Stellungnahme: 00-09


zu mehreren Verfahren vor dem BVerfG (Versagung der Umwandlung eines über dem 1 1/2-fachen des Regelbetrags liegenden Alttitels in einen dynamisierungsfähigen Titel gemäß Art. 5 § 3 Abs. 1 KindUG)

Stellungnahme vom

Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 355/00, 1 BvR 409/00, 1 BvR 674/00.
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I. Zur Zulässigkeit

Für die Beschwerdeführer als Unterhaltsberechtigte ist der Rechtsweg mit der Entscheidung des Familienrichters über die Erinnerung erschöpft (Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. § 652 ZPO, vgl. Zöller-Philippi, ZPO-Kommentar, 21. Aufl., Rz. 3 zu § 652 ZPO). Ein weiteres Rechtsmittel steht ihnen nicht zu. Die dem Deutschen Juristinnenbund (djb) überlassenen Unterlagen lassen nicht erkennen, ob die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachte Rüge einer möglichen Grundrechtsverletzung auch in den Ausgangsverfahren bereits erhoben worden sind, da die von den Beschwerdeführern mit der Verfassungsbeschwerdeschrift vorgelegten Rechtsmittelschriften nicht auch in Kopie übersandt wurden. Die Begründung der angegriffenen Entscheidungen allein läßt nicht erkennen, dass die Beschwerdeführer bereits in den Ausgangsverfahren auf die Gefahr einer Grundrechtsbeeinträchtigung durch wortgetreue Anwendung der Übergangsvorschrift zum KindUG hingewiesen hätten.

II. Zur Begründetheit:

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), weil ihnen im Unterschied zu anderen Minderjährigen durch die jeweils angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Heilbronn verwehrt wird, nachträglich eine Dynamisierung des ihnen zustehenden Unterhalts nach den Übergangsvorschriften zum KindUG zu erreichen, weil sie mehr als 150 % des Regelbedarfs an Unterhalt zu beanspruchen haben (Art. 5 § 3 KindUG i.V.m. § 645 ZPO).

Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, „wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung ...nicht finden läßt“ (BVerfGE 1, S. 14ff., 52)

Die Beschwerdeführer sind Minderjährige, deren Barunterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil vor Inkrafttreten des KindUG tituliert worden sind und die folglich die mit diesem Gesetz erstmals eingeführten neuen Formen der Titulierung von Unterhaltsansprüchen noch nicht hatten nutzen können. Fraglich ist, ob es sachliche Gründe gibt, die es erfordern, den Beschwerdeführern die in den Übergangs- vorschriften vorgesehene nachträgliche Dynamisierung ihrer Unterhaltstitel vorzuenthalten. Vergleichsgruppen in Bezug auf die Dynamisierung von Unterhaltstiteln sind jene Minderjährigen, die erstmals ihren Unterhalt titulieren lassen und jene, deren Unterhalt schon tituliert ist, denen aber nur bis zu oder weniger als 150 % des Regelbedarfs zusteht und die daher die Möglichkeit haben, den ihnen zustehenden Unterhalt dynamisieren zu lassen.

Ziel des KindUG war vor allem, die seit langem verfassungsgerichtlich vorgegebene Gleichstellung der Unterhaltsansprüche aller Kinder umzusetzen, unabhängig davon, ob ihre Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Bei dieser Gelegenheit sollten zugleich spezifische, der Durchsetzung von Unterhalts- ansprüchen dienende Verfahren für alle Minderjährigen gleichermaßen eingeführt werden. Mit dem KindUG ist für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, u.a. erstmals die Möglichkeit einer Dynamisierung geschaffen worden (§ 1612 a Abs. 1 und 4 BGB n.F.).
„Das minderjährige Kind kann nunmehr den ihm nach den §§ 1610ff. BGB geschuldeten, zumeist nach Tabellen oder Richtlinien bemessenen Individualunterhalt alternativ in zweierlei Form verlangen: entweder, wie bisher - als statische monatliche Unterhaltsrente oder - und dies ist eine der großen Innovationen ... - mit Hilfe der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung als dynamisierte monatliche Unterhaltsrente. Als dynamisierte Rente paßt sich der individuell festgesetzte Unterhalts- betrag automatisch im zeitlichen Rhythmus der Änderungen der Regelbetrag-Verordnung den durch diese veränderten Regelbeträgen an. Die Notwendigkeit der Erhebung einer Abänderungsklage im Umfang der automatischen Anpassung entfällt.“ (Weber, Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder, NJW 1998, 1992; s.a.: Schumacher/Grün, Das neue Unterhalts- recht minderjähriger Kinder, FamRZ 1998, 778ff., 781 sowie Wagner, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz), FamRZ 1996, 705ff., 708f.).

Die Möglichkeit, einen solchen Unterhaltstitel zu erhalten, der ihnen einen automatisch steigenden Unterhaltsbetrag ‘zuspricht, steht damit allen minderjährigen Kindern offen, §§ 1612 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGB, 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, und zwar unabhängig von der Höhe des je individuell von dem pflichtigen Elternteil geschuldeten Unterhaltsbetrages.

Durch diese erstmals mit Inkrafttreten des KindUG am 01.07.1998 Gesetz gewordene Möglichkeit, einen dynamisierten Titel zu schaffen, trat eine Situation der Ungleichheit auf, denn Kinder, deren Bar-Unterhaltsanspruch vor Inkrafttreten des KindUG am 01.07.1998 tituliert worden war, haben nicht die Möglichkeit gehabt, ihren Unterhalt automatisch vollstreckbar den steigenden Lebenshaltungskosten und dem allgemein steigenden Lebensstandard anzupassen.

Zur Vermeidung dieser Ungleichbehandlung war der Gesetzgeber folglich gehalten, Übergangsregelungen zu schaffen, wie er es mit Art. 5 § 3 KindUG getan hat.

Nach den mit dem Entwurf verfolgten Vorstellungen, sollten „alle minderjährigen Kinder einen im Zweijahresrhythmus dynamisierten ‘Regelunterhalt’ mit altersmäßig gestaffelten Regelbeträgen erlangen können“ (BT-Drucks. 13/7338, S. 1). Schon nach diesem gesetzgeberischen Zweck war es nicht nur nicht erforderlich, unterschiedlich berechtigte Gruppen minderjähriger Kinder zu bilden, sondern geradezu kontraindiziert.
Nach den neu eingeführten Vorschriften hat das - gesetzlich vertretene - minderjährige Kind die freie Wahl, ob es einen in einem Zahlbetrag ausgedrückten feststehenden Unterhaltsanspruch wählt, der bei Veränderung der persönlichen Verhältnisse der am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten angepaßt werden kann (§ 323 ZPO) oder einen in einem Prozentsatz des Regelbedarfes ausgedrückten Anspruch titulieren läßt, der regelmäßig ‘überindividuell’ angepaßt wird, zusätzlich aber wegen Veränderung der wirtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Verhältnisse auch entsprechend abgeändert werden kann. Um eine Gleichstellung derjenigen Minderjährigen, die bei Inkrafttreten der Dynamisierungsregel bereits einen in einem Zahlbetrag ausgedrückten Titel vorliegen hatten mit jenen zu erreichen, die nach dem neuen Gesetz einen dynamisierten Titel erhalten konnten, weil ihr Unterhalt vorher nicht tituliert worden war, war es damit erforderlich, auch den Erstgenannten ein Wahlrecht einzuräumen. Aus Gründen der Rechtssicherheit konnte und mußte die Ausübung dieses Wahlrechts zeitlich begrenzt werden, wie es auch geschehen ist.

Sachliche, aus dem Unterhaltsverhältnis selbst resultierende Unterscheidungsgründe, die es für den Gesetzgeber angezeigt erscheinen lassen konnten, die Möglichkeit nachträglicher Dynamisierung für einzelne Gruppen Minderjähriger auszuschließen, sind nicht erkennbar.
Die nachträgliche Dynamisierung eines bereits vorliegenden Titels führt allerdings dazu, dass barunterhaltspflichtige Elternteile, deren Unterhaltsverpflichtung bis zum Inkrafttreten des KindUG nur nach den Änderungen in ihren je individuellen Verhältnissen erhöht werden konnte, nach der Wahl des Unterhaltsberechtigten nun auch einer stetigen Steigerung ihrer Verpflichtung ausgesetzt sind, die von ihren persönlichen Verhältnissen unabhängig ist. Da aber schon nicht erkennbar ist, ob darin für den Unterhaltspflichtigen gegenüber dem nach seinen individuellen Verhältnissen geschuldeten Unterhalt ausnahmslos eine Mehrbelastung liegt, war es nicht erforderlich, allein zum Schutz der Unterhalts- verpflichteten die Möglichkeit, "nachträglich" eine Dynamisierung des vorhandenen Titels herbei zu führen, betragsmäßig zu begrenzen. Für den Schutz der berechtigten Interessen einzelner Unterhalts- pflichtiger war es ausreichend, ihnen im Rahmen des Umstellungsverfahrens die - begrenzte - Einrede mangelnder Leistungsfähigkeit einzuräumen (durch die entsprechende Anwendbarkeit von § 648 ZPO). Andere Gründe dafür, Elternteile, die mehr als das Eineinhalbfache des Regelbedarfs an Unterhalt schulden, vor der automatischen Anpassung des von ihnen zu zahlenden Unterhalts zu schützen, sind nicht erkennbar.

Solche sachlichen Differenzierungsnotwendigkeiten ergeben sich auch nicht aus der gleichzeitigen Einführung des sog. vereinfachten Verfahrens für alle minderjährigen Unterhaltsberechtigten, das vor der Reform allein den nichtehelichen Kindern offen stand (vgl. Wagner, a.a.O., S. 706f.). Der wesentliche Unterschied und Vorteil des sog. vereinfachten Verfahrens zur Festsetzung (von jetzt bis zu 150 %) des Regelbedarfs gegenüber einer Klage auf Unterhalt liegt in der Beschränkung der prozessualen Möglich- keiten des Unterhaltsschuldners. Auf eingeschränkte Leistungsfähigkeit soll er sich nur berufen können, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und sich jedenfalls insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet (§ 648 ZPO). In diesem Zusammenhang ist es vollständig ohne Bedeutung, ob der im vereinfachten Verfahren geltend gemachte Anteil vom Regelbedarf in einem Prozentsatz von diesem oder in einem statischen Betrag ausgedrückt wird.
Der Anspruch auf Dynamisierung des Unterhalts ist Teil des materiellen Unterhaltsrechts; die Wahl der Verfahrensart, die zur Titulierung des Unterhaltsanspruchs führt, hat keinen Einfluß auf die Frage, ob der Unterhalt des Dynamisierung unterliegt oder nicht.

Das vereinfachte Verfahren war zunächst nur zur (erstmaligen) Festsetzung des Regelunterhaltes vorgesehen (vgl. § 645 ZPO i.d.F. des Entwurfes, BT-Drucks. 13/7338, S. 8).
„Mit dem sog. Regelunterhalt nach § 1612 a BGB ist die Vermutung verbunden, dass auch der eingeschränkt leistungsfähige Unterhaltsschuldner diesen Betrag aufbringen kann und dass das Kind jedenfalls dieses Betrags zu seiner Lebensführung unbedingt bedarf.
Entsprechend dieser Vermutung steht das vereinfachte Verfahren nur für das Verlangen nach Regelunterhalt zur Verfügung; ein höherer Betrag kann in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden“ (BT-Drucks. 13/7338, S. 37).

Die Beschränkung des vereinfachten Verfahrens auf die Geltendmachung des Regelunterhalts ist auf Anregung des Rechtsausschusses des Bundestages entfallen. Der Rechtsausschuß hat vorgeschlagen, diese Verfahrensart einer größeren Anzahl von Minderjährigen zugänglich zu machen, weil „die Regelbeträge ... deutlich hinter dem Existenzminimum der Kinder“ zurückbleiben. Dies habe zu erheblicher Kritik an dem Regierungsentwurf geführt. "Der Rechtsausschuß erkennt die von der Bundesregierung gegen eine Erhöhung der Regelbeträge auf das Maß des Existenzminimums ins Feld geführten Gründe als zutreffend an. Er ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass das Konzept des Regierungsentwurfs ... den unzutreffenden Eindruck erwecken könnte, die derzeit geltenden Regelbeträge seien bedarfsdeckend. Dieser Eindruck könnte vor allem dadurch entstehen, dass das Vereinfachte Verfahren nur bis zu Beträgen in Höhe des Regelunterhalts ermöglicht wird. In der Vergangenheit hat sich nämlich gezeigt, dass viele Unterhaltsverpflichtete der Ansicht sind, mit dem Regelunterhalt ihrer Verpflichtung zur Leistung eines bedarfsdeckenden Unterhalts nachzukommen."
„Die wesentliche Bedeutung des im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelunterhalts liegt nämlich darin, dass nur ein Anspruch in Höhe des Regelunterhalts oder ein noch geringerer Anspruch den Zugang zum Vereinfachten Verfahren eröffnet (vgl. § 645 ZPO i.d.F. des Reg.Entwurfs) (BT-Drucks. 13/9596, S. 31). Demgegenüber führte der Vorschlag des Rechtsausschusses (a.a.O., S. 11) zu einer erweiterten Anwendung des sog. vereinfachten Verfahrens. Die gesetzliche Vermutung, wonach ein Betrag in Höhe des (bis zu Eineinhalbfachen) des Regelbedarfs immer gebraucht wird und grundsätzlich auch immer geschuldet ist, gilt nunmehr auch für den durchschnittlichen Unterhaltsfall, also für eine wesentlich größere Anzahl von Unterhaltsverhältnissen als zunächst vorgesehen.
§ 645 ZPO in der Gesetz gewordenen Fassung enthält also grundsätzlich keine Beschränkung, sondern eine Erweiterung der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht nur auf die Mangelfälle, sondern auch auf durchschnittliche Unterhaltsverhältnisse.
Die Notwendigkeit einer - betragsmäßigen - Grenzziehung ergibt sich aus der Abwägung zwischen den Interessen der am Unterhaltsverhältnis Beteiligten: In Fällen, in denen bestimmte Grundbedürfnisse der Kinder jedenfalls gedeckt werden können, besteht keine Rechtfertigung mehr für eine Beeinträchtigung des Rechts der Eltern, den Unterhalt nur nach ihren individuellen Verhältnissen zahlen zu müssen.

Dieser Schutz ist in Bezug auf die im materiellen Unterhaltsrecht (§ 1612 a Abs. 1 BGB) vorgesehene Dynamisierung von Unterhaltsansprüchen nicht erforderlich und er ist folglich im materiellen Recht auch nicht vorgesehen.

Es besteht danach kein sachlicher Grund, die nachträgliche Dynamisierung vorhandener Titel auf solche zu beschränken, in denen nur geringer oder allenfalls durchschnittlicher Unterhalt erstmals festgelegt wurde und sie folglich auf 150 % desRegelbedarfs zu begrenzen.

Die Vorenthaltung der Dynamisierungsmöglichkeit in den Ausgangsverfahren verletzt die Beschwerde- führer in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), weil ein rechtfertigender Grund für die Differenzierung nicht erkennbar ist. Durch die angegriffenen Entscheidungen werden die Beschwerdeführer sowohl gegenüber denjenigen Minderjährigen, die erstmals ihre Ansprüche titulieren lassen als auch gegenüber jenen, deren Zahlbetragstitel an oder unter der 150-%-Grenze liegen, ohne Grund benachteiligt.

Die Grundrechtsverletzung liegt auch in den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen selbst und nicht in der angewandten gesetzlichen Vorschrift. Das Amtsgericht Heilbronn hätte die fragliche Vorschrift, Art. 5 § 3 KindUG so auslegen können, dass ein verfassungswidriges Ergebnis vermieden worden wäre. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfordern nicht nur eine nur beschränkte Durchführung der nachträglichen Dynamisierung nicht, sie verbieten sie nachgerade. Wie die Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 07.04.1997 - 1 BvL 11/96 - , NJW 1997, 2230) dargelegt haben, gehört „eine teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut ... zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen“, wenn der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift eine solche Auslegung erfordern und damit ein Grundrechtsverstoß vermieden werden kann (s.a. BVerfGE 88, 145ff. = NJW 1993, 2861ff., 2863 reSp.). Unter Anwendung dieser Auslegungsregel haben z.B. das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.12.1999, - 4 UF 262/99 -, DAVorm 2000, Sp. 063ff.) und das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 24.08.1999 - 157B FH 1823/99, DAVorm 1999, Sp. 788f) die 150 %-Grenze des § 645 Abs. 1 ZPO im Umwandlungsverfahren des Art. 5 Abs. 3 KindUG für „nicht maßgebend“ erkannt. Auf die Begründung dieser Beschlüsse kann Bezug genommen werden.

Nach Auffassung des Deutschen Juristinnenbundes e.V. können die angegriffenen Entscheidungen daher keinen Bestand haben.

 

Prof. Dr. Ursula Nelles
1. Vorsitzende

Sabine Heinke
Vorsitzende der Kommission Familienrecht