Pressemitteilung: 19-23


Upskirting: nur die Spitze des Eisbergs

Pressemitteilung vom

Das Fotografieren unter den Rock von Personen, die damit nicht einverstanden sind (sogenanntes Upskirting), ist nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland keine Straftat, sondern wird lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die öffentliche Diskussion und Aufmerksamkeit, die diesem Problem aktuell gewidmet wird. „Doch diese Fotos sind nur die Spitze des Eisbergs. Im öffentlichen und digitalen Raum sind Frauen rechtsverletzenden Belästigungen und Gewalt in immer größerem Ausmaß ausgesetzt.“, stellt die Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig, fest und ergänzt: „Die Debatte ist überfällig!“

Häufig werden die ohne das Wissen der Frauen aufgenommenen Fotos anonym in Diskussionsforen und über andere Kanäle geteilt. Es geht daher um die Belästigung von Frauen im öffentlichen Raum einerseits und Aspekte digitaler Gewalt gegen Frauen andererseits. Es wird massiv in das Persönlichkeitsrecht und in die sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen eingegriffen. Die Rechtslage ist aus Sicht des djb unbefriedigend: Upskriting lediglich als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 118 OWiG zu ahnden wie bisher der Fall, bildet das begangene Unrecht nicht hinreichend ab.

Der djb regt deshalb in seiner aktuellen Stellungnahme an, grundlegend zu prüfen, wo weitergehende Regelungen im Bereich der sexuellen Belästigung und der digitalen Gewalt geboten sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei den bestehenden Normen des Sexualstrafrechtes Nachbesserungsbedarf besteht. Der djb hat hierauf bereits in seiner Stellungnahme vom 7. März 2019 hingewiesen.

Um die Schutzlücken zu schließen und insbesondere – aber nicht nur – das sexistische und voyeuristisches Zuschaustellen von Personen ohne deren Wissen oder Einverständnis zu erfassen, gibt es mehrere Möglichkeiten: Anknüpfungspunkt einer neuen Regelung kann der Tatbestand der Sexuellen Belästigung (§ 184i Abs. 1 StGB) sein, da das ungewollte Fotografieren des Intimbereichs oder des Ausschnitts sowohl als Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung anzusehen ist als auch eine Belästigung der Betroffenen darstellt, auch wenn dabei keine körperliche Berührung erfolgt. Zudem kommt es aus Sicht des djb in Betracht, den Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 StGB) zu erweitern. In Zukunft sollte dieser auch Fotos in der Öffentlichkeit erfassen, sofern sie einen Sexualbezug aufweisen.