auffassung des Deutschen Juristinnenbundes ist es
verfassungswidrig, Mindestpflichtbeiträge zum
Anwaltsversorgungswerk während einer Mutterschutz- und
Kindererziehungszeit zu erheben, in der kein oder nur ein
geringes Einkommen erzielt wird, zumal wenn sich diese monetären
Beiträge dann auch noch anspruchsmindernd auswirken können. Das
Bundesverwaltungsgericht hätte allein bezogen auf die im
Ausgangsverfahren streitgegenständliche Beitragserhebung dieses
verfassungswidrige Ergebnis vermeiden können, wenn es die
Härteklausel nach § 15 Abs. 4 RAVwS verfassungskonform so
ausgelegt hätte, dass in Fällen dieser Art keine Beiträge zum
Versorgungswerk zu entrichten sind.
Berlin, den 14. Februar 2003
| Margret Diwell Präsidentin | Dr. Christine Fuchsloch Vorsitzende der Kommission Recht der Sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich |
1 § 22 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Satzung,
Stand: 1. Januar 2002, abrufbar unter www.bwva.de.
2 § 21 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 5
der Satzung, Stand: 1. Februar 2002. Geltung in Baden-Württemberg
kraft Staatsvertrags in der Fassung vom 10./30. März 1998 (GBl. BW
1998, S. 613, und 1999, S. 51).
3 3 § 19 der Satzung, abrufbar unter www.vwda.de.
4 §§ 10 Abs. 7b Satz 4, 11 Abs. 6, 21 Abs. 1, 25 Abs. 1
der Satzung, Stand 1. Januar 2001.
5 § 20 Nr. 3 der Satzung vom 23. Oktober 1999; Quelle:
Ärzte Satzung im Internet:
www.aerztekammer-nordrhein.de/naev/beitrage.
6 § 21 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 8 der Satzung der
Apothekerkammer Nordrhein vom 07. Juni 1995, zuletzt geändert durch
Beschluss vom 09. Juni 1999.
7 Explizit in diesem Sinne OVG Rheinland Pfalz, das mit
dieser Begründung für erziehende Eltern auch einen generellen
Mindestbeitrag von 3/10 des Regelbetrages rechtfertigt; vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 2002 - 6 A 10220/01.OVG -,
BRAK-Mitt 2002, S. 237 ff.
8 Die nachfolgenden Daten beziehen sich auf das Jahr
1998 vgl. Schmucker, STAR: Die Berufssituation von angestellten und
frei mitarbeitenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten 1994 und
1998 im Vergleich, BRAK-Mitt 2001, S. 208.
9 So insbesondere Institut für Freie Berufe, Struktur
der sozialen Sicherung und Versicherung von Rechtsanwälten,
Nürnberg 1997.
10 Gesetz vom 19. Dezember 1998, BGBl I S. 3843.
11 BVerfGE 103, 271 (292).
12 § 36 Abs. 1 lautet: "Das Versorgungswerk bildet nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Deckungsrückstellung.
Diese ist nach dem Offenen Deckungsplanverfahren zu ermitteln als
Differenz zwischen dem Barwert aller künftigen Leistungen und dem
Barwert der künftigen Einnahmen unter Einbeziehung eines
dauerhaften künftigen Zugangs."
13 Vgl. Hypovereinsbank, Policy Brief 4/2001 vom 26.
April 2001; Borchert, Fragen zur Finanzierung der gesetzlichen
Rentenversicherung, in: Boecken/Hänlein/Kruse/Steinmeyer (Hrsg.),
Öfentliche und private Sicherung gegen soziale Risiken, 2000, S.
133 (139 f.)
"http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20050405_1bvr077402?"