Pressemitteilung: 19-28


Ehegattensplitting und Gleichstellung im deutschen Steuersystem: djb kritisiert die mangelhafte Durchsetzung gleichstellungsorientierter Folgenabschätzung

Pressemitteilung vom

Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Auswirkungen ihres Handelns auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu prüfen. Die Pflicht zur sogenannten gleichstellungsorientierten Folgenabschätzung, etwa bei Forschungsvorhaben oder Gesetzen, ist seit 2001 in § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung normiert. Die Pflicht ergibt sich aber auch aus Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes, denn: Der Staat kann die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern nur dann gewährleisten, wenn er um die tatsächlichen Auswirkungen seines Handelns weiß.

Auch das Bundesfinanzministerium weiß um diese Pflicht. Die Antworten auf eine aktuelle Kleine Anfrage[1] zum Thema „Ehegattensplitting und Gleichstellung im deutschen Steuersystem“ sind von daher ein Ärgernis. Die Pflicht ist zwar bekannt, wird aber faktisch nicht umgesetzt. "Die rechtliche Verankerung der gleichstellungsorientierten Folgenabschätzung allein genügt nicht", kritisiert die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbund e.V. (djb), Prof. Dr. Maria Wersig. "Wir benötigen den politischen Willen von oben, die fachliche Kompetenz, wirksame Durchsetzungsmechanismen und vor allem geschlechterdifferenzierte Daten."

Die Antworten auf die Fragen zur Verteilung der Steuerbelastung in Relation zum Bruttoeinkommen, zu den Einkünften vor Abzug von Werbungskosten oder der Inanspruchnahme von Steuerabsatzbeträgen fallen dünn aus. Der Grund: Es fehlt an geschlechterdifferenzierten Daten. Das Bundesfinanzministerium plant auch nicht, künftig die Erhebung derartiger Daten zu ermöglichen. Das ist schon deshalb erstaunlich, weil die Arbeitshilfe zur geschlechterdifferenzierten Gesetzesfolgenabschätzung nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung, die das Bundesfinanzministerium laut Anfrage benutzt, genau dazu auffordert. Immerhin zeigen Auswertungen des Deutschen Instituts für Wirtschaft[2] und des Statistischen Bundesamts[3], dass bestimmte Auswertungen entgegen der Praxis des Bundesfinanzministerium sehr wohl möglich sind.

Trotz der fehlenden geschlechterdifferenzierten Daten stellt das Bundesfinanzministerium pauschal fest, dass bei der Prüfung von Gesetzesentwürfen zum Steuerrecht regelmäßig keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass Frauen und Männer unterschiedlich betroffen sein können. Im Rahmen von Gender Mainstreaming werde grundsätzlich jedes Forschungsvorhaben auf seine Geschlechterrelevanz geprüft. Wie das konkret geschieht oder bislang umgesetzt wurde, bleibt offen. Es wird allein auf die formellen Anforderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung und die entsprechende Arbeitshilfe verwiesen. Das Europäische Parlament hat erst Anfang des Jahres auf die vielfältigen Aspekte und potentiellen Nachteile des Steuersystems für die Gleichstellung von Frauen und Männern hingewiesen.[4] Das Bundesfinanzministerium sieht dennoch keinerlei Handlungsbedarf.

Das gilt insbesondere auch für das Ehegattensplitting, das – so das Bundesfinanzministerium unter Bezug auf die Begründung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1982 – eine verfassungsrechtlich sachgerechte Besteuerung sei. Diese Argumentation, die Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes sowie Änderungen in anderen Rechtsbereichen, etwa im Unterhaltsrecht, vollkommen ausblendet, wird inzwischen sogar vom Wissenschaftlichen Beirat des Bundesfinanzministerium kritisch beurteilt.[5] Die langjährige Kritik seitens des Europäischen Rats, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder dem Ausschuss für die Rechte der Frau der Vereinten Nationen wird vom Bundesfinanzministerium ignoriert. Die inzwischen in diversen Studien nachgewiesenen negativen Auswirkungen des Ehegattensplittings im Hinblick auf die existenzsichernde Beschäftigung von Frauen schreibt das Bundesfinanzministerium der Steuerklasse V zu. Die Nachteile ließen sich durch das Faktorverfahren vermeiden. Diese Argumentation führt aber in die Irre. Abgesehen davon, dass das Faktorverfahren nichts am Ehegattensplitting selbst ändert, wird das Faktorverfahren nur von 0,6 Prozent der nutzungsberechtigten Ehen und Lebenspartnerschaften gewählt. Es ist höchst fraglich, ob die im Koalitionsvertrag vorgesehene Information im Steuerbescheid diesen Anteil erhöht. Dennoch ist eine Streichung der Lohnsteuerklasse V nicht vorgesehen.

Einen Hoffnungsschimmer gibt es im Hinblick auf die langjährige Forderung des djb, die Steuerformulare gleichstellungsgerecht zu gestalten: Für 2021 wird die gleichstellungsorientierte Ausgestaltung von Steuerformularen und -bescheiden angestrebt: nicht nur im Hinblick auf Frauen und Männer, sondern auch für Menschen, die sich diesen Geschlechtern nicht zuordnen lassen wollen. Es wäre schön, wenn die dafür notwendigen  – scheinbar sehr aufwendigen – Veränderungen der technischen Voraussetzungen auch die Erhebung und Auswertung geschlechterdifferenzierter Daten ermöglichen würden.

Fest steht: Die Bundesregierung verletzt mit der Vernachlässigung der Pflichten zur gleichstellungsorientierten Folgenabschätzung ihre verfassungsrechtlich verankerte Pflicht zur Gewährleistung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Der djb fordert daher: 

  • die Erhebung und Auswertung geschlechterdifferenzierter Daten im Steuerrecht
  • eine tatsächliche Analyse der Wirkungen des Steuersystems auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Veröffentlichung dieser Analysen,
  • die Gewährleistung von Genderkompetenz im Bundesfinanzministerium selbst,
  • transparente Entscheidungsmechanismen unter Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Verbände, die sich gegen geschlechtsbezogene Diskriminierungen wenden, und
  • die Streichung der Lohnsteuerklasse V und realistische Reformvorschläge für die zeitnahe Einführung einer Individualbesteuerung.

[1] Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion die Linke v. 14.08.2019, BT-Drs. 19/12373; dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/123/1912373.pdf; (letzter Zugriff: 10.09.2019)

[2] Stefan Bach, Geschlechtsbezogene Verteilungswirkungen der Einkommensbesteuerung in Deutschland, in: Spangenberg/Wersig (Hg.) (2013) Geschlechtergerechtigkeit steuern. Perspektivenwechsel im Steuerrecht, S. 57-82.

[3] U.a. Statistisches Bundesamt (2015) Finanzen und Steuern. Jährliche Einkommensteuerstatistik 2011. Sonderthema Werbungskosten, Wiesbaden, Destatis.

[4] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2019 zu der Gleichstellung der Geschlechter und die Steuerpolitik in der EU 2018/2095(INI), http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0014_DE.html (letzter Zugriff: 06.09.2019)

[5] Gutachten des unabhängigen Wissenschaftlichen Beirats beim BMF zur Reform der Besteuerung von Ehegatten, 2/2018; https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_Stellungnahmen/Ausgewaehlte_Texte/2018-09-27-Gutachten-Besteuerung-von-Ehegatten-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (letzter Zugriff: 06.09.2019)