Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Gesetzentwurf.
Der djb begrüßt den Entwurf. Nach Auffassung des djb ist die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Berufsleben bisher noch nicht erreicht. Gesetzliche Regelungen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung bleiben daher weiter erforderlich. Der djb nimmt positiv zur Kenntnis, dass die SPD-Fraktion der Gleichstellung der Geschlechter einen hohen Stellenwert beimisst und bereit ist, dieses durch Gesetzesreformen auszudrücken.
A.
Besonders hervorzuheben sind die Neuregelungen zur Flexibilisierung der Präsenz (§ 36), zur paritätischen Besetzung von Gremien (§ 44) und zur Zentralen unabhängigen Stelle (§ 75).
1. § 36 – Flexibilisierung der Präsenz
Die Neuregelung reagiert angemessen auf das digitale Zeitalter. Der djb ist der Auffassung, dass diese Regelung insbesondere verantwortungsbewussten Frauen in Führungspositionen entgegen kommt.
2. § 44 – Paritätische Besetzung von Gremien
Die Neuregelung normiert die langjährige Forderung des djb nach einer gesetzlichen Quote. Solange Frauen in Gremien unterrepräsentiert sind, ist eine gesetzliche Quote zur Durchsetzung der
Gleichberechtigung erforderlich.
3. § 71 – Gerichtliches Beanstandungsrecht
Der djb begrüßt das gerichtliche Beanstandungsrecht der Frauenbeauftragten.
4. § 75 – Zentrale unabhängige Stelle
Die Neuregelung stellt neue Weichen im Gleichstellungsrecht. Sie wird die um Gleichstellung bemühten Akteure bei ihrer Arbeit unterstützen.
B.
Folgende Änderungen sind erforderlich:
1. § 2 – Ziel des Gesetzes
Der djb regt an, folgende Ergänzung nach dem Wort Beschäftigungsbedingungen in § 2 II 2 aufzunehmen: und des Arbeitsentgeltes.
Dieser Zusatz entspricht der Richtlinie 2006/54/EG.
Ferner sollte in § 2 IIII 2 nach dem Wort einschließlich in der vorletzten Zeile folgender Zusatz eingefügt werden: des Arbeitsentgeltes.
2. § 18 – Ausschreibung
Der djb begrüßt die Wiederaufnahme der öffentlichen Ausschreibung. Der § 18 I 2, II, III sollte ersatzlos gestrichen werden. Ausschreibungen, insbesondere öffentliche Ausschreibungen sind besonders für Frauen in Führungspositionen wichtig, solange sie innerhalb der Organisationseinheiten unterrepräsentiert sind. Fehlende Ausschreibungen verhindern den Quereinstieg qualifizierter Frauen.
3. § 42 – Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten
Im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigten ist auch auf das Verbot der Diskriminierung beim Entgelt zu achten. Ferner regt der djb an, auch die befristet Beschäftigten und die geringfügig beschäftigten mit in die Vorschrift aufzunehmen, da häufig diese Gruppen teilweise in Dienstvereinbarungen gerade zum Leistungsentgelt ausgegrenzt oder anderweitig benachteiligt werden.
4. § 52 IV – Schutzvorschriften
Die Festschreibung auf eine Entgeltgruppe stellt einen Eingriff in die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien dar.
Noreen von Schwanenflug
Vorsitzende des Landesverbands Hessen