Stellungnahme: 03-01


zum Vorentwurf des Verfassungsvertrages - Gleichstellung von Frauen und Männern -

Information vom

Der djb begrüßt den vom Präsidium erstellten Vorentwurf des Verfassungsvertrages (VorE VerfV), den der Vorsitzende auf der Plenartagung am 28. Oktober 2002 vorgestellt hat, u.a. die Aufteilung des Vertrages über eine Verfassung für Europa in die Struktur der Verfassung und in die Politikbereiche sowie die Durchführung der Maßnahmen der Union und das System der Abgrenzung der Zuständigkeiten.1 Allerdings stellt der djb mit Sorge fest, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern weder als Wert noch als Ziel der Union ausdrücklich benannt ist und auch das Gender-Mainstreaming-Prinzip unerwähnt bleibt. Der djb fordert neben dem Ausbau im Sozialkapitel zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigung ein eigenständiges Kapitel "Gleichstellung von Frauen und Männern" in einem eigenständigen Titel "Gleichstellung".

Der djb nimmt zu folgenden Artikeln des 1. Teils "Struktur der Verfassung" (VorE VerfV) wie folgt Stellung:


Zu Art. 2 VorE VerfV

In Art. 2 VorE VerfV vermisst der djb die Gleichstellung von Frauen und Männern als Wert. Der djb weist darauf hin, dass hinsichtlich der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen und des Völkerrechts die Verpflichtungen, die sich insbesondere aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der Europäischen Sozialcharta (ESC), dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ergeben, relevant sind.


Zu Art. 3 VorE VerfV

In Artikel 3 VorE VerfV vermisst der djb das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern. Der djb fordert, dass der gemeinschaftliche Besitzstand, wie er sich aus Art. 2, 3 EGV ergibt, gewahrt bleibt. Die Gleichstellung von Frauen und Männern muss auch zukünftig ausdrückliches Ziel der Union bleiben.
Darüber hinaus bedarf es einer Gender-Mainstreaming-Klausel, die sich auf alle Ziele bezieht und die Bekämpfung von Diskriminierung und die Verpflichtung zur Gewährleistung einer effektiven Gleichstellung von Frauen und Männern in alle Politikbereiche der EU integriert. Sie sollte nach Ansicht des djb wie folgt lauten:
"Die EU wirkt bei allen ihren Aktivitäten drauf hin, Ungleichheiten zwischen Personen zu beseitigen und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern."

Begründung:
Dieser Artikel entspricht Art. 3 Abs. 2 EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrages und gehört damit zum gemeinschaftlichen Besitzstand. Das Prinzip des Gender Mainstreaming ist ein anerkanntes Prinzip des Gemeinschaftsrechts, dessen Anwendung in allen Bereichen und bei allen Maßnahmen zu gewährleisten ist. Eine Festschreibung ist auf jeden Fall unerlässlich, wenn der gemeinschaftliche Besitzstand gewahrt bleiben soll.


Zu Art. 6 VorE VerfV

Unter Hinweis auf seine Stellungnahmen zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 5. Mai 2000 und über die Zukunft Europas vom 8. November 2001 wiederholt der djb seine Forderung, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl 2000/C 3643/01) in den Verfassungsvertrag zu übernehmen (Art. 6 VorE VerfV). Der gemeinschaftliche Besitzstand bezüglich der Gleichstellung von Frauen und Männern darf nicht gefährdet werden; insbesondere eine Änderung von Art. 23 und 33 GRC sind hier angezeigt. Inhaltlich bleiben diese Artikel hinter dem Stand der Verfassungstraditionen einiger Mitgliedstaaten zurück:
- Art. 23 GRC berücksichtigt unzureichend die modernen Entwicklungen im Geschlechtergleichstellungsrecht;
- Art. 33 GRC orientiert sich an traditionellen Bildern einer angemessenen Rollenverteilung zwischen Müttern und Vätern, die sich in der Vergangenheit als Barriere für die tatsächliche Gleichberechtigung erwiesen haben.
Der djb würde es begrüßen, wenn Art. 23 GRC deutlicher als bisher die Verpflichtung der Union zur Verwirklichung der effektiven Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen zum Ausdruck bringt. Außerdem sollte die Formulierung klarstellen, dass es auch um die Beachtung von Unterschieden nicht nur zwischen Frauen und Männern, sondern auch um die Wahrnehmung von Frauen in ihrer Unterschiedlichkeit geht.
In Art. 33 GRC sollte klargestellt werden, dass auch Männer Rechte haben in Zusammenhang mit ihrer Vaterschaft, um die traditionelle Sicht der Geschlechterrollen zu überwinden. Dieser Gesichtspunkt sollte auch in Art. 34 GRC Eingang finden.


Zu Art. 8 VorE VerfV

Neben den Vorschriften für die effektive Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzipes sollte nach Ansicht des djb auch die effektive Kontrolle der Einhaltung des Gender-Mainstreaming-Prinzipes (gender impact assessment = geschlechtergleichstellungspolitische Prüfung) in Art. 8 VorE VerfV festgeschrieben werden.
Der djb nimmt zum 2. Teil "Die Politikbereiche ..." (Gliederung) wie folgt Stellung:


Zu A. Gliederung

Bezug nehmend auf seine Stellungnahme zur Regierungskonferenz 1996 vermisst der djb einen eigenständigen Politikbereich mit Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Der Entgeltgleichheitsgrundsatz und andere Bereiche der Gleichbehandlung im Rahmen der Beschäftigung sollen zwar im Politikbereich "Sozialpolitik" (A3.II) verbleiben. Ein eigenständiger Titel "Gleichstellung" macht dagegen deutlich, dass über den Beschäftigungsbereich hinaus weitere Regelungen erforderlich sind.
Der djb schlägt daher einen Titel "Gleichstellung" vor, der nach A2. "Wirtschafts- und Währungspolitik" und vor A3. "Die Politik in anderen Einzelbereichen" einzufügen ist. Das erste Kapitel dieses Titels stellt sich der djb wie folgt vor:


I. Gleichstellung von Frauen und Männern

Art. 1
(1) Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen die Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts in allen Bereichen.
(2) Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Bedingungen für die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen zu schaffen.

Begründung:
Zu Abs. 1:
In einer neuen Verfassung der Europäischen Union ist es unerlässlich, das Prinzip der Nichtdiskriminierung der Geschlechter in allen Lebensbereichen ausdrücklich festzuschreiben. Dies ist zu verbinden mit einem klaren Handlungsauftrag sowohl an die Europäische Union als auch an die Mitgliedstaaten, jede Form der Diskriminierung der Geschlechter aktiv zu bekämpfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Zu Abs. 2:
In Ergänzung des Prinzips der Nichtdiskriminierung ist eine Verpflichtung der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten erforderlich, nicht nur auf den Gebieten Beschäftigung und soziale Sicherheit (so bereits der gemeinschaftliche Besitzstand), sondern in allen Bereichen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und zu gewährleisten und dafür entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.


Art. 2

Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten berücksichtigen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Formulierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften in allen Bereichen und bei allen sonstigen Tätigkeiten.

Begründung:
Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist nicht nur als Ziel zu verankern. Es ist gleichfalls notwendig, dass Regelungen zur Umsetzung auf europäischer Ebene beschlossen werden können. Die Mitgliedstaaten sollten diesbezüglich nicht aus der Verantwortung gelassen werden. Eine Verankerung in einem Geschlechtergleichstellungskapitel ist deshalb erforderlich.


Art. 3

Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten gewährleisten die gleichberechtigte Teilhabe an allen Entscheidungsprozessen und Vertretung von Frauen und Männern in den Institutionen und Gremien.

Begründung:
Die Europäische Union macht es sich seit langem zur Aufgabe, für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in ihren Gremien und Institutionen zu sorgen. Aus diesem Grund sollte diese wichtige Vorgabe für die Europäische Union als auch die Mitgliedstaaten im Primärrecht ausdrücklich aufgenommen werden.


Art. 4

Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten ergreifen im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern spezifische Maßnahmen zur Förderung des benachteiligten Geschlechts.

Begründung:
Dieser Artikel ist angelehnt an die Formulierung des Art. 141 Abs. 4 EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrages. Die Herstellung tatsächlicher Gleichstellung von Frauen und Männern ist nicht nur im Erwerbsleben von Bedeutung, sondern in allen gesellschaftlichen Bereichen. Dieser Artikel sollte daher nicht nur in einem Kapitel Sozialpolitik, sondern auch in einem neuformulierten Kapitel Geschlechtergleichstellungspolitik enthalten sein.


Art. 5

Der Rat beschließt hierbei gemäß dem Verfahren der Art. 25ff. VorE VerfV (i.S. eines Mitentscheidungsverfahrens, d.h. insbesondere maßgebliche Beteilung des Europäischen Parlamentes und qualifizierter Mehrheit im öffentlich tagenden Rat) geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Art. 24 VorE VerfV (Rechtsakte der Union).

Begründung:
Die Formulierung dieses Artikels entspricht Art. 141 Abs. 3 EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrages. Da in dem neu zu formulierenden Geschlechtergleichstellungskapitel eine Reihe von Handlungsermächtigungen für die Europäische Union enthalten ist, wird eine Regelung des Verfahrens erforderlich. Das Mitentscheidungsverfahren sollte dabei zur Anwendung kommen.
Darüber hinaus sollten im Kapitel A3. II Sozialpolitik folgende Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigung integriert werden:


Art. X Entgeltgleichheit

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die die beschäftigende Stelle aufgrund des Dienstverhältnisses der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,
b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.

Begründung:
Dieser Artikel entspricht Art. 141 Abs. 1 und 2 EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrages.


Art. X 1 Gleichbehandlung

Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten gewährleisten den diskriminierungsfreien Zugang von Frauen und Männern zu Arbeit und Beschäftigung, einschließlich der Aufstiegsmöglichkeiten und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Gewährleistung der effektiven Gleichstellung von Frauen und Männern in diesen Bereichen. Dies umfasst besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der tatsächlichen Gleichstellung im Falle einer Schwangerschaft.

Begründung:
Der diskriminierungsfreie Zugang zu Arbeit und Beschäftigung, Aufstiegsmöglichkeiten und Arbeitsbedingungen gehört zum gemeinschaftlichen Besitzstand und sollte deshalb im 2. Teil eines europäischen Verfassungsvertrages festgeschrieben werden. In Hinblick auf die Gewährleistung der tatsächlichen Gleichstellung in der Beschäftigung von Frauen und Männern sind besondere Maßnahmen für schwangere Frauen erforderlich und so auszugestalten, dass sie unter keinem Aspekt einen Anreiz zur faktischen Diskriminierung von Frauen in gebärfähigem Alter geben.


Art. X 2 Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Vereinbarkeit von bezahlter und unbezahlter Erwerbs- und Familienarbeit in dem Bemühen, bei der Umsetzung der relevanten Politiken die traditionellen Geschlechterrollen zu überwinden.

Begründung:
Es ist in der Europäischen Union unbestritten anerkannt, dass die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit ein wichtiges Anliegen gemeinschaftlicher Tätigkeit ist. Aus diesem Grund sollte dieser Grundsatz auch ausdrücklich im Primärrecht erwähnt werden. Der Hinweis auf die notwendige Überwindung der traditionellen Geschlechterrollen weist deutlich auf entsprechenden Handlungsbedarf hin.


Art. X 3 Positive Maßnahmen

Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten ergreifen im Hinblick auf die effektive Gewährleistung tatsächlicher Gleichstellung von Frauen und Männern spezifische Maßnahmen. Diese können die Einführung oder Beibehaltung spezifischer Vergünstigungen zugunsten benachteiligter Gruppen von Personen, insbesondere von Frauen, umfassen.

Begründung:
Dieser Artikel ist angelehnt an die Formulierung des Art. 141 Abs. 4 EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrages, geht aber insoweit darüber hinaus, als er zur Durchführung positiver Maßnahmen verpflichtet.


Art. X 4 Rechtsetzung

Der Rat beschließt hierbei gemäß dem Verfahren der Art. 25ff. VerfV (i.S. eines Mitentscheidungsverfahrens, d.h. insbesondere maßgebliche Beteilung des Europäischen Parlamentes und qualifizierter Mehrheit im öffentlich tagenden Rat) geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Art. 24 VorE VerfV (Rechtsakte der Union).

Begründung:
Die Formulierung dieses Artikels entspricht Art. 141 Abs. 3 EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrages. Auch die über die in Art. 141 EGV hinausgehend formulierten Regelungen sollten im Wege des Mitentscheidungsverfahrens beschlossen werden. Es ist wünschenswert, dass der Soziale Dialog auch im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter in der Beschäftigung Anwendung findet.
Die vorgeschlagenen Formulierungen konzentrieren sich auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Zu prüfen wäre darüber hinaus, ob nicht im Hinblick auf ein ganzheitliches Gleichheitsrecht die Regelungen weiter gefasst werden müssten. Die Gewährleistung von Geschlechtergleichheit im umfassenden Sinne verlangt die adäquate Einbeziehung von Frauen in ihrer Unterschiedlichkeit. Es gibt Frauen, die diskriminiert werden, weil sie aufgrund der ihnen zugeschriebenen Rasse oder ethnischen Herkunft als Angehörige einer Minderheit klassifiziert werden, weil ihr Lebensentwurf vom heterosexuellen Normmodell abweicht, weil sie einer Religion angehören, die nicht der Mehrheit entspricht u.a. (sog. doppelte/dreifache Diskriminierung). Unter Berücksichtigung dieses Aspektes müssten in Art. 2 VorE VerfV "die Bekämpfung jeglicher Diskriminierung von Personen sowie die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern" und in Art. 3 VorE VerfV "die Gleichheit von Personen, insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern" berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen und des Völkerrechtes ist dann zusätzlich auf die Konvention zur Eliminierung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse (CERD) hinzuweisen. Im Sozialpolitikkapitel wäre dieser Aspekt entsprechend zu berücksichtigen.
Zur näheren Erläuterung der Position des djb liegt dieser Stellungnahme ein ausführliches Reflexionspapier in englischer Sprache bei.


Berlin, 5. Februar 2003

Margret Diwell
Präsidentin
 Maren Thomsen
Vorsitzende der Kommission
Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht


1 Mit Datum vom 4. Dezember 2002 hat die Kommission eine Durchführbarkeitsstudie, Beitrag zum Vorentwurf einer Verfassung der Europäischen Union, Arbeitspapier verfasst, die auf Wunsch des Präsidenten PRODI im Einvernehmen mit den Kommissaren BARNIER und VITORINO erstellt wurde, ohne unbedingt den Standpunkt der Europäischen Kommission wieder zu geben. Auch diese Durchführbarkeitsstudie muss sich den Vorwurf gefallen lassen geschlechtergleichstellungspolitisch hinter den gemeinschaftlichen Besitzstand zurück zu fallen.