Stellungnahme: 02-16


zur Reform des Versorgungsausgleichs

Stellungnahme vom


Betr. I A 3 - 3460/10-20

Reform des Versorgungsausgleichs - Ausgleich nicht volldynamischer Anrechte im Sinne von § 1587 a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 BGB nach dem Unwirksamwerden der Barwert-VO mit dem 01.01.2003


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme, die allerdings nur kurz ausfallen kann:

Zunächst ist leider nicht erkennbar, für welchen Übergangszeitraum die vorgeschlagene Regelung gedacht ist. Da die Überlegungen zu einer Strukturreform des Versorgungsausgleichs, wie hier aus den anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren bekannt ist, schon seit längerer Zeit andauern und eine die Vielfalt der angesprochenen Versorgungen erfassende einheitliche Regelung schwer zu erreichen sein dürfte, befürchtet der djb, dass die Übergangszeit lange dauern wird.

Aber auch dann, wenn ein Ende schon verbindlich absehbar wäre, können wir nicht erkennen, aus welchem Grunde der öffentlich-rechtliche VA nur in den in § 2 Abs. 3 des Entwurfes vorgesehenen Fällen durchgeführt werden soll, weil dadurch u.E. für die betroffenen, meist Ehefrauen, sich doch erhebliche Nachteile ergeben, da durch den vorgesehenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine eigenständige Versorgung gerade nicht entsteht.

Die in der Begründung aufgeführten Beispielsfälle scheinen uns nicht die typischen zu sein, insbesondere kennen wir nur wenige Fälle, wo die Berechtigte, außer vielleicht im berufsständischen Versorgungswerk, ausschließlich über ein sog. Sonderanrecht verfügt.

U.E. besonders unglücklich ist die vorgesehene Regelung für eine der nicht unüblichen Fallkonstellationen, die wie folgt beschrieben werden können:

Lange Ehedauer, etwa 20 Jahre, Ehemann Beamter, Ansprüche auf Beamtenversorgung: 1.200 EUR; Ehefrau Angestellte im öffentlichen Dienst, Ausfälle wegen Kindererziehung, Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung: 450 EUR plus 200 EUR VBL-Anwartschaften.

Wenn wir die vorgeschlagene Regelung richtig verstehen, soll in diesem Fall insgesamt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Würde der Nominalbetrag des Sonderanrechts in die Ausgleichsbilanz (die keine mehr ist) eingestellt, erhielte die Ehefrau 275 EUR übertragen. Dieses ist der Mindestbetrag dessen, was ihr zusteht. Sie kann bestenfalls einen höheren Anspruch haben, keinesfalls einen geringeren.

Allerdings würde auf diesem Wege nur ein Teil-Versorgungsausgleich durchgeführt, während möglicherweise nach einer Neuregelung noch ein Restbetrag vom Ehemann auszugleichen wäre.

Wir halten dies allerdings für das kleinere Übel, etwa in dem Fall, dass die Ehefrau erwerbsunfähig werden sollte.

Ungeklärt scheint uns auch das Verhältnis zu den Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG zu sein: sollen diese Übergangsregelungen für die betroffenen der Dauerzustand sein oder soll es bei gesetzlicher Neuregelung die Möglichkeit einer völligen Neuentscheidung geben? U.E. lässt es sich unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht vertreten, dass nicht letztlich eine Anpassung jedenfalls noch nicht verrenteter Fälle an eine neue künftige Rechtslage möglich sein soll.

Wir befürchten jedenfalls, dass es eine große Anzahl von Fällen geben wird, wo das nicht verrechenbare Sonderanrecht auf Seiten der Berechtigten zu einem obligatorischen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich führen wird, was dem Sinn einer Übergangsregelung und der gesetzlichen Funktion des Versorgungsausgleichs insgesamt nicht entsprechen dürfte.

Mit freundlichem Gruß

Margret Diwell
Präsidentin

Sabine Heinke
Vorsitzende der Kommission
Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften