Stellungnahme: 13-11


zum kommenden Justizprogramm der Europäischen Union (Post-Stockholm-Strategie)

Information vom

  • Der djb schlägt die Eheschließung und das Namensrecht als weitere Bereiche zur Vereinheitlichung des Kollisionsrechts vor.
  • Eine mögliche Annäherung im materiellen Recht sieht der djb beim Güterstand.
  • Der djb fordert einheitliche Standards betreffend die Anhörung und Vertretung von Kindern in (gerichtlichen) Verfahren.

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) ist ein Zusammenschluss von Juristinnen, Volks- und Betriebswirtinnen zur Fortentwicklung des Rechts (Civil Society Organization/NGO). Er ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.

Der djb wirkt vor allem an der Fortentwicklung des Rechts auf allen Gebieten und der Verwirklichung der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Frau in allen gesell­schaft­lichen Bereichen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene mit.

Vor diesem Hintergrund konzentriert sich der djb in dem folgenden Beitrag zur Debatte der Zukunft der Justizpolitik in den nächsten Jahren (Post-Stockholm) auf das Zivilrecht.

Der djb begrüßt die erreichten Fortschritte im Bereich des Europäischen Zivilrechts. Für die Bürgerinnen und Bürger ist es einfacher geworden, grenzüberschreitend tätig zu werden.

Bei der Vereinheitlichung des Kollisionsrechts sind bereits beträchtliche Fortschritte erzielt worden. Hervorzuheben sind aus geschlechtergleichstellungspolitischer Sicht insbesondere die Rom-III-Verordnung (Ehescheidung), wenn auch nur in einer verstärkten Zusammen­arbeit, sowie die Unterhaltsverordnung.

Auch wenn die Konsolidierung ein wichtiges Anliegen ist, sind dennoch Defizite zu konstatieren, die in den strategischen Leitlinien gem. Art 68 AEUV einer Post-Stockholm-Strategie für den Zeitraum ab 2014 aufgegriffen werden müssten.

Der djb sieht Handlungsbedarf im Familienrecht, und zwar sowohl hinsichtlich weiterer Bereiche, in denen das Kollisionsrecht vereinheitlicht werden sollte, als auch hinsichtlich notwendiger Schritte der Annäherung im materiellen Recht.

 

1. Vereinheitlichung des Kollisionsrechts

Der eingeschlagene Weg, das Kollisionsrecht zu vereinheitlichen, soll weiter verfolgt werden. Wünschenswert wäre hierbei die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts u.a. bei der Eheschließung und beim Namensrecht.

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterechts (KOM(2011) 126 endgültig) und im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften (KOM (2011) 127 endgültig) befinden sich derzeit im europäischen Gesetzgebungsgang. Der djb würde einen zeitnahen Beschluss der Vorschläge begrüßen, damit zumindest das diesbezügliche Kollisionsrecht vereinheitlicht wäre.

 

2. Annäherung im materiellen Recht

Der Umgang mit den bereits in Kraft getretenen Kollisionsverordnungen zeigt, dass über das bislang Erreichte hinaus ein gewisser Harmonisierungsbedarf besteht.

Der von der Kommission bislang im Bereich des Sonderprivatrecht erfolgreich genutzte Weg des optionalen Ansatzes (z.B. bei der Europäischen Aktiengesellschaft, beim Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht vorgeschlagen) kann dabei ein erster Schritt sein. Neben das nationale Recht tritt dabei ein europäisches Regime. Die Anwenderin hat dann die Wahl.

Das optionale Instrument greift weniger in die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten ein als die Methoden der Harmonisierung des Rechts oder die gegenseitige Anerkennung, dennoch erleichtert es grenzüberschreitendes Handeln erheblich. Das Familienrecht hat in jedem Mitgliedstaat eine tief verwurzelte Tradition. Hier ist deshalb besondere Vorsicht und Umsicht geboten. Diesem Umstand kann ein optionales Instrument gerecht werden. Ein entsprechender Rechtsetzungsvorschlag vermag dann auch eher die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zu fördern, von der Brückenklausel des Art. 81 Abs. 3 UAbs. 2 AEUV Gebrauch zu machen. Damit geht einher, dass die Annahme des Rechtsaktes in einem überschaubaren Zeitraum wahrscheinlicher wird, wenn nicht ein einzelner Mitgliedstaat wegen der grundsätzlichen Einstimmigkeit blockieren kann.

Der optionale Ansatz ist der verstärkten Zusammenarbeit vorzuziehen. Diese als ultima ratio ausgestaltete Verfahrensweise ist wegen der Gefahr weiterer Fragmentierung äußerst zurückhaltend anzuwenden. Die ROM-III-Verordnung war ihr erster Anwendungsfall. Sehr zögerlich entschließen sich die Mitgliedstaaten; jüngst Griechenland.

Der djb könnte sich die Vorgehensweise eines optionalen Ansatzes hinsichtlich eines Europäischen Güterstandes gut vorstellen.

Der djb befürwortet – in Anlehnung an die Untersuchung der Commission on European Fam­ily Law (CEFL) zu den Güterrechtssystemen in Europa – eine Angleichung der Rechtssysteme und hält hier den optionalen Ansatz für eine geeignete Regelungsmöglichkeit.

Für die konkrete Ausgestaltung des vom djb favorisierten optionalen Ansatzes kommt zum einen die Errungenschaftsgemeinschaft, die in nahezu der Hälfte der Mitgliedstaaten als Güterstand gesetzlich geregelt ist, in Betracht und zum anderen der Güterstand der Gütertrennung.

Der Güterstand der Gütertrennung sieht eine gleichberechtigte Teilhabe im Sinne einer (gemeinsamen) Vermögens- und Entscheidungsbefugnis während der Dauer der Ehe nicht vor. Eine solche Teilhabe ist indes unter Gleichstellungsaspekten geboten, um die Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit zu verwirklichen.

Konkret könnte sich der djb deshalb das Modell der Errungenschaftsgemeinschaft als optionalen Ansatz vorstellen.

 

3. Einheitliche Standards betreffend die Anhörung und Vertretung von Kindern in (gerichtlichen) Verfahren

Die Anhörung von Kindern in Verfahren, die ihre Person betreffen, ist von erheblicher Bedeutung und durch – verbindliche – Prinzipien auf europäischer Ebene zu flankieren.

Der djb sieht in diesem Bereich ein Regelungsdefizit und fordert eine Harmonisierung der Regelungen zur Anhörung von Kindern in (familien-)gerichtlichen Verfahren und über deren Vertretung vor Gericht. Eine richterliche Anhörung wird in diesem Zusammenhang grundsätzlich befürwortet. Zu achten sein wird außerdem auf mögliche „Interessen­kollisionen“ zwischen Kind und Eltern, insbesondere in Umgangsverfahren. Dem Kind sollte ein (eigener) Vertreter zur Seite gestellt werden, wobei die Voraussetzungen niedrig­schwellig anzusetzen sind und nicht mit einer Entziehung der elterlichen Sorge einhergehen. Als Vorbild kann der Verfahrensbeistand im nationalen (deutschen) Recht herangezogen werden.

 

Ramona Pisal
Präsidentin                               

Brigitte Meyer-Wehage
Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften

Sabine Overkämping
Vorsitzende der Kommission Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht