Pressemitteilung: 23-17


Unternehmerische Sorgfaltspflichten in den Lieferketten müssen geschlechtergerecht ausgestaltet sein!

Pressemitteilung vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) kritisiert in seiner heute veröffentlichten Stellungnahme, dass geschlechterspezifische Regelungen zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in den Lieferketten fehlen, sowohl im nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtenschutzgesetz (LkSG) als auch im Entwurf der europäischen Richtlinie, der sog. Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).

„Verbindliche gesetzliche Regelungen zu Sorgfaltspflichten in den Lieferketten müssen sich auch auf die Geschlechterdimension erstrecken. Diese Forderung ist durch internationale Vorgaben bereits hinreichend klar und konkret formuliert“, so die Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig.

Der djb begrüßt grundsätzlich, dass bestimmte Unternehmen seit dem 01.01.2023 nach deutschem Recht dazu verpflichtet sind, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren weltweiten Lieferketten zu beachten. Es ist höchste Zeit, dass Unternehmen für die Verletzung von Menschen- und Umweltrechten zur Rechenschaft gezogen werden. Es müssen faire und menschenwürdige Arbeitsbedingungen entlang der Lieferketten gelten.

Der djb sieht aber signifikante Lücken beim Thema Geschlechtergerechtigkeit in der Lieferkette. Die gesetzlichen Regelungen ignorieren bislang, dass Menschenrechtsverletzungen und Umweltkatastrophen besonders schwerwiegende Auswirkungen auf Frauen und Mädchen haben. Unternehmen müssen dringend dazu verpflichtet werden, eine Geschlechterperspektive zu entwickeln und ihre eigenen Praktiken und Geschäftsmodelle auf Geschlechterdiskriminierung hin zu überprüfen – und gegebenenfalls zu ändern.

Auf europäischer Ebene besteht bei den anstehenden Verhandlungen zum Entwurf der CSDDD die Gelegenheit, dieses Regelungsdefizit zu beheben. Der djb fordert die politischen Akteur*innen dazu auf, sich hierbei entsprechend zu positionieren und den Prozess für Verbesserungen zu nutzen. Dies würde in der Folge auch zu einer Verschärfung des LkSG führen.

In seiner Stellungnahme zeigt der djb die Dringlichkeit der Berücksichtigung von Geschlechterinteressen auf und arbeitet konkrete Anknüpfungspunkte für die Einnahme einer Geschlechterperspektive auf der Grundlage der Menschenrechtsstandards heraus. Diese setzen sowohl auf der Regulierungsebene bei der Normierung durch die Gesetzgeber sowie auf der Anwendungsebene bei der Umsetzung durch die Unternehmen an.