Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) fordert in einem aktuellen Policy Paper die Schaffung humanitärer Aufenthaltstitel für Betroffene von häuslicher Gewalt. Nur so kann wirksamer und diskriminierungsfreier Gewaltschutz, unabhängig vom Aufenthaltsstatus, im Einklang mit Artikel 59 Abs. 3 Istanbul-Konvention erreicht werden. Frauen mit Flucht- und Migrationsgeschichte sind auf der Flucht und im Aufnahmestaat geschlechtsspezifischer Gewalt in besonderem Maße ausgesetzt, wobei ein prekärer Aufenthaltsstatus den Zugang zum Hilfesystem erschwert sowie Isolation und Abhängigkeit verstärkt. „Es fehlt an einer Aufenthaltserlaubnis, welche auf die spezifische Situation gewaltbetroffener Personen ausgerichtet ist. Auch gibt es keinen Aufenthaltstitel für Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt, die in einem Strafverfahren – beispielsweise als Zeug*innen – beteiligt werden sollen“, so Ursula Matthiessen-Kreuder, Präsidentin des djb.
Es gibt eine Vielzahl von Konstellationen, in denen ein rechtmäßiger Aufenthalt an den Fortbestand der Ehe bzw. Partner*innenschaft geknüpft ist und die Erteilung einer eigenständigen humanitären Aufenthaltserlaubnis für die Gewaltbetroffenen – etwa mit Blick auf die psychischen und physischen Folgen der Gewalterfahrung, die persönliche Sicherheit oder erforderliche medizinische Maßnahmen – nach aktueller Gesetzeslage nicht in Betracht kommt.
Zur vollständigen Umsetzung von Art. 59 Abs. 3 Istanbul-Konvention fordert der djb daher, Aufenthaltstitel für gewaltbetroffene Personen einzuführen, deren Aufenthalt aufgrund der persönlichen Lage (lit. a) oder zur Mitwirkung im Ermittlungs- oder Strafverfahren erforderlich ist (lit. b). Ein umfassender aufenthaltsrechtlicher Gewaltschutz setzt zudem voraus, dass bei der Prüfung von häuslicher Gewalt das Gewaltverständnis der Istanbul-Konvention zugrunde gelegt und § 31 AufenthG – wie vom djb bereits gefordert – reformiert wird. „Angesichts der erhöhten Betroffenheit von Frauen mit Flucht- und Migrationsgeschichte misst sich ein effektiver und universeller Schutz vor häuslicher Gewalt gerade auch daran, ob entsprechend den Vorgaben der Istanbul-Konvention effektive Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung geschaffen werden, um die Autonomie gewaltbetroffener Personen zu stärken“, betont Dilken Çelebi, Vorsitzende der Strafrechtskommission des djb. Für die vollständige Umsetzung der Istanbul-Konvention braucht es einen umfassenden Gewaltschutz für Betroffene, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.