Pressemitteilung: 24-33


Kinderehen: djb fordert Rechtssicherheit für betroffene Frauen

Pressemitteilung vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) spricht sich in seiner aktuellen Stellungnahme zum Referentenentwurf „Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen“ für eine Regelung der Aufhebbarkeit statt der Unwirksamkeit von sog. Kinderehen aus. Dieser Weg bietet größere Rechtssicherheit für die betroffenen Frauen und Mädchen.

„Wir begrüßen, dass insbesondere für Mädchen der Schutz vor unwirksamen Ehen verstärkt wird. Wir regen allerdings an, der Aufhebbarkeit einer solchen Ehe Vorrang vor der Unwirksamkeit zu geben“, so Ursula Matthiessen-Kreuder, Präsidentin des djb.

Eine Unwirksamkeit der Kinderehe schützt die betroffenen Minderjährigen nicht, insbesondere im Falle einer jahrelang bestehenden Kinderehe. Auch wenn der Entwurf die Unterhaltsansprüche absichert, findet nach der jetzigen Planung keine Partizipation an aufgebautem Vermögen statt und Erbrechte und Rentenansprüche sind nicht gesichert. Rechtsunsicherheit ergibt sich auch für aus der Ehe hervorgegangene Kinder in der Zeit bis zur Volljährigkeit von minderjährigen Partner*innen.

Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Lösung versagt auch im Falle einer Trennung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ehepartner kooperiert, wenn dies dazu führt, dass er versorgungsausgleichspflichtig wird und Vermögen teilen muss. „Die fehlenden vermögensrechtlichen Regelungen werden Frauen besonders treffen, die über längere Zeiträume nicht wirksam verheiratet waren und die sich auf ein gemeinsames Wirtschaften eingestellt haben“, befürchtet Vorsitzende der djb-Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht, Prof. Dr. Anna Lena Göttsche.

Der djb kritisiert außerdem die Komplexität der vorgeschlagenen Lösung. Das vorgeschlagene Geflecht von Regelungen werden Personen nicht durchdringen können, die keine Kontakte mit kundigen Jugendamtsmitarbeitenden haben. Besonders betroffen sind Mädchen, denen nach Auffassung des djb eher geholfen wäre, wenn man eine Aufhebbarkeit der Ehe regeln würde.