Az: II 240-0310-10.3.1.1.1.3
Der vorgelegte Entwurf beabsichtigt, durch dienstliche Beurteilungen ein aussagefähiges, objektives und dem Vergleich zugängliches Bild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu vermitteln. Die Regionalgruppe Schwerin des Deutschen Juristinnenbundes begrüßt, dass die Absicht besteht, die Aussagekraft von Beurteilungen zu erhöhen.
Da Sprache bewusstseinsbildend ist, appelliert der djb dringend, in Ausführung des Verfassungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz die Verordnung geschlechtsneutral zu fassen und den Begriff „der Beamte“ durch die Worte „die Beamtin und der Beamte“ zu ersetzen.
Bei den Regelungen zum Beurteilungswesen liegt das Hauptproblem bei der Anwendung der entsprechenden Vorgaben. Da über Beförderungen ausschließlich nach Maßgabe der Beurteilungen entschieden wird, laufen Beamtinnen oder Beamte in den unteren Notenkategorien Gefahr, von jedem beruflichen Aufstieg ausgeschlossen zu werden. Beobachtungen zeigen, dass Frauen gerade bei Beurteilungen massiv benachteiligt werden. Dies spiegelt sich dann im entsprechend geringer werdenden Frauenanteil in den Beförderungsämtern gemessen an ihrer Präsenz in den Ausgangsämtern wieder. Der djb ist sich dessen bewusst, dass hier Veränderungen nicht über Nacht und auf dem bloßen Verordnungswege möglich sind. Es bedarf hierzu Veränderungen auf der Verfahrensebene und auf der Bewusstseinsebene der meist männlichen Beurteiler. Dieser Problematik sollte ein ganz besonderes Augenmerk gewidmet werden. Hier weiß der djb auch keine Patentlösung, kann sich aber folgende Verbesserungen vorstellen:
- die regelmäßige Schulung von Beurteilern und Beurteilerinnen gerade in Bezug auf diese Problematik und
- die Veröffentlichung einer anonymisierten nach Geschlechtern getrennten Auswertung der Regelbeurteilungen.
Der djb weist darauf hin, dass die Beurteilungsrichtlinien teilweise in deskriptivem Duktus gehalten sind (z.B. Ziff. 4.1, 1. Absatz, Ziff. 4.2, 4.3, 6.2.3, 6.2.5 etc). Angesichts des Charakters als verwaltungslenkende Normen, sollte der Regelungscharakter durch imperative Formulierungen unterstrichen werden. Gleichzeitig ist der Bindungsgrad („hat“, „soll“, „kann“) festzulegen, um eine einheitliche Anwendung der Richtlinien zu gewährleisten.
Zu Ziff. 3.1.2
Nach Ziff. 3.1.2 sollen Beamtinnen und Beamte u.a. nach der Rückkehr aus einer Elternzeit erst nach Ablauf von einem Jahr nach der Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit den Regelungen über die regelmäßige Beurteilung unterliegen. Es sollte an dieser Stelle klargestellt werden, dass dies nicht nur für Beamtinnen und Beamte gelten soll, die aus der Elternzeit zurückkehren, sondern auch für solche, die sich derzeit noch (wegen eines vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kindes) im Erziehungsurlaub befinden.
Die weiteren Fallgruppen, die in diesem Regelungsabschnitt aufgeführt sind, sind um die der Beamtinnen und Beamten zu erweitern, denen eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Dienstbezüge gewährt war. Diese Beamtinnen und Beamten sind schon aufgrund des Benachteiligungsverbotes des § 79a Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern gleichzubehandeln. Ein sachlicher Grund, diese Fallgruppe nicht erfassen zu wollen, dürfte nicht bestehen.
Zu Ziff. 3.2, dritter Spiegelstrich
Nach dieser Regelung soll eine Anlassbeurteilung immer dann erstellt werden, wenn künftig eine Beurlaubung von gewisser Dauer ansteht. Das Gleiche soll für Beamtinnen und Beamte gelten, die mit der Übernahme bestimmter vertretungsrechtlicher Aufgaben in vollem Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden. Aus letzterer Regelung lässt sich darauf rückschließen, dass auch erstgenannter Personenkreis nur dann beurteilt werden soll, wenn die Beurlaubung sich auf die gesamte Arbeitszeit bezieht.
Dieser absolute Ansatz erscheint uns insgesamt fragwürdig, denn auch bei einer teilweisen, mehr als 50% der regelmäßigen Arbeitszeit oder erst recht den überwiegenden Anteil der Diensttätigkeit umfassenden Freistellung dürfte dem hinter diesem Ansatz stehenden Zweck Rechnung zu tragen sein. Aufgrund der regelmäßig mit der Reduzierung der Arbeitszeit verbundenen Veränderung der Aufgaben, liegt ein hinreichender Grund vor, den vorgehenden Abschnitt zu beurteilen.
Es sollte daher die Verpflichtung geregelt werden, bei sämtlichen in Ziff. 3.2, dritter Spiegelstrich aufgeführten Fallgruppen eine Anlassbeurteilung auch dann erstellen zu müssen, wenn eine Reduzierung der bisherigen dienstlichen Tätigkeiten um mindestens 50 % ansteht. Dies hätte außerdem - insbesondere bei Beamtinnen - den positiven Effekt, dass das Gewicht der Tätigkeit beispielsweise als Gleichstellungsbeauftragte im Verhältnis zur weiteren dienstlichen Tätigkeit organisatorisch zu bewerten wäre. Mit der Festlegung eines solchen Pensums wird zugleich die Bedeutung derartiger Tätigkeiten aufgewertet und damit eine Qualitätssteigerung erreicht.
Ziff. 3.3
Der Einführung einer Bestätigungsbeurteilung stehen wir kritisch gegenüber. Zwar sind die Vorzüge der hiermit verbundenen Verwaltungsvereinfachung nicht von der Hand zu weisen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass von der Bestätigungsbeurteilung nach unterschiedlichen Kriterien Gebrauch gemacht wird und darunter die Vergleichbarkeit insbesondere in späteren Konkurrenzverfahren leidet. Dies jedenfalls dann, wenn – wie im Entwurf vorgeschlagen – die Bestätigungsbeurteilung lediglich als Kann-Regelung eingeführt würde.
Wir empfehlen daher, die Möglichkeit die Bestätigungsbeurteilung in Gestalt einer Sollvorschrift zu normieren und gleichzeitig ein Korrektiv einzubauen. Zur Vermeidung von Unbilligkeiten im Einzelfall sollte bei der Bestätigungsbeurteilung in Ergänzung der Regelungen über das Abänderungsverfahrens nach Ziff. 7 dem oder der zu Beurteilenden die Möglichkeit eröffnet werden, auf seinen oder ihren Antrag an die Stelle der Bestätigungsbeurteilung eine Regel- oder Anlassbeurteilung treten zu lassen.
Zu Ziff. 3.4
Wir begrüßen, dass nunmehr klargestellt wird, dass auch Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion zu beurteilen sind. Bedenken haben wir jedoch gegen die Form der Bewährungsbeurteilung. Auch wenn mit dieser weitestgehend freien Beurteilung dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass vielfach die Führungspositionen, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sind, der Kategorisierung, wie sie das Formular der Dienstlichen Beurteilung nach Anlage I vorsieht, nicht vollständig zugänglich sind. Diese Untauglichkeit besteht jedoch regelmäßig nicht hinsichtlich sämtlicher Leistungs- und Befähigungsmerkmale. Wir schlagen daher vor, festzuschreiben, dass auch für die unter Ziff. 3.4 genannten Beamten eine dienstliche Beurteilung gemäß Anlage I erstellt werden soll, dass aber eine Abweichung von dem Merkmalskatalog insoweit möglich ist, als die Natur der übertragenen Aufgaben dies verlangt. Zumindest aber sollte die Anwendung des Kriterienkataloges der dienstlichen Beurteilung auch bei der Bewährungsbeurteilung empfohlen werden.
Zu Ziff. 3.5
Es sollte festgelegt werden, dass der Beurteilungsbeitrag der Beamtin bzw. dem Beamten vor der Aushändigung an den Erstbeurteiler bzw. die Erstbeurteilerin zur Kenntnis gegeben wird. Auf diesem Weg können Missverständnisse vermieden werden und Anregungen rechtzeitig Eingang in die Beurteilung finden.
Soweit in den Beurteilungsrichtinien vorgeschlagen wird, dass der Beurteilungsbeitrag „angemessen zu berücksichtigen“ ist, begrüßen wir diese Regelung ausdrücklich. Auch wenn der anzulegende Verhältnismäßigkeitsmaßstab vom Einzelfall abhängen wird und auch ggf. die völlige Loslösung des Erstbeurteilers bzw. der Erstbeurteilerin vom Beurteilungsbeitrag erlaubt sein dürfte, wenn er dessen Wertungen beispielsweise für unzutreffend hält, wird durch diese Regelung gewährleistet, dass verwaltungsgerichtlich nachprüfbar wird, inwieweit der Beurteilungsbeitrag Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden hat.
Zu Ziff. 4.1
Hier ist eine ergänzende Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass in Fällen von Teilzeit die Arbeits- bzw. Dienstleistung an dem Anteil der wöchentlichen Arbeits- bzw. Dienstzeit und nicht an einer Vollzeittätigkeit zu messen ist.
Außerdem ist hier eine Festlegung erforderlich, dass in der Regel diejenige Beamtin bzw. derjenige Beamte besser zu beurteilen ist, die bzw. der sich den Aufgaben des höher bewerteten Dienstpostens einschränkungslos gewachsen zeigt, als jemand im gleichen Statusamt mit gleich guten Leistungen aber deutlich einfacherem Aufgabengebiet.
Zu Ziff. 5.3
Soweit durch diese Regelung die Abweichung von den Beurteilungsrichtlinien eröffnet wird, ist auch die jeweils zuständige Gleichstellungsbeauftragte in den Entscheidungsvorgang einzubeziehen.
Zu Ziff. 6.2.2, 2. Absatz
An die Stelle des Wortes „kann“ hat die Formulierung zu treten, dass auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten an dem Beurteilungsvorgespräch „ ... die Gleichstellungsbeauftragte ... “ teilzunehmen hat. Die Einräumung von Ermessen an dieser Stelle (für wen?) ist nicht angezeigt.
Zu Ziff 7., 2. Absatz
Hier gilt entsprechendes (wie zu Ziff. 6.2.2, 2. Absatz).
Hinzu kommt, dass das vorgesehene Alternativverhältnis zwischen dem zu beteiligenden Mitglied der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. dem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung durch eine Aufzählung zu ersetzen sein dürfte, die auch eine kumulative Teilnahme ermöglicht.
Einschub nach Ziff. 7, 2. Absatz Außerdem fordern wir nach dem zweiten Absatz folgende Regelung einzufügen:
- „Der Erstbeurteiler bzw. die Erstbeurteilerin hat den Beamten/ die Beamtin auf die Möglichkeit der Beteiligung der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung hinzuweisen.“
Die lediglich für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorgesehene Regelung in Ziff. 8.2. könnte dann entfallen.
Susanne Wollenteit
Vorsitzende
Regionalgruppe Schwerin