Artikel 1
Im Hinblick auf die immer noch vorhandenen gravierenden Defizite bei der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern im Beruf begrüßt der Deutsche Juristinnenbund die Initiative der Bundesregierung ausdrücklich.
Der Verband unterstützt das Vorhaben, die Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst und bei der Besetzung von Gremien zu verwirklichen, uneingeschränkt.
Allerdings sieht der Deutsche Juristinnenbund bei einigen der angestrebten Neuregelungen einen gewissen Optimierungsbedarf, den er im Folgenden näher erläutert. Er empfiehlt auch, die Abkürzung des Gesetzes - DGleiG - auf ihre Alltagstauglichkeit hin zu überprüfen.
Der Deutsche Juristinnenbund befürwortet die gesetzgeberische Initiative, gerade auch hinsichtlich des erweiterten Geltungsbereiches.
Allerdings vermisst der Deutsche Juristinnenbund eine rahmenrechtliche Regelung, durch die sichergestellt wird, dass auch die Länder effektive Regelungen zur aktiven Gleichstellung in der Personalpolitik sowie zur institutionellen Verankerung von Gleichstellungsbeauftragten schaffen müssen.
Obwohl alle Länder Gleichstellungsgesetze verabschiedet haben, hätte eine solche rahmenrechtliche Regelung - wie sie sich z.B. in §§ 3, 42 HRG findet - Auswirkung auf gemeinsame Einrichtungen der Länder sowie des Bundes und der Länder.
Die entsprechenden Staatsverträge sehen heute in der Regel nur die Anwendung von Personalvertretungsgesetzen, nicht jedoch von Gleichstellungsgesetzen vor.
§ 2
§ 2 ist an § 1 Abs. 1 Satz 1 anzupassen.
Im Übrigen müssen Gleichstellungserfolge wie -misserfolge in dienstliche Beurteilungen einfließen.
§ 3
In Absatz 2 sollte im 1. Halbsatz "... soll ... hingewirkt werden" durch " ... ist ... hinzuwirken" ersetzt werden.
Der Deutsche Juristinnenbund hat Zweifel, ob der Begriff der Organisationsprivatisierung in Absatz 2 2. Halbsatz hinreichend präzise ist.
§ 5
Der Deutsche Juristinnenbundbegrüßt die Erstreckung des § 611a BGB in § 5 Abs. 2,
hätte sich jedoch eine effektivere Ausgestaltung des § 611a BGB gewünscht.
§ 6
In Abs. 2 Satz 4 ist eine dem Gedanken des Gender-Mainstreaming zuwiderlaufende Beschränkung der Ausschreibungspflicht erfolgt.
Abs. 3 wird künftig mehr Transparenz und damit bessere Überprüfungsmöglichkeiten gewährleisten.
§ 7
Abs. 3 Satz 1 sollte wie folgt formuliert werden: "Auswahlkommissionen sind grundsätzlich
zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern zu besetzen."
§ 8
In Nr. 1 kann zwar nicht der Richterwahlausschuss an das Gleichstellungsgesetz gebunden werden, wohl aber die vorschlagende Stelle; das ist im Augenblick so nicht vorgesehen.
In Nr. 2 sollte klargestellt werden, dass die bevorzugte Berücksichtigung auch im Falle einer vorübergehenden Übertragung gilt.
In die Gesetzesbegründung sollte aufgenommen werden, dass es sich in § 8 um einen einklagbaren Individualanspruch handelt.
§ 9
In Abs. 2 sollte der Eingangssatz wie folgt formuliert werden: "Bei der Personalauswahl dürfen mittelbar diskriminierende Kriterien keine Berücksichtigung finden; dies gilt insbesondere für folgende Kriterien: ..."
In Nr. 2 muss wegen der Aufnahme in § 9 Abs. 1 Satz 2 das Lebensalter gestrichen werden.
§ 10
In Abs. 2 ist Satz 3 wie folgt zu formulieren: "Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind im Bedarfsfall anzubieten."
Abs. 5 ist auf Fortbildung in Fragen des Gleichstellungsrechts zu erstrecken.
§ 11
Absatz 2 ist offenkundig verschiedenen Gesetzen entnommen und enthält keine in sich schlüssige Regelung.
So fehlt u.a. die Fluktuationsabschätzung und der/die Addressat/in der glaubhaften Darlegung.
Der Deutsche Juristinnenbund würde grds. einen Stufenplan mit Zielvorgaben mit gesetzlichen Mindestanforderungen und einer Fluktuationsabschätzung nach hessischem Vorbild bevorzugen (vgl. § 5 HessGLG).
In Abs. 3 muss geregelt werden, dass der Gleichstellungsplan selbst die erforderlichen Maßnahmen vorzusehen hat.
Abs. 6 enthält eine ziemlich zahnlose Regelung.
§ 13
Der Deutsche Juristinnenbund begrüßt die Ausgestaltung der Teilzeit, die besser ist als die für die Privatwirtschaft vorgesehene Regelung.
§ 16
Die in Abs. 3 vorgesehene Vertrauensfrau muss prinzipiell den gleichen Schutz insbesondere im Falle von Abordnung, Versetzung und Kündigung haben wie die Gleichstellungsbeauftragte.
§ 18
Dem Gesetzentwurf ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Gleichstellungsbeauftragte ein Ehrenamt oder eine dienstliche Tätigkeit ausübt.
In Absatz 2 sollte Satz 2 dahingehend geändert werden, dass die Gleichstellungsbeauftragte Anspruch auf eine Entlastung mindestens im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hat.
§ 19
Der Vorbehalt in Abs. 1 Nr. 1 ist zu streichen und entsprechend die Hinweispflicht, weil die Gleichstellungsbeauftragte eine objektive Interessenvertreterin vergleichbar insoweit mit dem Personalrat ist.
In Nr. 1 ist die Verringerung oder Aufstockung der Arbeitszeit aufzunehmen.
§ 20
In Abs. 1 Satz 4 ist der Gleichstellungsbeauftragten ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in Personalakten zu gewähren, das insbesondere, weil sie Teil der Dienststelle ist, nicht von der Zustimmung der Betroffenen abhängig gemacht werden kann.
Wie soll die Gleichstellungsbeauftragte unzulässige Bevorzugungen von Männern prüfen, wenn diese die Akteneinsicht verweigern?
§§ 21, 22
Das Klagerecht der Gleichstellungsbeauftragten ist grds. zu begrüßen, weil auf diese Weise sichergestellt wird, dass ihre Befugnisse beachtet werden. Sie müsste allerdings darüber hinaus das Recht bekommen, im Klageweg die Berechtigung ihres Einspruchs überprüfen zu lassen bzw. müsste die den Einspruch ablehnende Entscheidung der Dienststelle gerichtlich überprüfbar sein.
In § 22 Abs. 4 Nr. 2 müsste der Antrag auch auf die ordnungsgemäße Durchführung des Gleichstellungsplanes gestützt werden können.
Artikel 2
Die in Nr. 1 vorgesehene Änderung muss auch in das Bundesbeamtenrechtsrahmengesetz aufgenommen werden.
Artikel 3
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 sollte nach 'oder' wie folgt formuliert werden: "...für ihre mehreren Sitze mehrere Personen des unterrepräsentierten Geschlechts benennt oder vorschlägt."
1. Vorsitzende des djb Vorsitzende des Arbeitsstabes
Arbeits- und Wirtschaftsrecht