06. November 2002
Offener Brief
Arbeitslose Frauen werden erste Verliererinnen der Wahl
Der Deutsche Frauenrat, der Deutsche Juristinnenbund und die
Bundesarbeitsgemeinschaft berufliche Perspektiven für Frauen e.V.
wenden sich gemeinsam mit einem dringenden Appell an die
überwiegend von Frauen gewählte Bundesregierung. Arbeitsuchende
und arbeitslose Frauen dürfen bei der Umsetzung des
Hartz-Konzeptes nicht die großen Verliererinnen sein.
Der im Vorspann des Hartz-Berichtes festgehaltenen Verpflichtung,
dass
"alle weiteren Schritte zur Konkretisierung (der
Hartz-Vorschläge) vor diesem Hintergrund detailliert überprüft
werden müssen, inwieweit sie dem Postulat der Gleichstellung
Rechnung tragen bzw. direkt oder indirekt Benachteiligungen
fortschreiben oder neue entstehen lassen,"
wird der jetzt vorliegende Gesetzentwurf "Moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" in keiner Weise gerecht. Ebenso
wird die verfassungsrechtliche Verpflichtung aus Art. 3 Abs 2
Grundgesetz missachtet, wonach der Staat die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken
soll.
Werden die Hartz-Pläne in der jetzt vorgeschlagenen Weise
umgesetzt, so werden Benachteiligungen von Frauen im Erwerbsleben
und in den sozialen Sicherungssystemen nicht abgebaut, sondern
erweitert. Typisch weibliche Erwerbsbiographien werden im Gesetz
bestraft, typisch männliche belohnt. Wir fordern eine
Nachbesserung der Vorschläge nach den Vorgaben des Grundgesetzes
und nach dem europarechtlich bindenden
Gender-Mainstreaming-Prinzip.
Die direkte und indirekte Diskriminierung von Frauen wird bei
folgenden Komplexen Ihrer "Neuen Ordnung auf dem Arbeitsmarkt"
besonders gravierend sein:
Geplante Kürzungen bei den Lohnersatzleistungen im Vorgriff
auf die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe
Noch nie gab es in der Bundesrepublik so viele Arbeitslose, die
keinen Anspruch mehr auf die Versicherungsleistung
Arbeitslosengeld (Alg) hatten und deshalb auf die nur bei
Bedürftigkeit gezahlte Arbeitslosenhilfe angewiesen waren.
Innerhalb der letzten 12 Monate (7/01-7/02) ist die Zahl der
Alhi-Empfänger/innen um etwa 235.500 auf 1,7 Mill. gestiegen,
davon 700 000 Frauen, wobei ihr Anteil im Osten deutlich höher
ist als im Westen. Inzwischen übersteigt die Zahl der
Alhi-Empfänger/innen die Zahl der statistisch registrierten
Langzeitarbeitlosen (1,3 Mill.) deutlich1, viele
rutschen schon nach kurzer Arbeitslosigkeit in die niedrigere
Lohnersatzleistung oder verlieren ihre Ansprüche ganz.
Die von Ihnen beabsichtigten Kürzungen bei den
Lohnersatzleistungen, vor allem bei der Arbeitslosenhilfe, werden
in erster Linie Frauen aus dem Leistungsbezug und damit aus der
Arbeitsförderung drängen.
Bedürftigkeitskriterien diskriminieren Frauen
Frauen erhalten durchschnittlich wesentlich geringere
Lohnersatzleistungen als Männer. Grund dafür sind niedrigere
Löhne und die ungünstige Berechnung nach der Lohnsteuerklasse V.
85% der Frauen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, erhalten weniger
als 600 Euro im Monat, jede 5. Frau weniger als 300 Euro/
monatlich. Im Vergleich: nur jeder 20. arbeitslose Mann erhält so
niedrige Leistungen.2
Bei diesen niedrigen Sätzen wirkt sich jede Kürzung verheerend
aus. Und gekürzt wird aus zwei Richtungen, die Leistungssätze
werden durch fehlende Dynamisierung faktisch gesenkt und das
Vermögen und Partnereinkommen wird noch stärker berücksichtigt.
Vor allem die erweiterte Einkommensanrechnung trifft in erster
Linie Frauen.
Schon jetzt erhalten nur noch 22% aller arbeitslos gemeldeten
Frauen im Bundesgebiet West Arbeitslosenhilfe (Ost 47,3%),
insgesamt 40% gar keine Lohnersatzleistungen (Ost 20%) mehr.
Grund dafür sind nicht Sperrzeiten oder fehlende Verfügbarkeit,
sondern die Anrechnung des Partnereinkommens. Wird diese
Anrechnung erweitert, so verlieren noch mehr Frauen aufgrund der
verschärften Bedürftigkeitsprüfung ihre eigenen Ansprüche. Sie
werden damit auf das nicht mehr funktionierende Modell der
"Versorgerehe" verwiesen, die Verarmung der Familien wird
wachsen. Sie verlieren ihre Ansprüche auf einen Großteil der
Arbeitsförderungsleistungen und sind weiterhin auf ungesicherte
Schwarzarbeit und geringfügige Beschäftigung angewiesen, wenn sie
nicht in die Sozialhilfe abrutschen wollen.
Qualifizierung mit negativen Folgen
Ebenso erschweren die geplanten finanziellen Einbußen beim
Unterhaltsgeld Frauen die erfolgreiche Teilnahme an beruflicher
Fortbildung. Durch die Halbierung der Anspruchsdauer verlieren
Arbeitslosengeldbezieherinnen noch schneller ihr Ansprüche. Der
Wegfall des Anschlussunterhaltsgeldes erschwert insbesondere
Berufsrückkehrerinnen die Eingliederung.
Hinzu kommt, dass noch während der Qualifizierungsmaßnahme jetzt
Einkommen und Vermögen auch des Partners angerechnet werden soll,
wenn vorher Arbeitslosenhilfe bezogen wurde. Wie unter solchen
Umständen eine vernünftige Planung der Ausbildung und
Weiterbildung möglich sein soll, bleibt unbeantwortet.
Anspruchsberechtigte werden ausgetauscht
Im Vorgriff auf die geplante Zusammenlegung der beiden
Leistungssysteme wird ein Verschiebebahnhof in Gang gesetzt, der
eine eindeutig geschlechtsspezifische Dimension zu Lasten von
Frauen hat: Nach den Berechnungen zum Gesetzentwurf werden ca.
27% der jetzigen 1,7 Mill. Arbeitslosenhilfeempfänger/innen (Juli
2002) ihren Leistungsanspruch verlieren; dies wird ca. 460 000
Menschen treffen, aufgrund der verschärften
Bedürftigkeitsbestimmungen deutlich mehr Frauen als Männer.
Auf das zukünftige Arbeitslosengeld II hätten rein statistisch
zurzeit ca. 450 000 arbeitslos gemeldete
Sozialhilfeempfänger/innen, bisher ohne SGB III-Leistungen
Anspruch, davon 45% Frauen. Wobei diese Gruppe deutlich größer
sein müsste, wenn keine einschränkende Definition von
"erwerbsfähig" zugrunde gelegt wird.
Die einen sollen ihre Ansprüche verlieren, andere neue erwerben.
Es drängt sich die Frage auf, ob hier aus Kostengründen
Anspruchsberechtigte ausgetauscht werden sollen.
Frauenpolitischer Prüfstein der Definition "erwerbsfähig"
Ein frauenpolitischer Prüfstein ersten Ranges wird mit der Frage
verbunden sein, welche Personengruppen als "erwerbsfähig"
eingestuft werden und damit Ansprüche auf ein Arbeitslosengeld II
überhaupt erst geltend machen können. Hier ist der Gesetzgeber
gefordert, sachgerechte und nahtlose Abgrenzungen zwischen dem
Leistungssystem, das gegen Erwerbsminderung schützt (Renten wegen
voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem SGB VI), und dem
Leistungssystem, das gegen das Risiko des Arbeitsplatzverlustes
schützt (künftig Arbeitslosengeld I und II nach dem SGB III), zu
finden.
Die bisherigen Verlautbarungen aus der zuständigen Arbeitsgruppe
"Arbeitslosenhilfe/ Sozialhilfe" der
Gemeindefinanzreform-Kommission stimmen bedenklich: dort wird
"erwerbsfähig" mit "voll verfügbar für den ersten Arbeitsmarkt"
gleichgesetzt. Dieser einschränkende Verfügbarkeitsbegriff des
SGB III hat schon in der Vergangenheit dazu geführt, dass viele
Frauen, aufgrund der bekannten defizitären Infrastruktur zur
Kinderbetreuung und Pflege als nicht verfügbar und damit nicht
anspruchsberechtigt angesehen wurden. Die größte, auch
frauenpolitische Gefahr, die bei der Zusammenlegung der beiden
Leistungssysteme droht, ist der Ausschluss von erwerbsfähigen
Menschen aus Gründen, die sie nicht zu verantworten haben. Schon
jetzt gibt es für Frauen Bedürftigkeits- und
Verfügbarkeitsbarrieren, die sie systematisch aus dem
Erwerbsleben ausgrenzen; dies darf sich nicht fortsetzen!
Zu fordern ist daher, dass erwerbsfähig nach dem SGB III alle
Personen bis zum 65. Lebensjahr sind, bei denen der
Rentenversicherungsträger nicht volle Erwerbsminderung
festgestellt hat.
Dienstleistungsagenturen werden nicht gefördert
Durch das Gesetz wird die Umwandlung von Vollzeit- und
Teilzeitstellen in geringfügige Beschäftigungen gefördert - zu
Lasten der Beschäftigten und der Allgemeinheit. Erfasst wird der
gesamte expandierende hauswirtschaftliche und pflegerische
Bereich. Der Gesetzentwurf trifft nicht nur die Haushaltshilfen,
an die in der Hartz-Kommission vor allem gedacht wurde. Es
erfasst Berufe wie Hauswirtschafterinnen, Altenpflegerinnen und
Altenpflegehelferinnen, Erzieherinnen und Krankenpflegerinnen.
Die von Frauenverbän-den geforderten Dienstleistungsagenturen mit
vernünftigen Arbeitsbedingungen und Sozialversicherungsschutz für
die Beschäftigen werden überhaupt nicht gefördert. Die noch in
den Eckpunkten zur Umsetzung der Hartzvorschläge versprochene
steuerliche Unterstützung fehlt ganz. Gefördert wird statt dessen
der Sozialabbau. Das geplante Gesetz bevorzugt so massiv die
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, dass sie gegenüber
regulären sozialversicherungspflichtigen Teilzeit- und
Vollzeitstellen und den Angeboten von Sozialstationen und
ähnlichen Dienstleistern konkurrenzlos billig sind.
Sozialabbau von geringfügig Beschäftigten
Die staatliche Subventionierung der Minijobs erfolgt durch
Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten bei abgesenktem
Sozialversicherungsschutz.
Die Möglichkeiten zur Begründung geringfügiger
Beschäftigungsverhältnisse werden durch den neuen § 8 a SGB IV
erweitert. Für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten
werden:
- die Geringfügigkeitsgrenze für jede Stelle auf 500 Euro erhöht
- die Begrenzung auf Tätigkeiten mit weniger als 15 Stunden in der Woche aufgehoben
- sonstige geringfügige Beschäftigungen und geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalten werden nicht mehr für die Versicherungspflicht zusammengezählt.
Gleichzeitig zahlt der Arbeitgeber im Privathaushalt nur noch 10 %
Sozialversicherungsbeiträge, statt bisher 22 % (12 % für die
Rentenversicherung und 10 % für die Krankenversicherung).
Leistungen gibt es dafür keine, denn:
In der Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, selbst
wenn der gesamte existenzsichernde Arbeitsverdienst aus solchen
Beschäftigungen erzielt wird. Glück hat noch eine Beschäftigte, die
mit einem gesetzlich Krankenversicherten verheiratet ist. Sie ist
familienversichert. Ihre Krankenkassenbeiträge zahlen damit
faktisch jedoch alle anderen Beitragszahler, was den Druck auf die
Kassenbeiträge weiter erhöhen wird. Ohne Familienversicherung muss
die Beschäftigte sich selbst freiwillig versichern, also alleine
für ihren gesamten Verdienst Krankenversicherungsbeiträge
zahlen.
Auch in der Rentenversicherung gibt es kaum Leistungen für den
Arbeitgeberbeitrag von 5 % für die Altersrente, kein Schutz gegen
das Risiko der Erwerbsminderung und keine Möglichkeit zur
Rehabilitation, wenn die Arbeit zu schwer wird. Die Beschäftigte
kann zwar auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber
dem Arbeitgeber verzichten; dies hat jedoch zur Folge, dass sie
selbst den übrigen Beitrag bis zum vollen Beitragssatz zahlen muss.
Nach bisherigem Recht waren das 7,5 % (die Differenz von 12 zu 19,5
%). Jetzt sind es 14,5 %, die von der Arbeitnehmerin zu zahlen sind
und damit fast eine Verdopplung. Natürlich wird sich das kaum eine
Beschäftigte leisten können, Sozialhilfebedürftigkeit und
Altersarmut ist vorprogrammiert. Für Frauen in den betroffenen
Berufen bedeutet das: Der schon jetzt hohe Abstand ihrer
Altersrenten zu den deutlich höheren Renten von Männern wird sich
weiter erhöhen.
Ich- und Familien-AG (neu § 421m SGB III)
Die vom Gesetzgeber geplante Umsetzung der Ich-AG und der
Familien-AG entspricht nicht dem Gedanken der Hartz-Kommission
und ist als staatliche Einladung zum Sozialversicherungsbetrug
anzusehen. Die Kommission wollte bisherige Schwarzarbeit vor
allem im handwerklichen Bereich legalisieren. Jetzt sollen
Arbeitslose im Leistungsbezug auf selbständige Tätigkeiten
abgedrängt werden, ohne dass ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten
zur Existenzgründung belegt werden. Dabei überschätzt der Entwurf
das Einsparpotential, das sich daraus auf längere Sicht ergeben
soll. Die Kostenersparnis wird sich bei den Arbeitgebern
bemerkbar machen zu Lasten der neuen Selbständigen, die nur auf
Antrag in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen
werden.
Die Palette der Tätigkeiten, die Unternehmen von Selbständigen
ausführen lassen können, ist dadurch begrenzt, dass Unternehmen
i.d.R. nur im Dienstleistungsbereich auf Anweisungen zur
Ausführung der Tätigkeit verzichten können. Weisungsgebundene
Arbeiten sind aber Beschäftigung i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV und
werden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht. Daran
ändert auch die neue Vermutungsregelung für eine selbständige
Tätigkeit bei Versicherungspflicht auf Antrag (§ 7 Abs. 5 SGB IV)
nichts. Es ist zu befürchten, dass die Anreize zur Ich-AG zu
vermehrter Scheinselbständigkeit führen. Damit konterkariert §
421 m SGB III die Intention des erst in der letzten
Legislaturperiode eingeführten § 7 Abs. 4 SGB IV. Zu recht hatte
der Gesetzgeber damals die Gefährdung der Solidargemeinschaft
erkannt und wollte einer weiteren der Ausweitung der
Scheinselbständigkeit angesichts der verschärften Wettbewerbs-
und Arbeitsmarktsituation entgegenwirken.
Die Familien-AG ist ein Schritt zurück in das 19. Jahrhundert.
Ungeachtet der geschlechtsneutralen Formulierung werden es Frauen
sein, die die untergeordnete familienhafte Mithilfe erbringen.
Frauen als mithelfende Familienmitglieder gesetzlich zu
installieren bedeutet, ihr Recht nach einer eigenständigen,
sozial abgesicherten Tätigkeit völlig zu missachten. Der Entwurf
lässt nicht erkennen, dass und wie die soziale Absicherung des
mithelfenden Familienmitglieds erfolgen soll.
Ausweitung der befristeten Beschäftigung
(Artikel 9: Befristete Arbeitsverträge, § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG)
Die Zulassung befristeter Arbeitsverträge ohne sachlichen
Befristungsgrund mit Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben, führt in Zusammenhang mit der
Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu einer
Suspendierung des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen bereits ab Vollendung des 48. Lebensjahres.
Dadurch werden insbesondere Frauen benachteiligt, denen schon
heute häufiger als Männern nur befristete Arbeitsverträge
angeboten werden. Die künftige Erwerbsbiografie von Frauen wird
dann so aussehen: qualifizierte Ausbildung, befristeter
Arbeitsvertrag, um die Rechtsfolgen des Mutterschutzes zu
begrenzen, Unterbrechungszeiten wegen Kinderbetreuung, Minijobs
oder bestenfalls Teilzeitarbeit, Wiedereinstieg in den Beruf,
wenn die Kinder aus dem Haus sind, in einem Alter, das nach dem
neuen § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG das Angebot nur noch befristeter
Arbeitsverträge zulässt. Der Aufbau einer eigenständigen und
ausreichenden Alterssicherung für Frauen wird dabei die Ausnahme
bleiben.
Fazit
Die Bundesregierung war und ist von den wählenden Frauen
aufgefordert, die Arbeitsmarkt-, Wirtschafts-, Finanz- und
Steuerpolitik so zu reformieren, dass Chancengleichheit von
Frauen und Männern verwirklicht wird. Die Pläne der
Hartz-Kommission und Umsetzung ignorieren nach wie vor das große
Beschäftigungspotenzial qualifizierter Frauen.
Wir fordern Sie dringend auf, sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren für das Leitbild einer nachhaltigen,
existenzsichernden, eigenständigen Arbeitsmarktintegration von
Frauen zu entscheiden und Frauen nicht in der Rolle der
geringfügig Dazuverdienenden zu zwingen.
Wir erwarten, bei der Umsetzung der Hartz-Module und im weiteren
Gesetzgebungsverfahren frühzeitig gehört und einbezogen zu
werden.
Das bisherige Schnellverfahren entbehrt jeglicher demokratischer
Grundlage und ist nicht akzeptabel.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Margret Diwell, Deutscher Juristinnenbund e.V.
"mailto:geschaeftsstelle@djb.de">geschaeftsstelle@djb.de
gez. Dr. Inge von Bönninghausen, Deutscher Frauenrat e.V.
"mailto:kontakt@frauenrat.de">kontakt@frauenrat.de
gez. Cordula Winkels, Bundesarbeitsgemeinschaft berufliche
Perspektiven für Frauen e.V.
"mailto:cordula.winkels@t-online.de">cordula.winkels@t-online.de
Ansprechpartnerin: Dr. Christine Fuchsloch, Vorsitzende der
djb-Kommisssion Recht der sozialen Sicherung,
Familienlastenausgleich, djb-Bundesgeschäftsstelle, Tel.
030/443270-0
1 Aktuelle Berechnungen des Bremer Instituts für
Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe.
2 ebd.