Pressemitteilung: 18-28


Mütterrente II darf nicht auf Mehrkindfamilien beschränkt werden

Pressemitteilung vom

Im Rahmen der Verhandlungen zum Bundeshaushalt, der noch in dieser Woche verabschiedet werden soll, wurde u.a. die sogenannte „Mütterrente II“ diskutiert, die auf eine stärkere Berücksichtigung von Kindererziehung für die Höhe der Rente zielt. In den Verhandlungen ging es in erster Linie um deren Finanzierung: Aufstockung des über Steuern finanzierten Bundeszuschusses oder Finanzierung innerhalb des Umlageverfahrens.

„Das eigentliche Problem der Mütterrente II“, so die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbunds e.V. (djb) Prof. Dr. Maria Wersig „ist jedoch die angedachte Ausgestaltung. Sie wird den mit der Reform angestrebten Zielen nicht gerecht und wirft im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Grundgesetzes erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken auf.“

 

Das Konzept der „Mütterrente II“

Die Einführung der Mütterrente II zielt – laut Koalitionsvertrag – auf eine gerechte Ausge­staltung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, sollen künftig hinsichtlich der Kindererziehungsjahre, die in die Berechnung der Rente einfließen, mit den Eltern von nach 1992 geborenen Kindern gleichgestellt werden. Das würde die bisherige Differenzierung nach dem Geburtsjahr des Kindes zu Recht beseitigen. Eine Ausweitung der Kindererziehungszeiten schließt insbesondere für Frauen mit älteren Kindern eine Gerechtigkeitslücke und ist ein wichtiger Baustein zur Bekämpfung von Altersarmut. Der djb begrüßt daher die Ausweitung ausdrücklich.

 

Regelungszweck wird nicht erreicht

In der im Koalitionsvertrag angedeuteten Form führt die Ausweitung aber zu neuen Ungerechtigkeiten und bekämpft die Altersarmut von Frauen nur unzureichend. Denn die vorgesehenen Verbesserungen durch Berücksichtigung eines dritten Beitragsjahres pro Kind sollen nur für die Mütter und Väter gelten, die drei und mehr Kinder erzogen haben. Diese Differenzierung und Begrenzung auf Mehrkindfamilien ist zwar finanziell günstiger als die Mütterente I, sie ist aber aus mehreren Gründen abzulehnen. Die von den Koalitionsparteien bezweckte Bekämpfung der Altersarmut, von der insbesondere Frauen betroffen sind, erfordert die volle rentenrechtliche Berücksichtigung von drei Jahren für jedes von ihnen erzogene Kind, unabhängig von der Anzahl der Kinder insgesamt und dem Jahr, in dem das Kind geboren wurde. Die Beschränkung auf Erziehende mit drei und mehr Kindern schafft eine neue Gerechtigkeitslücke. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die für das erste oder zweite Kind aufgewendete Erziehungszeit nur dann rentenrechtlich berücksichtigt wird, wenn noch ein weiteres Geschwisterkind folgt. Offen ist dabei zudem, wie die Leistungsaufstockung umzusetzen ist, wenn die Kindererziehungszeit in partnerschaftlicher Familiengestaltung zwischen den Eltern aufgeteilt wurde. 

 

Verfassungsrechtlich angreifbar

Nicht zuletzt ist die geplante Differenzierung nach der Anzahl der Kinder und damit die unterschiedlich ausgestaltete Wertschätzung der Erziehungsleistung bezogen auf den Generationenvertrag der Rentenversicherung im Hinblick auf den Gleichheitssatz in Art 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich angreifbar. Für die Benachteiligung der Erziehenden mit einem Kind oder zwei Kindern fehlt es an einem zureichend gewichtigen sachlichen Grund. Anders als bei der bisherigen Differenzierung nach dem Geburtsjahr der Kinder handelt es sich nicht um eine unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Stichtagsregelung. Finanzielle Erwägungen, insbesondere das Ziel Ausgaben zu sparen, reichen in der Regel nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen hinreichend zu rechtfertigen. Andere verfassungsrechtlich weniger problematische Lösungen sind denkbar. So wurden bei Einführung der Kindererziehungszeiten im Jahre 1987 beispielsweise die Leistungen für Kindererziehung bei vor 1921 geborenen Müttern nach Geburtsjahrgängen der Frauen eingeführt und später sukzessive ausgeweitet.

„Gerade Frauen, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben und wegen der Kindererziehung keine ausreichende Alterssicherung aufbauen konnten, sind auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der vollen drei Jahre für jedes Kind angewiesen – unabhängig von der Anzahl der Kinder“ betont Prof. Dr. Maria Wersig. „Die Gesetzgebung sollte daher entweder sofort drei Jahre für alle Eltern einführen oder angesichts eines begrenzten finanziellen Spielraums eine gleichheitsgerechte und damit verfassungskonforme Lösung finden.“