Stellungnahme: 02-09


zur öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Hessischen Landtages am 29. Mai 2002 - Wegweisung aus der Wohnung

Information vom

Der Deutsche Juristinnenbund begrüßt, dass sich die Fraktionen des Hessischen Landtages parteiübergreifend für eine Verbesserung der rechtlichen Grundlagen für effektive polizeiliche Einsätze gegen häusliche Gewalt einsetzen.

Der Deutsche Juristinnenbund möchte – insoweit im Einklang mit dem Hessischen Ministerium des Innern – Landespolizeipräsidium – v. 20.11.2001 (Ausschussvorlage INA/15/62) - betonen, dass effektive Einsätze zwar theoretisch schon aufgrund geltenden Rechts möglich sind. Jedoch hat die fehlende Klarheit der Rechtsgrundlagen zu erheblichen und für die Opfer gefährlichen Handlungsunsicherheiten in der Praxis geführt, die eine Veränderung des hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes erforderlich erscheinen lassen.
Daneben betont der Deutsche Juristinnenbund allerdings auch, dass bundesweit erkannt worden ist, dass für effektiven Schutz neben gesetzlichen Klarstellungen Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Vernetzung zwischen Polizei und Unterstützungseinrichtungen erforderlich sind. Der nun erfolgte Paradigmenwechsel, wonach häusliche Gewalt nicht mehr als Privatangelegenheit behandelt werden darf, muss auch für die Alltagspraxis deutlich werden. Zudem bewirkt die Bereitstellung von Checklisten und Leitfäden für den polizeilichen Einsatz erhebliche Verbesserungen, wenn diese gemeinsam von Polizei, Betroffenen und Expertinnen erarbeitet werden und – anders als allgemeine Leitfäden zum Umgang mit Kriminalitätsopfern und Zeugen - spezifische Informationen für dieses Deliktsfeld bereitstellen.

Der Deutsche Juristinnenbund teilt die Einschätzung des tatsächlichen Schutzbedarfes, der den Anträgen zugrunde liegt. Opfer häuslicher Gewalt, also überwiegend Frauen und Kinder, bedürfen neben den Optionen, die das neue Gewaltschutzgesetz des Bundes bietet, der Möglichkeit sofortigen und effektiven Schutzes vor Misshandlungen. Der Moment des Hilferufes und auch der Moment, in dem sich Betroffene aus einer Gewaltbeziehung lösen wollen, stellt eine akute Bedrohungssituation dar, die häufig mit ernsthaften Gefahren für das Leben einhergeht. Dies ist die Situation, auf die letztlich nur die polizeilichen Einsatzkräfte adäquat reagieren können und auch müssen. Es bedarf sofortiger Wohnungsverweisung sowie ergänzender Kontakt- und Näherungsverbote in einem Zeitraum, in dem Betroffene ohne polizeiliche Hilfe unzumutbaren Gefahren ausgesetzt sind.

Der Schutzbedarf der Betroffenen liefert den Maßstab für die Beurteilung gesetzgeberischer Verbesserungen des Sicherheits- und Ordnungsrechts. Erfahrungen in allen Bundesländern haben gezeigt, welche Eckpunkte zu beachten sind, um Schutz durch mehrere polizeiliche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zu erreichen. Entsprechende Neuregelungen finden sich in mehreren Ländern. Sie haben – insoweit folgt der Deutsche Juristinnenbund den Begründungen unter E. in den Entwürfen der SPD und Bündnis 90/Die GRÜNEN – erhebliche Auswirkungen gerade für Frauen und Kinder als mehrheitlichen Opfern häuslicher Gewalt.

  • Neben der Wegweisung aus der Wohnung steht das Betretensverbot der Wohnung und des Wohnhauses, das Annäherungsverbot in der täglichen Umgebung der Betroffenen (Arbeitsplatz, Aufenthaltsorte der Kinder) und das Verbot der bedrohlichen Kontaktaufnahme, des „stalking“, gegen das auch das Gewaltschutzgesetz eine Handhabe bietet.
  • Maßnahmen sollen erhebliche Gefahren beseitigen, die regelmäßig Teil häuslicher Gewalt, aber auch jahrelang verheimlicht worden sind. In der Praxis werden an dieGefahrenprognose oft überhöhte Anforderungen gestellt, da Verletzungshandlungen nicht wie sonst erscheinen. Dieser Fehleinschätzung lässt sich durch systematische Aus- und Fortbildung zum Problem häuslicher Gewalt entgegenwirken. Gesetzgeberisch können ebenfalls entsprechende Weichen gestellt werden.
  • Die Dauer der Maßnahmen sollte jedenfalls so lange reichen können, bis Zivilgerichte entschieden haben. Möglichkeiten der Verlängerung polizeilicher Anordnungen durch Gerichte sind daher sinnvoll.
  • In der Praxis werden die polizeirechtlichen Befugnisse zu Sicherstellung und Gewahrsam kaum genutzt, um häuslicher Gewalt entschieden zu begegnen. Klarstellungen sind daher auch in diesen Bereichen sinnvoll.
  • Es ist selbstverständlich, dass die Anwendung von Maßnahmen gegen häusliche Gewalt den polizeirechtlichen Grundsätzen insbesondere der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Grundrechte unterliegt. In die Abwägung sind die Grundrechte der Gewaltbetroffenen auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung, Bewegungsfreiheit, Menschenwürde, Gleichberechtigung und Wohnung und die Grundrechte eines Störers auf Wohnung, Bewegungsfreiheit und Selbstbestimmung einzustellen.

Die vorliegenden Gesetzentwürfe werden diesen Anforderungen effektiven Schutzes in unterschiedlicher Weise gerecht. Im Einzelnen nimmt der Deutschen Juristinnenbundes zu den Vorschlägen daher wie folgt Stellung:

Gesetzentwurf der CDU und F.D.P.

Es handelt sich um eine Ergänzung zu § 31 HSOG. Es wird klargestellt, dass eine Wegweisung aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich erfolgen kann, die maximal 14 Tage dauert, um die von einer gewalttätigen Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leben, Gesundheit („Leib“) oder Freiheit zu bannen. Daneben ist ein Betretungsverbot möglich.

Stellungnahme:

  • Zu begrüßen ist die klare Bezugnahme auf die gewalttätige Person als Adressat der polizeilichen Maßnahme.
  • Der ausdrückliche Verweis auf eine gegenwärtige Gefahr erhöht das Risiko, zu hohe Anforderungen an die Beweislage zu stellen.

Gesetzentwurf der SPD

Es handelt sich um eine Ergänzung zu § 31 HSOG. Klargestellt wird bei gegenwärtiger Gefahr für Leben, Gesundheit („Leib“) oder Freiheit die Möglichkeit der Wegweisung aus der Wohnung und des Betretungsverbotes für 14 Tage mit der Möglichkeit der richterlichen Verlängerung.

Stellungnahme:

  • Zu begrüßen ist die Möglichkeit der Verlängerung der Maßnahme.
  • Es fehlt der Schutz des unmittelbar angrenzenden Bereiches. Die Adressaten der Maßnahme werden nicht genannt. Der ausdrückliche Verweis auf eine gegenwärtige Gefahr erhöht das Risiko, zu hohe Anforderungen an die Beweislage zu stellen.

Gesetzentwurf Bündnis 90 / Die GRÜNEN

Es handelt sich um die Einfügung eines neuen § 31 a sowie die Ergänzung von §§ 32, 40 HSOG. Klargestellt wird bei Vorliegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit die Möglichkeit der Wegweisung und des Betretungsverbotes aus der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung, dem Wohnfeld und dem Ort regelmäßigen Aufenthaltes. Dazu kommt die Befugnis zum Verbot der Kontaktaufnahme. Die Maßnahmen sind in der Dauer auf regelmäßig 10 Tage begrenzt, können aber durch gerichtliche Entscheidung verlängert werden. Zur Durchsetzung der Entscheidungen können ausdrücklich Gewahrsam und Sicherstellung angeordnet werden.

Stellungnahme:

  • Zu begrüßen ist der umfassende räumliche Schutz, da so der Polizei flexible und der Situation angemessene Handlungsbefugnisse gegeben werden. Zu begrüßen ist die Regelung zur Dauer mit der Möglichkeit der Verlängerung der Maßnahme. Zu begrüßen ist auch die Regelung zum Kontaktaufnahmeverbot als polizeirechtliche Maßnahme entsprechend den Schutzregeln des Gewaltschutzgesetzes. Zu begrüßen ist weiter der ausdrückliche Hinweis auf Gewahrsam und Sicherstellung, da von ihnen in der Praxis bislang unzureichend Gebrauch gemacht wird.
  • Die Adressaten der Maßnahme werden nicht genannt.

Zusammenfassende Einschätzung:

Dem Schutz der Betroffenen und der wirksamen Abwehr häuslicher Gewalt bis zum Eingreifen des Zivilrechts wird aus Sicht des Deutschen Juristinnenbundes im Einklang mit den o.g. Eckpunkten eine gesetzliche Regelung gerecht, die sich weitgehend am Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die GRÜNEN orientiert. Die Entwürfe von SPD und CDU verschenken insofern die Chance, Möglichkeiten der Intervention systematisch und daher umfassend klarzustellen. Eine deutliche Orientierung auf die gewalttätige Person wie im Gesetzentwurf der CDU erscheint allerdings als sinnvolle Ergänzung. Die Anhebung der Gefahrenschwelle ist dagegen eher skeptisch zu beurteilen.

15. Mai 2002

Margret Diwell
Präsidentin
 Dagmar Freudenberg
Vorsitzende der Kommission
Gewalt gegen Frauen und Kinder
  PD Dr. Susanne Baer, LL.M.
für die Kommission
Gewalt gegen Frauen und Kinder