Stellungnahme: 01-30


zum Entwurf der Elternzeitlandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern, Az II 240-0311.47

Information vom

Der vorgelegte Entwurf beabsichtigt die Umsetzung der durch die Änderung der Bestimmungen über den Erziehungsurlaub erforderlichen Elternzeitregelungen im öffentlichen Dienstrecht. Die Regionalgruppe Schwerin des Deutschen Juristinnenbundes begrüßt, dass die Absicht besteht, die familienfreundlichen Regelungen im hiesigen Dienstrecht auszubauen.
Leider ist der Rahmen, der durch die ElternzeitlandesVO geregelt werden soll, aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) eng gesteckt. Der vorgelegte Verordnungsentwurf sieht jedoch Regelungen vor, die die Eltern im öffentlichen Dienst benachteiligen. Hiergegen wenden wir uns.


Zu § 2 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz:

Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass wir die vorgeschlagenen Regelungen insoweit für mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar halten, als in dem Verordnungsentwurf normiert ist, dass die Inanspruchnahme eines Jahres des Erziehungsurlaubs zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bis zum achten Lebensjahres des Kindes, an die Zustimmung des Dienstvorgesetzten gebunden ist (§ 2 Abs. 2, Satz 1, 2. Halbsatz). Der djb hatte bereits in seiner Stellungnahme vom 15. März 2000 zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes auf insoweit bestehende erhebliche europarechtliche Bedenken aufmerksam gemacht. Die Sozialpartnervereinbarung Elternurlaub, der durch die EG-Richtlinie 96/34 des Rates vom 3. Juni 1996 (Amtsbl. L 145 v. 19.06.1996, S. 0004) gem. Art. 139 Abs. 2, 2. Alternative gemeinschaftsrechtliche Geltung verliehen wurde, sieht einen Zustimmungsvorbehalt, wie er hier vorgeschlagen wird, nicht vor. Vielmehr wird lediglich in Abschnitt II. § 2, 1. d. und e. des Anhangs zur Richtlinie eine Unterrichtungspflicht des Arbeitnehmers - hier des Beamten oder Richters - und bei berechtigten dienstlichen Gründen eine zeitliche Verschiebung des Elternurlaubs als Einschränkung festgelegt.
Der EG-rechtliche Auftrag, u.a. den Zeitpunkt der Elternzeit flexibler zu gestalten, ist eindeutig. Einer Zustimmung im Einzelfall bedarf es schon deshalb nicht, weil die EG-Richtlinie lediglich eine Vereinbarung der europäischen Sozialpartner umsetzt und damit die Mitgliedstaaten bereits generell einer Rahmenzeit von 8 Jahren zugestimmt haben.
Nur eine flexible Wahl der Elternzeit wird im übrigen den Bedürfnissen von Müttern und Vätern gerecht, ihre beruflichen und familiären Pflichten besser miteinander in Einklang zu bringen.
Ferner weicht der vorgelegte Entwurf von einzelnen Vorgaben des Bundeserziehungsgeldgesetzes ab, ohne dass dies die Eigenart des öffentlichen Dienstes erforderlich macht (vgl. § 89 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes M-V).


Zu § 2 Abs. 4:

So ist in § 2 Abs. 4 - insoweit auch abweichend von den entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen - festgelegt, dass eine Teilzeitbeschäftigung von dem Beamten acht Wochen vorher schriftlich zu beantragen ist. Schon im Zuge einer Deregulierung sollte von einer solchen Fristsetzung Abstand genommen werden. Hinzu kommt, dass es einer derartigen Festlegung auch deshalb nicht bedarf, weil sich aus der nachfolgenden Regelung, nach der die Genehmigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden darf, ergibt, dass nicht auf jeglichen und insoweit auch notwendigen zeitlichen Vorlauf verzichtet wird. § 15 Abs. 4 BErzGG enthält zu Recht keine Antragsfrist. Gründe, die eine solche für den öffentlichen Dienst erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich, in der Begründung zu § 2 des Entwurfs ist die Antragsfrist gar nicht erwähnt.
Der djb bedauert darüber hinaus, dass der Teilzeitanspruch durch entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe beschränkt werden soll. Das sieht § 15 Abs. 4 BerzGG für Teilzeit bei demselben Arbeitgeber nicht vor. Was der Gesetzgeber dem Arbeitgeber der Privatwirtschaft zumutet, müsste auch für den öffentlichen Dienst tragbar sein.
Auch das Zustimmungserfordernis des § 2 Abs. 4 des Entwurfs begegnet Bedenken, wenngleich es auch in § 15 Abs. 4 BerzGG enthalten ist. Zumindest sollte in der Begründung deutlicher als bisher geschehen klargestellt werden, dass sich Zustimmungsverwiegerungsgründe nur aus der Nebentätigkeitsverordnung ergeben können.
Außerdem ist die Passage in der Begründung zu § 2, nach der sich der Beamte in der schriftlichen Mitteilung an den Dienstherrn nicht auf das Verlangen nach Teilzeitbeschäftigung beschränken dürfe, sondern konkret angeben müsse, in welcher Ausgestaltung er die Teilzeitarbeit wünscht, zu ändern, denn diese Anforderung ist nicht im Text der Verordnung enthalten und auch im BErzGG nicht vorgesehen.
Es sollte der Absprache im Einzelfall überlassen bleiben, wie die Teilzeittätigkeit ausgestaltet wird. Erst recht würde eine solche Handhabung den familiären Bedürfnissen gerecht werden, weil der Entwicklungsstand des Kindes und die jeweiligen Betreuungsmöglichkeiten berücksichtigt werden können.
Das Verlangen nach einer konkreten Angabe der Ausgestaltung der Teilzeitarbeit ist darüber hinaus bei Richtern, für die die Verordnung ebenfalls Anwendung finden soll, mit der richterlichen Unabhängigkeit und der hieraus abgeleiteten flexiblen Arbeitszeit des Richters, nicht zu vereinbaren. Der 5. Absatz auf Seite 2 der Begründung ist daher zu streichen.


Zu § 3 Abs. 1 Satz 1:

Der Entwurf nimmt § 16 Abs. 1 BErzGG auf, anstatt sich an der Elternzeitverordnung des Bundes oder des Landes Hessen zu orientieren, die beide nur als Sollvorschrift festlegen, dass die Erklärung über die Elternzeit der ersten zwei Jahre im Voraus abzugeben ist. Diese flexiblere Regelung wird den praktischen Bedürfnissen junger Eltern besser gerecht und ist gerade im öffentlichen Dienst, wie die zitierten Vorbilder zeigen, durchaus praktikabel. Außerdem wäre eine Vorabverpflichtung des Beamten bzw. Richters, ohne dass es Ausnahmen geben kann, die nicht lediglich auf die in § 3 Abs. 1 Satz 2 so bezeichneten dringenden Gründe beschränkt ist, auch im systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 schwer verständlich. Nach dieser Norm kann nämlich - wie auch schon bisher - die Elternzeit ohne Vorliegen besonderer Gründe vorzeitig beendet oder verlängert werden. Wenn aber schon nachträglich ohne weitere Voraussetzungen die Elternzeit verändert werden kann, muss dies erst recht in den Zeitraum gelten, in dem die Elternzeit noch nicht angetreten wurde. Der djb plädiert daher in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Verordnungsentwurfs für eine der bundesrechtlichen Bestimmung und beispielsweise der Regelung im Bundesland Hessen entsprechende Ersetzung des zwingenden Charakters der Antragsfrist durch eine Sollvorschrift.
Abschließend regt der djb an, die Verordnung geschlechtsneutral zu fassen. Auch der Bundesgesetzgeber verwendet im BErzGG wie in anderen jüngeren Gesetzen die Doppelform "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer". Da es überwiegend Frauen sind, die Elternzeit in Anspruch nehmen, mutet es doch seltsam an, wenn sie durchgehend als Beamte bzw. Richter angesprochen werden. Die gesonderte gesetzliche Regelung in Mecklenburg-Vorpommern, wonach sämtliche Gesetze und Verordnungen in der Doppelform zu lesen sind, werden die Leserinnen der Elternzeitverordnung sicher nicht stets parat haben, eine durchgängig geschlechtsneutrale Sprache wäre deshalb auch nutzerInnenfreundlicher.

19. Dezember 2001

Susanne Wollenteit
Vorsitzende Regionalgruppe Schwerin