Pressemitteilung: 20-15


Berechnung anhand der Steuerklasse IV! djb fordert, bei der Anhebung des Kurzarbeitergelds Diskriminierungen zulasten von Frauen zu beseitigen

Pressemitteilung vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die Überlegungen in der Bundesregierung, das Kurzarbeitergeld zeitweise zu erhöhen, um die durch Kurzarbeit entstehenden finanziellen Einbußen von Beschäftigten aufzufangen. Nach dem Vorschlag des DGB, den Bundesminister Hubertus Heil unterstützt, soll das Kurzarbeitergeld von bisher 60 bzw. 67 Prozent (mit Kindern) auf 80 bzw. 87 Prozent des Nettolohns angehoben werden. 

Das Kurzarbeitergeld wird allerdings pauschal anhand des Nettolohns und bei verheirateten Frauen damit häufig anhand der Steuerklasse V berechnet. "Das ist eine mittelbare Diskriminierung von Frauen, die in Lohnsteuerklasse V hohe Abzüge beim Nettolohn und daraus resultierende Nachteile bei Lohnersatzleistungen in Kauf nehmen müssen.", kritisiert die Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig. Sie betont weiter: "Geschlechtergerecht durch die Krise bedeutet auch, dass wir solche alten Zöpfe endlich abschneiden."

In Steuerklasse V – in der überwiegend Frauen sind – fällt der Nettolohn aufgrund der hohen Steuerabzüge sehr gering aus. Der Grund ist die Konzeption der Steuerklassenkombination III/V, die dazu führt, dass die Person in Steuerklasse V einen Teil der Lohnsteuer der Person in Steuerklasse III trägt. Der vergleichsweise niedrige Nettolohn wirkt sich dann auf Lohnersatzleistungen aus, die in der Regel anhand des Nettolohns berechnet werden. Zu diesen Leistungen gehören nicht nur das Elterngeld oder das Arbeitslosengeld, sondern auch die finanziellen Unterstützungen im Rahmen der Corona-Krise, z.B. die Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, das nach Ablauf von sechs Wochen greifende Krankengeld und das Kurzarbeitergeld.

Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.000 Euro werden Beschäftigten ohne Kinder in Steuerklasse V bei "Kurzarbeit Null" beispielsweise 700 Euro ausgezahlt, in Steuerklasse IV 850 Euro, in Steuerklasse III sind es 960 Euro. Selbst bei einem erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent für Beschäftigte mit Kindern fällt das Kurzarbeitergeld in Steuerklasse V mit 783 Euro geringer aus als das reguläre Kurzarbeitergeld in Steuerklasse IV und III.[1]

Nach Daten des statistischen Bundesamtes sind Frauen beim Bezug von Lohnersatzleistungen überwiegend Steuerklasse V zugeordnet. Demzufolge erhalten verheiratete Frauen bei gleichem Bruttoeinkommen erheblich niedrigere Leistungen als verheiratete Männer, deren Lohnersatzleistungen sehr viel häufiger nach Steuerklasse III berechnet werden. Die Leistungen in Steuerklasse V sind dabei sogar niedriger als bei ledigen Beschäftigten, deren Lohnersatzleistungen anhand der Steuerklasse I (=IV) berechnet werden. Da Kinderfreibeträge nur in den Steuerklassen I, II, III und IV eingetragen werden dürfen, setzt der Anspruch auf das Leistungsentgelt in Höhe von 67 Prozent in Steuerklasse V zudem einen besonderen Antrag voraus, in dem der Eintrag der Kinderfreibeträge beim Ehepartner nachgewiesen werden muss.[2] Ein rechtlicher Anspruch auf innerehelichen Ausgleich fehlt.

Diese finanzielle Schlechterstellung von Frauen ist mittelbar diskriminierend und verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 GG. (Längerfristige) Abhilfe schafft die Streichung der Steuerklasse V und die Berechnung aller Lohnersatzleistungen nach Steuerklasse I bzw. IV. Kurzfristig bietet die Anhebung des Kurzarbeitergelds die Chance, jetzt die Nachteile verheirateter Frauen auszugleichen, indem das Kurzarbeitergeld in Höhe von 80 bzw. 87 Prozent anhand der Steuerklasse IV berechnet wird. 

Das gilt erst recht, wenn die Anhebung über die Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden soll, denn: diese Rücklagen resultieren aus Beiträgen. Diese werden anhand des Bruttoeinkommens berechnet und fallen damit – im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld – bei gleichem Bruttoeinkommen gleich hoch aus.

 

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[1] Berechnung für alte Bundesländer.
[2]  Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt Kurzarbeitergeld (Stand November 2019) S. 18.